Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_174/2026
Urteil vom 27. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Merico.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger,
gegen
Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung für Abbruch und Bau eines Einfamilienhauses,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2026 (100.2025.80U).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer einer der Wohnzone W1 zugeordneten Parzelle in Wohlen Gbbl. Nr. 4372. Sie liegt in der Ortschaft Innerberg an einer Hanglage und ist mit einem Einfamilienhaus (Gebäude Nr. 47) sowie einer Garage mit Aufbaute (Gebäude Nr. 47a) überstellt. Die Garagenaufbaute wurde ursprünglich als Keller- bzw. Lagerraum und nach einer Gebäudeerhöhung als Mehrzweckraum bewilligt.
A.________ beabsichtigt seit längerem, das hinter der Garagenaufbaute liegende Wohnhaus abzubrechen und ein neues Einfamilienhaus zu erstellen. Zwei frühere Projekte konnte er nicht realisieren, nachdem das Bundesgericht die Verweigerung einer ordentlichen und einer generellen Baubewilligung in letzter Instanz bestätigt hatte (Urteile 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 sowie 1C_265/2020 vom 29. Dezember 2020).
Am 5. September 2023 reichte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen ein generelles Baugesuch betreffend den Abbruch des Gebäudes Nr. 47 und Neubau eines Einfamilienhauses sowie das Zumauern der Fenster und Anbringen einer Photovoltaikanlage an der Fassade der Garagenaufbaute ein. Die Garage mit der als "Mehrzweckraum" bezeichneten Aufbaute (Gebäude Nr. 47a) sollte bestehen bleiben. Mit Eingabe vom 30. November 2023 teilte A.________ mit, das generelle Baugesuch beziehe sich auf die äussere Gestaltung (baupolizeiliche Masse), die Bruttogeschossfläche bzw. Ausnützungsziffer, die Einordnung des Vorhabens in die Umgebung sowie die Nutzung der Garagenaufbaute (Keller-Mehrzweckraum). Nachdem die EG Wohlen nach vorläufiger Prüfung den Bauabschlag in Aussicht gestellt hatte, stellte A.________ am 30. April 2024 zusätzlich Ausnahmegesuche zum Unterschreiten des grossen Grenzabstands und des Gebäudeabstands sowie zum Überschreiten der Gebäudelänge. Mit Bauentscheid vom 16. Juli 2024 verweigerte die EG Wohlen ohne vorgängige Publikation des Vorhabens die generelle Baubewilligung samt Ausnahmebewilligungen.
B.
Eine von A.________ gegen den Bauabschlag (ohne Publikation) erhobene Beschwerde wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2026 teilweise gut und setzte die Kosten des Bauentscheids auf Fr. 1'832.50 herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2026 sei im Sinne der Erwägungen aufzuheben und das Baugesuch an die Baubewilligungsbehörde der EG Wohlen zur Publikation zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die BVD beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die EG Wohlen schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt. In einer weiteren, von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 7. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer des Baugrundstücks und Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Dies gilt indessen nur für Rügen, die in der Beschwerdeschrift selbst und damit innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erhoben worden sind. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu diesen Vernehmlassungen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen hingegen Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Soweit die Eingabe vom 7. Juni 2026 neue Vorbringen enthält, die über den Rahmen einer zulässigen Replik hinausgehen, ist darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten.
1.3. Die EG Wohlen ersucht in ihrer Vernehmlassung sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Baubewilligungsgebühr herabgesetzt wurde. In diesem Umfang beantragt sie die Bestätigung ihres Bauentscheids vom 16. Juli 2024.
Auch andere Verfahrensbeteiligte können im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Anträge stellen, wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen werden (Art. 102 Abs. 1 BGG). Diese Anträge können aber nur auf Nichteintreten, auf Gutheissung oder auf Abweisung der Beschwerde oder von Teilen davon und nicht auf Änderung des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten lauten, da andere Verfahrensbeteiligte dafür selbst rechtzeitig Beschwerde erheben müssten; die Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen (BGE 151 II 884 E. 2.2.5; 145 V 57 E. 10.2; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 102 BGG im Beschwerdeverfahren zu äussern, erlaubt es nicht, unterlassene Rechtsvorkehren nachzuholen (Urteil 1C_500/2025 vom 1. April 2026 E. 1.5.2, zur Publikation vorgesehen). Auf den vernehmlassungsweise gestellten Antrag der EG Wohlen ist daher nicht einzutreten, soweit dieser über die Abweisung der Beschwerde hinausgeht.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier ausser Betracht fallenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen, keinen Beschwerdegrund dar. Die unrichtige Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; 152 II 142 E. 5.2; 151 II 794 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 150 V 340 E. 2; 140 III 264 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 1C_468/2024 vom 27. Mai 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
2.
Umstritten ist, ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die einschlägigen Bestimmungen zur Gebäudelänge und zum grossen Grenzabstand einhält. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine willkürliche Anwendung des kantonalen und kommunalen Baurechts sowie eine offensichtlich falsche bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts.
2.1. Dem umstrittenen Bauabschlag liegt die Einschätzung zugrunde, dass der geplante Einfamilienhaus-Neubau und die bestehende Garage mit Aufbau wie beim Vorgängerprojekt zusammen als bauliche Einheit zu betrachten seien, weshalb die zulässige Gebäudelänge von 25 m gemäss Art. 2 Abs. 1 des Baureglements der EG Wohlen vom 1. Dezember 2009 (GBR) überschritten und der auf der Südwestseite einzuhaltende grosse Grenzabstand von 8 m gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 GBR deutlich unterschritten werde. Das Verwaltungsgericht erwägt hierzu, dass die Gebäudelänge das Nutzungsmass begrenze (vgl. Art. 92 der Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 [BauV/BE; BSG 721.1]) und auch ästhetischen Zwecken diene, weshalb praxisgemäss aufgrund konstruktiver und funktioneller Aspekte sowie der optischen Wirkung zu entscheiden sei, ob Gebäude oder Gebäudeteile als ein oder mehrere Baukörper in Erscheinung treten.
2.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die zulässige Gebäudelänge nach Art. 2 Abs. 1 GBR überschritten und der grosse Grenzabstand nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 GBR unterschritten ist, falls die Garagenaufbaute und der projektierte Neubau als bauliche Einheit zu betrachten sind. Sie beurteilen allerdings unterschiedlich, ob Letzteres zutrifft.
2.2.1. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das zur Diskussion stehende Bauvorhaben gegenüber dem Projekt aus dem Jahr 2017 zwar unbestritten Änderungen aufweise, sich jedoch in den Grundzügen nicht vom Vorgängerprojekt unterscheide. Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll der geplante Einfamilienhaus-Neubau zwar nicht unmittelbar mit der Garagenaufbaute zusammengebaut, sondern 9 m versetzt im Hang hinter der Garage errichtet werden. Gleichwohl bestehe eine gewisse konstruktive und funktionelle Verbindung zwischen den beiden Baukörpern, denn das Dach der Garagenaufbaute könne dem Einfamilienhaus vorliegend weiterhin als Terrasse dienen, die vom Untergeschoss des Neubaus aus direkt über eine Tür und vom Erdgeschoss via eine Aussentreppe zugänglich sei. Ein neu geplanter Staketenzaun trenne das Dach des Aufbaus zwar von der restlichen Fläche ab, ohne jedoch eine Terrassennutzung der Dachfläche des Garagenaufbaus auszuschliessen. Eine Öffnung des Zauns sei demnach nicht nur möglich, sondern ebenso vorgesehen wie eine Absturzsicherung in Form einer Glasbrüstung.
2.2.2. Weiter äussert sich die Vorinstanz zur optischen Wirkung und führt aus, der Abstand zwischen Gartenhalle und Garagenaufbau (Rückwand) betrage bloss 5 m, wobei die als Dach der Gartenhalle dienende Terrasse im Erdgeschoss nochmal 1.2 m über die Gartenhalle hinausrage. Diese Dachauskragung verkürze optisch die Distanz zwischen dem Neubau und der Garagenaufbaute, weshalb keine klare räumliche Trennung erkennbar sei. Die vorgelagerte Garagenaufbaute würde auch deshalb den Eindruck eines mit dem Einfamilienhaus verbundenen, einheitlichen Baukörpers erwecken, weil sie auf der gesamten Breite des Neubaus prägend in Erscheinung trete und sich dadurch nicht deutlich vom Haus abgrenzen lasse. Auch unter Berücksichtigung der "gestalterischen Änderungen gegenüber dem Vorgängerprojekt (Fassade und Windfang im Untergeschoss des Neubaus, Grünfläche mit zwei Bäumen, Staketen-Zaun) " sei keine hinreichende optische Trennung zwischen den Baukörpern festzustellen, weshalb von einem zusammengebauten Gebäude auszugehen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Qualifikation als bauliche Einheit. Der von der Vorinstanz verwendete Beurteilungsmassstab eines "gewissen" konstruktiven und funktionellen Zusammenhangs sei zu unbestimmt und verwässert, um in einem Baubewilligungsverfahren herangezogen werden zu können. Namentlich vermöge die bloss theoretische Begehbarkeit des Mehrzweckraumdachs keinen funktionellen Zusammenhang zu begründen, zumal dessen Zugang lediglich Unterhalts- und Reinigungszwecken diene und eine überschreitende Nutzung durch einen Zaun ausgeschlossen werde. Das Einfamilienhaus und die Garage samt Aufbaute seien im Übrigen nicht zusammengebaut, sondern lediglich über eine Aussentreppe verbunden. Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich in Abrede, dass durch die Treppe, die vom Erdgeschoss des Neubaus auf die Terrasse hinunterführen soll, eine konstruktive Verbindung begründet werde. Die Aussentreppe sei nunmehr seitlich angeordnet und ende vor dem Einfamilienhaus auf Terrassenhöhe. Angesichts der Hanglage sei zudem nicht ersichtlich, welche alternativen Zugangsmöglichkeiten ihm konkret zur Verfügung stünden.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zur optischen Wirkung des Bauvorhabens als willkürlich. Die Vorinstanz habe die behauptete optische Einheit lediglich anhand der Projektpläne und nicht aus der massgeblichen Wahrnehmung vom öffentlichen Raum aus beurteilt. Frontseitig, d.h. von der Strasse her, sei das Wohnhaus nicht bzw. kaum ersichtlich; dessen Sichtbarkeit aufgrund der um 1.2 m grösseren Gebäudehöhe sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich belegt und der massgebende Sachverhalt damit unvollständig erhoben worden. Gegen den Eindruck eines ganzheitlich verbundenen Baukörpers sprächen zudem die Entfernung der Fenster beim Garagenaufbau sowie die in der Seitenansicht erkennbare räumliche Trennung zwischen Einfamilienhaus und Garage.
3.
Ob diese Vorbringen den Anforderungen an eine Willkürrüge genügen, ist fraglich, zumal sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf beschränkt, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Die Frage kann indessen offenbleiben, da seine Einwände ohnehin unbegründet sind.
3.1. Die Vorinstanz ist aufgrund einer sachlich haltbaren Würdigung der vorgenannten Kriterien zum Schluss gelangt, dass der projektierte Einfamilienhaus-Neubau zusammen mit der Garagenaufbaute als bauliche Einheit zu qualifizieren sei. Dabei fiel unter dem Aspekt der funktionellen und konstruktiven Verbindung namentlich ins Gewicht, dass die Dachfläche der Garagenaufbaute weiterhin als Terrasse genutzt werden könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liesse sich eine solche Terrassennutzung bereits mit geringfügigen Massnahmen, namentlich durch das Öffnen des Zauns, ermöglichen, was der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht als offensichtlich unrichtig zu widerlegen vermag. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür von einer tatsächlich realisierbaren Terrassennutzung ausgehen und gestützt darauf auf einen funktionellen und konstruktiven Zusammenhang schliessen. Ebenso wenig erscheint es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz diesbezüglich bereits eine "gewisse" konstruktive und funktionelle Verbindung genügen lässt und diese in ihre Gesamtwürdigung einbezieht.
3.2. Auch hinsichtlich der Frage, ob zwischen dem neuen Wohnhaus und der Garagenaufbaute ein konstruktiver Zusammenhang besteht, ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht als willkürlich zu beanstanden. Für das Vorliegen einer baulichen Verbindung sprach nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur die Aussentreppe vom Erdgeschoss, sondern auch der direkte Zugang über die Tür im Untergeschoss des Einfamilienhauses. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dieser Erschliessungsituation der Ausgestaltung der Aussentreppe, insbesondere deren Schlichtheit und seitlicher Führung, keine entscheidende Bedeutung beimass, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die gestalterische Würdigung des Bauvorhabens durch die Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik und ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz setzte sich mit den räumlichen Verhältnissen sowie den Abständen der Baukörper auseinander und würdigte dabei sowohl die Projektpläne als auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Bildmaterial. Gestützt darauf gelangte sie in vertretbarer Weise zum Schluss, der Garagenaufbau füge sich optisch in den Neubau ein und trete nicht als eigenständiger Baukörper in Erscheinung. Inwiefern diese Würdigung offensichtlich unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändern weder sein nicht weiter begründeter Einwand, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Projektpläne abgestützt, noch der Umstand etwas, dass der Garagenaufbau im neuen Bauprojekt keine Fenster mehr aufweisen soll.
Auch der Einwand der fehlenden bzw. bloss eingeschränkten Sichtbarkeit des Wohnhauses vom öffentlichen Raum aus (U.________-Strasse und parallel verlaufende V.________-Strasse) verfängt nicht. Die Kritik des Beschwerdeführers genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht und erweist sich im Übrigen auch als unbegründet. Der Annahme einer baulichen Einheit steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Neubau vom öffentlichen Strassenraum aus allenfalls nicht oder zumindest kaum gemeinsam mit der Garage in Erscheinung trete, zumal eine solche Qualifikation nicht zwingend eine durchgehend sichtbare oberirdische Verbindung voraussetzt. Die auf die frontale Sichtachse beschränkte Betrachtungsweise des Beschwerdeführers greift auch deshalb zu kurz, da sie andere für die Gesamtwirkung massgebliche Blickwinkel, namentlich die von der Vorinstanz hervorgehobene Seitenansicht ausblendet. Dass sich die Vorinstanz nicht vertieft mit der Sichtbarkeit vom öffentlichen Strassenraum auseinandergesetzt hat, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Merico