Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_372/2024
Urteil vom 11. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,
gegen
Gemeinderat Riemenstalden,
Dörfli 9, 6452 Riemenstalden,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht, Nutzungsplanung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. Mai 2024 (III 2024 60).
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung. Sie wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016, vom Bund genehmigt am 24. Mai 2017, verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplans eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26. Juni 2020, S. 71 B-10.1). Mit Beschluss Nr. 198.5.2 vom 12. September 2019 genehmigte der Gemeinderat Riemenstalden nach einer Mitwirkung der Gemeinde vom 15. Juli 2018 bis zum 14. August 2018 ein Siedlungskonzept als Grundlage für das Nutzungsplanverfahren.
Nach der Erarbeitung eines Entwurfs für die Nutzungsplanung und deren Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement wurde die Ortsplanung amtlich publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist wurden keine Einsprachen erhoben. An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 wurde indes Kritik am Standort des Werkhofs bzw. einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) im Kirchenweidli geübt, und die Nutzungsplanung wurde zur entsprechenden Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Ein alternativer Standort und ein Vorprojekt für den Werkhof auf der Parzelle KTN 21 östlich des Dörfli bzw. östlich des Hotels Kaiserstock (KTN 50; im Eigentum von A.A.________) wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) als plausibel erachtet unter Vorbehalt der Klärung offener Fragen betreffend Naturgefahren. Die von der Gemeinde hiermit beauftragte belop GmbH Ingenieure und Naturgefahrenfachleute, Sarnen, erbrachte am 24. Januar 2022 den Naturgefahrennachweis. In der überarbeiteten Nutzungsplanung wurde auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof im Gebiet Kirchenweidli verzichtet und stattdessen eine solche im Gebiet Unterhettis auf einer Teilfläche von KTN 21 vorgenommen. Das Volkswirtschaftsdepartement brachte in seinem Vorprüfungsbericht vom 7. April 2022 keine Einwände gegen den diesbezüglichen Nachtrag der geplanten Nutzungsplanung vor.
B.
Gegen die im kantonalen Amtsblatt Nr. 24 vom 17. Juni 2022 erneut aufgelegte Ortsplanung erhoben u.a. A.A.________ und B.A.________ am 18. Juli 2022 Einsprache beim Gemeinderat mit den Anträgen, es sei auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof am Standort Unterhettis zu verzichten und Art. 28 Abs. 1 und 5 des Entwurfs des Baureglements (E-BauR) abzuändern. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 wies der Gemeinderat die beiden Einsprachen ab.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hiess die von A.A.________ und B.A.________ am 29. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde insoweit gut, als er mit Beschluss (RRB) Nr. 184/2023 vom 7. März 2023 Art. 28 Abs. 5 E-BauR aufhob. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit VGE Ill 2023 51 vom 4. September 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
An der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2023 wurde die Nutzungsplanung einstimmig angenommen.
Mit RRB Nr. 3283/2024 vom 23. April 2024 prüfte der Regierungsrat den Nutzungsplan auf seine Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen und Vorschriften und genehmigte die Nutzungsplanung der Gemeinde Riemenstalden, bestehend aus dem Zonenplan sowie dem Baureglement.
C.
Das Verwaltungsgericht eröffnete A.A.________ und B.A.________ den regierungsrätlichen Beschluss vom 23. April 2024 mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (VGE III 2024 60). Gleichzeitig stellte es fest, dass dieser Genehmigungsbeschluss keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2023 gebe und eröffnete dessen Dispositiv im Sinne der Erwägungen nochmals, fristauslösend und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen.
D.
Dagegen erheben A.A.________ und B.A.________ am 20. Juni 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (VGE III 2024 60) aufzuheben. Auf die Ausscheidung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet "Unterhettis", KTN 21, Riemenstalden, und auf die Ausscheidung einer Wohnzone W2K im Gebiet "Kirchenweidli", KTN 23, gemäss Nachtrag zur Nutzungsplanung vom 3. Juni 2022 sei zu verzichten. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, allenfalls an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde Riemenstalden beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie allenfalls abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zur Sache Stellung genommen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) sowie das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Soweit sich die Parteien nochmals geäussert haben, halten sie sinngemäss an ihren Anträgen fest.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG, vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ; BGE 135 II 30 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 4. September 2023 ist demgegenüber ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der mit der Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_366/2019 vom 6. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 II 484). Die Beschwerdeführenden waren an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Bewohner und Bewohnerin eines Gebäudes in ihrem Eigentum, das direkt an den Standort der vorgesehenen neuen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen angrenzt, zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 l 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 148 II 392 E. 1.4.1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der projektierte Standort für die ÖBA befinde sich ausserhalb des Siedlungsgebietes und vollständig innerhalb der blauen Gefahrenzone. Die Klassifizierung als Gefahrenzone weise bereits das Gefährdungspotential aus, es sei nicht erlaubt, dieses Land neu der Bauzone zuzuweisen. Die geplante Einzonung verletze unter diesen Umständen von vornherein Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG.
Allenfalls dürften Neueinzonungen zumindest nur zurückhaltend vorgenommen werden, wenn Land der Gefahrenzone mittlerer Gefährdung zugewiesen sei. Bedingung hierfür sei vorab der Nachweis eines übergeordneten Interesses und das Fehlen von Alternativstandorten. Vorliegend seien diese Bedingungen nicht erfüllt.
3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, wenn die nach wie vor bestehende Gefahrenlage im Bereich der geplanten ÖBA weniger stark gewichtet worden sei als die Argumente - insbesondere zugunsten des Ortsbildschutzes -, die gegen eine Ausscheidung der ÖBA im Kirchenweidli als Alternativstandort sprächen. Der Gemeinderat habe die Gefahrensituation der ÖBA zu Recht als vertretbar erachtet; das Grundstück sei angesichts der nahe an ihm vorbeiführenden Ver- und Entsorgungsleitungen leicht erschliessbar. Das Dorfbild bleibe erhalten. Durch die zu ergreifenden Massnahmen werde die Funktionalität des Gebäudes nicht beeinträchtigt. Zwar scheine die Situierung eines Werkhofs in einem Gefährdungsbereich, womit unter Umständen temporär Einsätze der Werkhofmitabeiter verunmöglicht würden, nicht als optimal. Indes könne dem Regierungsrat beigepflichtet werden, dass das Risiko/die Wahrscheinlichkeit, dass die Riemenstaldenstrasse auf dem zu unterhaltenden Wegabschnitt von mehr als 5 km infolge eines Naturereignisses vorübergehend unpassierbar sei, grösser sei, als dass der Werkhof von einem Naturereignis heimgesucht werde. Ebenso sei dem Regierungsrat beizupflichten, dass sich das Kirchenweidli aufgrund seiner erhöhten Lage gut für Wohnnutzungen eigne. Es sei in der Tat wenig sinnvoll, eine solche Wohnlage für einen Werkhof oder andere Infrastrukturanlagen zu reservieren, dies unbesehen einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Demgegenüber lasse sich der Werkhof in der nunmehr geplanten ÖBA unterhalb der Riemenstaldenstrasse am Ostende des Siedlungsgebiets an diskreter Lage realisieren. Zudem sei es sinnvoll, Wohnzonen (mit dauerhaftem Aufenthalt von Personen) - mangels Zonen ohne Gefährdung - in der gelben (und nicht in der blauen) Gefahrenzone auszuscheiden.
3.3. Es ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, dass keine Bauten erstellt werden, wo wegen drohender Naturgewalten Menschen und erhebliche Sachwerte zu Schaden kommen können (Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 E. 10.3, nicht publ. in: BGE 146 II 304; vgl. die Urteile 1A.125/2000 vom 23. August 2000 E. 4; 1P.329/2005 vom 27. Juli 2005 E. 3.5; je mit Hinweisen).
Mehrere bundesrechtliche Bestimmungen regeln den raumplanerischen Umgang mit Naturgefahren. So erarbeiten die Kantone gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG für die Erstellung der Richtpläne Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Weiter bezeichnen sie gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung; SR 721.100.1) die Gefahrengebiete. Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes zum Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach. Sie berücksichtigen die Grundlagen bei all ihren raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; SR 721.100) gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Mit "raumplanerischen Massnahmen" ist die Erstellung der Gefahrenkarten und ihre raumplanerische Umsetzung gemeint. Gefahrenkarten sind fachliche Grundlagen, die nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt werden (ERWIN HEPPERLE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz, 2016, N. 10 zu Art. 3 WBG). Als Sachverhaltsfeststellungen ermöglichen sie es den Behörden, der Gefahrensituation entsprechend zu handeln. Es werden fünf Gefahrenstufen unterschieden: Erhebliche Gefährdung (rot; Personen sind auch innerhalb von Gebäuden gefährdet, Gebäude können zerstört werden), mittlere Gefährdung (blau; keine Gefahr für Personen im Gebäudeinnern, Gebäudezerstörungen können mit baulichen Massnahmen vermieden werden), geringe Gefährdung (gelb; kaum Gebäudeschäden, wohl aber zum Teil erhebliche Schäden im Innern), Restgefährdung (gelb-weiss gestreift; geringe Überschwemmungen) und keine oder vernachlässigbare Gefährdung (weiss). Mit der Festsetzung oder Genehmigung durch die zuständige Stelle werden die Gefahrenkarten behördenverbindlich und sind als Grundlage für die Raumplanung zu berücksichtigen.
In Gebieten mit mittlerer Gefährdung ist gemäss der Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren der Bundesämter für Raumentwicklung, Wasser und Geologie sowie Umwelt, Wald und Landschaft aus dem Jahr 2005 eine Prüfung von Einzonungen möglich (Raumplanung und Naturgefahren, Ziff. 6, S. 24). In der Empfehlung (a.a.O., Ziff. 6.1 S. 24) wird unter dem Titel "Zurückhaltende Einzonung in Gebieten mit mittlerer Gefährdung" Folgendes ausgeführt: "In Gebieten mit mittlerer Gefährdung ist eine Prüfung von Einzonungen möglich. Bedingungen sind jedoch der Nachweis eines übergeordneten Interesses und das Fehlen geeigneter Alternativstandorte. Ist dies der Fall, so muss die Sicherheit sowohl innerhalb als auch ausserhalb der geplanten Gebäude eingehend geprüft werden. Bei Gefahrenarten mit keiner oder nur sehr kurzer Vorwarnzeit stellt die Gewährung der Sicherheit ausserhalb der Gebäude ein grosses Problem dar, das mit geeigneten Massnahmen gelöst werden muss." In der Tabelle 4 der Empfehlung (a.a.O., S. 27) unter "Gebotszone (mittlere Gefährdung, blau) " wird zur Zonenausscheidung weiter ausgeführt: "Ausscheidung neuer Bauzonen nur mit Auflagen und nach Prüfung von Alternativen und Vornahme einer Interessenabwägung".
3.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist demnach eine Einzonung von Land, das der Gebotszone (mittlere Gefährdung, blau) zugeteilt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen. Fraglich ist nur, ob die Voraussetzungen für die Einzonung des fraglichen Grundstücks vorliegend gegeben sind. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass sich das fragliche Grundstück zur Einzonung eigne, da es in der blauen Gefahrenzone liege und daran kein übergeordnetes Interesse bestehe, zudem stehe ein geeigneter Alternativstandort zur Verfügung. Soweit sie eine willkürliche Ausübung des Planungsermessens geltend machen, bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert.
3.4.1. Laut dem Naturgefahrennachweis vom 24. Januar 2022 besteht eine Gefährdung durch Lawinenzüge, eine Quelle sowie Hochwasserabflüsse. Als Schutzmassnahme wird darin einerseits die Verlängerung des bestehenden Schutzdammes und eine Anpassung im Gelände vorgeschlagen. Beim Gebäude (zweigeschossiger Holzbau auf Betonsockel mit Hackschnitzel-Heizzentrale im Untergeschoss und Werkhof im Obergeschoss) andererseits soll die gefahrenexponierte Nord- und Ostfassade verstärkt ausgeführt und auf Öffnungen nach Möglichkeit verzichtet werden. Die Zufahrt zum Mehrzweckgebäude von Westen her ab der bestehenden Strasse könne durch Wasser aus der Quelle oberhalb des Bauvorhabens überschwemmt werden. Es handle sich dabei um geringe Fliesstiefen von maximal 0.2 m. Um Schäden vor allem im Untergeschoss zu vermeiden, müsse die Zufahrt so ausgestaltet werden, dass kein Wasser ins Gebäude eindringen könne. Die Zufahrt sei zudem durch den Lawinenzug Gletteli gefährdet. Dieses Risiko werde akzeptiert und durch organisatorische Massnahmen (kurze Aufenthaltsdauer) minimiert. Entsprechend werde empfohlen, im Winter, insbesondere bei grosser Lawinengefahr, die Aufenthaltsdauer um das Gebäude herum möglichst kurz zu halten oder wenn möglich ganz zu vermeiden. So könne das Personenrisiko minimiert werden. Im Gebäude drin seien Personen erst ab Extremereignissen gefährdet; solche treten bloss alle 300 Jahre auf. Mit diesen Massnahmen könne das Risiko im Neubau wirkungsvoll reduziert werden. Für die Umwelt und die Nachbargrundstücke verändere sich das Gefährdungsbild infolge der Massnahmen nicht negativ. Die vorgeschlagenen Geländeanpassungen führten dazu, dass die Prozesse zukünftig geringfügig weiter östlich abflössen. Dieser Bereich sei jedoch auch heute schon durch Wasser und Lawinen gefährdet und erfahre durch die Anpassungen keine höhere Gefährdung. Die Vorinstanz beurteilte diese Einschätzung und die darauf gestützte Einzonung des fraglichen Grundstücks als rechtskonform.
3.4.2. Für die Beurteilung, ob die Einzonung bundesrechtskonform erfolgte, ist die vorerwähnte Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren von Bedeutung, in der die Rückschlüsse aus der Gefahreneinteilung für die Raumplanung dargelegt werden. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Eine solche ist für die Gerichte rechtlich nicht verbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (BGE 151 II 136 E. 6.3.1; 150 II 40 E. 6.6.2; Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 4.7, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
3.4.3. Der Umstand, dass ein anderer Standort ebenfalls möglich wäre, kann für sich nicht genügen, eine Einzonung auszuschliessen. Gefordert ist vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem einzuzonenden Grundstück und geeigneten Alternativstandorten. Dabei ist die konkrete Gefahrenlage für das einzuzonende Grundstück und dessen geplante Nutzung gebührend zu gewichten. Eine solche Interessenabwägung hat die Vorinstanz vorgenommen, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten. Insbesondere wenden sie nicht ein, dass neben den geprüften Standorten noch zusätzliche hätten geprüft werden müssen. Entsprechend ist einzig strittig, ob die vorgenommene Interessenabwägung rechtsgenüglich war.
3.4.4. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist weitgehend eine Ermessensfrage, in die das Bundesgericht nur eingreift, wenn sie rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. Dabei auferlegt sich das Bundesgericht insbesondere Zurückhaltung, wenn wie vorliegend örtliche Verhältnisse oder technische Fragen zu prüfen sind, namentlich wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Gutachten oder Berichten von Fachstellen entschieden haben (Urteile 1C_360/2024 vom 25. Juni 2025 E. 6.3; 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 7.2; 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.2.4, in: URP 2021 S. 827; je mit Hinweisen).
3.4.5. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die widerstreitenden Interessen seien nicht rechtmässig gewichtet worden. Angesichts der konkreten Gegebenheiten schützte die Vorinstanz die Einzonung. Sie stützte sich dabei namentlich auf die beschränkte Verfügbarkeit von Land ausserhalb von Gefahrenzonen in der Gemeinde, auf die konkreten Anforderungen des Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie auf den Umstand, dass die beabsichtigte Nutzung der fraglichen Parzelle als Werkhof nach eingehender Prüfung der Behörden und externer Spezialisten eine weitgehende Einschränkung der bestehenden Gefahren zulässt. Das geplante Gebäude soll nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, was die Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt hat. Zudem legten die Vorinstanzen dar, dass die Lage der betroffenen Parzelle nicht zuletzt mit Blick auf die Erschliessung vorteilhaft ist. Auch das BAFU kommt nicht zum Schluss, die fragliche Einzonung verletze Bundesrecht. Angesichts der Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Prüfung der sich hier stellenden Fragen auferlegt (vorne E. 3.4.4), ist die vorinstanzliche Interessenabwägung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden.
3.4.6. Das BAFU weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Gemeinde Riemenstalden die Gefahrenkarte für das betreffende Gebiet gestützt auf den Naturgefahrennachweis vom 24. Januar 2022 angepasst und die Karten sowie der Nachweis bei der fraglichen Anpassung der Ortsplanung (kommunale Nutzungsplanung) berücksichtigt wurden. Dadurch sei der erste Schritt für die Einzonung des durch Naturgefahren gefährdeten Gebiets gemacht worden. Was noch fehle, sei deren Umsetzung in der Richt- und Nutzungsplanung des Kantons, wie bereits die Vorinstanz festgehalten und nach kantonalem Recht als zulässig beurteilt hat. Betreffend den Nachweis des übergeordneten Interesses und des Fehlens geeigneter Alternativstandorte sei beim durch Lawinen gefährdeten Gebiet wegen der sehr kurzen Vorwarnzeit entscheidend, dass die Menschen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des geplanten Gebäudes geschützt seien. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssten die im Naturgefahrenhinweis empfohlenen Objektschutzmassnahmen grundeigentümerverbindlich umgesetzt werden. Erst dann sei der Nachweis der Eignung des fraglichen Gebiets als Bauland vollständig erbracht.
Diese Ausführungen des BAFU sind zutreffend. Die Behörden werden im Hinblick auf die Überbauung des einzuzonenden Grundstücks sicherzustellen haben, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bevor eine Baubewilligung erteilt wird. Die Eignung im Sinne von Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG des einzuzonenden Grundstücks steht daher unter der Voraussetzung, dass die noch ausstehende Umsetzung in der Richt- und Nutzungsplanung nachgeholt und zudem eine Baubewilligung für eine Baute darauf nur erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass die im Naturgefahrennachweis vom 24. Januar 2022 vorgeschlagenen Schutzmassnahmen möglichst umfassend ergriffen werden. In Bezug auf die - hier unproblematische - Erschliessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass es bei der Einzonung ausreicht, wenn die Erschliessung möglich erscheint, während die Details der Erschliessung noch nicht geprüft zu werden brauchen (BGE 113 Ia 444 E. 4b/bd; Urteil 1C_534/2019 vom 20. Oktober 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Bei einer Nutzungsplanung, die in mehreren Stufen durchgeführt wird, müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem die lärmschutzrechtlichen Massnahmen erst mit derjenigen Planungsstufe verbindlich geregelt werden, welche die Erteilung einer Baubewilligung ohne weitere Nutzungsplanung ermöglicht. Bereits auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung muss jedoch feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (BGE 147 II 484 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gleiches hat in Bezug auf die vorliegend bestehenden Vorbehalte wegen der noch vorzunehmenden Gefahrenschutzmassnahmen zu gelten. Ein genügender Schutz der geplanten Baute kann gemäss dem Naturgefahrennachweis vom 24. Januar 2022 mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen gewährleistet werden, was auch die Fachbehörden des Bundes und des Kantons nicht infrage stellen. Für das Bundesgericht bestehen keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen.
3.5. Demnach führt der Umstand, dass notwendige Gefahrenschutzmassnahmen noch zu ergreifen sind, einer Einzonung des fraglichen Grundstücks vorliegend nicht entgegen. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG ist in der von der Vorinstanz geschützten Einzonung nicht zu erkennen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Riemenstalden, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz