Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_207/2025  
 
 
Urteil vom 27. August 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 13. März 2025 (300.2024.226). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. 
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 13. März 2025 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass A.________ innerhalb der bis zum 28. Februar 2025 verlängerten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- bezahlt noch ein rechtsgenüglich begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe. 
 
B.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. April 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils der Rekurskommission vom 13. März 2025. Ausserdem sei die Nichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 6. Dezember 2024 sowie eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Instanzen festzustellen. Des Weiteren beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Nichtigkeit und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt insbesondere vor, entgegen den Ausführungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts in der Verfügung vom 6. Dezember 2024 sei der Strafbefehl vom 21. Februar 2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsverfahren sei beim Obergericht des Kantons Bern hängig. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine weitergehende Vernehmlassung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zusätzlich weist es darauf hin, dass es den Warnungsentzug vom 6. Dezember 2024 inzwischen wiedererwägungsweise aufgehoben habe und neu darüber befinden werde, sobald das Strafverfahren definitiv abgeschlossen sei. 
Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten am 20. Juni 2025 dazu ein, sich zum Festhalten an der Beschwerde bzw. zur möglichen Gegenstandslosigkeit und zu den allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Einzig der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und teilt mit, an der Beschwerde festzuhalten. Er beantragt zusätzlich die Feststellung, dass die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 6. Dezember 2024 rechtswidrig gewesen sei und dass die Wiedererwägung nicht freiwillig erfolgt, sondern erzwungen gewesen sei. Eventualiter sei eine materielle Prüfung vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet hat, schadet ihm nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; je mit Hinweis). Seine Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.  
 
1.2. Die Beschwerde an die kantonale Rekurskommission (Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum VRPG/BE, 2. Aufl. 2020, N. 30 und 32 zu Art. 60 VRPG/BE) sowie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3) sind devolutive und grundsätzlich reformatorische Rechtsmittel. Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die jeweils vorangegangene Instanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, das heisst insbesondere materiell darüber zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 I 177 E. 2.5.2; 130 V 138 E. 4.2; Urteile 5A_595/2024 vom 28. März 2025 E. 1.6; 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 1.2). Zwar sehen gewisse Gesetze insofern eine Einschränkung des Devolutiveffekts vor, als die Behörde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, diesen in Wiedererwägung ziehen oder aufheben kann, bis sie gegenüber der Rechtsmittelbehörde Stellung nimmt (vgl. insb. Art. 71 VRPG/BE und Art. 58 VwVG). Eine damit vergleichbare Bestimmung fehlt aber im hier anwendbaren Prozessrecht (BGG und BZP; vgl. Urteile 2C_299/2009 vom 28. Juni 2010 E. 1.3.4; 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2). Indem das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt seine Verfügung vom 6. Dezember 2024 während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, am 14. Mai 2025, wiedererwägungsweise aufgehoben hat, hat es den Devolutiveffekt missachtet und seine funktionelle Zuständigkeit überschritten (vgl. Urteil 7B_302/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1). Dies hat zur Folge, dass die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 14. Mai 2025 nichtig ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2; zum Ganzen: Urteile 2D_13/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4; 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 1.3; RUTH HERZOG, a.a.O., N. 2, 7 und 12 zu Art. 71 VRPG/BE). Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird damit nicht gegenstandslos. Die Beschwerde ist stattdessen materiell zu beurteilen (vgl. BGE 133 V 530 E. 2; Urteile 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, es sei festzustellen, dass die Wiedererwägung nicht freiwillig erfolgt, sondern erzwungen gewesen sei.  
 
1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.4. Angefochten ist das Urteil der Rekurskommission vom 13. März 2025, mit dem diese auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 6. Dezember 2024 ersucht, geht dies über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Auf das entsprechende Feststellungsbegehren ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt zu haben. Er führt dies auf eine nicht rechtsgültige Zustellung einer Verfügung per A-Post Plus zurück, womit keine Zahlungsfrist habe ausgelöst werden können. Mit Blick auf seine Ausführungen und die Beschwerdebeilage 8 bezieht er sich dabei auf das Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 12. November 2024 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Administrativverfahren, wurde die Verfügung vom 6. Dezember 2024 doch per Einschreiben versendet (Beschwerdebeilage 1). Inwiefern die Zustellung dieses Schreibens per A-Post Plus durch die erstinstanzlich verfügende Behörde in einem Zusammenhang mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vor der Beschwerdeinstanz stehen soll, erschliesst sich nicht. Zudem zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern diese Zustellung rechtsverletzend gewesen sein soll, und bringt er auch nicht vor, welche Rechtsnachteile er durch die angeblich fehlerhafte Zustellung erlitten habe, oder dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe. Wie erwähnt, hat er es mit seiner Beschwerde, als Beilage 8, eingereicht. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen gegen den Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses. Insofern ist die Vorinstanz zu Recht und ohne gegen das Rechtsverweigerungsverbot zu verstossen auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
3.  
In Bezug auf die beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 6. Dezember 2024 erwog die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er annehme, weil das Amt die Administrativmassnahme nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hätte anordnen dürfen, liege ein Nichtigkeitsgrund vor. Vielmehr würde es sich gegebenenfalls um eine Rechtsverletzung handeln, die nach der Rechtsprechung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben könnte - jedoch nicht zwingend müsste. Damit hat sich die Vorinstanz - wenn auch kurz - mit der Frage der Nichtigkeit auseinandergesetzt. Eine Rechtsverweigerung ist damit nicht erkennbar. Inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c; Urteile 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 4; 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.4; 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2). Die Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Dezember 2024 vermag er schliesslich auch mit der seines Erachtens rechtsungültigen Zustellung des Schreibens des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Administrativverfahren nicht darzutun. 
 
4.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seinem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dambeck