Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_367/2024  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Jürg Ruckstuhl, 
Ifangstrasse 19, 9100 Herisau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Volksabstimmung vom 9. Juni 2024; Bundesgesetz 
über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2024 (RRB-2024-244). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Jürg Ruckstuhl erhob am 19. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde betreffend die auf den 9. Juni 2024 angesetzte Volksabstimmung über das Bundesgesetz über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29.September 2023. Er rügte die "Verschleierung wichtiger Entscheidungsgrundlagen im Abstimmungstext" und unwahre Aussagen in der bundesrätlichen "Botschaft" zum fraglichen Bundesgesetz bzw. eine irreführende Aussage auf Seite 44 des Abstimmungsbüchleins zur Volksabstimmung. Er beantragte die Aufhebung des Abstimmungsentscheids vom 9. Juni 2024. Mit Urteil 1C_314/2024 vom 4. Juni 2024 trat das Bundesgericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, da der damit erhobene Antrag und die darin vorgebrachten Beanstandungen über seine Kompetenz als Kantonsregierung hinausgehen würden. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhebt Jürg Ruckstuhl beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates. Er beantragt namentlich, diesen Entscheid sowie den Abstimmungsentscheid vom 9. Juni 2024 über die erwähnte Vorlage - die deutlich angenommen wurde - aufzuheben. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG).  
 
 
3.2. Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale Sachverhalte geht, bei denen nur ein eidgenössisches Rechtsmittel Abhilfe schaffen kann. In solchen Fällen hat die Kantonsregierung einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen, gegen den Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann. Mit dieser können dem Bundesgericht auch jene Fragen unterbreitet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandelte, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_372/2014 vom 4. September 2014 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 140 I 338).  
Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner die erwähnte Vorlage betreffenden Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat den Abstimmungstext sowie die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates. Zudem beantragte er die Aufhebung des fraglichen Abstimmungsentscheids (vgl. vorne E. 1). Mit seinen Vorbringen überkantonaler Natur ging er über die Zuständigkeit des Regierungsrates als Kantonsregierung hinaus, weshalb dieser zu Recht einen formellen Nichteintretensentscheid fällte. 
In seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 an das Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer erneut die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur erwähnten Vorlage, wobei er sinngemäss vorbringt, in diesen Erläuterungen seien nicht alle für eine unverfälschte Willenskundgabe notwendigen Informationen enthalten gewesen. Weitere Rügen erhebt er nicht. Ob die Frage der Vollständigkeit der Abstimmungserläuterungen des Bundesrates im kantonalen Verfahren in hinreichender Weise aufgeworfen wurde, erscheint nicht ohne Weiteres klar, kann aber aus nachfolgendem Grund offen bleiben. 
 
3.3. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5, 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2).  
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 an das Bundesgericht erhobene Kritik an den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bezieht sich somit auf einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. Insoweit und damit - mangels weiterer massgeblicher Vorbringen des Beschwerdeführers - insgesamt ist auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (BGE 137 II 177 E. 1.2). Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist entsprechend nicht weiter zu prüfen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie er vor Bundesgericht geltend macht - die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat rechtzeitig erhob, was dieser im angefochtenen Entscheid offengelassen hat. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur