Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_357/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Patrick Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Obergerichtspräsidentin,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Regelung der Stellvertretung für das Friedensrichteramt Bezirk Arbon,
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 18. Juli 2024 (JV.2024.55) und vom 23. April 2025 (JV.2025.32).
Sachverhalt:
A.
Die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau setzte mit Entscheid vom 18. Juli 2024 Thomas Huber als ausserordentlichen Stellvertreter für das Friedensrichteramt des Bezirks Arbon ein. Zur Begründung verwies sie auf einen länger andauernden, krankheitsbedingten Ausfall der Friedensrichterin dieses Bezirks, Silvia Minder. Bisher sei Letztere von den Friedensrichtern der Bezirke Weinfelden und Münchwilen vertreten worden, die das erforderliche Pensum jedoch nicht mehr leisten könnten. Sie erteilte Thomas Huber die Befugnis, Schlichtungsverhandlungen durchzuführen, Urteilsvorschläge zu unterbreiten und alle damit zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten auszuüben. Er habe jedoch keine Befugnis zum Erlass von Entscheiden gemäss Art. 212 ZPO, was sie mit der fehlenden Wahl durch das Volk begründete. Die Regelung gelte ab dem 2. September 2024 bis auf Widerruf.
Mit Entscheid vom 23. April 2025 setzte die Obergerichtspräsidentin Andrea Blust als ausserordentliche Stellvertreterin für das Friedensrichteramt des Bezirks Arbon ein. Die Regelung gelte ab dem 1. Mai 2025 bis auf Widerruf. In ihren Erwägungen wies sie unter anderem auf das Ende des Mandats von Thomas Huber hin und darauf, dass Silvia Minder ihr Amt voraussichtlich spätestens am 1. Juli 2025 wieder ausüben könne, zunächst jedoch mit einem reduzierten Pensum. Die Kompetenzen von Andrea Blust beschränkte sie im Übrigen in gleicher Weise wie zuvor diejenigen von Thomas Huber.
Am 5. Juni 2025 widerrief die Obergerichtspräsidentin mit einem weiteren Entscheid die Einsetzung von Thomas Huber als ausserordentlichem Stellvertreter auf den 1. Juli 2025.
B.
Patrick Peter hat am 18. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er bringt vor, auf der Website des Friedensrichteramts des Bezirks Arbon stehe, dass das Obergericht bis auf Widerruf Friedensrichter Thomas Huber als ausserordentlichen Stellvertreter und Friedensrichterin Andrea Blust als ausserordentliche Stellvertreterin des Friedensrichteramts Arbon eingesetzt habe. Offenbar dauere dieser Zustand schon mehr als ein Jahr an, obwohl keine Wahl durch das Volk stattgefunden habe. Die Verfügung des Obergerichts und seiner Präsidentin sei daher höchstrichterlich aufzuheben und die Regierung des Kantons Thurgau anzuweisen, unverzüglich Wahlen für einen neuen, eventuell zweiten Friedensrichter anzusetzen. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau sei zudem für die Unterlassung der Aufsichtspflicht zu rügen.
Die Obergerichtspräsidentin hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht im Bezirk Arbon wohne, weshalb sein aktives Wahlrecht nicht tangiert sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, beizulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Gestützt auf seine Ausführungen ist davon auszugehen, dass er seine Rechtsschrift wegen einer Mitteilung auf der Website des Friedensrichteramts des Bezirks Arbon verfasst hat. Obwohl er in seinem Antrag von einer Verfügung (im Singular) spricht (ohne diese näher zu bezeichnen), liegt auf der Hand, dass sich seine Kritik nicht nur gegen die jüngst erfolgte Ernennung von Andrea Blust richtet, sondern auch gegen diejenige von Thomas Huber. Nach Treu und Glauben ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Beschwerde sowohl der Entscheid vom 23. April 2025 als auch derjenige vom 18. Juli 2024 angefochten werden soll. Diese beiden Entscheide hat die Vorinstanz dem Bundesgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereicht.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner politischen Rechte, indem er geltend macht, dass die Einsetzung eines ausserordentlichen Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin für das Friedensrichteramt eine Volksabstimmung voraussetze. Es handelt sich insoweit um eine Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG (vgl. BGE 97 I 24 E. 2; Urteile 1C_257/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; 1P.487/2003 vom 27. Januar 2004 E. 1.1, nicht publ. in BGE 130 I 106). Allerdings steht das Beschwerderecht in Stimmrechtssachen nur Personen zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt sind (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hält fest, diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht, da er nicht im Bezirk Arbon wohne und damit nicht wahlberechtigt sei (vgl. dazu § 20 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 Ziff. 3 KV/TG [SR 131.228]). Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Feststellung nicht. Da er seine Stimmberechtigung in der betreffenden Angelegenheit nicht belegt, ist er zur Beschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG nicht legitimiert (vgl. BGE 151 I 41 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3. Ausser Betracht fällt auch die Beschwerde gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts nach Art. 82 lit. a BGG. Diese Form der Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Die beschwerdeführende Person muss nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 89 Abs. 1 BGG aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (BGE 147 I 1 E. 3.4 mit Hinweisen). Im soeben zitierten Urteil bejahte das Bundesgericht das Beschwerderecht eines nicht wiedergewählten Richters, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seine Wiederwahl durch das Kantonsparlament beantragt hatte (s. a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist ein solcher praktischer Nutzen dagegen nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
2.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und der kantonale Instanzenzug erschöpft wurde (vgl. Art. 86 und 88 BGG ).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold