Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_416/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. J.________, 
10. K.________, 
11. L.________, 
12. M.________, 
13. N.________, 
14. O.O.________ und P.O.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Agnès von Beust, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Swisscom (Schweiz) AG, 
Konzernrechtsdienst, 
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kronbichler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Einwohnergemeinde Schelten, 
Gemeinderat, 
Schulhaus 13, 2827 Schelten, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Bauvorhaben Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 4. Juni 2024 (100.2022.216U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Swisscom (Schweiz) AG stellte am 24. August 2018 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück xxx, das in der Landwirtschaftszone liegt und sich im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Schelten befindet. Nach dem Baueingabeplan vom 19. Juni 2018 bestand das Projekt aus einem gut 31 m hohen Mast, der in einer Höhe von 27,6 bzw. 25,6 m (unterkant) mit zwei Antennenkränzen und direkt unterhalb davon mit zwei Kränzen von sog. Remote-Radio-Heads sowie am Mastfuss mit Technikschränken bestückt werden sollte. Gemäss dem Standortdatenblatt Rev. 1.20 vom 20. August 2018 waren im oberen Antennenkranz drei konventionelle Dualbandantennen und im unteren Kranz drei adaptive Antennen vorgesehen. Mit Fachbericht Immissionsschutz vom 14. November 2018 bestätigte das kantonale Amt für Berner Wirtschaft (beco), dass die Immissionsgrenzwerte für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten seien, und am 23. Oktober 2019 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Daraufhin bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Berner Jura das Bauvorhaben mit Gesamtentscheid vom 24. März 2020 und wies die beiden dagegen erhobenen Kollektiveinsprachen ab, an denen sich unter anderen A.________, B.________, D.________, E.________ und F.________, H.________ und K.________, L.________ sowie O.O.________ und C.________ beteiligt hatten. 
 
B.  
Gegen diesen Gesamtentscheid haben die genannten Einsprechenden zusammen mit N.________ und M.________ bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde erhoben. Nachdem die Swisscom (Schweiz) AG im Rahmen einer Projektänderung vom 4. Juni 2021 ein neues Standortdatenblatt (Rev. 1.23) vom 31. Mai 2021 eingereicht und auf die Installation der adaptiven Antennen verzichtet hatte, wies die BVD die Beschwerde am 16. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und diese durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden war. Gleichzeitig bewilligte sie die Projektänderung und bestätigte die von der Regierungsstatthalterin mit dem Gesamtentscheid erteilte Baubewilligung, wobei sie diese um zusätzliche Bestimmungen ergänzte. So verpflichtete sie die Swisscom (Schweiz) AG insbesondere dazu, die Mobilfunkanlage in einer unauffälligen und dunklen Farbe zu halten und verbot ihr ausdrücklich, die ursprünglich vorgesehenen adaptiven Antennen zu installieren. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhoben sämtliche vorhin genannten Privatpersonen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. Juni 2024 abwies, soweit es auf diese eintrat. 
 
D.  
Sämtliche Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie I.________ und G.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben einer neuen Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin gemäss dem geänderten und datierten Projekt vom 4. Juni 2021 sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache an die Bewilligungsinstanz zwecks Prüfung von Alternativstandorten zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Swisscom (Schweiz) AG, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die BVD beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, ARt. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers 7 und der Beschwerdeführerin 9 sind sämtliche Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Allerdings trat die Vorinstanz auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin 12 und des Beschwerdeführers 13 nicht ein, weshalb sich ihre Beschwerdebefugnis auf die Frage des Nichteintretens beschränkt (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 139 II 233 E. 3.2).  
Weiter wurde die anwaltliche Vollmacht für die Beschwerdeführerin 9 verspätet und für den Beschwerdeführer 7 gar nicht eingereicht. Zudem ist es zumindest zweifelhaft, ob die beiden überhaupt zur Beschwerde berechtigt wären, da sie gemäss dem vorinstanzlichen Rubrum nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilgenommen haben. 
 
1.4. Wie es sich mit diesen Fragen zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 7, 9, 12 und 13 verhält, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man diese verneinen würde, wäre auf die ansonsten form- und fristgerechte Eingabe (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) einzutreten. Sämtliche Beschwerdeführenden haben eine gemeinsame Beschwerde erhoben und sind mit Ausnahme der soeben erwähnten Personen unbestritten legitimiert (Urteile 1C_201/2022 vom 3. November 2023 E. 1.2; 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 1.2; vgl. auch Urteil 1C_37/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 I 145).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
Die Beschwerdeführenden reichen mit ihrer Beschwerde eine selber erstellte Fotodokumentation betreffend die Horizontlinie ein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Frage der Horizontlinie nicht erst mit dem Urteil der Vorinstanz relevant geworden. Sie wurde bereits bei dieser thematisiert und die Beschwerdeführenden haben bereits dort Unterlagen dazu eingereicht, wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt. Die Fotomontage bleibt dementsprechend unberücksichtigt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Mobilfunkantenne stehe in Widerspruch zu Art. 24 RPG. Sie sei weder standortgebunden (lit. a) noch habe eine ausreichende Interessenabwägung durch die Behörden stattgefunden (lit. b). 
 
3.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen von einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).  
Die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang mit dem betreffenden Versorgungsgebiet besteht (BGE 138 II 570 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z. B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das gut 5,5 km 2 grosse Gemeindegebiet von Schelten umfasst im Wesentlichen das Tal des Scheltenbachs (Haupttal), durch das die Kantonsstrasse über den Scheltenpass verläuft, sowie ein südliches und ein nördliches Seitental. Die Gemeinde ist nur dünn und verstreut besiedelt; sie zählt aktuell 34 Einwohnerinnen und Einwohner. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegt im Gebiet des kleinen Weilers «Scheltenmühle», wo die beiden Seitentäler ins Haupttal einmünden. Der Weiler besteht im Wesentlichen aus dem Restaurant «Scheltenmühle», das im Eigentum der Beschwerdeführenden 5 und 6 steht, sowie einem von der Gemeinde vermieteten Wohnhaus («»), auf dessen Grundstück der rund 31 m hohe Mobilfunkmast errichtet werden soll. Dieses Grundstück grenzt im Norden und Osten an ein relativ steil ansteigendes Waldgebiet; entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft ein Nebenbach des Scheltenbachs («Marchsteibach») und entlang der südlichen Parzellengrenze die Kantonsstrasse. Der Maststandort befindet sich im nördlichen Bereich des Grundstücks rund 2 m vom Waldrand entfernt am Fuss des bewaldeten Hangs. Der Abstand zum Wohnhaus beträgt rund neun und derjenige zur Kantonsstrasse gut 30 m. In einer Entfernung von etwa 35 m südwestlich befindet sich eine freistehende Garage neben der Kantonsstrasse und auf der gegenüberliegenden Strassenseite das Restaurant «Scheltenmühle». Dieses ist vom vorgesehenen neuen Mobilfunkstandort knapp 60 m entfernt.  
 
3.3. Unter Verweis auf die BVD bejahte die Vorinstanz die Standortgebundenheit der geplanten Anlage. Deren Zweck bestehe in der Versorgung der Gemeinde Schelten mit Mobilfunk, insbesondere der Wohnhäuser und Zufahrtstrassen. Anhand der Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin sei klar nachgewiesen, dass das Gemeindegebiet aktuell nicht mit Mobilfunk versorgt werde und damit eine Deckungslücke bestehe. Es gebe in der Gemeinde Schelten aber keine Bauzonen, in denen eine Anlage errichtet werden könne, um diese Lücke zu beheben. Die nächstgelegenen Bauzonen seien vom vorgesehenen neuen Mobilfunkstandort rund 3,5 km entfernt und befänden sich in Mervelier (JU) und Erschwil (SO). Es sei daher unvermeidbar, dass eine neue Mobilfunkanlage in der Nichtbauzone errichtet werden müsse. Wie die Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin zeigten, könne mit einer Anlage am gewählten Standort eine beträchtliche Anzahl von Wohnhäusern in den Gebieten «Scheltenmühle», «Grossscheuer», «Lochhaus», «Rain» und «Weier» sowie der Standort der Sirene der Feuerwehr Schelten gut versorgt werden. Es treffe zwar zu, dass der Empfang bei anderen Gebäuden voraussichtlich kritisch (z.B. im Gebiet «Marchstein») oder schlecht («Ober-Djairdin», «Rothlachen») bleibe bzw. gar nicht gewährleistet werden könne («Muolte», «Hinderhus», «»). Dies ändere aber nichts daran, dass die Versorgungslücke mit der geplanten Anlage immerhin zu wesentlichen Teilen behoben werde, was insbesondere für einen grossen Teil der Kantonsstrasse zutreffe. Angesichts der zerstreuten Besiedlung auf dem hügeligen und mit Tälern durchzogenen Gemeindegebiet sei es unvermeidlich, dass mit der Anlage nicht sämtliche Gebäude in Schelten optimal versorgt werden könnten. Im Übrigen habe die Gemeinde bestätigt, dass sie aktuell nicht in der Lage sei, bei Unfällen mit einem Mobiltelefon Hilfe anzufordern oder im Katastrophenfall die Sirene über eine Mobilfunkverbindung auszulösen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden stellen die Standortgebundenheit der Anlage in Abrede. 
 
4.1. Zunächst machen sie geltend, die Vorinstanz habe vorab den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Eine Mehrheit der Haushalte in Schelten werde durch den Bau der Antenne keine oder wenn, dann nur eine kritische resp. schlechte Versorgung mit Mobilfunk haben. Bloss acht Gebäude in der Gemeinde würden von einer guten Versorgung profitieren, während zwölf Gebäude trotz der Installation der geplanten Antenne grösstenteils gar nicht (acht Gebäude) oder nur von einer kritischen resp. schlechten Versorgung (je 2) profitieren würden. Unter diesen Umständen könne von keinem Vorteil für eine beträchtliche Anzahl von Wohnhäusern die Rede sein.  
Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Mobilfunkversorgung der einzelnen Gebäude auf die Feststellungen der BVD, die sich wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht präsentieren und unbestritten sind. Die daran anschliessende Kritik der Beschwerdeführenden an der Wortwahl der Vorinstanz ist aber rein appellatorischer Natur und beruht primär auf einer spitzfindigen Auslegung. Zwar würden tatsächlich nur acht Gebäude in der Gemeinde von einer guten Versorgung durch die geplante Antenne profitieren, angesichts der dünnen Besiedlung handelt es sich dabei aber dennoch um 40% des Gebäudebestandes. Weitere 20% der Gebäude erhalten darüber hinaus immerhin Zugang zur Mobilfunkversorgung, auch wenn diese nicht optimal ist. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz durchaus von einer beträchtlichen Anzahl von Haushalten in der Gemeinde sprechen, die neu mit Mobilfunk versorgt würden, ohne dabei in Willkür zu verfallen. 
 
4.2. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Versorgung der Kantonsstrasse werde ebenfalls nicht wesentlich verbessert. Nur 28% der Gesamtlänge von sieben Kilometern würden abgedeckt werden. Ohnehin müsse stark angezweifelt werden, ob die Kantonsstrasse wie auf der Abdeckungskarte abgebildet erreicht werden könne, eine Versorgung müsse von oben her erfolgen. Auch in dieser Hinsicht könne nicht von einer wesentlichen Aufhebung der Versorgungslücke gesprochen werden.  
Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Abdeckungskarten fest, dass der Mobilfunkempfang innerhalb des auf dem Gemeindegebiet liegenden Abschnitts der Kantonsstrasse grösstenteils gewährleistet werde. Dies ist nicht offensichtlich falsch, zumal die Länge der Kantonsstrasse auf dem Gemeindegebiet wesentlich kürzer als sieben Kilometer ist, weshalb die von den Beschwerdeführenden errechnete Abdeckung auf einer falschen Annahme beruht. 
Ihre Zweifel an der tatsächlichen Abdeckung der Kantonsstrasse durch die geplante Antenne vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu substantiieren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz den Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Antenne standortgebunden i.S.v. Art. 24 lit. a RPG ist, nicht in willkürlicher Weise festgestellt. Der daraus gezogene Schluss, der Standort der Antenne sei geeignet, die Versorgungslücke zu schliessen, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Die vorliegende Situation unterscheidet sich von derjenigen in BGE 133 II 321 E. 4.3.3 und 133 II 409 E. 4.2, wo es jeweils um eine ausserhalb der Bauzone liegende Mobilfunkanlage ging, deren Zweck im Wesentlichen der Versorgung der Bauzone diente. Die geplante Antenne soll der Versorgung eines Gebiets dienen, welches ausschliesslich ausserhalb der Bauzone liegt (vgl. dazu BGE 138 II 570 E. 4.3; Urteil 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.3.3). Wie gesehen, gibt es in der Gemeinde Schelten gar keine Bauzonen und die nächstgelegenen Bauzonen sind weit entfernt. In einer solchen Konstellation ist die Standortgebundenheit der Antenne i.S.v. Art. 24 lit. a RPG aufgrund ihrer engen Beziehung zum abzudeckenden Nichtbaugebiet gegeben. Angesichts der Deckungslücke ist vorliegend von einer absoluten Standortgebundenheit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Es bleibt zu prüfen, ob ein überwiegendes Interesse (Art. 24 lit. b RPG) der Installation der Antenne entgegensteht (BGE 138 II 570 E. 4.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden die Interessenabwägung der Vorinstanz, weil ein Alternativstandort gar nie geprüft worden sei, obschon eine solche Suche vorgesehen worden wäre. 
 
5.1. Die Fernmeldegesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Die Mobilfunkversorgung aller Landesteile soll dabei nicht nur die Bau-, sondern auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen (BGE 141 II 245 E. 7.1; 138 II 570 E. 4.2).  
 
5.2. Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin im Baubewilligungsverfahren anhand von Abdeckungskarten aufgezeigt, dass sich der vorliegende Standort für die Versorgung des Gemeindegebiets und der Passstrasse gut eigne und mit ihm die bestehende Versorgungslücke wesentlich verkleinert werden könne. Die nächstgelegenen Bauzonen seien zu weit entfernt und im Umkreis von einem Kilometer gebe es keine Mobilfunkanlage einer anderen Betreiberin, auf dem die neue Antenne montiert werden könne. Zwar habe die Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung keine konkreten Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone geprüft. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Standorte in der Nähe der Masten der Hochspannungsleitungen habe die BVD allerdings darauf hingewiesen, dass sich diese zum Teil im Wald oder an einem Ort ohne Strassenanschluss befänden. Mit einem Antennenstandort bei den Hochspannungsmasten in der Nähe der Kantonsstrasse im Osten des Gemeindegebiets könne wiederum aufgrund der topographischen Verhältnisse praktisch das gesamte hinter der Erhebung "Weierhubel" (980 m) gelegene südliche Seitental, wo sich relativ viele Gebäude sowie der Standort der Sirene und der Gruppenunterkunft befänden, kaum sinnvoll abgedeckt werden. Hinzu komme, dass bei der Benützung der Masten von Hochspannungsleitungen für Mobilfunkanlagen verschiedene technische Einschränkungen bestünden. Es liege somit kein zwingender Grund vor, einen von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandort vorzuziehen. Es gebe insgesamt keine Hinweise, dass die Standortevaluation der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen wäre und die BVD sei deshalb auch nicht angehalten gewesen, weitere Alternativstandorte vorzuschlagen.  
 
5.3. Alternative Standorte innerhalb der Bauzone fallen aufgrund ihrer grossen Distanz zum abzudeckenden Gebiet vorliegend ausser Betracht. An den alternativen Standorten ausserhalb der Bauzone würde die Antenne - wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt - das Gemeindegebiet und insbesondere die Kantonsstrasse weit schlechter abdecken, dies gilt insbesondere für die Masten der Hochspannungsleitung, die sich ganz im Osten der Gemeinde befinden und zudem hinter einer Erhebung liegen, die sie von einem wesentlichen Teil des Gemeindegebiets abtrennt. Die Beschwerdeführenden behaupten zwar das Gegenteil und berufen sich dabei auf eine Visualisierung, die sie vor der Vorinstanz (als Beweismittel Nr. 9) vorgelegt haben. Dieses Dokument ist jedoch für sich genommen nicht verständlich und vermag keine Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Anbringung der Antenne an den Masten der Hochspannungsleitung würde zwar an eine bestehende Baute anknüpfen, die Masten sind aber (teilweise) schlecht erschlossen und es bestehen zudem technische Hindernisse bei der Installation an diesen. Insgesamt sind die Masten der Hochspannungsleitung zur Erreichung des angestrebten Ziels weniger gut geeignet, weshalb sie als alternative Standorte zur Erstellung der Mobilfunkantenne nicht berücksichtigt werden mussten. Weitere Alternativstandorte können die Beschwerdeführenden nicht nennen. Die Suche kann unter diesen Umständen nicht als ungenügend bezeichnet werden, zumal sich vorliegend aufgrund der fehlenden Bauzone, der Topographie und dem geringen Bestand an bereits vorhandenen Bauten im Gemeindegebiet ohnehin nur wenige alternative Standorte anbieten.  
Die geplante Antenne nimmt schliesslich nur eine geringe landwirtschaftliche Fläche in Anspruch und kommt unmittelbar neben ein bereits vorhandenes Wohngebäude zu stehen, weshalb der gewählte Standort auch die Vorgabe erfüllt, dass die Anlage keine erhebliche Verunstaltung des unbebauten Geländes verursacht, was dem vorrangigen Interesse an der Aufrechterhaltung der spezifischen Nutzung jeder Zone widersprechen würde (BGE 138 II 570 E. 4.2). 
 
5.4. Soweit die Vorinstanz die fehlende Substantiierung der Alternativstandorte durch die Beschwerdeführenden bemängelt hat, liegt darin keine Umkehr der Beweislast, sondern eine mangelnde Rügebegründung. Dieser Beanstandung können sich die Beschwerdeführenden nicht mit dem pauschalen Vorwurf entziehen, die Beschwerdegegnerin habe nicht ausreichend nach alternativen Standorten gesucht. Es kann von dieser unter den vorliegenden Umständen, wo ein geeigneter Standort zur Abdeckung der Versorgungslücke ausserhalb der Bauzone vorhanden ist, nicht verlangt werden, beliebige weitere Alternativstandorte zu prüfen und auch die Behörden waren nicht verpflichtet, die Beschwerdegegnerin zu weiteren Vorschlägen anzuhalten. Die Beschwerdeführenden waren offensichtlich ebenfalls nicht in der Lage, nebst den Masten der Hochspannungsleitung weitere alternative Standorte zu nennen. Dass diese weniger geeignet sind als der gewählte Standort, haben die Vorinstanzen ausführlich dargelegt. In dieser Hinsicht begnügen sich die Beschwerdeführenden damit, ihre Sicht der Dinge darzulegen, was nicht ausreichend ist.  
 
5.5. Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten öffentlichen Interessen stehen der Erstellung der geplanten Mobilfunkantenne ebenso wenig entgegen.  
 
5.5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass keine erhöhte Schutzwürdigkeit des vom Mobilfunkmast betroffenen Orts- oder Landschaftsschutzbilds vorliege. Der geplante Mobilfunkmast werde aufgrund seines zurückversetzten Standorts am Fuss eines bewaldeten Hangs dank seiner dunklen Farbgebung an den öffentlich begangenen Örtlichkeiten kaum stärker auffallen als vergleichbare Mobilfunkanlagen in ländlichen Gebieten. Die BVD habe deshalb davon ausgehen dürfen, das Bauvorhaben halte sowohl das Gebot einer möglichst unauffälligen Gestaltung als auch dasjenige der guten Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ein.  
 
5.5.2. Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Ansicht, die kantonale Ästethikklausel stehe der Errichtung der Antenne am gewählten Standort entgegen, da diese zu einem dominierenden Element der Landschaft im Dorfzentrum von Schelten werden würde. Es werde ein imposanter Metallmast in unmittelbarer Nähe zum Restaurant und nur neun Meter neben dem Wohnhaus "Altes Schulhaus" in dessen Garten zwischen Haus sowie Feuer- und Grillstelle platziert, in der grünen, bis dahin unberührten Natur. Der unangenehme visuelle Aspekt der strittigen Antenne verletze in krasser Weise Art. 17 der Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), da die Antenne im Durchgangs- und Erholungszentrum des Dorfes, gegenüber den auf der Restaurantterrasse sitzenden Personen, dominant sein werde. Die Antenne werde unweigerlich das Landschaftsbild dauerhaft beeinträchtigen.  
Auch habe es die Vorinstanz nicht für notwendig befunden, einen Augenschein durchzuführen, bei welchem insbesondere hätte aufgezeigt werden können, dass die Antenne die Horizontlinie deutlich überrage. Laut den Beschwerdeführenden ergebe es sich im Weiteren ohnehin aus ihren eingereichten Fotodokumentationen, dass sich die Situation wie von ihnen beschrieben darstelle und sich die Vorinstanz bei ihrer gegenteiligen Einschätzung auf willkürliche Gründe abgestützt habe. 
 
5.5.3. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Weiteren hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Antenne zwar teilweise die Horizontlinie überschreite, dies aber nur eine beschränkte optisch störende Wirkung habe. Die Mobilfunkanlage sei von der Terrasse des Restaurants zwar in ihrer gesamten Grösse zu sehen, jedoch rage der Mobilfunkmast gerade aus dieser Blickrichtung betrachtet kaum über den Horizont hinaus. Die optisch störende Wirkung des Mobilfunkmasts werde auch von der Restaurantterrasse aus betrachtet durch den bewaldeten Hintergrund wesentlich relativiert. Die Terrasse liege zudem 80 Meter entfernt vom vorgesehenen Maststandort, weshalb entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht gesagt werden könne, er werde ihnen direkt "vor die Nase" gestellt. Diese Einschätzung ist nicht offensichtlich falsch, wobei die beim Bundesgericht eingereichte Fotodokumentation, wie erwähnt (vorne E. 2.3), unberücksichtigt bleibt.  
Im Übrigen stellen die Beschwerdeführenden lediglich ihre eigene Auffassung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes derjenigen der Vorinstanz gegenüber, womit sie ihrer Begründungs- und Rügepflicht nicht ausreichend nachkommen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.5.4. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Interesse am Ortsbild- und Landschaftsschutz der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht im Weg steht.  
 
5.6. Bei der ebenfalls gerügten Missachtung des gebotenen Waldabstandes handelt es sich um eine kantonale Bestimmung, deren Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Bundesrechts, unter Vorbehalt anderweitiger Rügen in erste Linie nach Massgabe des Willkürverbots prüft (vgl. Art. 9 BV; vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die massgebenden kantonalen Bestimmungen durch die Vorinstanz offensichtlich falsch angewendet worden wären, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
5.7. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei für die Interessenabwägung irrelevant, ob die Sirene der Feuerwehr mit der Anlage versorgt werde; das Alarmsystem der Gemeinde funktioniere bereits heute.  
Mit der geplanten Antenne soll der Brandschutz in der betroffenen Gemeinde auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Wie auch hinsichtlich anderer Alarmsituationen (insbesondere Unfälle in der Landwirtschaft oder auf der Kantonsstrasse), kommt der besseren Erreichbarkeit der Notfalldienste durch die Mobilfunkabdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse zu, von welchem nicht nur die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde profitieren. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt vollkommen zurecht in ihre Interessenabwägung miteinbezogen. 
 
5.8. Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Entscheid eine umfassende Abwägung und Würdigung sämtlicher Interessen zu Grunde. Die erteilte Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Baute gestützt auf Art. 24 RPG entspricht den bundesrechtlichen Anforderungen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Schelten, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das päsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching