Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_306/2024
Urteil 19. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Oberli,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,
Gemeinderat Grosswangen,
Dorfstrasse 6d, 6022 Grosswangen,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. April 2024 (7H 22 233).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 14. September 2020 erhob A.________, Eigentümerin des Grundstücks Nr. 819, Grundbuch (GB) Grosswangen, eine Geruchs- und Lärmklage bezüglich des Schweinestalls auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 1045, GB Grosswangen, im Eigentum von B.________. Daraufhin leitete die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (uwe) eine Überprüfung des Betriebs von B.________ ein. Dessen Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone mit Lärmempfindlichkeitsstufe III. Am 23. April 2021 reichte B.________ ein Baugesuch für den Anbau eines Luftwäschers an die bestehende Schweinescheune (Geb. Nr. 145a), den Ersatz der Wärmepumpe bei dieser, das Erstellen einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schweinescheune sowie auf dem Dach des Wohnhauses (Geb. Nr. 145), das Erstellen eines Seuchenschutzzauns sowie einer Licht- und Schallschutzwand ein. Das Baugesuch lag vom 10. Mai bis zum 31. Mai 2021 öffentlich zur Einsicht auf und A.________ erhob innerhalb dieser Frist Einsprache.
A.b. Mit Zwischenbericht vom 16. Dezember 2021 teilte die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern (rawi) mit, dass die Bewilligung für das Erstellen der Licht- und Schallschutzwand aus raumplanungsrechtlicher Sicht nicht erteilt werden könne. Daraufhin überarbeitete B.________ die Planungsunterlagen dahingehend, dass er auf das Erstellen der Licht- und Schallschutzwand verzichtete. Gleichzeitig ergänzte er das Baugesuch um die (nachträgliche) Bewilligung für die im Jahr 2009 erstellte Notstromanlage und den neu zu erstellenden Kamin auf der nördlichen Dachhälfte der Schweinescheune. Gegen diese Planänderung erhob A.________ ebenfalls Einsprache.
B.
Der Gemeinderat Grosswangen erteilte die Baubewilligung mit Entscheid vom 27. September 2022. Weiter wurde insbesondere verfügt, dass aufgrund der bestehenden Geruchs- und Lärmproblematik das Bauprojekt so schnell wie möglich umzusetzen sei. Innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Entscheids müssten die neuen Anlagen gemäss der vorliegenden Bewilligung (Luftwäscher, Wärmepumpe, Kamin, Notstromanlage, Seuchenschutzzaun, Rückbau der Kamine der bestehenden Lüftungsanlage) in Betrieb genommen werden. Gleichzeitig wurde der Entscheid der Dienststelle rawi vom 12. Juli 2022 eröffnet, mit welchem diese die notwendige raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für der Erstellung der Bauten und Anlagen erteilte.
C.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und beantragte, den Baubewilligungsentscheid insoweit aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Grosswangen zurückzuweisen, als damit der Ersatz der bestehenden Wärmepumpe bewilligt worden sei. Der Gemeinderat sei anzuweisen, bezüglich der geplanten beiden Wärmepumpen eine umfassende Standortevaluation durchzuführen und dabei insbesondere eine Aufstellung der Wärmepumpen (a) im Innern des Gebäudes Nr. 145a (mit sämtlichen Öffnungen auf der Südseite) oder (b) auf der Südseite des Gebäudes Nr. 145a (ebenfalls mit sämtlichen zugehörigen Öffnungen auf der Südseite) zu prüfen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2024 ab.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. April 2024 sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung des Gemeinderats Grosswangen vom 27. September 2022 insoweit aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Grosswangen zurückzuweisen, als damit der Ersatz der bestehenden Wärmepumpe auf der Nordseite des Gebäudes Nr. 145a durch zwei neue Wärmepumpen bewilligt wurde. Der Gemeinderat Grosswangen sei anzuweisen, bezüglich der geplanten beiden Wärmepumpen eine umfassende Standortevaluation durchzuführen und dabei insbesondere eine Aufstellung der Wärmepumpen (a) im Innern des Gebäudes Nr. 145a (mit sämtlichen zugehörigen Öffnungen auf der Südseite) oder (b) auf der Südseite des Gebäudes Nr. 145a (ebenfalls mit sämtlichen zugehörigen Öffnungen auf der Südseite) zu prüfen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht verzichtet unter Verweisung auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Grosswangen reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das rawi beantragt, die Beschwerde sei aus lärmschutzrechtlicher Sicht abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch von B.________ um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) gelangt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das angefochtene Urteil konform mit dem Umweltschutzrecht des Bundes sei. In ihren weiteren Stellungnahmen halten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbarin vom Bauvorhaben besonders betroffen und damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.4. Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 an das Bauamt Grosswangen sowie dessen Antwort vom 8. Mai 2024, wonach sich für die zu ersetzende Wärmepumpe keine Baubewilligung in seinen Archivakten finden würden, datieren beide nach dem angefochtenen Urteil und bleiben als "echte" Noven unberücksichtigt. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Schreiben des Gemeinderates Grosswangen vom 26. September 2024 betreffend unbewilligte Wohnräume in Gebäude Nr. 145a, Grundstück Nr. 1045, Grosswangen sowie die Kopie der Baueinsprache vom 27. Januar 2025 (mit Wohnflächenberechnung und Situationsplan datierend je vom 10. Dezember 2024).
Ohnehin trifft es nicht zu, dass die Frage, ob für die zu ersetzende Wärmepumpe sowie die Wohnräume eine Baubewilligung bestand oder nicht, erst mit dem Urteil der Vorinstanz relevant geworden ist. Alternativstandorte waren bereits vor der Vorinstanz Thema und dementsprechend beanstandete die Beschwerdeführerin auch die fehlenden Baubewilligungen für verschiedene andere Bauten und Nutzungen von Räumen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Mit der bereits bestehenden Wärmepumpe sowie den Wohnräumen verhält es sich nicht anders.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt verschiedene Beweismassnahmen beim Bundesgericht. So soll dieses einen Augenschein auf den Grundstücken Nrn. 819 und 1045, GB Grosswangen, durchführen, bei der Dienststelle uwe (unter Vorlage der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 sowie des Zweitgutachtens resp. der "Aktennotiz" der C.________ AG vom 28. März 2022) eine Neubeurteilung des Lärmgutachtens der D.________ AG vom 31. August 2021 einholen und bei einer neutralen Fachperson (und unter angemessener Beteiligung der Parteien) ein neutrales Zweitgutachten zu den geplanten beiden Wärmepumpen sowie zu den weiteren Lärmimmissionen der Schweinehaltung des Beschwerdegegners veranlassen. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist (hinten E. 5), besteht kein Anlass, weitere Beweismassnahmen vorzunehmen, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Sie habe bei ihrer "Standortevaluation" völlig zu Unrecht auf Umstände abgestellt, welche der Beschwerdegegner eigenmächtig und ohne erforderliche Baubewilligungen geschaffen habe und sei gestützt darauf zum unhaltbaren Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdegegner eine Standortverschiebung der Wärmepumpe nicht zumutbar und das Vorsorgeprinzip nicht verletzt sei. Ebenso seien allfällige weitere Lärmschutzmassnahmen nicht geprüft und das Vorsorgeprinzip auch aus diesem Grund verletzt worden.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.
4.2. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; 133 V 477 E. 6.1 E. 3.2). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 2.2).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Gehörsverletzungen während des Verfahrens. So habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie es ohne ausreichende Begründung unterlassen habe, (a) die Parteien zu befragen, (b) einen Augenschein auf den Grundstücken Nrn. 819 und 1045, GB Grosswangen, durchzuführen und (c) ein (neutrales) Zweitgutachten sowie weitere Stellungnahmen bei den kantonalen Dienststellen einzuholen. Stattdessen habe sie auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt und ohne über das notwendige Fachwissen zu verfügen über die Einhaltung der Planungswerte und die Eignung des geplanten Standorts für die beiden neuen Wärmepumpen befunden.
5.1. Die Vorinstanz verweist auf die vorinstanzlichen Akten, aus welchen sich der rechtserhebliche Sachverhalt ergebe, weshalb keine weiteren Beweismassnahmen notwendig gewesen seien. Auch wenn diese Formulierung kurz ist, stellt sie dennoch eine ausreichende Begründung für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen dar. Aus den Ausführungen der Vorinstanz wird ersichtlich, dass sie aufgrund der bereits vorhanden Unterlagen davon ausging, sowohl ein Augenschein als auch eine Parteibefragung könnten nichts Wesentliches mehr zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen.
In den Akten finden sich verschiedene von den Verfahrensbeteiligten geschossene Fotos, zudem liegen die Baupläne, Amtsberichte und Gutachten mit weiteren Stellungnahmen der Parteien dazu vor. Gestützt darauf sind der Standort der Wärmepumpe - respektive mögliche Alternativen dazu - mit ausreichender Klarheit ersichtlich, zumal es sich bei der streitbetroffenen Wärmepumpe um ein Bauvorhaben von beschränktem Ausmass handelt. Insgesamt ergibt sich ein hinreichend detailliertes Bild des Sachverhalts. Weitere für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse sind mit der Durchführung eines Augenscheins nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die ebenfalls anbegehrte Parteibefragung, wobei ebenfalls kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Es ist unter diesen Umständen nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Aus denselben Gründen erübrigt sich auch ein Augenschein des Bundesgerichts.
5.2. Hinsichtlich der Einholung des Zweitgutachtens begnügte sich die Vorinstanz wiederum in keiner Weise mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten summarischen Begründung. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das beantragte Zweitgutachten und die Einholung weiterer Stellungnahmen bei den kantonalen Dienststellen
mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden könne. In der Folge nahm die Vorinstanz in E. 3 ausdrücklich Stellung zum eingeholten Lärmgutachen vom 31. August 2021 der D.________ AG (nachfolgend: Gutachten D.________), den Fragen der C.________ AG vom 28. März 2022 (nachfolgend: Aktennotiz C.________) und der darauf folgenden Stellungnahme der D.________ AG vom 21. Dezember 2022 (nachfolgend: Stellungnahme D.________).
5.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz sei in ungenügender Weise auf die durch die von ihr eingeholte Aktennotiz C.________ zu Tage beförderten Mängel des Gutachtens D.________ eingegangen, gilt es Folgendes festzuhalten: Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit hinreichender Klarheit, weshalb das kantonale Gericht die rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen gestützt auf das Gutachten D.________ getroffen hat. Die Vorinstanz hielt unmissverständlich fest, es bestehe kein Anlass, an der Fachkunde der D.________ AG zu zweifeln, und auch die Dienststelle uwe als zuständige Fachbehörde habe das Gutachten geprüft und als vollständig und korrekt erstellt erachtet.
5.2.2. Hinsichtlich der Einwände aus der Aktennotiz C.________ hielt die Vorinstanz fest, dass die Dienststelle uwe weiterhin daran festhalte, dass eine abschliessende lärmrechtliche Beurteilung vorliege. Die D.________ AG sei in ihrer Stellungnahme ausführlich auf die einzelnen Einwände in der Aktennotiz C.________ eingegangen, wie dies die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz beantragt habe. Die D.________ AG habe in dieser Ergänzung zum ursprünglichen Gutachten ihre Vorgehensweise erläutert und zusätzlich eine korrigierte Berechnung unter Mitberücksichtigung weiterer Zuschläge vorgenommen (vgl. E. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids). Insgesamt hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie die im Gutachten respektive in dessen Ergänzung die getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen für überzeugend und widerspruchsfrei beurteilt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete sie inbesondere mit Blick auf die Stellungnahme D.________ als nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen zu erwecken (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 2.3, wonach in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abgewichen werden darf). Deshalb sah die Vorinstanz auch keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.
5.2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verzicht auf die anbegehrten Beweismassnahmen versetzen die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in die Lage, das Urteil sachgerecht anzufechten und auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen (dazu hinten E. 7 f.). Von dieser Möglichkeit hat sie in der Folge ausführlich Gebrauch gemacht; eine allenfalls fehlerhafte Begründung stellt keine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör dar (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.4.4).
5.2.4. Insgesamt ist die vorinstanzliche Begründung für das Abstellen auf das Gutachten D.________ und den Verzicht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens ohne Weiteres ausreichend und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt unter diesem Aspekt nicht vor.
5.3. Die Begründung der Vorinstanz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz weder gehalten, ein weiteres (neutrales) Gutachten einzuholen, noch hat sie mit dem Verzicht darauf, den Sachverhalt offensichtlich falsch und/oder unvollständig festgestellt.
5.3.1. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 150 II 133 E. 4.1.3; 145 II 70 E. 5.5). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. (BGE 145 II 70 E. 2.3; 136 II 539 E. 3.2). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 130 I 337 E. 5.4.2).
5.3.2. Die kantonalen Dienststellen rawi und uwe erachteten das eingereichte Gutachten D.________ als zentrale Grundlage für die lärmrechtliche Beurteilung und es sei als integrierender Bestandteil in die Baubewilligung aufgenommen worden. Der Gemeinderat Grosswangen erachtete es ebenfalls als schlüssig.
Das Kantonsgericht führte aus, dass sich die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme D.________ als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Die Stellungnahme D.________ sei einzeln auf die aufgeworfenen Fragen und Einwände in der Aktennotiz C.________ eingegangen, habe die Vorgehensweise erläutert und zusätzlich korrigierte Berechnungen unter Mitberücksichtigung weiterer Zuschläge vorgenommen; auch danach seien die Planungswerte eingehalten worden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, in die vorinstanzliche Beurteilung korrigierend einzugreifen.
5.3.3. Es wäre in der Folge - wie bereits beim Gutachten D.________ selbst - an der Beschwerdeführerin gelegen, u.a. mit zusätzlichem wissenschaftlichem Material darzutun, dass und weshalb die technische Einschätzung der Stellungnahme D.________ falsch erscheine und weitere gerichtliche Abklärungen notwendig machen würde (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.4). Wie die Vorinstanz festhält, hat es die Beschwerdeführerin - trotz ausdrücklicher Aufforderung - anschliessend jedoch unterlassen, sich zur Stellungnahme D.________ zu äussern.
Vielmehr besteht sie darauf, es sei nicht an ihr, an der Erkenntnis der Stellungnahme D.________ ernsthafte Zweifel zu erheben, zumal ihr ohnehin kein Glauben geschenkt werde. Es wäre ihrer Ansicht nach am Gericht gewesen, unter den vorliegenden Umständen aufgrund der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen zu tätigen und namentlich ein weiteres Gutachten einzuholen. Es ist allerdings nicht Sache der Gerichtsbehörden, der Beschwerdeführerin das Gutachten umfassend zu erläutern (vgl. Urteil 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 3.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.
5.3.4. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beweiswert der Gutachten sind rein appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführerin gelingt es in keiner Weise aufzuzeigen, aus welchen konkreten Gründen das Gutachten D.________ mit den Ergänzungen der Stellungnahme nicht schlüssig sein sollte, sondern begnügt sich in ausschweifender Weise damit, die Glaubwürdigkeit der D.________ AG in genereller Weise in Abrede zu stellen. Sie beharrt darauf, die Aktennotiz C.________ habe ergeben, dass das Gutachten D.________ mangelhaft sei, vermag dabei aber weder konkrete Unzulänglichkeiten aufzuzeigen noch setzt sie sich inhaltlich mit den Ergänzungen in der Stellungnahme D.________ auseinander, welche die in der Aktennotiz C.________ aufgeworfenen Fragen erläutern.
5.3.5. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Erkenntnisse des Gutachtens sowie dessen Erläuterungen in Zweifel zu ziehen. Auch das BAFU, dessen Stellungnahmen für die Beurteilung von Gutachten im Bereich des Umweltrechts aufgrund von dessen Sachkunde erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5), gelangt im Rahmen seiner Nachrechnungen zum Schluss, dass die Lärmimmissionen an der Südfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführerin sogar tiefer seien als im eingereichten Lärmschutznachweis berechnet. Die projektierten Wärmepumpen am vorgesehenen Standort hielten die Planungswerte bei der nächstgelegenen Liegenschaft mit lärmempfindlichen Räumen sowohl tagsüber als auch nachts deutlich ein.
5.4. Basierend auf diesen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen hält die Vorinstanz fest, dass die vorgesehenen zwei Wärmepumpen die für das Grundstück Nr. 1045 (Landwirtschaftszone mit Lärmempfindlichkeitsstufe III) geltenden Planungswerte sowohl am Tag, 60 dB (A), als auch in der Nacht, 50 dB (A), einhalten.
6.
Laut der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz weitere Gehörs- und Rechtsverletzungen begangen, indem sie - teilweise ohne nähere Begründung - zum Schluss gekommen sei, die durch den Gemeinderat Grosswangen begangenen Gehörsverletzungen, welche die Vorinstanz festgestellt habe, seien im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt worden. Dies betreffe erstens die versäumte Zustellung der Stellungnahme der Dienststelle rawi vom 12. Juli 2022 an die Beschwerdeführerin. Zweitens habe weder der angefochtene kommunale Baubewilligungsentscheid noch die Stellungnahme der Dienststelle rawi vom 12. Juli 2022 eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aktennotiz C.________, welche diverse Fragen bezüglich des Lärmgutachtens der D.________ AG, enthalten. Drittens sei auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022, welche insbesondere mögliche Alternativstandorte nenne, nicht eingegangen worden.
6.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Hinsichtlich der Stellungnahme der Dienststelle rawi führte die Vorinstanz aus, dass diese eine wesentliche Grundlage des bei ihr angefochtenen kommunalen Entscheids bilde. Deren versäumte Zustellung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar, die allerdings im Rahmen des bei ihr hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens geheilt werden könne. Der angefochtene Baubewilligungsentscheid gebe die Ausführungen der Dienststellen rawi bzw. uwe wieder, wodurch die Beschwerdeführerin bei Erhalt des angefochtenen Entscheids Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt der definitiven Stellungnahme erhalten habe. Weiter seien umfassende Stellungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Kantonsgericht erfolgt, welche als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Schliesslich sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz an ihrem Entscheid festhalten würde und die Rückweisung folglich einem formalistischen Leerlauf darstellen würde. Allerdings werde der genannte Mangel des vorinstanzlichen Entscheids kostenmindernd berücksichtigt.
6.2.2. Das Kantonsgericht hat zutreffend auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Gemeinderat Grosswangen geschlossen, da dieser der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Dienststelle rawi nicht zugestellt hat. Eine Heilung dieses Mangels durch das Kantonsgericht ist grundsätzlich möglich, weil dieses über dieselbe Kognition wie die erste Instanz verfügt (vgl. § 161a sowie § 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL Nr. 40]) und die Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit hatte, sich vor dieser zur Stellungnahme des rawi zu äussern.
6.2.3. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht aufgrund der Akten davon ausgeht, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu keinem anderen Ergebnis führen würde, zumal der Gemeinderat Grosswangen in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht diese Einschätzung nochmals bestätigt. Unter den vorliegenden Umständen käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn das Verfahren nochmals von vorne beginnen müsste (vgl. Urteil 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3).
Eine allfällige Gehörsverletzung ist folglich als geheilt zu erachten, selbst wenn sie schwerwiegend sein sollte.
6.3.
6.3.1. Bei den beiden anderen durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzungen sei die Vorinstanz zudem unzulässigerweise unmittelbar zur Heilung des rechtlichen Gehörs geschritten, ohne vorher die Schwere der Rechtsverletzung näher zu werten. Zudem habe sie die Gehörsverletzung gar nicht geheilt, weil sie nicht weiter auf die in der Aktennotiz C.________ aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Gutachtens D.________ eingegangen sei. Ferner habe sich die Vorinstanz auch nicht näher mit den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Alternativstandorten auseinandergesetzt, sondern habe diese bereits ausgeschlossen, weil eine Standortverschiebung den Beschwerdegegner zu teuer zu stehen käme. Dabei habe sie jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner selbst die Ursachen für diese Mehrkosten gesetzt habe, indem er u.a. die bestehende Wärmepumpe ohne die dafür notwendige Baubewilligung installiert habe.
6.3.2. Die Vorinstanz ging mit der Beschwerdeführerin einig, dass weder der Gemeinderat Grosswangen noch die Dienststellen rawi bzw. uwe auf den Einwände der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 und die in der ebenfalls eingereichten Aktennotiz der C.________ AG vom 28. März 2022 aufgeworfenen Fragen zum Gutachten D.________ eingegangen seien. Es handle sich bei der Aktennotiz C.________ allerdings nicht um ein Zweitgutachten, da keine eigenständige Lärmermittlung gemäss den Vorgaben in Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) vorgenommen worden sei. Der Beschwerdegegner habe mit der Vernehmlassung eine Ergänzung des Gutachtens der D.________ AG vom 23. Dezember 2022 eingereicht. In dieser werde auf die Argumente der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr beauftragten Firma C.________ AG im Einzelnen eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des gerichtlichen Schriftenwechsels die Möglichkeit gehabt, sich zu dieser Ergänzung zu äussern, habe jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. Da dem Kantonsgericht die volle Kognition zustehe, könne es die Gehörsverletzung heilen, was es auch getan habe. Zudem wäre von der ersten Instanz kein anderer Entscheid zu erwarten, weil die beiden Dienststellen rawi und uwe weiterhin der Ansicht seien, dass auf das Lärmgutachten der Firma D.________ AG abgestellt werden könne, da deren Ausführungen - wie auch als Ergänzung dazu die Ausführungen der Stellungnahme der E.________ AG vom 28. Juni 2021 - nachvollziehbar und plausibel seien. Somit würde die Rückweisung an die Vorinstanzen zu keinem anderen Ergebnis und demnach zu einem formalistischen Leerlauf führen.
6.3.3. Wie sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt, sind auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzungen erfüllt. Es mag zwar sein, dass dadurch der Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - eine Vorinstanz verloren geht, es besteht aber kein Anlass, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ändern.
6.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insgesamt als unbegründet. Ob die Vorinstanz Alternativstandorte unzureichend geprüft und das Vorsorgeprinzip nicht beachtet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Thema der rechtlichen Beurteilung (vgl. vorne E. 5.2.3).
7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unzureichende Prüfung von Alternativstandorten und eine Verletzung des Vorsorgeprinzips.
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der ursprüngliche Baubewilligungsentscheid habe sich nicht ausreichend mit den Alternativstandorten auseinandergesetzt, wäre eine dadurch begangene Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt worden, da sie über volle Kognition verfügt und sich in ihrem Entscheid durchaus mit Alternativstandorten auseinandergesetzt hat (vgl. soeben E. 6). Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dabei den bundesrechtlichen Anforderungen nachgekommen ist.
7.2. Bei der umstrittenen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen; deshalb finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB (A) am Tag und von 50 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2).
7.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 126 II 366 E. 2b). Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet (vgl. Urteil 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3, in: URP 2009 S. 541). Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8; Urteile 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2).
7.4. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG (und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) kann grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (BGE 124 II 517 E. 5d). Diese Einschränkung scheint der Beschwerdeführerin entgangen zu sein, wenn sie eine umfassende Prüfung verschiedener Varianten verlangt (zum Ganzen: Urteil 1C_162/2015 vom 15. Juli 2016 E. 6.2). Es geht bei der umweltrechtlichen Optimierung der fraglichen Wärmepumpe primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht - zumindest nicht unmittelbar - um die Begrenzung der Lärmimmissionen bei Nachbargrundstücken. Entgegen ihren diesbezüglichen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nicht verlangen, dass ein in Bezug auf die Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück besonders günstiges Projekt gewählt wird. Hingegen kann sie verlangen, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt. Ebenso kann sie gestützt darauf fordern, dass ein weniger Lärm erzeugendes Modell (allenfalls mit schalldämpfender Verkleidung) eingebaut wird (vgl. Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.3). Dabei ist die Verhältnismässigkeit jedoch zu wahren, so ist die Begrenzung nur insoweit einzufordern, als sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Gemäss dem seit dem 1. November 2023 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 3 LSV sind bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (vgl. Urteile 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.3.2; 1C_392/2024 vom 10. Februar 2025, in welchem die Vereinbarkeit von Art. 7 Abs. 3 LSV mit übergeordnetem Recht offengelassen wurde).
8.
Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung allfälliger Alternativstandorte insbesondere auf die Stellungnahme der E.________ AG vom 28. Juni 2021 gestützt, wobei kein Anlass bestanden habe, an den grundsätzlichen Kompetenzen und Fachwissen dieser Unternehmung zu zweifeln. Das Abstellen auf deren Berechnungen und Offerten ist nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin rein appellatorischer Natur.
8.1.
8.1.1. Gemäss der Beurteilung der E.________ AG würde eine Innenaufstellung der geplanten Wärmepumpen umfangreiche Umbauten und ergänzende Komponenten - wie grosse Lüftungskanäle - mit sich ziehen und einen Platzbedarf von rund 78 m2 aufweisen. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen alternativen Standorte würden sich deshalb nicht eignen, weil sie zu klein seien, und die Beschwerdeführerin vermöge auch nicht aufzuzeigen, wie man diesem grossem Raumbedürfnis der Wärmepumpen im Innern des Gebäudes gerecht werden könnte. Zudem müsste ein anderes, für den Innenaufbau konzipiertes und teureres Wärmepumpenmodell anstelle des vorgesehenen Standardprodukts gekauft werden. Die Kosten für die projektierten Wärmepumpen würden gemäss Offerte der E.________ AG Fr. 103'497.35 betragen, während sich die Mehrkosten bei der Innenaufstellung (Preisunterschied Modelle, Kosten für die Zu- und Abluftkanäle, den zusätzlichen Raum sowie für zusätzlichen Erschliessungskosten mit isolierten Leitungen durch das Gebäude) gemäss Offerte der E.________ AG auf ca. Fr. 217'000.-- belaufen würden. Eine Innenaufstellung der Wärmepumpen wäre gemäss Vorinstanz dementsprechend - soweit überhaupt umsetzbar - mit hohen Kosten und Aufwand verbunden und deshalb unverhältnismässig.
8.1.2. Ein Standortwechsel der beiden Wärmepumpen auf die Südseite des Gebäudes 145a sei ebenfalls geprüft und von der E.________ AG offeriert worden. Da die komplette Energieversorgung der Liegenschaft ab dem bestehenden Technikraum im nordöstlichen Teil des Gebäudes erfolge, müssten die Wärmepumpen mittels Fernleitung zu diesem Raum hin erschlossen werden, wofür mit Mehrkosten von Fr. 58'249.85 zu rechnen wäre. Zusätzlich müssten mehrere Leitungen unter dem Vorplatz verlegt werden, was weitere Mehrkosten von Fr. 39'064.15 generieren würde. Es wäre deshalb technisch und wirtschaftlich unverhältnismässig, die beiden Wärmepumpen dorthin zu verschieben.
8.1.3. Gemäss Vorinstanz vermöge die Beschwerdeführerin zudem nicht glaubhaft darzutun, dass ein Standort der Wärmepumpen am Ort der vier Kraftfuttersilos westlich des Gebäudes möglich wäre. Zwar sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren hängig, eine Pflicht zur Entfernung der Silos sei aber unwahrscheinlich.
8.1.4. Insgesamt wäre ein Alternativstandort mit hohen Kosten und Aufwand verbunden und unverhältnismässig. Das Interesse an einer weiteren Reduktion des Lärms über die Planungswerte hinaus vermag das Interesse des Beschwerdegegners, die Wärmepumpen am bewilligten Standort realisieren zu können, nicht zu überwiegen. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liege nicht vor.
8.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht geprüft, ob die fraglichen Wärmepumpen durch andere Modelle ausgetauscht und im Innern des Gebäudes aufgestellt werden könnten. Ebenfalls sei eine Aufstellung an der Ostseite des Gebäudes nicht geprüft worden. Generell habe es die Vorinstanz dem Beschwerdegegner überlassen, die Wärmepumpe am aus seiner Sicht optimalen Standort aufzustellen, welcher aber für die Beschwerdeführerin der schlechteste Standort sei, weil er sich direkt gegenüber ihrer Wohn- und Schlafräume sowie des Gartensitzplatzes befinde. Ebenso habe die Vorinstanz die angeblichen Mehrkosten nicht geprüft, welche die Verschiebung der Wärmepumpen ins Innere oder an die Südseite verursachen würden.
Die Beschwerdeführerin fordert zudem im Rahmen der Vorsorge weitere Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen. Sie führt namentlich an, es hätte ein leiseres Modell gewählt werden können und auch die Installation einer Lärmschutzhaube oder einer Lärmschutzwand würde zu einer deutlichen Lärmreduktion führen.
8.3. Aus Sicht des BAFU ist die Innenaufstellung der Wärmepumpe ausreichend abgeklärt worden und der Verzicht auf eine Innenaufstellung der Wärmepumpen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sei nachvollziehbar und plausibel begründet. Ebenso sei der Verzicht auf die Aufstellung im Süden des Gebäudes 145a nachvollziehbar. Das BAFU weist zudem darauf hin, dass bei einer Aufstellung der Wärmepumpen an diesem alternativen Standort zusätzliche Immissionen beim Wohnhaus des Beschwerdegegners entstehen würden, welches näher an diesem Aufstellungsort liegen würde als das Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Mit einem alternativen Standort im Süden würde deshalb aus der Sicht des BAFU insgesamt eine ungünstigere Lärmsituation geschaffen.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin zusätzlich geforderten Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen hält das BAFU fest, dass solche bei eingehaltenen Planungswerten im Sinne der Vorsorge nur in Betracht kämen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die geforderten Massnahmen würden jedoch mehr als nur einen geringen Aufwand auslösen und seien deshalb unverhältnismässig.
9.
Die für den Bau von Wärmepumpen geltenden Planungswerte sind eingehalten; zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge fallen diesfalls nur in Betracht, wenn sie mit relativ geringem Aufwand zu erreichen wären (vorne E. 7.3).
9.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Plausibiliät des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (Urteile 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.5; 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3, in: URP 2021 S. 491). Eine umfassende Interessenabwägung aller möglichen Standorte ist hingegen nicht notwendig (Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.6). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerecht geworden. Wie auch das BAFU gelangt die Vorinstanz in plausibler Weise zum Schluss, dass die alternativen Standorte nicht zu einer wesentlichen Begrenzung der Lärmemissionen führen würden und auch nicht mit einem relativ geringen Aufwand umsetzbar wären.
9.2. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren diesbezüglichen Einwendungen nicht durch.
9.2.1. So hat sie gestützt auf das Vorsorgeprinzip namentlich keinen Anspruch darauf, dass ihr Nachbar die neue Wärmepumpe an einem Ort anbringt, an dem diese am wenigsten Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin verursacht (vorne E. 7.4). Auch ist bei der Standortwahl allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine umfassende Interessenabwägung aller möglichen Standorte auf dem Grundstück durchzuführen; es ist daher ausreichend, dass die Standortwahl bloss plausibel gemacht wird. Angesichts der vom BAFU bestätigten Plausibilität der Lärmberechnungen und der beachtlichen Unterschreitung der Planungswerte - bei denen es sich um Vorsorgewerte im Sinne des Vorsorgeprinzips handelt (vgl. Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.6 mit Verweis auf ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 3. Aufl. 2023, S. 124) - bei den lärmempfindlichen Räumen am Nachbarhaus vermögen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Mängel und Unsicherheiten die Bewilligungsfähigkeit der gewählten Wärmepumpe am gewählten Ort nicht infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden - wie auch das BAFU bestätigt.
9.2.2. So vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach für die Innenaufstellung der fraglichen Wärmepumpen zu wenig Platz vorhanden ist, offensichtlich falsch wäre. Es gelingt ihr weder darzulegen, wie die Wärmepumpen im Innern des Gebäudes konkret in funktionstüchtiger Weise platziert werden könnten, noch dass kleinere Wärmepumpen mit gleicher Leistung erhältlich wären und welche Kosten dafür anfallen würden. Die nicht weiter belegte Berufung auf Aussagen von Fachpersonen ist nicht ausreichend. Es stellt unter diesen Voraussetzungen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz nicht auf sämtliche von der Beschwerdeführerin erdachten Standorte im Innern des Gebäudes im Einzelnen eingegangen ist (vgl. vorne E. 4.2).
9.2.3. Hinsichtlich der alternativen Standorte im Freien war es nicht notwendig, auch noch eine Aufstellung im Osten des Gebäudes Nr. 145a eingehend zu prüfen, welche ebenfalls nahe am Wohnhaus des Beschwerdegegners zu liegen gekommen wäre oder die Variante im Westen, welche nicht nur den Rückbau von vier Getreidesilos, sondern - wie auch eine Aufstellung im Süden - zusätzliche Leitungen bedingt und erhebliche Mehrkosten verursacht hätte. Die Standortwohl der Vorinstanz ist unter diesen Umständen insgesamt plausibel.
9.3. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, der Beschwerdegegner profitiere vorliegend in treuwidriger Weise von der nicht bewilligten Installation der zu ersetzenden Wärmepumpe sowie weiterer Bauten in und um das Gebäude Nr. 145a (Notstromanlage, Futtersilos, Personalräume). Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.2, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, ist für die vorliegende Situation aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Vorliegend ist sowohl eine Aufstellung der Wärmepumpen im Innern des Gebäudes als auch an alternativen Standorten ausführlich geprüft worden. Die Vorinstanz ist dabei in plausibler Weise zum Schluss gelangt, dass dies nur mit erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre und nicht zu einer wesentlichen Reduktion der Lärmemissionen an der Quelle geführt hätte. Die Kosten für die Entfernung der bereits bestehenden Wärmepumpe spielten bei dieser Einschätzung keine Rolle, ungeachtet davon, ob diese tatsächlich (nicht) bewilligt war. Keine Hinweise finden sich hingegen darauf, dass der Technikraum für die Heizung nicht bewilligt gewesen wäre.
9.4. Für die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Massnahmen liegt schliesslich kein Anlass vor. Der "Flüstermodus" besteht mit dem vorhandenen Nachtmodus schon, was der Beschwerdeführerin offensichtlich entgangen ist. Die weiteren zusätzlichen baulichen Massnahmen wiederum lösen aus Sicht des BAFU mehr als nur einen geringen Aufwand aus und sind deshalb unverhältnismässig. Angesichts der Vorgaben von Art. 7 Abs. 3 LSV zur Höhe der Investitionskosten bei Emmissionsbegrenzungen an neuen ortsfesten Anlagen, welche die Planungswerte nicht überschreiten (vorne E. 7.4 a.E.), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Baubewilligung für die streitige Wärmepumpe am gewählten Standort schützte.
10.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Grosswangen, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching