Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_294/2024, 1C_688/2024
Urteil vom 28. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_294/2024
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Placidus Plattner,
gegen
Politische Gemeinde Stettfurt,
Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
und
1C_688/2024
1. A.________,
Beschwerdeführer,
2. B.________,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Placidus Plattner,
gegen
Politische Gemeinde Stettfurt,
Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
1C_294/2024
Ersatzvornahme zur Bestandessicherung der alten Schmiede auf Schloss Sonnenberg,
1C_688/2024
Denkmalschutzrechtliche Anordnungen auf Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, und Rechtsverweigerung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2024 und 4. September 2024.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt. Auf dieser Liegenschaft befindet sich unter anderem die alte Schmiede mit der Assek-Nr. 60/0-0005, die gemäss Schutzplan der Politischen Gemeinde Stettfurt (nachfolgend: "Gemeinde") rechtskräftig unter Denkmalschutz steht und gemäss Hinweisinventar des Amts für Denkmalpflege des Kantons Thurgau als wertvoll eingestuft wird. Das Gebäude gehört gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, die gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufweisen. Gemäss ISOS sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen.
B.
Mit Entscheid vom 14. September 2023 verpflichtete der Gemeinderat A.________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach § 12 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 (NHG/TG; RB 450.1), auf eigene Kosten über der Liegenschaft Schmiede, Sonnenberg 4.6, Assek-Nr. 60/0-0005, Parzelle 443, ein Notdach nach bestimmten Vorgaben zu errichten. Der Eigentümer habe der Gemeinde Stettfurt spätestens bis zum 26. September 2023 den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er die Errichtung des Notdachs in Auftrag gegeben habe und dessen Fertigstellung bis am 27. Oktober 2023 gewährleistet sei. Andernfalls werde ihm eine Ersatzvornahme angedroht, wobei der Gemeinderat die damit allfällig zu beauftragenden Unternehmungen und die veranschlagten Kosten nannte.
Da A.________ den verlangten Nachweis, wonach er die Errichtung des bis am 27. Oktober 2023 zu erstellenden Notdachs in Auftrag gegeben habe, weder bis zur angesetzten Frist vom 26. September 2023 noch bis zum 2. Oktober 2023 erbracht hatte, beauftragte der Gemeinderat am 2. Oktober 2023 wie angedroht eine Unternehmung mit der Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerschaft.
C.
C.a. Gegen den Entscheid der Gemeinde vom 14. September 2023 erhoben sowohl A.________ als auch die B.________ AG am 18. Oktober 2023 beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs. Darin machten sie unter anderem auch eine Rechtsverweigerung geltend. Am 9. Februar 2024 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben A.________ und die B.________ AG am 13. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 4. September 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.b. Dagegen erheben A.________ und die B.________ AG am 2. Dezember 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_688/2024). Sie beantragen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 und des Gemeinderats Stettfurt vom 14. September 2023 aufzuheben bzw., allenfalls, die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 betreffend die Anordnungen gemäss Entscheid des Gemeinderats Stettfurt vom 14. September 2023, Dispositiv Ziff. 4, sowie die entsprechende Anordnung im Entscheid des Gemeinderats Stettfurt vom 14. September 2023, aufzuheben. Die Gemeinde sei anzuweisen, das Gesuch von A.________ und der B.________ AG gemäss § 7 und 8 NHG /TG vom 31. August 2023 an die Hand zu nehmen, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen und dieses mit einem anfechtbaren Entscheid abzuschliessen.
Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten nochmals zur Sache äussern, halten sie an ihren Anträgen fest.
D.
D.a. Gegen den Entscheid der Gemeinde vom 2. Oktober 2023 betreffend die Ersatzvornahme erhob A.________ am 9. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies dieses die Beschwerde ab.
D.b. Dagegen erhebt A.________ am 13. Mai 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_294/2024). Er beantragt, die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2024 und des Gemeinderats Stettfurt vom 2. Oktober 2023 aufzuheben bzw., allenfalls, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Politische Gemeinde Stettfurt als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten nochmals zur Sache äussern, halten sie an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Verfahren 1C_294/2024 und 1C_688/2024 betreffen den Sachentscheid und dessen Vollzug und damit weitgehend den gleichen Sachverhalt. Sie haben auch weitgehend die gleichen Verfahrensbeteiligten. Aufgrund ihrer engen sachlichen Nähe erscheint eine Vereinigung der beiden Verfahren zweckmässig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1).
2.1. Angefochten ist jeweils ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
2.2. Konkret geht es in beiden Entscheiden um die Erstellung eines Notdachs als Schutzmassnahme zugunsten einer inventarisierten Baute (der alten Schmiede auf dem Schloss Sonnenberg), welche die kantonalen Instanzen angeordnet haben. Sie taten dies gestützt auf § 12 Abs. 1 Erster Satz des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 (NHG/TG; RB 450.1). Danach kann die Gemeindebehörde die Einstellung von Eingriffen in erhaltenswerte Objekte und allfällige weitere Schutzmassnahmen verfügen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden abzuwenden. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Im Verfahren 1C_688/2024 hat die kantonale Letztinstanz abschliessend über die denkmalschutzrechtliche Anordnung und die Rüge der Rechtsverweigerung geurteilt. Im Verfahren 1C_294/2024 ficht der Beschwerdeführer die sich darauf stützende Vollstreckungsverfügung (Ersatzvornahme) an. Bei beiden Entscheiden handelt es sich um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 90 BGG; Botschaft des Bundesrats vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4336 Ziff. 4.1.4.2). Ob die geltend gemachte Rechtswidrigkeit wie behauptet in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist, wird materiell zu prüfen sein (vgl. Urteil 1C_675/2024 vom 24. April 2025 E. 3.4, zur Publ. vorgesehen; BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 82).
2.3. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind darin unterlegen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der Schutzmassnahme betroffenen Baute. Auch wenn die Errichtung des Notdachs dem Schutz seines Eigentums dienen soll, wurde diese Massnahme von der Gemeinde beschlossen und auf seine Kosten vollzogen. Er ist daher von der Massnahme besonders betroffen und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2024 (im Verfahren 1C_688/2024). Er macht geltend, ein anderes Vorgehen wäre zielführender und günstiger gewesen.
Da das Notdach inzwischen bereits erstellt wurde, ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_294/2024 noch ein aktuelles Interesse und einen praktischen Nutzen an der Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 über die Ersatzvornahme hat. Immerhin besteht das Notdach und damit auch der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers weiterhin. Ergeht wie vorliegend eine separate Vollstreckungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt als der Sachentscheid, kann bloss noch ein Mangel geltend gemacht werden, der im Vollstreckungsentscheid selbst begründet sein soll. Es kann demnach bei dessen Anfechtung grundsätzlich nur gerügt werden, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder die Sachverfügung sei mangelhaft eröffnet worden (Urteil 1C_675/2024 vom 24. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). Jedenfalls möglich ist somit die Anfechtung der Vollstreckungsverfügung soweit sie in Bezug auf den vom Beschwerdeführenden gerügten Eingriff in das Eigentum einen selbständigen Gehalt aufweist. Insoweit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde auch befugt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist dagegen die Rüge, der frühere Sachentscheid sei rechtswidrig. Ausnahmsweise kann allenfalls der Sachentscheid angefochten werden, wenn die Beschwerdeführenden die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend machen oder wenn die Nichtigkeit des Sachentscheids zur Diskussion steht (BGE 129 I 410 E. 1.1; 119 Ib 492 E. 3 c/cc; Urteil 1C_675/2024 vom 24. April 2025 E. 3.4, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Inwieweit die Voraussetzungen für die Anfechtung des Sachentscheids im Verfahren 1C_294/2024 gegeben wären, kann dahingestellt bleiben, da der Sachentscheid mit den im Wesentlichen gleichen Rügen im Verfahren 1C_688/2024 angefochten wurde und darauf einzutreten ist.
Zweifelhaft ist die Beschwerdelegitimation der B.________ AG im Verfahren 1C_688/2024. Die Vorinstanz beschränkte deren Beschwerdelegitimation in ihrem Entscheid wie davor bereits das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau auf die Frage der Rechtsverzögerung. Unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache sind Beschwerdeführende nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG zugelassen, soweit sie vor Bundesgericht die Verletzung ihrer Parteirechte im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden und insoweit eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen ("Star-Praxis"; BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., N. 4a zu Art. 89 BGG). Im Lichte der Star-Praxis ist die Beschwerdeführerin daher jedenfalls berechtigt, ihre Parteirechte im vorinstanzlichen Verfahren zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_688/2024 beschwerdeberechtigt ist, hat die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht weiter vertieft zu werden.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
2.4. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats vom 14. September 2023 bzw. vom 2. Oktober 2023 verlangen, ist auf die Beschwerden hingegen nicht einzutreten. Diese Entscheide wurden prozessual durch den jeweils darauffolgenden ersetzt (Devolutiveffekt), sodass vorliegend nur die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Anfechtungsobjekt bilden. Immerhin gilt der jeweilige unterinstanzliche Entscheid als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
3.
Streitgegenstand ist ein Sachentscheid sowie eine Vollstreckungsverfügung (Ersatzvornahme) betreffend eine vorsorgliche Massnahme. Fraglich ist, ob es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, bei der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu BGE 150 II 537 E. 2.6; 138 III 728 E. 2.4; Urteil 1C_556/2023 vom 27. August 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Frage braucht indes nicht vertieft zu werden, da die Beschwerdeführenden ohnehin ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
4.
Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde zu Unrecht abgewiesen, soweit sie vorgebracht hätten, ihr Gesuch betreffend Eingriffsbewilligung sei nicht behandelt worden. Damit habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
4.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass sich die Gemeinde zum Gesuch betreffend Eingriffsbewilligung wiederholt geäussert habe. So habe sie eine solche für nötig befunden und gleichzeitig festgehalten, dass das Gesuch für ihre Erteilung unvollständig sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden von einer Nichtbehandlung ihres Gesuchs und damit von einer Rechtsverweigerung ausgehen könnten.
4.2. Mit ihren dagegen vorgebrachten Einwendungen dringen die Beschwerdeführenden nicht durch. Von einer formellen Rechtsverweigerung kann nur gesprochen werden, wenn ein Anspruch darauf besteht, dass ein Verfahren durchgeführt wird, und die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln (BGE 149 I 72 E. 3.2.1). Die Eingriffsbewilligung betrifft die Sanierung des Dachs, die Gemeinde verlangte jedoch vorgängig Abklärungen betreffend den Zustand des gesamten Gebäudes. Die Beschwerdeführenden argumentieren, damit gehe die verlangte Abklärung über das hinaus, was ihre beantragte Eingriffsbewilligung zum Gegenstand habe. Wie sie daraus ableiten können, ihr Gesuch sei nicht behandelt worden und es liege eine Rechtsverweigerung vor, ist nicht nachvollziehbar. Auch die übrigen Argumente sind nicht geeignet, eine Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 E. 3.3).
5.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwerdeführer sei vorgängig nicht über Art oder Umfang des von der Gemeinde geplanten Vorgehens informiert worden. Die von der Gemeinde eingeholten Offerten seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht und es sei ihm keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, vor den Entscheiden Gegenofferten einzureichen oder den Beizug von Sachverständigen zu beantragen (d.h. erhebliche Beweise beizubringen bzw. Beweisanträge zu stellen). Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und § 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 [KV/TG; SR 131.228]).
5.1. Inwieweit ihnen § 14 Abs. 1 KV/TG einen weitergehenden Anspruch als Art. 29 Abs. 2 BV einräumt, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist nicht ersichtlich. Entsprechend beschränkt sich die Prüfung auf die angebliche Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern. Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (zum Ganzen: BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, aufgrund welchen Sachverhalts nach ihrem Dafürhalten offensichtlich keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld seiner Eingabe vom 31. August 2024 ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache, inklusive der Anbringung eines Notdachs, zu äussern. Mit dem Entscheid vom 14. September 2024 habe der Gemeinderat auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2023 beantwortet und zwar in dem Sinne, dass die von ihm vorgesehenen Arbeiten aus Sicht der Gemeinde ungenügend für eine fachgerechte Sanierung seien. Zudem gehe aus dem Entscheid hervor, dass zum Schutz des bestehenden Gebäudes aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hinsichtlich des Wechsels der Jahreszeiten umgehend ein Notdach zu erstellen und danach die notwendigen Abklärungen für eine fachgerechte Sanierung zu treffen seien. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen mit dem Erlass einer Ersatzmassnahme geradezu rechnen müssen, nachdem ihm schon vor dem 31. August 2023 mitgeteilt worden sei, dass seitens der Behörde nur das Anbringen eines Notdachs als angemessene, sofortige Massnahme angesehen werde. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach mitgeteilt worden, welche Massnahmen von ihm erwartet würden und er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äussern.
5.3. Mit ihren Einwendungen dagegen dringen die Beschwerdeführenden nicht durch. Es trifft nicht zu, dass das rechtliche Gehör zwingend formell und in einem formellen Verfahren eingeräumt werden muss. Was aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Errichtung eines Notdaches nicht (mehr) anerkannte, diesbezüglich abzuleiten sein soll, ist unklar. Ohnehin ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden über Monate zugesagt hatten, sie würden ein Notdach erstellen, von diesem Vorhaben jedoch am 31. August 2023 aus finanziellen Gründen und trotz der klaren Vorgaben der Gemeinde absehen wollten. Soweit die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sehen, weil sie bezüglich der Offerte für die Ersatzvornahme nicht angehört worden seien, geht ihr Vorbringen ebenfalls fehl. Durch die Ersatzvornahme wird die primäre Leistungspflicht namentlich umgewandelt in eine Pflicht zur Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Ersatzvornahme entstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1467 f.). Eine Pflicht zur vorgängigen Offenlegung der Kostenschätzung besteht nicht (Urteil 1C_2/2024 vom 7. Mai 2024 E. 2.3.4), ebensowenig besteht ein Anspruch, vorgängig zu einer Offerte für eine Ersatzvornahme angehört zu werden. Die Beschwerdeführenden hätten es in der Hand gehabt, eigene Offerten einzuholen und das Notdach selbst zu errichten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass sie keine Möglichkeit hatten, Gegenofferten einzureichen oder zu beantragen, dass Sachverständige beigezogen würden. Auch die weiteren Argumente gehen an der Sache vorbei - insbesondere ist es nach der von der Vorinstanz dargelegten Vorgeschichte nicht nachvollziehbar, wie das Vorgehen der Gemeinde als "Überraschung" konzipiert gewesen sein soll. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 E. 4.3).
6.
Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fehlerhaft und unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sei (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 26 und 29 Abs. 2 BV ). Soweit sie diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich vorbringen, vermögen sie eine solche Gehörsverletzung mit ihren Ausführungen jedoch nicht darzulegen und ist eine solche auch nicht ersichtlich. Der bedenkliche Zustand der unter Denkmalschutz stehenden alten Schmiede und der sich daraus ergebende Zeitdruck im Hinblick auf den nahenden Winter ist gut dokumentiert und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll.
7.
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Eventualantrag zudem vor, es fehle eine rechtliche Grundlage für die Anordnung eines umfassenden Konzepts zum Schutz der alten Schmiede und sehen in der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils eine Verletzung von Art. 26 in Verbindung mit 36 BV. Soweit sie sich diesbezüglich überhaupt rechtsgenüglich äussern, dringen sie mit ihren Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen dargelegt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die angeführten Gesetzesbestimmungen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - sachlich auf das Gesuch betreffend eine Eingriffsbewilligung beschränkt sein sollen.
8.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_294/2024 überhaupt rechtsgenüglich darlegt, inwieweit die geltend gemachte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sein soll (vgl. vorne E. 2.2), dringt er mit seinen Einwendungen jedenfalls nicht durch. So kann er entgegen seiner Ansicht aus dem Umstand, dass sich die Erstellung des Notdachs verzögerte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich vermag er damit nicht die Dringlichkeit der Ersatzmassnahme infrage zu stellen. Die übrigen Einwendungen decken sich im Wesentlichen mit jenen, welche die Beschwerdeführenden gegen den Sachentscheid vorgebracht haben, weshalb auf die jeweiligen Ausführungen (vorne E. 4-7) verwiesen werden kann.
9.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_294/2024 und 1C_688/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- für die bundesgerichtlichen Verfahren werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Stettfurt, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz