Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_428/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Zingg, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, 
 
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
 
Bezirksrat Oberegg, Dorfstrasse 17, 9413 Oberegg. 
 
Gegenstand 
Zugang zu einer öffentlichen Strasse (Notwegrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, 
vom 21. März 2023 (V 11-2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ und A.A.________ sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der Parzelle Nr. 784, Grundbuch U.________ (Kanton Appenzell Ausserrhoden). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, wobei das Haus seit jeher nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Die Liegenschaft wird heute als Zweitdomizil bewohnt. Am 18. September 2019 reichten B.A.________ und A.A.________ ein Gesuch / Klage um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts zu Lasten der Liegenschaften Nr. 418, Grundbuch V.________ (Eigentümer C.________) sowie Nr. 419 und 1641, Grundbuch V.________ (Eigentümer D.________) beim Bezirksrat Oberegg ein. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 verneinte der Bezirksrat Oberegg das Vorliegen einer Wegnot und wies das Gesuch um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts ab. Gegen diesen Entscheid erhoben B.A.________ und A.A.________ Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, welche diesen mit Entscheid vom 30. August 2022 abwies. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission reichten B.A.________ und A.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, ein. Dieses wies mit Urteil vom 21. März 2023 die Beschwerde ab und bestätigte den Rekursentscheid der Standeskommission. 
 
C.  
B.A.________ und A.A.________ gelangen sowohl mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_428/2023) als auch mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_629/2023), jeweils datierend vom 29. August 2023, an das Bundesgericht. Sie beantragen in beiden Rechtsschriften, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 21. März 2023 (V 11-2022) aufzuheben und es sei: 
 
1.1 zugunsten der Liegenschaft Parzelle Nr. 784, GB U.________ AR, zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 1, Parzelle Nr. 418, GB V.________ AI, und zu Lasten der Liegenschaften des Beschwerdegegners 2, Parzelle Nr. 419 und 1641, GB V.________ AI, gegen volle bzw. angemessene Entschädigung, ein Notwegrecht (allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht) einzuräumen und zwar 
(a) gemäss Situationsplan der E.________ AG vom 18. Dezember 2018/21. Februar und 10. Mai 2019 
(b) eventualiter gemäss Linienführung (über die erwähnten Grundstücke der Beschwerdegegner 1 und 2 oder ausschliesslich über das erwähnte Grundstück des Beschwerdegegners 1) nach behördlichem Ermessen. 
Zumindest sei den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Begehrens eine limitierte Anzahl Zu- und Wegfahrten, jährlich mindestens 20 Zu- und Wegfahrten, zu und von ihrem Grundstück über die Grundstücke der Beschwerdegegner 1 und 2 zuzugestehen. 
1.2 Eventualiter sei das unter Ziff. 1.1 anbegehrte allgemeine Fuss- und Wegrecht auf ein allgemeines Fusswegrecht und auf ein minimal ausgestaltetes Fahrwegrecht (für Nottransporte, Transporte von schweren Objekten und Belieferung mit Heizmaterial) zu beschränken. 
1.3 Es sei die zuständige Behörde anzuweisen, dieses Notwegrecht nach Ziff. 1.1 (eventualiter nach Ziff. 1.2) der vorliegenden Rechtsbegehren auf den entsprechenden Grundbuchblättern eintragen zu lassen. 
2. Eventualiter zu den Rechtsbegehren unter vorstehend Ziff. 1.1 - 1.3 sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 21. März 2023 betreffend Notwegrecht (V 11-2022) aufzuheben und das Verfahren sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Zudem stellen die Beschwerdeführenden den Verfahrensantrag, die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei mit jenem betreffend die gegen dasselbe Urteil eingereichte Beschwerde in Zivilsachen zu koordinieren, eventualiter zu vereinigen. 
Mit Verfügung vom 29. September 2023 sistierte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung, wie von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Verfahren 5A_629/2023 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren 1C_428/2023. 
C.________ und D.________ stellen den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht und die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, hat gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht in einem Verwaltungsverfahren (vgl. Entscheid Standeskommission E. 1) nicht nur über das öffentlich-rechtliche Notwegrecht nach Art. 39 StrG/AI befunden, sondern auch über das Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB, bei welchem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Urteil 5A_500/2009 vom 19. November 2009 E. 1 nicht publ. in: BGE 136 III 130; Urteile 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.1; 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.1).  
Für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch nicht entscheidend, welche Behörde als Vorinstanz in welchem Verfahren entschieden hat, sondern welches Rechtsgebiet die Angelegenheit in der Sache regelt (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 52 zu Art. 82 BGG; für Zivilsachen NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], a.a.O., N. 8 zu Art. 72 BGG). Folglich ist vorliegend auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit nicht einzutreten, als sie die Einräumung eines zivilrechtlichen Notwegs nach Art. 694 ZGB beantragt. Angesichts der bestehenden Rechtsprechung zur Einräumung eines Notwegs nach Art. 694 ZGB, wonach keine Wegnot besteht, solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann (BGE 136 III 130 E. 3.3.1), erscheint es angebracht, vorab über diese zu entscheiden. Den Anspruch auf den zivilrechtlichen Notweg nach Art. 694 ZGB wird die II. zivilrechtliche Abteilung - sofern nötig - im Anschluss daran beurteilen müssen. 
 
1.2. Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerin bzw. Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks besonders berührt und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter den genannten Einschränkungen einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1.; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden neben der Verweigerung eines Notwegrechts eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht als bisher einzige gerichtliche Instanz die Durchführung eines Augenscheins abgelehnt habe. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem dann ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_313/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2; 1C_285/2015 vom 19. November 2015 E. 2.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht auf den beantragten Augenschein damit, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Beweisantrag sicherstellen wollten, dass sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild der örtlichen Verhältnisse zum Gefälle, zu sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Wegen, zu den Zufahrten zu anderen Liegenschaften und letztlich zur Eignung der einen oder anderen Wegführung als Zufahrt zur Liegenschaft machten. Laut Vorinstanz stellten sich jedoch nur Rechtsfragen und die Frage der Linienführung und die damit einhergehende Sachverhaltsabklärung sei vorliegend nicht Gegenstand, da dafür eine Rechtsgrundlage fehle. Zudem habe die verfügende Behörde bereits einen Augenschein durchgeführt, weshalb kein weiterer notwendig sei.  
 
3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Hinsichtlich Art. 39 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 des Kantons Appenzell Innerrhoden (StrG/AI; GS 725.000) hielt sie fest, dass dieser auf das sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindende Grundstück nicht zur Anwendung gelange. Dementsprechend musste sie auch nicht abklären, wie sich die Erschliessungsverhältnisse an diesem Grundstück präsentieren. Nur wenn sich die vorinstanzliche Anwendung von Art. 39 StrG/AI als willkürlich oder in Widerspruch zu Bundesrecht präsentieren sollte, wäre auf diese Frage soweit notwendig zurückzukommen.  
Ohnehin hat die verfügende Behörde bereits einen Augenschein durchgeführt, welcher ordentlich protokolliert wurde und anhand der bei den Akten liegenden oder öffentlich einsehbaren Karten lassen sich die massgebenden Tatsachen einwandfrei feststellen. Es bestand für das Kantonsgericht kein Anlass, die ausführlich dargelegten und dokumentierten Feststellungen der Standeskommission (E. 4 des Entscheides) betreffend topographische Verhältnisse, vorhandene Wege, Zufahrten zu Liegenschaften sowie Wegführungen infrage zu stellen. 
 
3.5. Weiter hätte gemäss den Beschwerdeführenden ein Augenschein ergeben, dass die Erschliessung ihres Grundstücks ausschliesslich über das Kantonsgebiet von Appenzell Ausserrhoden faktisch und rechtlich nicht umsetzbar und eine ganzjährige Erreichbarkeit nicht gewährleistet sei. Aufgrund der konkreten Verhältnisse aus topographischen Gründen, angesichts von Steigungen bis 39 %, sei eine (not-) wegmässige Erschliessung über Grundstücke im Kanton Appenzell Ausserrhoden nur mit Kunstbauten möglich. Eine solche könne aber nicht erhältlich gemacht werden, weil die Strasse ausserhalb einer Bauzone liege und nicht der Erschliessung einer landwirtschaftlichen genutzten Liegenschaft diene. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt und damit eine weitere Gehörsverletzung begangen.  
Diese Umstände sind jedoch ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens, selbst wenn sie über bloss appellatorische Behauptungen hinausgehen sollten. 
 
3.6. Das Haus der Beschwerdeführenden mit seiner landwirtschaftsfremden Nutzung (und ein allenfalls bestehender Fussweg) geniessen lediglich Besitzstandesschutz. Aus der Besitzstandsgarantie kann aber kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt bzw. - genereller gesagt - auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), das der Änderung besitzstandsgeschützter Bauten enge Grenzen setzt. Sie liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider, die bauliche Entwicklung zonenwidrig gewordener Zustände im Interesse der Trennung des Siedlungsgebietes vom Kulturland wenn nicht vollständig zu untersagen, so doch stark einzuschränken. Das Bundesgericht hat es daher in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt, die Standortgebundenheit mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist (Urteil 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; BGE 115 Ib 295 E. 2c).  
 
3.7. Somit wären sämtliche Bauten, die für einen Fahrweg notwendig wären, im Kanton Appenzell Innerrhoden ebenfalls nicht zulässig. Weiter ergibt sich daraus, dass für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden zumindest gestützt auf das RPG weder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine ganzjährige Erreichbarkeit mit Motorfahrzeugen noch auf zusätzliche Wegrechte besteht, ungeachtet in welchem Kanton sie zu liegen kommen würden.  
 
3.8. Wie es sich mit dem zivilrechtlichen Notwegrecht verhält, welches selbst abgelegenen und fernab des eigentlichen Wohngebiets liegenden Liegenschaften zumindest einen Anspruch auf Zufahrt mit Motorfahrzeugen für Transporte einräumt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden können (vgl. Urteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4.3 mit Hinweisen), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorne E. 1.1). Es wird mit der Beschwerde in Zivilsachen zu beurteilen sein, ob ein solches Notwegrecht besteht und, falls ja, welche Grundstücke in welchem Kanton damit zu belasten wären. Folglich ist für das vorliegende Verfahren auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf einen Augenschein zwecks erneuter Abklärung der topographischen Verhältnisse verzichtet hat.  
 
4.  
Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das kantonale Recht einen Anspruch auf Einräumung eines irgendwie gearteten Notwegrechts machen können. Gemäss kantonalem Recht sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflichtet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten, um den hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen (Art. 39 StrG/AI). 
 
4.1. Die Vorinstanz verweist auf das im Verwaltungsrecht herrschende Territorialitätsprinzip, wonach ein Erlass grundsätzlich nur für Sachverhalte Rechtswirkungen entfaltet, die sich auf dem Hoheitsgebiet des rechtsetzenden Gemeinwesens zutragen (BGE 138 II 346 E. 3.2; 133 II 331 E. 6.1). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten der räumliche Herrschaftsbereich des kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebers (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, N. 535 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 314 ff.). Für die Planung und den Bau von Strassen ist folglich der Kanton zuständig, auf dessen Gebiet sie liegen (vgl. Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007 E. 4.2).  
Gestützt darauf führt die Vorinstanz weiter aus, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liege auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden, weshalb sie nicht in den Geltungsbereich von Art. 39 StrG/AI falle und daraus kein Anspruch auf Anschluss an die Strassen des Kantons Appenzell Innerrhoden abgeleitet werden könne. Es sei nicht Aufgabe eines Kantons, die Erschliessung von Liegenschaften auf fremdem Kantonsgebiet zu ermöglichen. Vielmehr sei es Aufgabe des Kantons Appenzell Ausserrhoden, über die öffentlich-rechtliche Erschliessung von in seinem Kantonsgebiet liegenden Grundstücke zu befinden. 
 
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, Art. 39 StrG/AI statuiere eine Pflicht für vorderliegende Grundstücke, die im Kanton Appenzell Innerrhoden liegen würden. Darauf könne sich auch die Eigentümerschaft eines benachbarten ausserkantonalen Grundstücks berufen. Das Territorialitätsprinzip wäre nur verletzt, wenn der Kanton Appenzell Innerrhoden ausserkantonale Liegenschaften verpflichten wollte, hinterliegenden innerrhodischen Grundstücken ein Notwegrecht zu gewähren. Solches sei aber nicht der Fall.  
Eine solche Interpretation von Art. 39 StrG/AI ist zwar prinzipiell möglich. Angesichts des unbestrittenen Territorialitätsprinzips ist es jedoch nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber des Kantons Appenzell Innerrhoden ausserkantonal gelegenen Grundstücken ein solches Privileg zu Lasten von Liegenschaften auf seinem Hoheitsgebiet einräumen wollte, ohne dies ausdrücklich im Gesetz festzuhalten. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass Art. 39 StrG/AI nicht den Anschluss von ausserkantonalen Liegenschaften an die Strassen des Kantons Appenzell Innerrhoden beabsichtigt, sondern Rechte und Pflichten des StrG/AI auf Liegenschaften beschränken wollte, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden. Dies gilt umso mehr, als es nach den Feststellungen der Standeskommission ohne bundesrechtswidrige Neubauten möglich ist, über Grundstücke, die sich im Kanton Appenzell Innerrhoden befinden, mit dem Auto zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu gelangen, wenn auch teilweise über unbefestigtes Gelände. 
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, die Rettungsdienste würden aufgrund der topographischen Verhältnisse immer über den Kanton Appenzell Innerrhoden anrücken, ist dies nicht weiter belegt. Ohnehin richtet sich die öffentlich-rechtliche Erschliessung eines Grundstücks - wie bereits erwähnt - primär nach dem Recht des Gemeinwesens, in welchem es liegt. Gleich verhält es sich mit einer allfälligen Schulpflicht der dort lebenden Kinder, wobei jedoch nicht klar wird, inwiefern sich dieser Umstand auf eine Zufahrt gemäss Art. 39 StrG/AI auswirken sollte.  
Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten, dass gemäss eigenen Angaben ihr Grundstück mit Strom und Wasser über den Kanton Appenzell Innerrhoden erschlossen werde. Daraus folgt kein Anspruch auf Einfahrt in die Strassen gemäss Art. 39 StrG/AI. Gleiches gilt für die beantragte und momentan sistierte Aufnahme in die Flurgenossenschaft W.________, welcher die Strasse X.________ gehört, die die Grundstücke der beiden Beschwerdegegner erschliesst. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in die Flurgenossenschaft aufgenommen würden und die Strasse X.________ benutzen dürften, würde ihnen dies keinen Anspruch auf ein Wegrecht nach Art. 39 StrG/AI verleihen. 
 
4.4. Die Frage, ob allenfalls ein Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Notwegrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 67 Abs. 6 seines Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009 (StrG/AR; bGS 731.11) besteht, kann vorliegend nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden diesbezüglich kein Verfahren anhängig gemacht haben.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., dem Bezirksrat Oberegg und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, sowie dem Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching