Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_202/2025  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Österreich, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 10. April 2025 (RR.2025.50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete am 12. Dezember 2024 gegen den afghanischen Staatsangehörigen A.________ gestützt auf die Ausschreibung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. November 2020 die provisorische Auslieferungshaft an. Am 16. Dezember 2024, mit Ergänzung vom 17. Dezember 2024, ersuchte das österreichische Bundesministerium für Justiz das BJ um Auslieferung von A.________ zwecks Verbüssung einer Reststrafe von acht Monaten. Es stützte sich dabei auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2015, 15. September 2016 und 20. September 2018 betreffend (Vorbereitung von) Suchtgifthandel und Schlepperei. Das BJ bewilligte die Auslieferung von A.________ an Österreich mit Entscheid vom 13. März 2025. 
Das Bundesstrafgericht wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2025 ab. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 14. April 2025 und vom 15. April 2025 gelangte A.________ an das Bundesstrafgericht bzw. das BJ und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. Beide Schreiben wurden zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen. 
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt fünf Seiten und ist in zwei Sätzen als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Auf diese Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und mit den Anforderungen an die Entscheideröffnung (Art. 112 BGG) wurde schon wiederholt hingewiesen (Urteile 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.4; 8C_643/2023 vom 19. April 2024 E. 2; 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 5A_229/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und kann von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der vorinstanzliche Entscheid zwar knapp, aber trotz seiner "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich und nachvollziehbar ist.  
 
1.3. In seinen Schreiben legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er vor, seine Ehefrau und sein 5 1/2 Monate altes Kind lebten in der Schweiz. Würde er an Österreich ausgeliefert, wäre es ihnen aufgrund der Distanz nicht möglich, ihn zu besuchen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ganz ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen könne (vgl. Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f. mit Hinweisen) und dass solche Verhältnisse aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervorgingen. Der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen Bezug. Dass der Fall aus einem anderen Grund besonders bedeutend wäre, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, er sei unschuldig.  
 
2.  
Nach diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck