Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_340/2025  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Auskunft NDB-Datenbank, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. April 2025 (A-4979/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 7. August 2024 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Auskunft der vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) über ihn gespeicherten Daten. Mit Urteil vom 24. April 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Juni 2025 beantragt A.________ in erster Linie, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an den NDB zurückzuweisen. 
 
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Am 21. Juli 2025 antwortete der Beschwerdeführer, er möchte Schreiben des Bundesgerichts per Post erhalten. 
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt und auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hält fest, er habe das angefochtene Urteil am 12. Mai 2025 erhalten und legt eine Zustellbestätigung von DHL/Deutsche Post vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Da die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 11. Juni 2025, in Deutschland der Post aufgegebene Sendung grundsätzlich verspätet (vgl. Urteil 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Zu beachten ist allerdings auch Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht erwog im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz abgelehnt, weshalb die Zustellung nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) erfolge. Allerdings hat Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für dieses Übereinkommen eine Erklärung nach dessen Art. 11 Abs. 2 abgegeben, wonach es der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet widerspricht (in der verbindlichen frz. Fassung: "La République Fédérale d'Allemagne s'oppose à la notification de documents par la voie de la poste sur son territoire."). 
Welche Konsequenzen eine völkerrechtswidrige Zustellung zeitigt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen die postalische Zustellung während des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren nichts einwendete bzw. diese Kommunikationsform seinem Wunsch entsprach. Er hat zudem das angefochtene Urteil gemäss seinen eigenen Angaben erhalten und wurde auch auf die notwendigen Schritte zur Wahrung der Beschwerdefrist hingewiesen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3 mit Hinweisen). Die Urteilszustellung hat somit ihren Zweck erfüllt und verursachte beim Beschwerdeführer keinen erkennbaren Irrtum. Dies alles spricht dafür, die Einhaltung der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG zu verneinen. Die Frage braucht allerdings aus den folgenden Gründen nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, dass der NDB dem Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine Antwort auf sein Auskunftsbegehren gegeben habe. Zudem habe der NDB Daten über den Beschwerdeführer ausschliesslich im Zusammenhang mit dessen E-Mails ab dem 1. Juni 2021 bearbeitet. Zuvor seien keine Daten zu seiner Person bearbeitet worden, die allenfalls gelöscht oder korrigiert werden könnten. Diesbezüglich sei es von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus einer Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen zu ziehen vermöge. 
 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen einzig vor, die Mitteilungen, die er erhalten habe, bestätigten nicht, dass die Schweiz vor Juli 2019 keine falsche Angaben über seine Identität oder Person der Interpol übermittelt oder erhalten habe. Auch eine Auskunft, dass er in diesem oder jenem Schweizer Verzeichnis nicht verzeichnet sei, sei keine solche Bestätigung.  
 
Diese Vorbringen sind nicht hinreichend verständlich. Hat der NDB angegeben, über den Beschwerdeführer Daten ausschliesslich im Zusammenhang mit dessen E-Mails ab dem 1. Juni 2021 bearbeitet zu haben, so schliesst dies aus, dass er vor Juli 2019 Angaben über den Beschwerdeführer weitergegeben hat. Konkrete Belege, die seine Behauptungen zu einer angeblichen Weitergabe von Informationen an Interpol stützen würden, liefert der Beschwerdeführer zudem nicht. Die Beschwerde enthält auch sonst keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. 
 
5.  
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold