Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_404/2025  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verwaltungsrekurskommission 
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Verkehrsmedizinische Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 3. Juli 2025 (B 2025/54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (StVA) an, A.________ habe sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 18. Dezember 2024 Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (nachfolgend: VRK). Diese wies den Rekurs mit Präsidialentscheid vom 12. März 2025 ab. 
 
C.  
Am 3. Juli 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ gegen den Rekursentscheid gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die VRK zurück. Es entschied, die strittige Zwischenverfügung sei nicht als vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 44 Abs. 2 des St. Galler Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) zu qualifizieren, weshalb die VRK über den Rekurs nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit hätte entscheiden dürfen. In der Sache hätte auf den beantragten Beizug des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens nicht verzichtet werden dürfen. 
 
D.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die VRK am 25. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Rekursentscheid vom 12. März 2025 sei zu bestätigen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) über die Anordnung einer Fahreignungsprüfung, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis der VRK. 
 
1.1. Die VRK ist eine kantonale Behörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche weder partei- noch prozessfähig (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Auflage, 2018, N. 40 zu Art. 89 BGG). Nur das Gemeinwesen als solches ist gestützt auf die Generalklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (BGE 141 I 253 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_66/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 1.3). Eine Ermächtigung der VRK, im Namen des Kantons zu prozessieren, liegt nicht vor.  
 
1.2. Im Übrigen verschafft nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 V 321 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Eine spezielle Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG ist weder angerufen noch erkennbar.  
 
2.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber