Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_259/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Thalwil, 
c/o DLZ Liegenschaften, Mühlebachstrasse 51a, 8800 Thalwil, 
Planungs- und Baukommission Thalwil, Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2024 (VB.2023.00179). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das mit einem Schulhaus überbaute Grundstück Kat.-Nr. 6601 der Gemeinde Thalwil (nachfolgend: Baugrundstück) liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. 
Auf dem weniger als 50 m vom Baugrundstück entfernten Grundstück Kat.-Nr. 9147 steht eine Stockwerkeinheit im Eigentum von A.________ (nachfolgend: Nachbar). 
Die Gemeinde Thalwil plant, auf dem Baugrundstück ein provisorisches Gebäude abzubrechen, die damit frei gewordene Fläche als begrünten Aussenraum mit Spielplatz zu gestalten und an anderer Stelle eine dreigeschossige Baute zu errichten, die als Kinderhort genutzt werden soll. 
 
B.  
Die Gemeinde Thalwil stellte für dieses als "Neubau Hort und Mittagstisch" bezeichnete Bauvorhaben ein Baugesuch. Dieses wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich, Leitstelle für Baubewilligungen, mit Gesamtverfügung vom 16. März 2022 mit folgenden Nebenbestimmung bewilligt (Ziff. I des Dispositivs) : 
(a) Vor Baubeginn (Baufreigabe) ist das Farb- und Materialkonzept der örtlichen Baubehörde gemäss den Erwägungen einzureichen und von dieser sowie dem Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen. 
(b) Statt der Rafflamellenstoren sind ortstypische Beschattungselemente gemäss den Erwägungen vorzusehen und im Farb- und Materialkonzept aufzuzeigen. 
(c) Die Gestaltung des Pausenpavillons und des Aussengeräteraums ist im Farb- und Materialkonzept aufzuzeigen. 
(d) Es ist ein Fallschutzbelag zu wählen, welcher sich unauffällig in den Aussenraum einfügt. 
Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 erteilte die Planungs- und Baukommission Thalwil dem vorgenannten Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung mit Nebenbestimmungen. Diese sahen namentlich vor, dass vor Baubeginn dem DLZ Bau, Energie und Umwelt zuhanden der Baudirektion ein Farb- und Materialkonzept zur Genehmigung einzureichen (Ziff. 5.1) und vor Baubeginn der Nachweis zu erbringen ist, welcher Parkplatzbedarf durch den Hort ausgelöst wird und wo der ausgewiesene Parkplatzbedarf erstellt wird (Ziff. 6.1). 
Der Nachbar focht den Beschluss der Planungs- und Baukommission vom 9. Juni 2022 und die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. März 2022 mit Rekurs an, den das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2023 insoweit guthiess, als es den angefochtenen Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil mit einer Auflage ergänzte. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Eine dagegen vom Nachbarn eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2024 insoweit gut, als es das Dispositiv des angefochtenen Baurekursgerichtsentscheids bezüglich der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens abänderte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
Der Nachbar erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben, soweit es seine verwaltungsgerichtliche Beschwerde abwies, und der Beschluss der Gemeinde Thalwil vom 9. Juni 2022 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion, Leitstelle Baubewilligungen, vom 16. März 2022 seien aufzuheben. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung. 
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das kantonale Amt für Raumentwicklung stimmte in seiner Vernehmlassung den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu. Die Gemeinde Thalwil und die Planungs- und Baukommission dieser Gemeinde schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 566 E. 2 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Fraglich ist jedoch, ob ein End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 und 91 BGG vorliegt, der das Verfahren in der Hauptsache - aus materiellen oder formellen Gründen - ganz oder teilweise abschliesst (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Sieht eine Baubewilligung vor, dass gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte der geplanten Baute - wie z.B. die Farb- und Materialwahl - nach Baubeginn in einem nachgelagerten Verfahren zu bewilligen sind, liegt eine rechtswirksame Teilbaubewilligung bzw. ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor. Verlangt eine Baubewilligung dagegen, dass vor Baubeginn Teilaspekte der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilligung bis zu den entsprechenden Genehmigungen gehemmt. Diesfalls liegt nach der Rechtsprechung eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vor, die das Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, wenn der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Suspensivbedingung ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 150 II 566 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Ziff. 1 lit. a des Dispositivs der von der Vorinstanz bestätigten Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. März 2022 verlangt, dass vor Baubeginn das Farb- und Materialkonzept der örtlichen Baubehörde gemäss den Erwägungen einzureichen und von dieser sowie dem Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen ist. Die Baudirektion führte dazu in den Erwägungen (S. 3 lit. A) der Gesamtverfügung namentlich aus, beim Erarbeiten des Farb- und Materialkonzepts sei darauf zu achten, dass nur ortstypische bzw. auf das Projekt abgestimmte Materialien und Farben verwendet werden, die sich gut in das geschützte Ortsbild einordnen. Das Farb- und Materialkonzept habe eine Auflistung der Fassadenbauten, deren Farb- und Materialbeschriebe und erläuternde Referenzbilder zu enthalten. Auch die Gestaltung des Pausenpavillons sei aufzuzeigen.  
Diese Vorgaben der Gesamtverfügung bezüglich des Farb- und Materialkonzepts sind nicht konkret, sondern unbestimmt formuliert, weshalb den Behörden bei der Genehmigung dieses Konzepts ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil 1C_492/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.5). 
Gemäss Ziff. 6 der Nebenbestimmungen der Baubewilligung der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 9. Juni 2022 ist vor Baubeginn der Nachweis zu erbringen, welcher Parkplatzbedarf durch den Hort ausgelöst wird und wo der ausgewiesene Parkplatzbedarf erstellt wird. Dazu wurde in den Erwägungen (lit. F) dieser Bewilligung zusammengefasst ausgeführt, für den Hort mit 5 Klassenzimmern, einem Küchenraum und 30 m2 Bürofläche seien unter Berücksichtigung der nahegelegenen Bushaltestelle insgesamt sieben Parkplätze zu erstellen. Sollte vom errechneten Parkplatzbedarf abgewichen werden, sei in einem Mobilitätskonzept der konkrete Bedarf auszuweisen und aufzuzeigen, wie die durch den Neubau des Horts hervorgerufen Mobilitätsbedürfnisse abgedeckt werden können. 
Diese Vorgaben zu den verlangten sieben Parkplätzen bzw. einem alternativen Mobilitätskonzept sind unbestimmt formuliert, weshalb den kompetenten Behörden bei der entsprechenden Genehmigung ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6). 
Demnach ist das vorliegende Baubewilligungsverfahren bis zu den noch ausstehenden Genehmigungen des Farb- und Materialkonzepts sowie der Pflichtparkplätze bzw. des alternativen Mobilitätskonzepts nicht abgeschlossen, weshalb das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG zu qualifizieren ist. 
 
1.4. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sich sich auf dessen Inhalt auswirken.  
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
1.5. Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen, weil mit dem Bau der streitbetroffenen Bauten erst begonnen werden darf, wenn die vor Baubeginn erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und diese dem Beschwerdeführer eröffnet werden müssen, damit er sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil 1C_492/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Er wird das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten können, sobald das Verfahren nach Vorliegen der vor Baubeginn noch erforderlichen Genehmigungen abgeschlossen sein wird (Urteil 1C_492/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5 mit Hinweis). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er wendet jedoch ein, es sei für ihn unzumutbar, bei der möglichen etappenweise Genehmigung von Teilaspekten der Baute jeweils prüfen zu müssen, ob nun alle vor Baufreigabe erforderlichen Pläne genehmigt seien und damit ein Endentscheid vorliege. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Baubehörden vor Baubeginn zu erteilende Bewilligungen von Teilaspekten eines Bauvorhabens nach dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids zusammen eröffnen sollten (Urteile 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E. 1.6.1: 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024 E. 1.6.1; 1C_622/2022 vom 8. November 2024 E. 1.10). Damit kann und soll verhindert werden, dass für jeden bewilligten Teilaspekt ein separates (kantonales) Rechtsmittel eingereicht wird, was zu einer unnötigen Etappierung des Rechtswegs führen würde (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.5). Selbst wenn dem Beschwerdeführer mehrere noch ausstehende, vor Baubeginn erforderliche Genehmigungen von Teilaspekten des streitbetroffenen Bauprojekts - entgegen den genannten Grundsätzen - zeitlich gestaffelt erteilt würden, würde dies für ihn keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und entgegen seiner Meinung auch nicht rechtfertigen, den vorinstanzlichen Zwischenentscheid in Abweichung von der konstanten Praxis des Bundesgerichts als Endentscheid zu behandeln.  
 
1.6. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Zwar würde die Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der Baubewilligung und damit zu einem Endentscheid führen. Jedoch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass damit ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren für die vorgenannten Genehmigungen erforderlich sein könnte, zumal der betreffende Aufwand deutlich überdurchschnittlich sein müsste (Urteile 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 2.3; 1C_421/2024 von 17. Januar 2025 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_421/2024 von 17. Januar 2025 E. 2). Der Gemeinde Thalwil und ihrer Planungs- und Baukommission sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Thalwil, der Planungs- und Baukommission Thalwil, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer