Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_385/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Vizepräsident, vom 22. Mai 2024 (VWBES.2024.146).
Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 8. April 2024 nahm die Kantonspolizei Bern A.________ den Führerausweis wegen des Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Kokain) ab. Eine Durchsuchung des Fahrzeugs von A.________ förderte 2.5 Gramm Kokain zutage. Am 10. April 2024 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) im Namen des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von A.________ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte A.________ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Fall, dass der Vorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde.
C.
Mit "Einsprache" vom 24. Juni 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht beantragt am 3. Juli 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die MFK hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 12. August 2024 reicht der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2).
1.2. Angefochten ist eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz. Diese betrifft in der Hauptsache einen vorsorglichen Führerausweisentzug, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Demnach steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); zumal ein Ausnahmegrund nicht gegeben ist (Art. 83 BGG). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist seine Eingabe zudem fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Rechtsprechungsgemäss ist das bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_248/2023 vom 25. August 2023 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.
1.3. Da dem vorliegenden Verfahren ein vorsorglicher Führerausweisentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 VZV zugrunde liegt, welcher nach ständiger Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme darstellt (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 125 II 396 E. 3), kann auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Urteile 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.2; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.4). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.4. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. So bringt der Beschwerdeführer ohne jede rechtliche Begründung vor, die Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner Taschen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle und die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise seien unzulässig. Er sei abhängig vom Führerausweis; bei der polizeilichen Befragung habe er aus Angst angegeben, 4-5 Mal pro Monat Kokain zu konsumieren. Zudem bringt er vor, die Vorinstanzen seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er unter Drogeneinfluss gefahren sei. In seinem Fahrzeug seien zudem nicht 2.5 Gramm, sondern bloss 0.8 Gramm Kokain gefunden worden. Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht substantiiert, dass er zumindest gelegentlich Kokain konsumiert und seinen Führerausweis bereits früher aufgrund seines Drogenkonsums abgeben musste. Er legt damit nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von 106 Abs. 2 BGG verletzen soll (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5). Seine rein appellatorische Kritik genügt - soweit sie überhaupt den vorliegenden Streitgegenstand betrifft - den Begründungsanforderungen somit nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen; indes kann ausnahmsweise auf die Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann