Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_294/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entzug Händlerschilder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. April 2025 (VB.2024.00613). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH xxx und ZH yyy. Dagegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs, die auf den Rekurs nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob in der Folge diesen Nichteintretensentscheid auf und wies dies Sache an die Sicherheitsdirektion zurück. Mit Entscheid vom 3. September 2024 wies diese den Rekurs ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 7. April 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des Urteils und die Rückgabe der fraglichen Händlerschilder. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Interesse, insbesondere ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Sinne von Art. 23 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Würden sie aufgegeben, seien der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen (mit Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_26/2015 vom 23 Juni 2015, E. 2.6). Somit seien mit der Aufgabe des Betriebs des Beschwerdeführers an der Hürstringstrasse 30 in Zürich die Voraussetzungen für die Erteilung des fraglichen Kollektiv-Fahrzeugausweises entfallen und erweise sich der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder als rechtmässig. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, ein neues Gesuch für den (neuen) Standort an der Brandenbergstrasse 27 in Wallisellen zu stellen (mit Verweis auf das vorerwähnte bundesgerichtliche Urteil 1C_26/2015, E. 2.6).  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich damit, aus seiner Sicht der Dinge Kritik am Entzug der fraglichen Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder sowie an den Voraussetzungen für deren Erteilung zu üben und in pauschaler Weise verschiedene Grundrechtsverletzungen, namentlich der Eigentumsgarantie (Art. 26) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), und weitere Rechtsverletzungen geltend zu machen. Seine im Kern appellatorische Kritik am Entzug der fraglichen Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder und damit zumindest indirekt auch am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur prüft, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt wird (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). 
Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf die Zulässigkeit der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Soweit dieser ein Gesuch um aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen stellt - was nicht gänzlich klar wird -, ist dieses mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos geworden, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur