Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_193/2024, 1C_268/2024
Urteil vom 2. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1C_193/2024
Politische Gemeinde Furna,
Dorfstrasse 16, 7232 Furna,
Beschwerdeführerin 1,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
gegen
WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
handelnd durch WWF Graubünden,
Hartbertstrasse 11, 7000 Chur,
Beschwerdegegner,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
und
1C_268/2024
A.________ AG,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
handelnd durch WWF Graubünden,
Hartbertstrasse 11, 7000 Chur,
Beschwerdegegner,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
Politische Gemeinde Furna,
Dorfstrasse 16, 7232 Furna,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur.
Gegenstand
Teilrevision Ortsplanung,
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 5. März 2024 (R 21 86).
Sachverhalt:
A.
Das Objekt Nr. 109 "Furner Berg" wurde im Jahr 1996 in das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgenommen. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. September 2010 beschloss die Stimmbürgerschaft der Gemeinde Furna eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Mit Beschlüssen vom 18. April 2011 (Protokoll Nr. 366) und 14. Mai 2013 (Protokoll Nr. 416) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Gesamtrevision. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 17. September 2010 wurde dabei mit folgender Anweisung genehmigt: "Entsprechend dem Ausgang eines Planungsbeschwerdeverfahrens wird die Gemeinde Furna angewiesen, die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (LSM) innert einer Frist von drei Jahren um die rund 3,7 ha umfassenden Gebiete "Matte" und "Güfer" so zu erweitern, dass die LSM der Moorlandschaft "Furner Berg" (ML-109) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 3 der Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, MLV; SR 451.35) entspricht."
B.
Die Gemeinde Furna holte diese Pendenz im Rahmen ihrer Teilrevision nach. Sie beschloss anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2020 u.a. die Aufhebung der bisherigen Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Zonenplan 1:5'000, "Änderungsplan Aufhebung Landschaftsschutzzone Moorlandschaft) und die neue Festsetzung des Zonenplans 1:5'000 "Änderungsplan Festlegung Natur- und Landschaftsschutzzone". Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte mit Beschluss vom 10. August 2021 (Protokoll Nr. 719) die beiden Zonenpläne.
C.
Dagegen erhob der WWF Schweiz Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2024 teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden, mit welcher der fragliche Änderungsplan genehmigt wurde, soweit die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft betreffend, auf (Dispositivziffer 1.1). Es wies die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurück, damit diese dem Bundesrat eine Anpassung der Abgrenzung der Moorlandschaft "Furner Berg" (Objekt Nr. 109) im Sinne der Erwägungen beantragt. Namentlich sollen das Flachmoorobjekt Nr. 965 "Danusa" von nationaler Bedeutung samt Hochmoorobjekt HM-489 "Bünden, Furner Berg" von regionaler Bedeutung, das Flachmoorobjekt FM-21936 "Stäfel" von regionaler Bedeutung sowie das Flachmoorobjekt FM-952 "Älpli Nord, Furna" von regionaler Bedeutung vollständig in den Perimeter der besagten Moorlandschaft aufgenommen werden (Dispositivziffer 1.2). Nach erfolgter bundesrätlicher Anpassung des Perimeters im Moorlandschaftsinventar werde die Gemeinde Furna den Zonenplan 1:5'000 "Festlegungen Natur- und Landschaftsschutzzonen (Änderungsplan) " vom 28. Oktober 2020 neu zu erarbeiten und zu beschliessen haben, wobei die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft inklusive Pufferzonen im Sinne der Erwägungen festzulegen sein werde (Dispositivziffer 1.3).
D.
Dagegen gelangt die Gemeinde Furna mit Eingabe vom 3. April 2024 an das Bundesgericht (Verfahren 1C_193/2024). Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Teilrevision Ortsplanung vom 5. März 2024 sei aufzuheben. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2024 gelangt die A.________ AG ebenfalls an das Bundesgericht (Verfahren 1C_268/2024). Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2024 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Betreffend das Verfahren 1C_193/2024 beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Die Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2024 sei aufzuheben. Der WWF Schweiz stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) gelangt in seiner Stellungnahme zum Schluss, eine Überprüfung des Perimeters der Moorlandschaft "Furner Berg" im Hinblick auf eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten erscheine angebracht.
Für das Verfahren 1C_268/2024 beantragt die Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, die Verfahren 1C_268/2024 und 1C_193/2024 zu vereinigen, die Beschwerde 1C_268/2024 sei gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2024 sei aufzuheben. Der WWF Schweiz stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht liess sich dazu nicht vernehmen, während die Gemeinde Furna auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BAFU wiederum erachtet in seiner Stellungnahme die Beschwerde der A.________ AG als unbegründet.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen denselben Streitgegenstand, richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und werfen im Wesentlichen dieselben Fragen auf. Die Verfahren 1C_193/2024 und 1C_268/2024 sind daher in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
2.1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Änderung der Natur- und Landschaftsschutzplanung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
2.2. Art. 89 BGG regelt die Beschwerdelegitimation. Absatz 1 umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis. Absatz 2 enthält eine abschliessende Aufzählung besonderer Beschwerderechte.
2.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
2.2.2. Die Gemeinde Furna (Beschwerdeführerin 1) sieht sich aufgrund der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Jedoch sind Gemeinwesen gestützt darauf nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen, da diese Regelung in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist (ausführlich zum Ganzen BGE 141 II 161 E. 2.1 mit Hinweisen; 135 I 43 E. 1.3; Urteil 1C_399/2022 vom 27. November 2023 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich in der Folge nicht weiter, inwiefern sie als Gemeinwesen diese Voraussetzungen erfüllen sollte, weshalb sie gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
2.2.3. Für die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist allein entscheidend, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und verletzt worden ist, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_644/2019, 1C_648/2019 vom 4. Februar 2021 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 I 433; je mit Hinweisen). Dass die Gemeinde Furna in der vorliegenden Angelegenheit als Trägerin hoheitlicher Befugnisse betroffen ist, ist offensichtlich.
2.2.4. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen die strittige Teilrevision Ortsplanung teilweise gutgeheissen und die Gemeinde Furna angewiesen, den Zonenplan "Festlegung Natur- und Landschaftsschutzzonen (Änderungsplan) " vom 28. Oktober 2020 neu zu erarbeiten und zu beschliessen, wobei die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft inklusive Pufferzonen im Sinne der Erwägungen festzulegen seien.
Da der Gemeinde Furna bei der Festlegung des konkreten Umfangs der Landschaftsschutzzone Moorlandschaft ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, ist das angefochtene Urteil kein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG. Vielmehr handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_559/2022, 1C_660/2022 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1). Gegen Zwischenentscheide ist eine selbständige Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für das weitere planerische Vorgehen macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteile 1C_559/2022, 1C_660/2022 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.2).
2.2.5. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Gemeinde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG). Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - sie ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet der Beschwerdeführerin 1 nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis).
2.3. Anders präsentiert sich die Situation bei der privaten A.________ AG (Beschwerdeführerin 2) im Verfahren 1C_268/2024.
2.3.1. Strittig ist vorab, ob die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat. Art. 100 Abs. 1 BGG sieht vor, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist. Das angefochtene Urteil datiert vom 5. März 2024, die Beschwerde vom 6. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin 2 führt dies darauf zurück, dass sie in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht involviert gewesen und ihr das angefochtene Urteil dementsprechend auch nicht eröffnet worden sei. Sie habe von diesem erst rund drei Wochen vor Einreichung ihrer Beschwerde sichere Kenntnis erhalten, weshalb ihres Erachtens die Frist von 30 Tagen auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Somit sei die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
2.3.2. Nach einer u.a. in Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben und dergleichen angewendeten Praxis beginnt für zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Drittpersonen die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheides zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf die Drittperson diese Kenntnisnahme bzw. den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn sie auf irgendeine Weise vom Erlass der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hinweisen). Vielmehr hat sie diesfalls darum besorgt zu sein, das Dispositiv und die Begründung des Entscheids zu erfahren, um sich über dessen Tragweite Klarheit zu verschaffen und zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel dagegen erheben will. Unterlässt sie dies, beginnt für sie die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids ab dem Tag zu laufen, an dem sie bei der Vornahme der zumutbaren Schritte vom Entscheid und seiner Begründung hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3; 102 Ib 91 E. 3; Urteile 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3).
2.3.3. Laut Beschwerdeführerin 2 hätten ihre verantwortlichen Organe erst Ende März 2024 vernommen, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden in Sachen Ortsplanung ergangen sei. Dies habe sie veranlasst, bei der Beschwerdeführerin 1 nachzufragen, welche aber nicht bereit gewesen sei, ihr Einblick in die Sache zu gewähren. Es sei ihr in der Folge trotzdem gelungen, in den Besitz des angefochtenen Urteils zu gelangen, wobei sie festgestellt habe, dass durch dieses ihre Interessen stark tangiert würden. Innerhalb von rund drei Wochen habe sie anschliessend ihre Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2.3.4. Der Beschwerdegegner erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin 2 als äusserst vage. Es bleibe unklar, auf welchem Weg sie in Besitz des Urteils gekommen sei. Zudem habe sie es versäumt, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden direkt nachzufragen, welches die naheliegendste Möglichkeit gewesen wäre, um den Inhalt des Urteils in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der nur sehr rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin 2 sei der Beweis, rechtzeitig gehandelt zu haben, jedenfalls nicht erbracht und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.5. Wie es sich angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verhält (für eine Übersicht vgl. Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3), braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.4. Wie gesehen, ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
2.4.1. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren unbestritten nicht teilgenommen. Gemäss der Rechtsprechung ist von diesem Erfordernis abzusehen, wenn die besondere Berührtheit durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt erst entsteht (Urteile 1C_626/2017, 1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 1.3.2; 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; 1C_176/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.2.2 mit Hinweis).
2.4.2. Art. 23b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sieht vor, dass der Bundesrat die schützenswerten Moorlandschaften bezeichnet; er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anhören. Anschliessend legen die Kantone nach Art. 3 Abs. 1 MLV den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (lit. a) und weitere betroffene Personen (lit. b und c), die Gemeinden (lit. d) und die beschwerdeberechtigten Organisationen (lit. e) an.
Nach der gesetzlichen Konzeption wird somit die Grundeigentümerschaft sowohl im Vorfeld der bundesrätlichen Inventarisierung der Moorlandschaft als auch im kantonalen Grenzziehungsverfahren angehört. Allerdings können die bundesrätlichen Inventare nicht direkt angefochten und vom Bundesgericht weder aufgehoben noch geändert werden. Daraus folgerte das Bundesgericht im Urteil 1A.14/1999 vom 7. März 2000 E. 2a (in: URP 2001 S. 437), dass es sich nicht zum Verfahren vor dem Bundesrat auszusprechen habe, insbesondere nicht zur Art und Weise, in der die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Vorfeld der Inventarisierung, durch die Kantone, angehört worden seien (Urteil 1C_515/2012, 1C_517/2012 vom 17. September 2013 E. 2.1).
2.4.3. Die Anweisungen des Verwaltungsgerichts im Dispositiv des angefochtenen Urteils richten sich an die Regierung des Kantons Graubünden sowie an die betroffene Gemeinde, sie sind mit anderen Worten für die Behörden verbindlich, nicht aber für die private Beschwerdeführerin 2, welche dadurch nicht besonders berührt wird. Es erfolgt keine parzellenscharfe Festlegung des Perimeters, welche für Grundstücke - insbesondere derjenigen der Beschwerdeführerin 2 - verbindlich wären.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Moorschutzverordnung als solches sind nicht sämtliche potentiell betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer miteinzubeziehen. Art. 23b NHG sieht dies nicht vor und auch das Bundesgericht hat es in BGE 138 II 281 E. 5, als es in einem Beschwerdeverfahren selber die Bundesrechtswidrigkeit des Perimeters einer Moorlandschaft festgestellt hat, nicht als notwendig erachtet, potentiell durch die neue Umschreibung des Bundesinventars betroffene Grundeigentümerschaften erstmals anzuhören.
Die Vorinstanz hat vorliegend den Regierungsrat angewiesen, dem Bundesrat Antrag zur Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung und Nachführung des Inventars zu stellen, was ohnehin regelmässig vorzunehmen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 MLV). Deshalb ist auf die Art und Weise, wie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angehört werden, beim jetzigen Verfahrensstand nicht einzugehen, selbst wenn die Anordnung ursprünglich durch einen Nutzungsplan angeregt worden ist. Die Beschwerdeführerin 2 wird im Verfahren nach Art. 23b NHG die Möglichkeit erhalten, ihre Sicht der Dinge darzulegen, wie auch das BAFU ausführt.
2.4.4. Sollte die Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Vorfeld der Inventarisierung versäumt werden, haben diese immer noch die Möglichkeit, ihre Einwendungen im kantonalen Verfahren zur parzellenscharfen Abgrenzung der Moorlandschaft vorzubringen. Geschieht dies in Form eines Nutzungsplans, so erfolgt die Anhörung der Betroffenen im öffentlichen Auflage- und Einspracheverfahren; diese haben zudem die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Nutzungsplan zu ergreifen (vgl. Urteil 1A.14/1999 vom 7. März 2000 E. 2a, in URP 2001 S. 437) und damit indirekt auch eine gerichtliche Überprüfung des bundesrätlichen Inventars zu erreichen (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/cc; Urteil 1C_515/2012, 1C_517/2012 vom 17. September 2013 E. 2.2).
Wie sich aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt, ist der Beschwerdeführerin 2 insbesondere dies ein grosses Anliegen. Sie wird dazu - zusammen mit allen anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die von der Anpassung des Perimeters betroffen werden - Gelegenheit haben und in der Folge ihre Argumente auch von der Vorinstanz und dem Bundesgericht überprüfen lassen können, falls sie dies als notwendig erachtet.
2.4.5. Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_ 268/2024 ist somit mangels eines schutzwürdigen Interesses und damit fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht - mit Ausnahme der Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG) - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen - wozu auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen zählt (BGE 141 II 14 E. 1.6 mit Hinweisen; 136 II 65 E. 1.4) - und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).
4.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, den sie ihrem Urteil zugrunde gelegt hat, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.
4.1. Die Vorinstanz habe keine detaillierte Sachverhaltsfeststellung betreffend die auf dem fraglichen Gebiet bestehende Nutzung vorgenommen. Sie habe zwar eine vorbestehende Nutzung an einzelnen Stellen des angefochtenen Urteils kurz erwähnt, aber nirgends mit der erforderlichen Klarheit festgehalten, dass auf dem fraglichen Gebiet im Zeitpunkt des Erlasses des bundesrätlichen Perimeters der Moorlandschaft bereits eine Nutzung bestanden habe und wie diese konkret ausgesehen habe.
4.2. Dieser Vorwurf ist nicht zutreffend. Die Vorinstanz hat durchaus auf die bereits bestehenden Nutzungen Bezug genommen, welche allseits bekannt und im Verfahren gut dokumentiert sind. Zusätzlich führte sie einen Augenschein durch, bei welchen die bestehenden Nutzungen vor Ort festgehalten wurden. In der Folge hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich Bezug auf die vorbestehenden Nutzungen genommen (Skigebiet sowie Wanderweg und Loipe, vgl. E. 6.1), die im Weiteren unbestritten sind. Dies gilt insbesondere für die alpwirtschaftliche Nutzung, die sich unmittelbar aus der integral im angefochtenen Urteil zitierten (E. 5, S. 19) Objektbeschreibung der Moorlandschaft "Furner Berg" im Bundesinventar ergibt und deren sich die Vorinstanz unzweifelhaft bewusst war, ohne dass sie diese nochmals ausdrücklich hätte erwähnen müssen, wie dies die Beschwerdeführerin 1 beanstandet.
Jedoch hat die Vorinstanz bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Perimeterfestlegung der Moorlandschaft den vorbestehenden Nutzungen offensichtlich nicht denselben Stellenwert wie die Beschwerdeführerin 1 beigemessen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Die Interessenabwägung ist aber eine rechtliche Frage und betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit weder offensichtlich falsch noch für die rechtliche Beurteilung unvollständig, weshalb auf diese abzustellen ist.
4.3. Ohnehin ist die vorbestehende Nutzung für die Qualifikation eines Gebiets als Moorlandschaft nicht ausschlaggebend (hinten E. 7.4), d.h. auch wenn die bestehende Nutzung durch die Vorinstanz ausführlicher thematisiert worden wäre, würde dies an der Zuweisung der fraglichen Gebiete nichts ändern. Höchstens die Zuteilung einzelner Grundstücke könnte anders ausfallen, jedoch ist die parzellenscharfe Abgrenzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Die Verfassung definiert jedoch nicht, was unter einer Moorlandschaft zu verstehen ist. Anders als bei den Mooren ergibt sich dies auch nicht (oder zumindest nicht allein) aus naturwissenschaftlichen Kriterien (BGE 138 II 281 E. 5.3).
5.1. Der Gesetzgeber hat in Art. 23b NHG Kriterien für die Umschreibung der Moorlandschaften aufgenommen: Danach ist eine Moorlandschaft eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft, deren moorfreier Teil zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung steht (Abs. 1). Um von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung zu sein, muss die Moorlandschaft zudem in ihrer Art einmalig sein oder in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehören (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung und bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anhören (Abs. 3).
5.2. Gestützt darauf hat der Bundesrat die MLV erlassen, in deren Anhang 1 die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung aufgezählt werden. Die Umschreibung der Objekte ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 1 f. MLV). Das Bundesinventar der Moorlandschaften ist eine Verordnung des Bundesrats, die von den Gerichten akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzeskonformität überprüft werden kann (BGE 138 II 281 E. 5.4; 127 II 184 E. 5a mit Hinweisen). Allerdings verfügt der Bundesrat bei der Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe von Art. 23b NHG über einen gewissen Beurteilungsspielraum: Wohl hat sich der Bundesrat an die gesetzlichen Kriterien zu halten; diese sind jedoch nicht so präzise gefasst, dass sie in jedem Einzelfall zu klaren und eindeutigen Ergebnissen führen. Dies gilt vor allem für die Abgrenzung des Perimeters am Rande einer Moorlandschaft: Die Frage, ob ein bestimmter Landschaftsteil noch eine hinreichend enge Beziehung zu den Mooren hat, lässt sich oft nicht eindeutig beantworten, sodass es mehrere mit dem Gesetz vereinbare, vertretbare Lösungen geben kann. Hat sich der Bundesrat im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton für eine - mit dem Gesetz vereinbare - Grenzziehung entschieden, ist diese Abgrenzung von den kantonalen Behörden und Gerichten zu respektieren. Sie dürfen die Grenzziehung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (BGE 143 II 241 E. 6.2; 138 II 281 E. 5.4; 127 II 184 E. 5a/bb mit Hinweisen).
Der Beurteilungsspielraum darf aber nicht so weit gefasst werden, dass eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht mehr möglich ist: Die Gerichte müssen und dürfen prüfen, ob der Bundesrat sich an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 23b NHG gehalten und seinen Beurteilungsspielraum dem Zweck des Gesetzes entsprechend, im Sinne des verfassungsrechtlichen Moorlandschaftsschutzes, ausgeübt hat. Sie dürften auch einschreiten, wenn der Bundesrat von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Dagegen dürfen sie nicht eine vertretbare Abgrenzung der Moorlandschaft durch eine andere ersetzen (138 II 281 E. 5.4; 127 II 184 E. 5a/cc mit Hinweisen).
Art. 23b Abs. 3 NHG sieht vor, dass der Bundesrat eng mit den Kantonen zusammenarbeitet und (durch diese) die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anhört. Dies bedeutet, dass der Bundesrat bei der Abgrenzung - soweit vertretbar - auch die Vorstellungen und Anliegen der Kantone und der betroffenen Privaten geeignet miteinzubeziehen hat. Er hat somit konkrete Abwägungen bzw. einen gewissen Interessenausgleich vorzunehmen und verfügt dabei über ein Entscheidungsermessen. Dabei hat er auch die bestehende Besiedlung und Nutzung zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur bei der Bezeichnung der schützenswerten Moorlandschaften, d.h. bei der Frage, ob eine Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung ist, sondern auch bei der Abgrenzung des Perimeters dieser Schutzobjekte (BGE 143 II 241 E. 6.3 mit Hinweis).
5.3. Vor dem Hintergrund der parlamentarischen Willensäusserungen zu Art. 23b Abs. 3 NHG und im Interesse einer möglichst vollständigen Berücksichtigung der Verfassungsrechte und -prinzipien erachtete es das Bundesgericht in einem speziell gelagerten Fall als zulässig, dass der Bundesrat von einem weiten Begriffsverständnis der "bestehenden Nutzung" ausging. Es war diesem daher nicht verwehrt, bei der definitiven Abgrenzung der Perimeter nicht nur vorbestehende, im Zeitpunkt der Inventarisierung bereits realisierte Nutzungen zu berücksichtigen, sondern auch ein konkretes, für die Versorgung mit erneuerbarer Energie wichtiges Vorhaben zur Änderung oder Erweiterung der bestehenden Nutzungen (BGE 143 II 241 E. 7.2; a.M. PETER KELLER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 23b NHG mit weiteren Hinweisen).
Der Abgrenzungsspielraum des Bundesrats ist indessen nicht unbeschränkt. Er findet seine Grenze im verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebenen Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. Mit dieser Vorgabe ist es unvereinbar, für eine derartige Moorlandschaft charakteristische und zentrale Elemente (z.B. besonders wertvolle Biotope oder wichtige geomorphologische Elemente) auszuklammern. Dies gilt auch dann, wenn der verbleibende Teil der Moorlandschaft weiterhin von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ist (BGE 143 II 241 E. 7.6; 138 II 281 E. 5.4)
6.
Gestützt auf die Objektumschreibung im Bundesinventar wird die Moorlandschaft "Furner Berg" (Objekt Nr. 109) gemäss Vorinstanz geschützt, als typische Rundhöcker-Moorlandschaft, mit ihren charakteristischen, dazwischenliegenden vermoorten Senken und Talrinnen sowie ihrer vielfältigen Vegetation. Dies seien die für die Moorlandschaft "Furner Berg" charakteristischen und zentralen Elemente, die im Wesentlichen deren besondere Schönheit ausmachen würden und zwingend in den Moorlandschaftsperimeter einbezogen werden müssten.
6.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Bundesrat mit seiner Grenzziehung betreffend die Moorlandschaft "Furner Berg" seinen Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck des Gesetzes bzw. nicht im Sinne des verfassungsrechtlichen Moorlandschaftsschutzes ausgeübt hat. Der Perimeter der Moorlandschaft "Furner Berg" im Bereich der Gebiete Schwänzelegg und Ronggtöbeli sei rechtswidrig festgelegt worden. Das Flachmoorobjekt Nr. 965 "Danusa" von nationaler Bedeutung samt Hochmoorobjekt HM-489 "Bünden, Furner Berg" von regionaler Bedeutung, das Flachmoorobjekt FM-21936 "Stäfel" von regionaler Bedeutung sowie das Flachmoorobjekt FM-952 "Älpli Nord, Furna" von regionaler Bedeutung müssten vollständig in den Perimeter der besagten Moorlandschaft aufgenommen werden.
6.2. Sie begründete ihren Entscheid für die einzelnen Gebiete folgendermassen:
6.2.1. Vorab verwies die Vorinstanz auf Anhang 1 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33), in welchem das Flachmoor "Danusa" als Objekt Nr. 965 aufgeführt ist. Gleichzeitig erfülle es in seiner Gesamtheit das Erfordernis der besonderen Schönheit nach Art. 78 Abs. 5 BV (Art. 1 Abs. 1 FMV) und müsse als solches mit Blick auf die wiedergegebene Verfassungslage uneingeschränkt geschützt werden.
6.2.2. Gemäss Vorinstanz bestehe das Flachmoor "Danusa" von nationaler Bedeutung aus sechs Teilflächen, wobei die drei kleinen, östlich gelegenen Teilflächen vollständig innerhalb der Moorlandschaft "Furner Berg" liegen würden. Die erste Teilfläche (von Westen her) liege ausserhalb der Moorlandschaft. Im Westen, unmittelbar angrenzend an diese, befinde sich die primäre Hochmoorfläche "Bünden, Furner Berg" von regionaler Bedeutung (Nr. HM-489) samt Hochmoorumfeld; diese Fläche liege ebenfalls ausserhalb der Moorlandschaft. Sodann liege die südliche Ausbuchtung der zweiten Teilfläche des Flachmoors "Danusa" innerhalb der Moorlandschaft, der restliche, grössere Bereich ausserhalb. Die dritte Teilfläche des Flachmoors "Danusa" befinde sich bereits überwiegend innerhalb der Moorlandschaft.
6.2.3. Gestützt auf den durchgeführten Augenschein vor Ort stellte die Vorinstanz fest, dass der vom Bundesrat festgelegte Perimeter das Flachmoor "Danusa" zerschneide und ein Grossteil ausserhalb der planerischen Umsetzung der Moorlandschaft liege, obschon es sich bei diesem um ein wertvolles Moorbiotop handle und das Gebiet mit dem Zusammenspiel von Rundhöckern und dazwischenliegenden vermoorten Senken charakteristisch für die Moorlandschaft "Furner Berg" sei. Solches sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig. Im Weiteren würden auch hydrologische Gründe für den vollständigen Einbezug des Flachmoors "Danusa" in die Moorlandschaft "Furner Berg" sprechen.
6.3. Vergleichbar präsentiere sich die Situation betreffend das Flachmoor "Stäfel" von regionaler Bedeutung (Objekt Nr. FM-21936), welches sich ebenfalls im Gebiet Schwänzelegg befindet und unbestritten vollständig ausserhalb der Moorlandschaft "Furner Berg" liege. Auch dieses Flachmoor bestehe aus den charakteristischen Elementen, welche die Moorlandschaft "Furner Berg" gemäss Objektumschreibung im Bundesinventar auszeichnen (insbesondere das Zusammenspiel von Rundhöckern und Mooren in den Senken sowie die Bestockung mit Kleinseggenrieder). Eine Nichtberücksichtigung würde gemäss Vorinstanz wesentliche Elemente der Moorlandschaft ausschliessen, was mit Bundesrecht nicht vereinbar wäre. Die Grenzziehung im Bereich des Gebiets Schwänzelegg sei auch hinsichtlich des Flachmoors "Stäfel" bundesrechtlich nicht haltbar und mindestens dieses müsse ebenfalls in seiner Gesamtheit in den Perimeter aufgenommen werden.
6.4. Schliesslich befindet sich im Gebiet Ronggtöbeli das Flachmoor "Älpli Nord, Furna" von regionaler Bedeutung (Objekt Nr. FM-952). Auch dieses liege vollständig ausserhalb der Moorlandschaft "Furner Berg", wobei die Grenze nahe an dessen rechtem Ausläufer verlaufe. Das fragliche Flachmoor bestehe ebenfalls aus Kleinseggenried und liege in einer Senke zwischen Rundhöckern. Beide Elemente sind gemäss Objektumschreibung im Bundesinventar, auf welche die Vorinstanz verweist, charakteristisch für die Moorlandschaft "Furner Berg". Zudem beziehe das in der Moorlandschaft "Furner Berg" liegende Flachmoor "Teufried" von nationaler Bedeutung Wasser vom Flachmoor "Älpli Nord, Furna", weshalb zwischen den beiden Moorbiotopen auch ein hydrologischer Zusammenhang bestehe. Insgesamt seien auch bei der Festlegung des Perimeters im Bereich des Gebiets Ronggtöbeli bundesrechtswidrig charakteristische Elemente der Moorlandschaft "Furner Berg", die deren besondere Schönheit ausmachten, ausgeklammert worden. Zudem sprächen auch Merkmale hydrologischer Art für einen Einbezug des Flachmoors "Älpli Nord, Furna" von regionaler Bedeutung in die besagte Moorlandschaft. Somit erweise sich die vom Bundesrat vorgenommene Abgrenzung der Moorlandschaft "Furner Berg" auch im Bereich des Gebiets Ronggtöbeli als bundesrechtswidrig und sei zu erweitern. Dem Bundesrat verbleibe zwar ein gewisses Ermessen bei der genauen Abgrenzung der Moorlandschaft, zumindest aber das Flachmoorgebiet "Älpli Nord, Furna" müsse in den Perimeter aufgenommen werden.
7.
Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt, die Vorinstanz nehme eine klar falsche Auslegung von Art. 23b NHG und Art. 78 Abs. 5 BV vor.
7.1. Sie gehe in unzutreffender Weise davon aus, eine Interessenabwägung sei nicht vorgesehen bzw. die Anliegen und Vorstellungen der Kantone und der betroffenen Privaten sollten absolut keine Berücksichtigung finden, wenn es um eine Moorlandschaft mit charakteristischen und zentralen Elemente gehe. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 23b Abs. 3 NHG bezeichne nämlich der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften und bestimme deren Lage. Erst dadurch entstehe eine Moorlandschaft. Bei dieser Festlegung habe der Bundesrat sehr wohl eine Interessenabwägung zu machen und insbesondere die vorbestehende Nutzung bei seinem Entscheid und generell die Anliegen der Kantone und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzubeziehen. Einer solchen Interessenabwägung stehe auch Art. 78 Abs. 5 BV nicht entgegen, welcher gemäss klarem Wortlaut einzelne Moore und Moorlandschaften behandle. Diese Bestimmung komme erst dann zum Zug, wenn der Bundesrat - gestützt auf Art. 23b Abs. 3 NHG, d.h. nach einer Interessenabwägung - die Moorlandschaft schon bestimmt habe. Sie habe jedoch keinen Einfluss auf die Bezeichnung einer Landschaft als Moorlandschaft, welche ausschliesslich nach Art. 23b NHG zu erfolgen habe, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 23b Abs. 3 NHG und die darin statuierte vorbestehende Nutzung nicht nur mit Zurückhaltung, sondern voll zu würdigen sei.
Eine Interessenabwägung dürfe erst dann nicht mehr vorgenommen werden, wenn die Moorlandschaft durch den Bundesrat bestimmt sei. Erst zu diesem Zeitpunkt greife der in Art. 78 Abs. 5 BV verankerte Schutz der Moorlandschaften, welcher auf eine grundsätzliche Unabänderlichkeit der ursprünglich definierten Moorlandschaft hinauslaufe. Auch das Bundesgericht habe in BGE 143 II 241 E. 7.2 so entschieden.
7.2. Eine solche Interpretation von Art. 23b Abs. 3 NHG kann der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht entnommen werden. Die Qualifikation eines Gebiets als Moorlandschaft darf nicht von einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Nutzungsinteressen abhängen. Jedoch steht dem Bundesrat bei der Abgrenzung des Perimeters ein gewisses Ermessen zu und er kann, wenn die Prüfung gemäss Art. 23b NHG kein eindeutiges Ergebnis für die Zugehörigkeit zur Moorlandschaft liefert, auf den Einbezug einer Parzelle in den Moorlandschaftsperimeter verzichten (BGE 127 II 184 E. 5b/bb).
7.3. Davon ausgehend ist die Einschätzung der Vorinstanz betreffend des Moorlandschaftsperimeters bzw. der Beurteilung des bundesrätlichen Ermessens bei der Abgrenzung des Moors "Furner Berg" nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb das Flachmoor "Danusa" von nationaler Bedeutung samt Hochmoorobjekt "Bünden, Furner Berg" von regionaler Bedeutung, das Flachmoor "Stäfel" von regionaler Bedeutung sowie das Flachmoor "Älpli Nord, Furna" von regionaler Bedeutung vollständig in den Perimeter der besagten Moorlandschaft einzubeziehen seien. Sie ist bei jedem der betroffenen Moore zum Schluss gelangt, dass diese für die Moorlandschaft "Furner Berg" charakteristische und zentrale Elemente aufwiesen. Solche auszuklammern, stünde im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen und gesetzlich vorgegebenen Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (vorne E. 5.3). Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Bundesrat die Erweiterung des Moorlandschaftsperimeters mindestens um die soeben genannten Moore verlangt. Unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben verbleibt dem Bundesrat auch ein gewisses Ermessen bei der genauen Abgrenzung der Moorlandschaft.
7.4. Der Verweis der Beschwerdeführerin 1 auf die bestehenden Nutzungen im Gebiet "Furner Berg" ändern an dieser Einschätzung nichts. Wie gesehen, hat die Vorinstanz diese Nutzungen nicht ausser Acht gelassen, sie fallen aber nur bei der Abgrenzung einzelner Parzellen in den Perimeter ins Gewicht. Bei der Qualifikation der fraglichen Gebiete als charakteristische und zentrale Elemente der Moorlandschaft sind sie jedoch unerheblich.
Diese Erkenntnis der Vorinstanz steht auch nicht in Widerspruch zu BGE 143 II 241 (Grimsel-Staumauer). Das fragliche Gebiet, welches hinsichtlich der geplanten Erhöhung der Staumauer nicht in den Perimeter aufgenommen wurde, enthielt keine für die fragliche Moorlandschaft zentralen Elemente (E. 8.2). Vorliegend präsentiert sich die Situation aber auch aus weiteren Gründen anders als in BGE 143 II 241. Zum einen ist gar keine konkrete zukünftige Nutzung vorhanden, da die angedachte Skigebietserweiterung erst in den Grundzügen geplant ist. Zum anderen kann bei der Abgrenzung des Inventars nicht jede künftige Nutzung berücksichtigt werden, sondern es muss sich dabei um ein Projekt von erheblicher Bedeutung handeln. Dies liegt bei einer effizienten Vergrösserung der Speicherkapazität eines Stausees zur Optimierung der Wasserkraftnutzung vor (vgl. BGE 143 II 241 E. 8.3), nicht aber bei einer höchstens im regionalen Kontext relevanten, rein touristischen Nutzung.
Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine Beeinträchtigung der bestehenden Nutzungen fürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass solche grundsätzlich auch bei der Zuweisung in eine Moorlandschaft weiterhin ausgeübt werden dürfen (Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG).
7.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid auch nicht in unzulässiger Weise in das Ermessen des Bundesrats eingegriffen, welches dieser bei der Abgrenzung im Jahre 1996 rechtmässig ausgeübt habe.
Neben der bestehenden Nutzung habe der bundesrätliche Perimeter, so die Beschwerdeführerin 1, auch die topographischen Gegebenheiten berücksichtigt. Die erste Teilfläche des ausgeklammerten Flachmoors "Danusa" liege hinter einem steilen, teils bewaldeten Hang, weshalb sie nicht einmal einen visuellen Bezug zur Moorlandschaft habe. Das ausgeklammerte Flachmoor "Stäfel" liege sogar in einer anderen Landschaftskammer als die Moorlandschaft. Im Bereich "Matta" folge der bundesrätliche Perimeter einer Krete und berücksichtige ebenfalls die landschaftliche Abgrenzung.
Dies mag für die Abgrenzung der Moorlandschaft als Ganzes (insb. einzelner Parzellen) gelten. Die fraglichen Moore, die gemäss Vorinstanz in den Perimeter einzubeziehen sind, sind aber - wie bereits erwähnt - zentrale, charakteristische Elemente der Moorlandschaft, weshalb sie von dieser nicht ausgeklammert werden dürfen, ungeachtet ihrer Nutzung und ihrer topographischen Lage. Es wurde bereits ausgeführt, dass die bestehende - und insbesondere die zukünftige - Nutzung in dieser Konstellation keine Rolle spielen. Die geltend gemachten Waldränder, Wände und dergleichen sind bei einer neuen Festlegung des Perimeters zweifellos zu berücksichtigen. Eine darauf gestützte Ausklammerung der fraglichen Moore wäre dabei mit dem verfassungsrechtlichen und gesetzlich vorgegebenen Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung aber nicht zu vereinbaren.
7.6. Weiter weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass der Bundesrat auch bei der generellen Überprüfung des Bundesinventars Moorlandschaften in den Jahren 2012 bis 2017 keinen Anlass gesehen habe, im Gebiet "Furner Berg" eine Änderung vorzunehmen.
Dies trifft zwar zu, die bestehende Abgrenzung der Moorlandschaft wird dadurch aber nicht in Einklang mit den dargelegten gesetzlichen Vorgaben gebracht.
8.
Schliesslich handle es sich gemäss Beschwerdeführerin 1 vorliegend um eine bereits abgeurteilte Sache. Die Vorinstanz habe sich in unzulässiger Weise über den rechtskräftigen Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. Mai 2013 hinweggesetzt, in welchem basierend auf einem Planungsverfahren bereits die bundesrätliche Festlegung des Perimeters der Moorlandschaft akzessorisch überprüft worden sei. Der Beschwerdegegner hätte bereits diesen Beschluss anfechten können, was er aber unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Anschluss daran lediglich noch die rechtskräftige Anordnung der Regierung des Kantons Graubünden vollzogen, als ihre Stimmbevölkerung die vorliegende Nutzungsplanung verabschiedet habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. Mai 2013 wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde zurück, wobei die Anweisungen nicht dergestalt waren, dass der Gemeinde kein Spielraum mehr verblieben wäre. Folglich ist der damalige Beschluss nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. War die Beschwerde nach Art. 93 BGG unzulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Beschwerdegegner den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 14. Mai 2013 damals nicht angefochten hat, bewirkt nicht, dass er sein Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt hätte (vgl. Urteile 9C_164/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.2; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 1.3; je mit Hinweis). Es liegt dementsprechend keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und das Bundesgericht kann die Änderungen am Nutzungsplan - im Rahmen seiner Kognition - vollumfänglich auf ihre Rechtmässigkeit hin prüfen.
9.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_193/2024 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_268/2024 ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Die Gerichtskosten im Verfahren 1C_268/2024 trägt die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), während im Verfahren 1C_193/2024 keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für die bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die von dessen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand jedoch überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_193/2024 und 1C_268/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 1C_193/2024 wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde 1C_268/2024 wird nicht eingetreten.
4.
Im Verfahren 1C_193/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Verfahren 1C_268/2024 werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für die bundesgerichtlichen Verfahren je mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, der Politischen Gemeinde Furna, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching