Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_187/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, 
Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von unrichtigen Personendaten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. März 2023 (WBE.2022.152 / sr / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war bis im Jahr 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Technik in Windisch tätig, die zur Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) gehört. Am 8. Oktober 2008 kündigte die FHNW das Anstellungsverhältnis fristlos. Gegen diese fristlose Kündigung wehrte sich A.________ erfolglos zunächst bei der Beschwerdekommission der FHNW, dann beim damaligen Personalrekursgericht des Kantons Aargau und schliesslich beim Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 und das dagegen erhobene Revisionsgesuch mit Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 ab.  
 
A.b. Im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission der FHNW (Verfahren BK 08.012) äusserte sich die FHNW in der Klageantwort vom 28. November 2008 wie folgt:  
 
"Dies führt dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit Investoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ursprüngliche an die FHNW und die Universität U.________ versprochene Lizenzgebühr von 5 % vom Nettoumsatz auf 1 % des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die FHNW erlitt durch dieses Verfahren des Klägers einen erheblichen finanziellen Schaden. (...) 
Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der FHNW die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität U.________, unter welcher der Erfinder 40 % des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehenden Entschädigungen zu entziehen. (...) 
Der Kläger nützt schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus." 
 
A.c. Aufgrund dieser Äusserungen reichte A.________ am 17. September 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit ein. Das Zivilkreisgericht wies seine Klage ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie das Bundesgericht (Urteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018) wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab.  
 
B.  
Am 28. Mai 2021 stellte A.________ bei der Datenschutzbeauftragten der FHNW gestützt auf die §§ 27 und 28 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten, die in der Klageantwort der FHNW im Verfahren vor der Beschwerdekommission im Jahr 2008 (BK 08.012) enthalten sind (vgl. oben A.b). Die Datenschutzbeauftragte der FHNW beantwortete das Gesuch abschlägig und erliess diesbezüglich am 9. Juli 2021 eine anfechtbare Verfügung. 
Die dagegen gerichtete Einsprache von A.________ wies der stellvertretende Direktionspräsident der FHNW mit Entscheid vom 15. September 2021 ab. Die Beschwerdekammer der FHNW wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2022 ab. 
Mit Urteil vom 13. März 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ ebenfalls ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil führt A.________ am 21. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Bundesgericht solle in der Sache selbst entscheiden oder sie zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Es sei ausserdem festzustellen, dass ihm der Anspruch zustehe, eine Berichtigung der Daten in seinem Personaldossier gemäss §§ 27 und 28 IDAG/AG zu begehren. Ferner sei die FHNW zu verpflichten, ihrer Pflicht gemäss § 10 Abs. 2 IDAG nachzukommen, wenn sie dem Begehren nicht entsprechen wolle. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die FHNW hat ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Eingaben vom 15. Juni 2023 und 10. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer daraufhin noch zweimal zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Datenschutzrechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen, zumal seinem Gesuch nicht entsprochen wurde. Er ist zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG); dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGG 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt sowohl ein Leistungsbegehren bezüglich der materiellen Beurteilung der Sache - die Gutheissung seines Gesuchs um Berichtigung von Personendaten durch das Bundesgericht, eventualiter durch eine Vorinstanz - wie auch ein Feststellungsbegehren - die Feststellung, ihm stehe der Anspruch zu, eine Berichtigung der Daten in seinem Personaldossier gemäss §§ 27 und 28 IDAG/AG zu begehren. Ferner stellt er das Begehren, die FHNW sei gemäss § 10 Abs. 2 IDAG zu verpflichten, die Richtigkeit der strittigen Daten zu beweisen.  
 
1.3.1. Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache nicht materiell beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Entsprechend kann sich die Beschwerde nicht auf die materielle Beurteilung beziehen, sondern nur gegen das Nichteintreten richten (BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023). Vorliegend geht weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus jenem der Beschwerdekommission FHNW vom 4. März 2022 eindeutig hervor, ob es sich um reine Nichteintretensentscheide handelt oder ob die Streitfrage auch materiell-rechtlich behandelt wurde. Diese Frage kann auch bezüglich der Entscheide des Direktionspräsidiums der FHNW vom 15. September 2021 und der Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2021 nicht abschliessend geklärt werden, da sich diese nicht in den Akten befinden. Immerhin hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), die Datenschutzbeauftragte habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung von Personendaten "abschlägig beantwortet", was auf einen Sachentscheid schliessen lässt. Der Beschwerdeführer selbst hat sowohl im Verfahren vor der Beschwerdekammer FHNW wie auch vor der Vorinstanz und vor dem Bundesgericht Rechtsbegehren in der Sache gestellt und diese teilweise ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Sachentscheid handelt und das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache - die Gutheissung des Gesuchs um Berichtigung von Personendaten - zulässig ist.  
 
1.3.2. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 141 II 113 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ihm stehe ein Anspruch zu, eine Berichtigung der strittigen Personendaten zu ersuchen, und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.  
 
1.3.3. Schliesslich ist auch nicht auf das separate Begehren einzutreten, die FHNW sei gemäss § 10 Abs. 2 IDAG zu verpflichten, die Richtigkeit der strittigen Daten zu beweisen. Die Frage der Richtigkeit bzw. des Beweises der Richtigkeit der Personendaten ist im Zuge der Behandlung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten abzuklären und stellt insofern keine unabhängige Streitfrage dar.  
 
1.4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung von Personendaten, die in der Klageantwort der FHNW im Verfahren vor der Beschwerdekommission im Jahr 2008 (BK 08.012) enthalten sind (vgl. oben A.b), begründet ist oder nicht.  
 
2.  
Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zunächst zum Schluss gekommen, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob vorliegend das damals noch in Kraft stehende Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG; SR 235.1; AS 1993 1945) oder das IDAG anwendbar sei, weil Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG und § 2 Abs. 2bis IDAG betreffend der hier interessierenden Fragestellung deckungsgleich seien. Beide Bestimmungen würden nämlich ausschliessen, dass Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, nach Abschluss des Verfahrens mittels eines Berichtigungsgesuchs abgeändert werden könnten. 
Dies ergebe sich aus den Botschaften zum aDSG und zum IDAG. Sowohl Art. 2 Abs. 2 aDSG wie auch § 2 Abs. 2bis IDAG bezweckten, Normenkollisionen zwischen dem Datenschutzgesetz und der einschlägigen Prozessordnung zu verhindern. Dies werde durch den Ausschluss der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze während hängiger Verfahren erreicht. Während der Verfahren werde der Schutz persönlicher Daten durch die einschlägige Prozessordnung garantiert. Dieser Zweck würde jedoch vereitelt, wenn es möglich wäre, Personendaten, die im Rahmen eines Verfahrens generiert worden seien, mittels eines datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahrens nach Abschluss des Verfahrens zu ändern, zu löschen oder mit einem Berichtigungsvermerk zu versehen. Gemäss der Vorinstanz würde ein solches Unterfangen die Rechtsbehelfe, die das Verfahrensrecht während eines hängigen Verfahrens zur Verfügung stelle, im Nachhinein aushebeln und so auf eine Umgehung des Ausschlusses des aDSG bzw. des IDAG auf hängige Verfahren hinauslaufen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht dagegen zum einen geltend, die Vorinstanz sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, indem sie nicht abschliessend geklärt habe, ob das Datenschutzgesetz des Bundes oder jenes des Kantons Aargau anwendbar sei. Zum anderen führt er sinngemäss aus, die Abweisung seines Gesuchs um Berichtigung von Personendaten verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). 
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die Frage des anwendbaren Datenschutzrechts müsse nicht abschliessend geklärt werden, da Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG und § 2 Abs. 2bis IDAG bezüglich der vorliegend strittigen Rechtsfrage deckungsgleich seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine solche Argumentation nicht willkürlich, weil - wenn sie zutrifft - sichergestellt wäre, dass der Rechtsstreit materiell richtig gelöst wurde. Das Willkürverbot ist nämlich nur dann verletzt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 mit Hinweisen). 
Hingegen wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt, wenn sein Gesuch um Berichtigung von Personendaten mit dieser Begründung zu Unrecht abgewiesen worden wäre. Es gilt somit abzuklären, ob Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG und § 2 Abs. 2bis IDAG beide ausschliessen, dass Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, nach dessen Abschluss berichtigt werden können. 
 
4.  
 
4.1. Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG hat folgenden Wortlaut:  
 
"[Dieses Gesetz] ist nicht anwendbar auf hängige Zivilprozes-se, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren". 
Dahingegen lautet § 2 Abs. 2bis IDAG folgendermassen: 
 
"Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht". 
Aus dem Wortlaut dieser beiden Ausschlussklauseln ergibt sich ohne Weiteres, dass während der Dauer eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens weder das IDAG noch das aDSG anwendbar sind und somit auch nicht deren Rechtsbehelfe zur Berichtigung von Personendaten. Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeführt, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, dass bezüglich Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, auch nach Abschluss der Verfahren kein Berichtigungsgesuch gestellt werden könne. Sie hat sich dabei auf die Botschaften zum aDSG und zum IDAG gestützt und ausgeführt, eine solche Möglichkeit würde den Zweck der Ausschlussklauseln vereiteln, Normkonflikte zwischen der Datenschutzgesetzgebung und den Prozessordnungen zu verhindern.  
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im Falle eines Berichtigungsverfahrens für Personendaten, die in einer Rechtsschrift eines abgeschlossenen Verfahrens enthalten sind, zu einer Kollision zwischen der Datenschutzgesetzgebung und der einschlägigen Prozessordnung kommt: Das Verfahrensrecht enthält nämlich bereits Rechtsbehelfe in Bezug auf angeblich unrichtige Personendaten in Rechtsschriften der Gegenpartei. So wird den Verfahrensparteien etwa das Recht gewährleistet, sich zu den Rechtsschriften der Gegenpartei zu äussern und so die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die angebliche Unrichtigkeit der darin gemachten Aussagen hinzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Ein nachträgliches datenschutzrechtliches Berichtigungsverfahren würde die verfahrensrechtlichen Behelfe zum Schutz persönlicher Daten in Frage stellen. 
Ob - wie die Vorinstanz ausführt - dieser Normkonflikt jedoch tatsächlich dazu führt, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Berichtigung solcher Personendaten zusteht, muss indessen vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Das hier zu beurteilende Gesuch ist ohnehin offensichtlich unbegründet, da es sich bei den zu berichtigenden Daten nicht um "unrichtige" Personendaten handelt, wie im Folgenden auszuführen ist. 
 
4.2. Nach dem Grundsatz der Datenrichtigkeit, der sowohl dem aDSG wie auch dem IDAG zugrunde liegt, müssen Personendaten, die bearbeitet werden, richtig sein (§ 10 Abs. 1 IDAG und Art. 5 aDSG; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, S. 450; der Grundsatz der Datenrichtigkeit liegt im Übrigen auch dem neuen Bundesgesetz über den Datenschutz zum 25. September 2020 [SR 235.1, vgl. dessen Art. 6 Abs. 5] und der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union [DSGVO, vgl. deren Art. 5 Abs. 1 lit. d] zugrunde). Die Richtigkeit der Daten ist jedoch ein relativer Begriff. So sind Personendaten immer dann richtig, wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand im Hinblick auf den Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben (ASTRID EPINEY, in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht. Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 9 N. 46). Ausserdem kann sich die Richtigkeit von Daten nur auf Tatsachen beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, u.a. zum IDAG, 05.180, S. 46). Subjektive Wertungen oder Auffassungen können hingegen kaum auf ihre objektive Wahrheit überprüft werden; ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Korrektheit der Wiedergabe im Hinblick auf den Verwendungszweck (sog. "formelle Richtigkeit"; WALDMANN/OESCHGER, in: Belser/Epiney/Waldmann, a.a.O., § 13 N. 53; EPINEY, a.a.O., § 9 N. 46; BRUNO BAERISWYL, in: Stämpflis Handkommentar DSG, 2. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 6; DAVID ROSENTHAL, in: Schulthess Handkommentar DSG, 2008, N. 3 zu Art. 5; JULIEN FRANCEY, in: Petit Commentaire, LPD, 2023, N. 119 zu Art. 6; MEIER/TSCHUMY, in: Commentaire romand, LPD, 2023, N. 66 zu Art. 6; BÜHLMANN/REINLE, in: Basler Kommentar, DSG, 4. Aufl. 2024, N. 250 zu Art. 6). So hat das Bundesgericht in einem Urteil von 2001 ausgeführt, bei der schriftlichen Wiedergabe des Verdachts der Arbeitgeberin, ein Arbeitnehmer habe einen Unfall fingiert, handle es sich nicht um eine falsche oder unrichtige Information. Viemehr entspreche diese Wiedergabe den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Arbeitgeberin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich diesen Verdacht hegte (Urteil 1A.6/2001 vom 2. Mai 2001 E. 2b; vgl. auch Urteil 1A.295/2005 vom 29. März 2006 E. 2.4). Ähnlich verhielt es sich in einem Entscheid vom Jahr 2014, wo das Bundesgericht ausführte, dass ein Gemeinderatsprotokoll dann richtig sei, wenn es die aufgenommenen Wortmeldungen und Beschlüsse zutreffend wiedergebe. Ob die protokollierten Wortmeldungen materiell richtig seien, sei aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht relevant (Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6).  
Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Berichtigung von Personendaten, die in der Klageantwort der FHNW im Verfahren bezüglich seiner fristlosen Entlassung vor der Beschwerdekommission (BK 08.012) enthalten sind. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um Tatsachen, deren Richtigkeit objektiv festgestellt werden kann, sondern um Parteibehauptungen, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens getätigt wurden. Die Direktion der FHNW hat in der Klageantwort ihre tatsächliche Auffassung bezüglich des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung im damaligen Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich hierbei um eine subjektive Wertung handelt: Es ist ja gerade Sinn und Zweck des Verwaltungsverfahrens, die unterschiedlichen Auffassungen bezüglich eines Rechtsstreits einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorzulegen, die dann darüber entscheidet. 
Da es sich bei den vorliegend strittigen Personendaten um eine subjektive Wertung handelt, beurteilt sich deren datenschutzrechtliche "Richtigkeit" danach, ob sie korrekt wiedergegeben wurden oder nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Daten falsch wiedergegeben wurden und dies ist auch in keiner Weise erkennbar. Die strittigen Personendaten sind somit in datenschutzrechtlicher Hinsicht richtig, womit das Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen ist. 
 
4.3. Zusammengefasst muss weder geklärt werden, ob vorliegend das aDSG oder das IDAG anwendbar ist, noch, ob die Anwendbarkeit dieser Gesetze zugunsten des Prozessrechts ausgeschlossen wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer nämlich formell das Recht zustünde, ein Berichtigungsgesuch bezüglich jener Personendaten zu stellen, die in der Klageantwort der FHNW enthalten sind, müsste dieses abgewiesen werden, weil es sich hierbei nicht um "unrichtige" Personendaten handelt. Sein Gesuch um Berichtigung erweist sich somit als unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die FHNW hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni