Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_201/2025  
 
 
Urteil vom 22. April 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Sicherheit und Justiz 
des Kantons Glarus, 
Fachstelle Administrativmassnahmen, 
Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Abklärung der Fahreignung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen des Kantons Glarus 
vom 20. März 2025 (2025_62). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 20. März 2025 ordnete die Fachstelle Administrativmassnahmen des Kantons Glarus gegenüber A.________ eine Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG an. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, gegen die Verfügung könne innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde sei kostenpflichtig; die Kosten habe die unterliegende Partei zu tragen. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. April 2025 beantragt A.________ in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2025. Er führt aus, sein Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des Kantons Glarus sei erschüttert, weshalb er keine andere Möglichkeit sehe, als das Bundesgericht anzurufen. 
 
3.  
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verlust seines Vertrauens in die Rechtsstaatlichkeit des Kantons Glarus ist kein Grund, die kantonalen Rechtsmittel nicht auszuschöpfen. Es handelt sich bei der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs um eine unerlässliche Voraussetzung (vgl. Art. 86 BGG betreffend die Vorinstanzen, gegen deren Entscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist). Eine Weiterleitung an die zuständige kantonale Instanz ist nicht angezeigt, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers unklar ist, ob dies seinem Willen entspricht, und da die von der Fachstelle Administrativmassnahmen angegebene Rechtsmittelfrist wohl ohnehin schon abgelaufen ist (vgl. zur Überweisung einer Sache zum Zwecke der Fristwahrung Urteil 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.  
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, behauptet jedoch nicht, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die Gerichtskosten sind somit ihm aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 f. BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold