Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_241/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
Kloster Fahr,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Alexander Rey und/oder Dr. David Hofstetter,
gegen
Departement Bildung, Kultur und Sport
des Kantons Aargau,
Abteilung Kultur, Kantonale Denkmalpflege, Bachstrasse 15, 5000 Aarau.
Gegenstand
Unterschutzstellung der Liegenschaft Riegelhaus,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 4. März 2025 (WBE.2024.154 / sr / we).
Sachverhalt:
A.
Das Kloster Fahr auf dem Gebiet der Gemeinde Würenlos AG ist ein Benediktinerinnenkloster, das auf das Mittelalter zurückgeht. In dessen Eingangsbereich befindet sich ein Riegelhaus, das 1946 im Heimatstil erbaut und als Knechtehaus sowie als Bäuerinnenschule genutzt wurde. Das Kloster ersuchte die Kantonale Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (KKDA) im Januar 2023 um Genehmigung des Abbruchs des Riegelhauses zugunsten eines wesensgleichen Ersatzneubaus.
B.
Gestützt auf einen Fachbericht der Denkmalpflege des Kantons Aargau vom 8. März 2023 und nach Durchführung eines Augenscheins beantragte die KKDA dem zuständigen Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) die Unterschutzstellung des Riegelhauses. Das Kloster Fahr stellte demgegenüber den Antrag, es sei auf die Unterschutzstellung zu verzichten. Am 19. März 2024 beschloss das BKS, das Riegelhaus unter Schutz zu stellen. Dieser umfasst das charakteristische Erscheinungsbild, die Primärkonstruktion, die Gebäudehülle inklusive der Dachkonstruktion und der Fenster sowie die Seminarräumlichkeiten im 1. Obergeschoss.
Gegen diesen Entscheid hat das Kloster Fahr beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt. Dieses hat am 4. März 2025 vor Ort eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Mit Urteil vom selben Tag hat es die Beschwerde abgewiesen.
C.
Gegen dieses Urteil führt das Kloster Fahr beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es beantragt, auf die Unterschutzstellung des Riegelhauses sei zu verzichten; eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zur neuen Prüfung der Schutzwürdigkeit an das BKS zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BKS hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Denkmalschutzes, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer des betroffenen Gebäudes, welches unter Denkmalschutz gestellt wurde, zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Entscheid des BKS, das Riegelhaus unter Schutz zu stellen, sei formell mangelhaft zustande gekommen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sei verletzt und die kantonalen Vorschriften zum Verfahren der Unterschutzstellung seien willkürlich angewandt worden. Aufgrund dieser Verfahrensfehler hätten die kantonalen Behörden die massgeblichen Interessen unrichtig festgestellt und folglich die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen.
3.1. Zur Prüfung der erwähnten Rügen ist vorab der tatsächliche Ablauf des Unterschutzstellungsverfahrens im vorliegenden Fall darzustellen, wie er sich aus den Akten und namentlich dem angefochtenen Urteil ergibt:
Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit einem (schliesslich gescheiterten) kommunalen Verfahren auf Unterschutzstellung des Riegelhauses ein privates denkmalpflegerisches Gutachten erarbeiten lassen. Dieses reichte er am 30. Januar 2023 zusammen mit dem Gesuch um Planung und Realisierung eines wesensgleichen Ersatzneubaus der KKDA ein. In Hinblick auf die Sitzung, an welcher über das Gesuch entschieden werden sollte, erarbeitete eine bei der kantonalen Denkmalpflege tätige Bauberaterin einen Fachbericht (datierend vom 8. März 2023). Am 22. März 2023 besichtigte die Kommission das Riegelhaus. Die Priorin des Klosters erläuterte bei dieser Gelegenheit den Antrag auf Abbruch des Riegelhauses und dessen Ersatz durch einen Neubau. An ihrer Sitzung vom gleichen Tag gelangte die KKDA mehrheitlich zur Auffassung, das Gebäude solle unter Schutz gestellt werden. An der Sitzung waren namentlich der kantonale Denkmalpfleger und die Bauberaterin anwesend, nicht aber die Priorin. In der Folge wurden das Sitzungsprotokoll und der Fachbericht der Denkmalpflege dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Dieser nahm am 26. Juni 2023 Stellung. Der Beschluss des BKS zur Unterschutzstellung erging schliesslich am 19. März 2024.
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit diesem Vorgehen seien § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 2 der Aargauer Verordnung zum Kulturgesetz vom 4. November 2009 (VKG; SAR 495.211) willkürlich angewandt worden.
3.2.1. Gemäss § 25 Abs. 1 VKG wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer eine Kommission für Denkmalpflege und Archäologie von sieben bis neun Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident. Gemäss Abs. 2 berät die Kommission als Fachgremium den Regierungsrat und das Departement BKS in allen wichtigen Fragen der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und äussert sich insbesondere zur Unterschutzstellung von Baudenkmälern. Abs. 3 der Bestimmung legt sodann fest, dass die kantonale Denkmalpflegerin bzw. der kantonale Denkmalpfleger mit beratender Stimme an den Sitzungen der KKDA teilnimmt, wenn Geschäfte deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich berühren. § 27 Abs. 2 VKG sieht sodann vor, dass das Departement vor jeder Unterschutzstellung bei der KKDA eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals einholt.
3.2.2. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere an drei Umständen: Zunächst kritisiert er, dass der KKDA an ihrer Sitzung, an der sie die Unterschutzstellung des Riegelhauses befürwortete, eine ausführliche Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vorlag. Sodann beanstandet er die Anwesenheit an der Kommissionssitzung nicht nur des Denkmalpflegers, sondern auch der Bauberaterin, die den Fachbericht erstellt hatte. Schliesslich bemängelt er den Umstand, dass das Protokoll der Kommissionssitzung durch die Bauberaterin verfasst wurde.
Der Beschwerdeführer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der institutionellen Stellung der KKDA als willkürlich. Nach der gesetzlichen Konzeption solle die Kommission ein unabhängiges Gremium darstellen, zumal deren Mitglieder vom Regierungsrat gewählt würden, also einem Organ, das dem BKS übergeordnet sei. Das Verwaltungsgericht habe kürzlich selbst entschieden, die KKDA habe eine unabhängigere Stellung als die frühere Denkmalpflegekommission. Deren Stellungnahme als unabhängiges Fachgremium habe aber nur dann Bedeutung, wenn sie im gesetzlich vorgesehenen Verfahren unter Wahrung der Parteirechte zustande komme. Damit sei offensichtlich nicht zu vereinbaren, dass die kantonale Denkmalpflege die Kommission nach Belieben beeinflussen könne. Die eingangs erwähnten Umstände liessen sich nicht mit der unabhängigen Position der KKDA vereinbaren.
3.2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insofern verständlich, als sich die Position der KKDA mit Blick auf ihre Unabhängigkeit unklar präsentiert. Dieser Problematik scheint sich allerdings auch die Vorinstanz bewusst zu sein. Sie erachtet die Kommission zwar insofern als verwaltungsexternes Gremium, als deren Mitglieder nicht der Verwaltung angehörten (mit Ausnahme der Denkmalpflegerin bzw. des Denkmalpflegers mit beratender Stimme). Das bedeute indes nicht, dass die Kommission als völlig verwaltungsunabhängig qualifiziert werden könne. Eine gewisse Einflussnahme der Verwaltung werde nach der gesetzlichen Konzeption in Kauf genommen.
Diese Einschätzung steht nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zur Gesetzeslage. § 25 Abs. 3 VGK sieht die Teilnahme der Chefin bzw. des Chefs des betroffenen Amts an den Sitzungen der KKDA mit beratender Stimme ausdrücklich vor und nimmt damit eine gewisse Beeinflussung der Kommissionsmitglieder durch die Amtsleitung in Kauf. Die Rechtslage präsentiert sich insofern anders als im Bund, wo etwa für die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege eine Sitzungsteilnahme der Leitung des BAK nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 24 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [SR 451.1]). Angesichts dessen erscheint es auch nicht als willkürlich, dass die kantonale Denkmalpflege eine schriftliche Stellungnahme erarbeitet und das Protokoll führt, zumal das kantonale Recht sich zu diesen Aspekten nicht ausdrücklich äussert. Im konkreten Fall kann die kantonale Praxis auch deshalb nicht als unhaltbar qualifiziert werden, weil der Kommission das Privatgutachten des Beschwerdeführers ebenfalls vorlag und sie bloss eine fachliche Stellungnahme abgegeben hatte, ihr aber keine Entscheidkompetenz zukommt; diese liegt beim kantonalen Departement.
Der Vorinstanz ist allerdings auch beizupflichten, wenn sie die Zweckmässigkeit einer Regelung in Frage stellt, welche die Legitimität von Unterschutzstellungsentscheiden durch die Einsetzung eines verwaltungsexternen Gremiums erhöhen will, aber weiterhin einen erheblichen Einfluss der Verwaltung zulässt. Diese Bedenken sind freilich nicht geeignet, die kantonale Praxis als geradezu unhaltbar und dadurch als willkürlich zu qualifizieren. Allerdings ist der nicht unerhebliche Einfluss der Verwaltung auf die KKDA bei der Würdigung des Beweiswerts von deren Stellungnahmen zu berücksichtigen, worauf weiter unten zurückzukommen ist.
3.3. Damit bleibt zu prüfen, ob durch das oben dargestellte Vorgehen der in Art. 29 Abs. 2 BV als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankerte Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
3.3.1. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Es dient zum einen der Sachaufklärung, zum andern stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten werden die aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Ansprüche auf Bundesebene namentlich in Art. 57 ff. BZP konkretisiert. Dazu gehört insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und der Fachperson ergänzende Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.3; Urteile 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Fachkommissionen wie die KKDA haben dagegen eine die Verwaltung beratende Funktion, auch wenn sie verwaltungsunabhängig organisiert sind. Ihre Berichte werden nicht in einem Verfahren erarbeitet, wie es für Sachverständigengutachten gilt (MICHEL DAUM in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2020, N. 56 zu Art. 19). Will eine Behörde im Rahmen eines Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einen Amtsbericht einholen, muss sie die Parteien nicht vorweg dazu anhören. Sie hat ihnen allerdings nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass des Entscheids zum Amtsbericht Stellung zu nehmen (Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4; dazu BEAT DOLD, Der Amtsbericht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: ZBl 2025 S. 250). Nur so ist gewährleistet, dass allfällige Einwände der Parteien gegen die Ergebnisse der amtlichen Stellungnahme berücksichtigt werden können und die zuständige Behörde in der Lage ist, ihren Entscheid in voller Kenntnis aller massgeblicher Gesichtspunkte zu treffen (vgl. BGE 138 II 77 E. 3.2).
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil er teilweise vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Dabei scheint er allerdings von der unzutreffenden Prämisse auszugehen, die KKDA sei die entscheidbefugte Behörde, welche ihn vorweg anzuhören habe. Dies entspricht indes nicht der Konzeption der VKG: Über die Unterschutzstellung eines Baudenkmals entscheidet vielmehr das Departement BKS. Der KKDA kommt lediglich die Funktion zu, zuhanden des Departements eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals abzugeben (oben E. 3.2.1). Es trifft wohl zu, dass die Denkmalpflege einen bedeutenden Einfluss hat, wenn sie die Unterschutzstellung beantragt und zugleich Einsitz hat im Fachgremium, das die entscheidende Behörde berät (oben E. 3.2.3 am Ende). Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV hat das Bundesgericht allerdings schon mehrfach entschieden, im Verwaltungsverfahren seien gewisse Mehrfachbefassungen systemimmanent. So ist es etwa aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn eine kantonale Fachstelle als Aufsichtsbehörde im kommunalen Verfahren eine Gemeinde berät und sich im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren erneut in Form eines Amtsberichts zur Streitsache äussert (Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Unterschutzstellungsentscheid des Departements zur Stellungnahme der KKDA äussern. Hierfür lagen ihm sowohl der Fachbericht der (bei der Denkmalpflege tätigen) Bauberaterin wie auch das Protokoll der Kommissionssitzung vor. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht und dem Departement mit eingehender Begründung beantragt, es sei auf die Unterschutzstellung des Riegelhauses zu verzichten. Er konnte sich namentlich auch zu der aus seiner Sicht unberechtigten Kritik an dem Privatgutachten äussern, das er eingereicht hatte. Dem Departement seinerseits lagen die widersprechenden fachlichen Stellungnahmen, die Meinungsäusserung der KKDA sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vor. Damit lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt im Unterschutzstellungsverfahren nicht einbringen können. Seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte wurden respektiert; eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist insofern nicht ersichtlich.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft aber auch dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor. Er kritisiert, im Protokoll des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins fänden sich keine Feststellungen und Wahrnehmungen des Gerichts. Sodann habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zum Augenscheinsprotokoll zu äussern, bevor das Urteil ergangen sei, denn dieses sei noch am selben Tag gefällt worden; das Protokoll sei ihm erst im Nachgang dazu zugestellt worden.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Ergebnisse eines gerichtlichen Augenscheins, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen, etc. Den Parteien muss vor Entscheidfällung grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, das Protokoll den Parteien bereits am Augenschein zur Stellungnahme zu unterbreiten; diesen steht es ausserdem frei, auf die Erstellung eines Augenscheinsprotokolls zu verzichten (BGE 142 II 86 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Lehre).
Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend, sie habe die Parteien am Ende des Augenscheins darauf hingewiesen, sie werde den Fall im Anschluss an die Verhandlung beraten. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Gelegenheit nicht verlangt, vorher zum ausgefertigten Augenscheinsprotokoll Stellung nehmen zu können, obwohl er wusste, dass das Urteil noch am selben Tag gefällt würde und eine Zustellung des Protokolls zur Stellungnahme nicht vorgesehen war. Dieses prozessuale Verhalten durfte die Vorinstanz als Verzicht des Beschwerdeführers interpretieren, sich vor dem Urteil inhaltlich zum Protokoll zu äussern. Dies im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu rügen, ist verspätet. Die Möglichkeit zur Stellungnahme erscheint auch deshalb verzichtbar, weil das Augenscheinsprotokoll - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt - kaum Feststellungen und Wahrnehmungen des Gerichts enthält, sondern weit überwiegend Meinungsäusserungen der Parteien bzw. der Parteivertretungen. Diese tatsächlichen Gegebenheiten sind vorliegend denn auch nicht strittig. Es verhält sich also nicht so, dass am Augenschein (allenfalls unzutreffende) sachverhaltliche Feststellungen getroffen worden wären, die dem nachfolgenden Urteil zugrunde gelegen hätten und vom Beschwerdeführer nicht mehr hätten berichtigt werden können. Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich der Würdigung von tatsächlichen Gegebenheiten, und dies bildet nicht Gegenstand eines Augenscheinsprotokolls. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Umstritten ist in der Sache die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses im Kloster Fahr. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und willkürliche Beweiswürdigung vor.
5.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit dem Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege auseinandergesetzt. Dies zu Recht, hat sich doch die KKDA der Einschätzung der Bauberaterin (mehrheitlich) angeschlossen und beruhte auch der Unterschutzstellungsentscheid des Departements BKS im Wesentlichen darauf. Wie in der obenstehenden E. 3.3.1 ausgeführt, stellt der Fachbericht der Bauberaterin kein eigentliches Sachverständigengutachten dar, an welches die Gerichte grundsätzlich gebunden wären bzw. von dem sie nicht ohne triftige Gründe abweichen dürften (Urteil 6B_766/2022 E. 3.3., nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Die Rechtsprechung billigt allerdings auch gutachterlichen Amtsberichten von Aufsichtsbehörden und Fachkommissionen - wie namentlich den Stellungnahmen der ENHK und der EKD im Bund - einen erhöhten Beweiswert zu, dies aufgrund ihrer ausgewiesenen Fachkunde und ihrer verwaltungsunabhängigen Stellung (dazu DOLD, a.a.O., S. 247; DAUM, a.a.O, N. 55 ff. zu Art. 19; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, N. 64 zu Art. 12). Ob dieser qualifizierte Beweiswert vorliegend auch für den Fachbericht der Bauberaterin der KKDA bzw. für die Stellungnahme der Kommission zutrifft, obwohl diese - insbesondere aufgrund der Vertretung der Chefin oder des Chefs des betroffenen Amtes in der Kommission - eine gewisse Nähe zur Verwaltung aufweist, kann offengelassen werden. Denn es ist jedenfalls zulässig, dem Fachbericht erhebliche Bedeutung einzuräumen, verfügt dessen Autorin doch über besondere Sachkunde. Anders als der Privatgutachter im vorliegenden Fall steht sie auch nicht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümerin des strittigen Bauwerks, die vom Prozessausgang direkt betroffen ist, und hat somit auch nicht deren Interessen wahrzunehmen.
5.2. Die Vorinstanz war sich offensichtlich bewusst, dass es sich beim betreffenden Fachbericht nicht um ein eigentliches Sachverständigengutachten mit qualifiziertem Beweiswert handelt. So hat sie zunächst einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt, statt sich auf die sachverhaltlichen Feststellungen im Fachbericht abzustützen. Zudem hat sie für ihren Entscheid einen Architekten als Fachrichter mit - nach Bekunden des Gerichts - Erfahrung im Umgang mit denkmalgeschützten Gebäuden beigezogen. Dass sich das Verwaltungsgericht nicht an die Stellungnahme der Bauberaterin gebunden fühlte, zeigt sich auch bei der Würdigung der denkmalpflegerischen Bedeutung des Riegelhauses, wo es sich mit dieser kritisch auseinandersetzt und in seiner Einschätzung teilweise davon abweicht.
5.3. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil zunächst mit den kantonalrechtlichen Grundlagen für die Unterschutzstellung eines Baudenkmals auseinandergesetzt. Gemäss § 27 Abs. 1 des Aargauer Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG/AG; SAR 495.200) müsse ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a KG/AG vorliegen; das Baudenkmal müsse von kantonaler Bedeutung sein und der Unterschutzstellung dürften keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Schutzobjekt im Sinne von § 24 lit. a KG/AG würden - soweit vorliegend von Interesse - Baudenkmäler dann gelten, wenn ihre Erhaltung als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liege.
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, die Fachpersonen bzw. Fachgremien würden die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses im Wesentlichen unter drei Aspekten würdigen, nämlich dem Baustil, der gesellschafts- und kulturpolitischen Bedeutung sowie der Stellung bzw. Positionierung des Gebäudes innerhalb des Klosterensembles. Es hat befunden, dem Gebäude sei in baukünstlerischer Hinsicht ein hoher Eigenwert einzuräumen, der dessen Schutzwürdigkeit als wichtigen Zeitzeugen für den damaligen Baustil zu begründen vermöge. Dagegen ist das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, die Denkmalpflege überhöhe die historische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Riegelhauses. Der Position und Bedeutung des Baus im Klosterkomplex hat es aufgrund der Scharnierfunktion zwar Bedeutung beigemessen, hat aber befunden, die Positionierung allein wäre für sich genommen kein Grund für eine Unterschutzstellung.
Das Verwaltungsgericht hat sodann die kantonale Bedeutung des Schutzobjekts bejaht; das Riegelhaus repräsentiere innerhalb der Klosteranlage einen eigenständigen, unverwechselbaren und prägnanten Baustil aus einer jüngeren Epoche der Klostergeschichte mit einer besonderen Nutzung. Diese sowie der Baustil hätten im Kanton Aargau Seltenheitswert. Schliesslich hat die Vorinstanz befunden, die öffentlichen Schutzinteressen würden momentan eindeutig überwiegen. Es hat zwar anerkannt, dass die Unterschutzstellung des Riegelhauses "nur beschränkt" mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers bezüglich Erscheinungsbild und Nutzung vereinbar sei. Es hat aber eine umfassende Gesamtkonzeption und Nutzungsanalyse vermisst. Die Schutzinteressen, so das Verwaltungsgericht, würden jedenfalls so lange überwiegen, als der Beschwerdeführer nicht mit den erwähnten Instrumenten aufzeige, dass die gewünschte Weiterentwicklung der Klostergemeinschaft tatsächlich nur mit einem Ersatzneubau zu erreichen sei.
5.4. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil die Vorinstanz dem Riegelhaus Schutzwürdigkeit zugesprochen habe, obwohl dieses nicht als Baute im "Landistil" wahrgenommen werde und ihm in einer massgeblichen Publikation über das Kloster Fahr keine besondere Bedeutung zugesprochen werde. Es sei sodann widersprüchlich, die gesetzlich geforderte kantonale Bedeutung des Riegelhauses zu bejahen, denn das Verwaltungsgericht sei in diesem Punkt von der Stellungnahme der KKDA abgewichen; diesbezüglich erweise sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich.
Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit zugleich eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Wenn es die Vorinstanz als möglich erachte, dass seine Interessen - aufgrund eines noch zu erarbeitenden Gesamtkonzepts und einer Nutzungsanalyse - am Abbruch des Riegelhauses gegenüber den öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegen könnten, hätte sie nicht mittels eines Endentscheids die Unterschutzstellung bestätigen dürfen. Vielmehr hätte sie den Departementsentscheid wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts aufheben müssen. Es sei nicht zulässig, diese Frage in ein späteres Schutzentlassungsverfahren zu verweisen.
5.5.
5.5.1. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür hin (vgl. oben E. 2). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1; 144 I 113 E. 7.1).
5.5.2. Unverständlich ist die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er die Qualifikation des Riegelhauses als Zeuge des "Landistils" bemängelt, hat doch sein eigener Gutachter diese Einschätzung geteilt. Dieser weist zwar darauf hin, dass das Riegelhaus später geplant und erstellt wurde, stellt die Bezugnahme auf das "Landidörfli" aber nicht in Abrede; zudem scheint er das Gebäude gestützt auf mehrere Quellen selbst dem "späten Heimatstil" bzw. dem "Landistil" zuzuordnen. Wenn sodann ein Autor in den 1990er-Jahren dem Riegelhaus keine grosse Bedeutung zuerkannt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich daraus sodann nicht schliessen, es sei willkürlich, heute zu einer gegenteiligen Einschätzung zu gelangen. Wie das Bundesgericht bereits früher ausgeführt hat, entwickelt sich die allgemeine und auch die fachliche Anschauung zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern im Laufe der Zeit weiter. So können Bauten, die zu einer bestimmten Zeit noch kein besonderes Interesse erwecken oder deren Stil gar abgelehnt wird, nach Ablauf mehrerer Jahrzehnte denkmalpflegerisch bedeutsam erscheinen. Folglich muss es jeder Generation möglich sein, neu zu bestimmen, welche baulichen Zeitzeugen sie als erhaltenswert erachtet (Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.6).
5.5.3. Das kantonale Recht definiert nicht näher, wann ein Baudenkmal als von kantonaler Bedeutung im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b KG/AG zu gelten hat. Die Vorinstanz hat sich dazu ebenfalls nicht in abstrakter Weise geäussert. Mit Bezug auf das Streitobjekt hat sie befunden, dieses repräsentiere innerhalb der Klosteranlage einen eigenständigen, unverwechselbaren und prägnanten Baustil aus einer anderen (jüngeren) Epoche der Klostergeschichte. Das Riegelhaus sei im Kanton Aargau baustilistisch und nutzungstechnisch einzigartig. Der Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich, da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung bloss auf eine beiläufige Aussage des kantonalen Denkmalpflegers anlässlich des Augenscheins stütze. Dies trifft indes nicht zu, denn weder die Bauberaterin des Amts für Denkmalpflege noch der Gutachter des Beschwerdeführers nennen in ihren Expertisen Vergleichsbauten, die sich im Kanton Aargau befinden. Vielmehr erwähnen sie als Vergleichsobjekt einzig das ehemalige Gemeindehaus im "Landidörfli", das sich im Kanton Zürich befindet. Daraus lässt sich willkürfrei schliessen, dass dem Riegelhaus im Kanton Aargau Seltenheitswert zukommt. Es erscheint auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz dem Gebäude als neuerem Element der Klosteranlage und als Zeuge einer jüngeren Phase der Entwicklung des Klosters Bedeutung beimisst. Ob die bloss kurze Nutzung des Gebäudes als Bäuerinnenschule dessen gesellschafts- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung - mit Blick auf die Qualifikation als kantonal bedeutsam - massgeblich schmälert, ist Ermessenssache. Eine abweichende Meinung des Beschwerdeführers bedeutet nicht, dass die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz und der kantonalen Behörden unhaltbar wäre.
5.5.4. Somit bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz in der Sache entscheiden und die Unterschutzstellung bestätigen durfte, obwohl sie die Pläne des Klosters für die Nutzung eines allfälligen Neubaus als unausgereift erachtete. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die Sache zur Vornahme weiterer diesbezüglicher Abklärungen zurückweisen müssen und erachtet dessen Vorgehen als willkürlich, als Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1), gegen Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 BV , gegen die aus § 17 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) abgeleitete Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Verwaltungsgericht hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, beim Interesse an der Weiterentwicklung der Klostergemeinschaft handle es sich um einen Aspekt, der gegen die Unterschutzstellung spreche. Es wäre deshalb Sache des Beschwerdeführers gewesen, aufzuzeigen, dass die Schutzmassnahme diesem Anliegen entgegenstehe und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, ihm hierzu Vorgaben zu machen.
Der Umfang und die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht. Der Beschwerdeführer macht zwar eine willkürliche Anwendung von § 17 Abs. 1 VRPG/AG geltend und wirft der Vorinstanz vor, sie hätte weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen müssen, wenn sie andernfalls eine umfassende Interessenabwägung als unmöglich erachte. So verhält es sich allerdings nicht: Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aufgrund der Aktenlage eine Abwägung vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, die öffentlichen Interessen an einer Unterschutzstellung würden zurzeit - d.h. ohne Gesamtkonzept und Nutzungsanalyse - klar überwiegen. Zu diesen Massnahmen konnte es den Beschwerdeführer indes nicht verpflichten. Zwar wäre es wohl ebenfalls denkbar gewesen, diesem die Möglichkeit einzuräumen, sein Abbruchgesuch in diesem Sinne zu ergänzen. Als gerichtliche Behörde und letzte kantonale Instanz war das Verwaltungsgericht allerdings in erster Linie gehalten, die korrekte Rechtsanwendung seiner Vorinstanz zu überprüfen. Bei der hier vorliegenden Situation war es ohne Verletzung des Vertrauensprinzips befugt, einen Sachentscheid zu fällen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe eine Überarbeitung seines Gesuchs in Aussicht gestellt. Das Verwaltungsgericht konnte ihn nicht zwingen, weitere Konzepte oder Analysen vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, sein Gesuch sei auch so bewilligungsfähig. Inwiefern darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen, substanziierten Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche ist umso weniger zu erkennen, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Verfahren um Aufhebung der Unterschutzstellung nach § 28 VKG hingewiesen hat. Dieser ist also nicht mit der Situation konfrontiert, dass seine Pläne zur Fortentwicklung des Klosters auf unabsehbare Zeit definitiv verunmöglicht worden wären.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Hänni