Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_407/2025  
 
 
Urteil vom 13. August 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Rumänien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 23. Juli 2025 (RR.2025.106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das rumänische Justizministerium ersuchte am 10. Oktober 2024, mit Ergänzungen vom 24. und 30. April 2025, um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A.________ im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten. Es stützte sich dabei auf das Strafurteil des Gerichtshofs Statu Mare vom 17. April 2024 in Verbindung mit dem Strafbeschluss des Berufungsgerichts Oradea vom 13. August 2024. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung mit Entscheid vom 5. Juni 2025. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 gelangte A.________ an das Bundesstrafgericht, welches das Schreiben an das Bundesgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. Seine Auslieferung sei aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen oder aufzuschieben. 
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm sei eine schwere chronisch-entzündliche Hauterkrankung diagnostiziert worden, die eine kontinuierliche, spezialisierte medizinische Behandlung erfordere und bei Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen könne. Er ruft in diesem Zusammenhang das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 3 EMRK an. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, weder das EAUe noch das IRSG sähen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Rumänien hätten auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Auslieferungsersuchen daher grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d; Urteile 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem verneinte die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Die rumänischen Behörden hätten die seit dem Jahr 2019 verlangten Garantien mit Schreiben vom 24. April 2025 auch im vorliegenden Fall wortgetreu abgegeben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Dies gilt auch insofern, als die Vorinstanz festhielt, allein mit dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Auslieferungsentscheids auf den Herbst könne - bei einer Restfreiheitsstrafe von rund zwei Jahren - ein Strafvollzug während der Sommermonate nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Auslieferung sei aufzuschieben, bis eine vollständige medizinische Stabilisierung eingetreten sei und schriftlich nachgewiesen werden könne, dass in Rumänien eine gleichwertige Behandlung zur Verfügung stehe, bildet dies ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon handelt es sich beim Aufschub der Auslieferung um eine Frage des Vollzugs, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_981/2024 vom 20. September 2024 E. 1.3.2; 1C_594/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 7; RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 4.4 f.; RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 436; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 9 zu Art. 56 IRSG; GLESS/ECHLE, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 2 zu Art. 58 IRSG).  
 
2.  
Nach diesen Erwägungen ist das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck