Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_346/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Direktion für Sicherheit, Umwelt
und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,
BSC Young Boys,
Papiermühlestrasse 71, 3014 Bern.
Gegenstand
Erhöhung der Risikoeinstufung und Anordnung zusätzlicher Massnahmen im Zusammenhang mit
dem Fussballspiel vom 20. Januar 2024; Beschwerdebefugnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Mai 2025 (100.2024.268U).
Sachverhalt:
A.
Das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde Bern erliess am 11. Dezember gegenüber dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) folgende Verfügung:
"1. Das für am 20. Januar 2024 geplante Spiel zwischen dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) und dem Grasshoppers Club Zürich (GC) wird von der Gefährdungsstufe 'gelb' auf die Gefährdungsstufe 'rot' heraufgestuft mit den folgenden Auflagen, die einzuhalten sind: [...]
2. Zusätzlich zu den obenstehend aufgeführten ordentlichen Auflagen für 'rote Spiele' sind folgende Auflagen einzuhalten und folgende Massnahmen umzusetzen:
- [...]
- Der Sektor D Parkett (D2, D4, D6, D8, D10, D12 und D14) wird für dieses Spiel gesperrt, in diesem Bereich werden keine Tickets verkauft.
- Das Spiel wird bei allen Saisonkarten im D Parkett (Fanzone) storniert.
- Abonnentinnen und Abonnenten im D Parkett (Fanzone) können im Ticketshop für dieses Spiel keine Tickets kaufen.
- Nur Abo- und Ticketkäuferinnen und -käufer der letzten vier Jahre erhalten im Ticketshop die Berechtigung, Tickets für dieses Spiel zu kaufen (ausgenommen der genannten Abonnentinnen und Abonnenten im D Parkett). Dadurch wird verhindert, dass unberechtigte Personen ein neues Ticketshop-Konto erstellen und damit Tickets kaufen können.
- Der Ticketkauf ist für dieses Spiel nur als Mobile-Ticket in der YB Ticket-App möglich.
- Hinweise an alle Abo- und Ticketinhaberinnen und -inhaber, dass die Weitergabe von Tickets an Abonnentinnen und Abonnenten untersagt ist."
Die Verfügung wurde dem BSC YB eröffnet. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE) der Einwohnergemeinde Bern geführt werden.
B.
Gegen diese Verfügung gelangten mehrere Inhaberinnen und Inhaber einer Saisonkarte (Abonnentinnen und Abonnenten) im Sektor D Parkett am 18. bzw. 19. Januar 2024 mit Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 beteiligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland den BSC YB (Verfügungsadressat) als notwendige Partei am Verfahren und schrieb das Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. Sie beschränkte das Verfahren vorerst auf die Fragen der Zuständigkeit (Sprungrekurs) und der Beschwerdebefugnis.
Die Regierungsstatthalterin bejahte mit Zwischenentscheid vom 12. August 2024 ihre Zuständigkeit und die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Inhaberinnen und Inhaber der Saisonkarte. Sie trat auf die Beschwerde ein (Dispositiv-Ziff. 1) und entschied, dass die Kosten des Zwischenentscheids mit der Hauptsache verlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2).
Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde der Einwohnergemeinde Bern vom 12. September 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2025 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 12. August 2024 auf und verneinte die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Inhaberinnen und Inhaber der Saisonkarte. Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt zurück.
C.
Dagegen gelangen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juni 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerden vom 18. bzw. 19. Januar 2024 einzutreten. Die Sache sei zur materiellen Prüfung der Beschwerden an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Einwohnergemeinde Bern stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführenden halten in der Replik an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.2. Gemäss Art. 90 und 91 BGG ist die Beschwerde gegen End- und Teilentscheide zulässig. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur nach den Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG zulässig. Rechtsprechungsgemäss sind Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2; 140 V 282 E. 2; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 144 II 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2; Urteil 1C_201/2022 vom 3. November 2023 E. 1.3). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor dieser dadurch abgeschlossen wird (BGE 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2).
Vorliegend lautet der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts zwar formell auf Rückweisung, doch verbleibt der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum. Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Beschwerdeführenden (Beschwerdegegnerschaft im vorinstanzlichen Verfahren) und hält im Ergebnis fest, fehle den beschwerdeführenden Personen - wie vorliegend - die Beschwerdebefugnis von Anfang an, so sei auf Nichteintreten zu erkennen. Von einem reformatorischen (End-) Entscheid ohne Rückweisung an das Regierungsstatthalteramt hat die Vorinstanz nur aus verfahrensrechtlichen Gründen abgesehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.6). Im Rückweisungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt wird es einzig noch um die Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten, das heisst den Erlass eines formellen Nichteintretensentscheids gehen. Es ist daher vorliegend - entgegen der Beschwerdegegnerin - von einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen.
1.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.3).
Vorliegend hat das Meisterschaftsspiel zwischen dem BSC YB und GC bereits am 20. Januar 2024 stattgefunden. Es fehlt in der Hauptsache somit unbestritten an einem aktuellen und praktischen Interesse. Die Beschwerdeführenden - wie im Übrigen auch die Vorinstanz - begründen die Beschwerdeberechtigung damit, dass sich vorliegend materiell die Frage nach der Zulässigkeit von Sektorsperren gestützt auf das Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (nachfolgend: Hooligan-Konkordat; BSG 559.14-1) stelle, die bisher noch nicht richterlich entschieden worden sei und sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wobei kaum je rechtzeitig Beschwerde geführt werden könne. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, es könne für die Herleitung des Rechtsschutzinteresses nicht auf die Hauptsache, d.h. die korrekte Umsetzung des Hooligan-Konkordats, abgestellt werden, zumal diese hier nicht Streitgegenstand bilde. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränke sich auf die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden, die mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 nun eindeutig geklärt worden sei. Es fehle somit an der Qualität der grundsätzlichen Bedeutung, deren Klärung im öffentlichen Interesse liege. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht vertieft geprüft werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint.
2.1. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG). Daraus ergibt sich, dass die Legitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (BGE 150 II 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Gegen die Beschwerdeführenden wurde kein Stadionverbot oder eine andere persönliche Massnahme verhängt, gegen die sie Beschwerde einlegen könnten (vgl. dazu Urteil 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.1). Gegenstand der Beschwerde (in der Hauptsache) ist die Schliessung des Sektors D Parkett (Fanzone) des Stadions Wankdorf in Bern während des Spiels zwischen dem BSC YB und GC am 20. Januar 2024 sowie Beschränkungen beim Ticketverkauf. Diese in Anwendung von Art. 3a Abs. 2 Hooligan-Konkordat verfügten Massnahmen, die mit der Bewilligung des Fussballspiels einhergingen (vgl. Bewilligungspflicht nach Art. 3a Abs. 1 Hooligan-Konkordat), richten sich an den BSC YB als Veranstalter der Sportveranstaltung und Betreiber des Stadions. Die Beschwerdeführenden sind nicht die formellen Verfügungsadressaten. Sie haben als Dritte "pro Adressat" Beschwerde eingereicht.
2.3. Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Drittbeschwerden pro Adressat richtig wieder (vgl. hierzu auch BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 139 II 279 E. 2.2; 138 V 292 E. 4). Sie legt korrekt dar, dass die Drittperson ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben muss, was voraussetzt, dass ihr aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4 mit Hinweisen).
Sodann verweist die Vorinstanz zutreffend auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025, in welchem ein gleichgelagerter Fall zu beurteilen war. Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Schliessung der Fansektoren im Genfer Fussballstadion (Stade de la Praille) während des Meisterschaftsspiels zwischen dem FC Servette Genf und dem FC Lugano am 17. Dezember 2023, wobei den Inhaberinnen und Inhabern einer Saisonkarte in den Fansektoren auch der Ticketkauf für andere Sektoren verwehrt wurde (gänzlicher Ausschluss vom Spiel). Gegen diese in Anwendung von Art. 3a Abs. 2 des Hooligan-Konkordats verfügten Massnahmen führten Inhaberinnen und Inhaber von Saisonkarten sowie andere Zuschauerinnen und Zuschauer Beschwerde. Das Bundesgericht verneinte deren materielle Beschwer und Beschwerdeberechtigung. Es kam zum Schluss, die Massnahmen richteten sich direkt gegen den FC Servette Genf, welcher als formeller Verfügungsadressat ein eigenes Beschwerderecht habe, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführenden führten mithin Drittbeschwerde pro Adressat. Sie seien durch die mit der Bewilligungserteilung verbundenen Massnahmen in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen aber lediglich mittelbar bzw. indirekt betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand herzustellen. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten und den beschwerdeführenden Dritten begründe für sich genommen noch keine Beschwerdelegitimation der Letzteren. Der finanzielle Nachteil, den sie dadurch erleiden würden, dass sie ihr vom Fussballclub erworbenes Abonnement nicht nutzen könnten, reiche nicht aus, um ihnen eine besondere Betroffenheit zu verleihen (Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.4. Inwiefern sich der vorliegende Fall von der im Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 zu beurteilenden Konstellation unterscheidet und sich deshalb eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht rechtsgenügend darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Argumentation besteht im Wesentlichen darin, dass sie als Inhaberinnen und Inhaber eines Saisonabonnements im Sektor D Parkett (Fanzone) die eigentlichen Adressatinnen und Adressaten der streitigen Verfügung wären, welche aus formalistischen Gründen nur dem BSC YB eröffnet worden sei, um den direkt Betroffenen den Beschwerdeweg zu versperren. K.________, damals zuständiger Gemeinderat der Beschwerdegegnerin, habe selbst ausgeführt, eine Kolletivstrafe in der Art der ausgesprochenen könne künftig durch das "sich Stellen" der Täterinnen und Täter verhindert werden. Dies liege ausserhalb des Einflussbereichs des BSC YB als vordergründigen Verfügungsadressaten. Eine nur mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführenden könne vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft angenommen werden.
2.4.1. Die Beschwerdeführenden verkennen mit ihrer Argumentation, dass es sich bei den gestützt auf Art. 3a Abs. 2 Holligan-Konkordat angeordneten Auflagen bzw. Massnahmen im Rahmen der Bewilligungserteilung nicht um (Kollektiv-) Strafen, sondern um präventive Verwaltungsmassnahmen handelt. Die Massnahmen zielen darauf ab, zukünftige Gewalttaten anlässlich von Sportveranstaltungen (präventiv) zu verhindern. Sie weisen keinen pönalen, repressiven Charakter auf, werden nicht als Bestrafung wegen der Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen und bezwecken nicht die Besserung der betroffenen Personen (zum Ganzen: BGE 140 I 2 E. 6; 137 I 31 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die im Konkordat vorgesehenen polizeilichen Massnahmen unterscheiden sich damit - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden - wesentlich vom Warnungsentzug nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG), dem das Bundesgericht eine pönale, unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallende Natur zugesprochen hat (vgl. BGE 137 I 31 E. 4.3). Dass die gestützt auf das Konkordat ausgesprochenen Massnahmen aus Sicht der betroffenen Fussballfans subjektiv als pönal empfunden werden, genügt jedenfalls nicht für deren Qualifikation als strafrechtliche Sanktionen (BGE 140 I 2 E. 6.3). Die Berufung der Beschwerdeführenden auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
2.4.2. Sodann können sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein bedingungsloses Zugangsrecht zum Stadion berufen, das sich aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK), der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 EMRK) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK) ergeben würde, da es sich um einen privaten Raum und nicht um öffentlichen Raum handelt und der BSC YB die mit der Spielbewilligung verknüpften Auflagen bzw. Massnahmen akzeptiert hat (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.2; Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3).
Die Beschwerdeführenden können aus BGE 137 I 31 nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Urteil zum Hooligan-Konkordat hat das Bundesgericht zwar festgehalten, es sei nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass sich eine Gruppe von Besucherinnen und Besuchern einer Sportveranstaltung auf die Versammlungsfreiheit berufen könnte (dortige E. 6.1). Die Beschwerdeführenden zeigen aber nicht auf, inwiefern dies im vorliegenden Fall konkret zu einer legitimationsbegründenden besonderen Betroffenheit führen würde. Sie können sich nicht mit der Behauptung begnügen, sie seien "zweifellos in ihrer Versammlungsfreiheit tangiert". Auch ihr Vergleich mit einer politischen Kundgebung verfängt nicht. Dasselbe gilt für die von ihnen geltend gemachte Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Damit läuft auch ihr Vorwurf der Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) ins Leere, zumal eine entsprechende Verletzung nur in Verbindung mit einer vertretbar behaupteten Verletzung einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht und geprüft werden kann (BGE 149 II 302 E. 7.1; 144 I 340 E. 3.4.2; 143 III 193 E. 6.1; Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 3.1).
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich beanstanden, der angefochtene Entscheid halte nicht vor Art. 29a BV stand, vermögen sie ebenfalls nicht durchzudringen. Ihre Rüge erweist sich als offensichtlich unbehelflich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; Urteile 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3.6; 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen).
2.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Durch die vorinstanzliche Feststellung, der vorliegende Fall sei inhaltlich gleich gelagert wie der vom Bundesgericht im Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 beurteilte und es bestehe kein Anlass, von der höchstrichterlichen Einschätzung abzuweichen, ist das Urteil genügend begründet. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, geht damit von vornherein fehl. Ihnen war ohne Weiteres eine sachgerechte Anfechtung möglich.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Gemeinde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zwar lässt das Gesetz diesbezüglich Raum für eine ausnahmsweise Zusprechung von Parteientschädigungen, doch ist von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, so etwa im Falle mutwilliger oder querulatorischer Prozessführung (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, dem BSC Young Boys und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier