Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_433/2024
Urteil vom 30. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Politische Gemeinde Güttingen,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 30, 8594 Güttingen,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. April 2024 (VG.2023.62/E).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer der Liegenschaft Nr. 461, Grundbuch Güttingen, welche sich in der Landwirtschafts- und teilweise in der Landschaftsschutzzone befindet.
Auf der Liegenschaft befindet sich (in der Landwirtschaftszone) eine Remise. Deren Fassade wurde - entgegen einer Auflage in der Baubewilligung vom 7. Mai 2005 - nicht aus Holz, sondern aus sog. Sandwich-Paneelen erstellt. Am 19. Mai 2020 ordnete die Gemeinde an, die Nord-, Ost- und Südseite des Obergeschosses seien mit der Materialisierung Holz auszuführen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 1. März 2021 ordnete die Gemeinde die Ersatzvornahme an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 2. Juni 2021 ab.
B.
Am 22. Dezember 2021 reichten A.A.________ und B.A.________ ein Baugesuch für die Erstellung einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) ein; diese soll auf dem Dach und der Nordostfassade der Remise erstellt werden, unter Verlängerung des südlichen Vordachs um 7 m.
Dagegen erhob C.________ Einsprache. Dieser ist Pächter der Liegenschaft Nr. 461. Die Gemeinde verweigerte am 6. August 2022 die Erteilung der Baubewilligung.
C.
Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) hiess den dagegen erhobenen Rekurs von A.A.________ und B.A.________ am 4. Mai 2023 insofern teilweise gut, als die Gemeinde die Baubewilligung für die Solaranlage auf dem bestehenden Dach der Remise verweigert hatte, und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhoben A.A.________ und B.A.________ dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragten, der Entscheid der Gemeinde vom 4. Mai 2023 sei vollständig aufzuheben und die Baubewilligung für die Solarstromanlage sei auf dem Dach, inklusive Vordachkonstruktion, und an der Fassade, mit den bestehenden bzw. eingebauten Paneelen, zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 3. April 2024 ab.
E.
Dagegen haben A.A.________ und B.A.________ am 10. Juli 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid und der vorangegangene Entscheid des DBU und der Gemeinde Güttingen seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Bewilligung für die Solarstromanlage auf dem Dach (inkl. Vordachkonstruktion) und an der Fassade gemäss Baugesuch zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Anweisung, das Baugesuch zu erteilen.
F.
C.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das DBU verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde sei abzuweisen; es ersucht darum, seine Bemerkungen in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
G.
In ihrer Replik vom 15. August 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Vorbringen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), da die (einzig noch streitige) Bewilligung für die Anbringung der Solaranlage an der Fassade und auf der Vordachkonstruktion der Remise verweigert wurde. Die Beschwerdeführer sind insoweit als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); auf nicht entscheiderhebliche Sachverhaltsrügen ist daher nicht weiter einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, C.________ sei weder zur Einsprache noch zur Teilnahme an den Rekurs- und Beschwerdeverfahren berechtigt gewesen. Er sei im Zeitpunkt der Einspracheerhebung noch nicht Pächter der fraglichen Remise gewesen; im Übrigen werde er durch die projektierte PV-Anlage nicht in der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs eingeschränkt.
Die Parteien, die früher eine Betriebszweig- und Tierhaltergemeinschaft vereinbart hatten, liegen seit Jahren im Streit und prozessierten mehrfach bis vor Bundesgericht. Dieses bestätigte mit Urteil 4A_76/2021 vom 1. April 2021, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, C.________ u.a. die Parzelle Nr. 461 zu verpachten. Mit Urteil 4A_465/2023 vom 13. Dezember 2023 wurde entschieden, dass sich diese Verpflichtung auch auf die Remise erstrecke.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen C.________ als Nutzungsberechtigten anerkannten und seine Einsprachebefugnis gemäss § 103 Abs. 1 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700) bejahten, auch wenn das Verfahren betreffend die Remise zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung noch hängig war. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Nachteile (z.B. Schattenwurf des vergrösserten Vordachs) erscheinen nicht offensichtlich unrichtig. Angesichts der noch andauernden Rechtsstreitigkeiten erscheint auch die Befürchtung des Beschwerdegegners nicht aus der Luft gegriffen, wonach Bau und Wartung der PV-Anlage dazu missbraucht werden könnten, ihm weiterhin die Nutzung der umstrittenen Remise vorzuenthalten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der Einspracheberechtigung am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde, da die Gemeinde und die nachfolgenden Instanzen verpflichtet waren, von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden.
3.
Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer eine PV-Anlage auf das bestehende Dach der Remise installieren dürfen und dafür (bei genügender Anpassung) keine Baubewilligung benötigen (Art. 18a Abs. 1 RPG [SR 700]). Dagegen ist die Installation von PV-Anlagen an Fassaden nach geltendem Recht bewilligungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 18a Abs. 1 RPG e contrario; vgl. unten E. 4.5 zur bevorstehenden Änderung von Art. 18a Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für die streitige Verlängerung des Vordachs der Remise.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewilligung für das Anbringen der PV-Anlage an der bestehenden Nordostfassade (E. 4) und für die Vordachverlängerung (E. 5) verweigert werden durfte.
4.
Zu prüfen ist zunächst die Bewilligungsfähigkeit der PV-Anlage an der Nordostfassade der Remise.
4.1. PV-Anlagen an Fassaden landwirtschaftlicher Bauten können u.U. zonenkonform sein, wenn sie dem Eigenverbrauch eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen (CHRISTOPH JÄGER, Photovoltaikanlagen auf Bauten in der Landwirtschaftszone, in: Oliver Streiff, Raumplanung und Photovoltaik, 2021, S. 37 f.; OLIVER STREIFF/RENATA TRAJKOVA/ANDREAS ABEGG, Zur Standortgebundenheit von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen, in: Jusletter 26. September 2022, S. 3 Fn. 5; vgl. auch Erläuternder Bericht, S. 4 zu Abs. 1 betreffend PV-Anlagen im Inselbetrieb). Ein betriebliches Bedürfnis für die (vom Pächter abgelehnte) PV-Anlage wird jedoch nicht dargetan. Die Beschwerdeführer betonen vielmehr das öffentliche Interesse an der Produktion von Solarstrom.
4.2. Ist die PV-Anlage somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, benötigt sie eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (andere Bewilligungstatbestände sind nicht ersichtlich). Dies setzt voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. z.B. BGE 136 II 214 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3. Am 1. Juli 2022 trat Art. 32c RPV in Kraft (AS 2022 357). Die Bestimmung trägt den Titel "Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen" und lautet:
1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie
a. optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen
b. schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder
c. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen.
2 Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.
3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden.
Art. 32c Abs. 1 RPV enthält eine Auslegung zur Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 lit. a RPG für Solaranlagen mit Anschluss an das Stromnetz (d.h. PV-Anlagen) ausserhalb der Bauzone. Die in Abs. 1 lit. a-c genannten Anlagen "können", unter Vorbehalt einer umfassenden Interessenabwägung, standortgebunden sein. Das ARE führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, es bestehe keine Vermutung der Standortgebundenheit, sondern es müsse in jedem Einzelfall beurteilt werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 32c Abs. 1 Einleitungssatz und lit. a RPV erfüllt seien und nicht gewichtige Interessen, beispielsweise des Natur- oder Heimatschutzes, der Nutzung der erneuerbaren Energie mit den geplanten Solaranlagen entgegenstehen.
Gemäss dem Erläuternden Bericht des UVEK zur Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen) von April 2022 S. 5 (nachfolgend: Erläuternder Bericht) ist die Idee von Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV, Flächen an Bauten oder Anlagen, die ohnehin bestehen, für die Energieproduktion nutzen zu können, solange sie bestehen. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich seien Bauten und Anlagen, die zwar bestünden, aber rechtswidrig seien. Entsprechend müsse in der Bewilligung das Schicksal der Photovoltaikanlage vom Schicksal der Fläche abhängig gemacht werden, mit der sie optisch eine Einheit bilde (Art. 32c Abs. 4 RPV).
4.4. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Baubewilligung sei am 6. August 2022, d.h. nach Inkrafttreten von Art. 32c RPV, erteilt worden, weshalb die Bestimmung grundsätzlich anwendbar sei. Allerdings seien die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a nicht erfüllt: Die geplante PV-Anlage solle auf den bestehenden Sandwich-Paneelen an der Nordostfassade der Remise montiert werden. Diese seien widerrechtlich angebracht worden und hätten gemäss rechtskräftigem Wiederherstellungsentscheid schon längst durch eine Fassade aus Holz ersetzt werden müssen. Insofern könne gerade der Teil der Baute, auf den die PV-Anlage montiert werden solle, nicht "längerfristig rechtmässig" i.S.v. Art. 32c RPV bestehen. Damit sei die Standortgebundenheit der PV-Anlage an der Fassade zu verneinen.
Im Übrigen stünden der PV-Anlage auch gewichtige Interessen an der Durchsetzung der Rechtsordnung entgegen. Die Sandwich-Paneele wären auch nach Montage der PV-Anlage (teilweise) noch sichtbar (mit Verweis auf die Baugesuchspläne und den Baubeschrieb). Die Bauherrschaft müsse in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands hohes Gewicht beilege. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das DBU die Bewilligung für die an der Fassade anzubringende PV-Anlage verweigert habe, auch wenn diese den grössten Teil - aber eben nicht die ganze Fassade - der illegal angebrachten Sandwich-Paneele überdecken würde.
4.5. Das ARE teilt die Auffassung der Vorinstanz: Die Remise sei nicht in allen Teilen rechtmässig erstellt worden, was Voraussetzung für die Standortgebundenheit von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV sei. Eine illegale Baute oder Anlage könne nicht mit der Bewilligung einer Solaranlage legalisiert werden. Vorliegend sei daher die Nordostfassade der Remise zunächst dem rechtmässigen Zustand zuzuführen, bevor eine Solaranlage daran angebracht werden könne.
Das ARE weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der Baute bzw. der Fassade auch gegeben sein müsse, falls angedacht sei, mit Inkrafttreten der Bestimmungen zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung vom 29. September 2023 (AS 2024 679) bewilligungsfrei eine Solaranlage an der Fassade zu montieren (nArt. 18a Abs. 1 RPG und Art. 32a bis der Änderung der RPV vom 15. Oktober 2025, AS 2025 659; noch nicht in Kraft).
4.6. Den Erwägungen der Vorinstanz und den Überlegungen des ARE ist zu folgen. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet:
4.6.1. Diese machen im Wesentlichen geltend, die Remise (als "Baute" i.S.v. Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV) sei rechtmässig erstellt worden. Dies trifft jedoch für die Nordostfassade gerade nicht zu. Diese muss gemäss rechtskräftiger Wiederherstellungsverfügung durch eine Holzfassade ersetzt werden. Damit ist der längerfristige Bestand derjenigen Fassade, mit welcher die PV-Anlage optisch eine Einheit bilden soll, gerade nicht gewährleistet. Ist somit bereits der Tatbestand von Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV nicht erfüllt, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Standortgebundenheit.
4.6.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Materialisierung der Fassade werde unter der PV-Anlage "kaum" sichtbar sein und die kleinen verbleibenden Flächen würden aus ästhetischer Sicht nicht stören, stellen sie die Verhältnismässigkeit des rechtskräftigen Wiederherstellungsbefehls in Frage bzw. verlangen dessen Abänderung. Dieser ist jedoch nicht Streitgegenstand. Die blosse Bewilligung einer PV-Anlage verpflichtet die Bauherrschaft nicht, das Bauvorhaben zu realisieren, und stellt daher nicht sicher, dass die Sandwich-Paneele verdeckt werden. Im Übrigen ist unstreitig, dass dies nicht vollständig der Fall sein würde. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
4.6.3. Die weiteren Vorbringen und Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer (z.B. zu alternativen, im Baugesuch nicht enthaltenen Varianten) sind nicht entscheiderheblich.
5.
Zu prüfen ist noch die projektierte Verlängerung des Vordachs der Remise im Süden um 7 m, als Tragkonstruktion für die PV-Anlage.
5.1. Das Verwaltungsgericht erwog, es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit für die Dachverlängerung; insbesondere verfüge die bestehende Remise gemäss Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 6. April 2022 bereits über mehr als genügend Nutzungsfläche für den landwirtschaftlichen Betrieb.
5.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Nutzfläche der Remise durch die Vordachvergrösserung erhöht würde, weil der Vorplatz ohnehin betoniert sei. Das zusätzliche Vordach sei lediglich als Tragfläche für die PV-Anlage notwendig, um das gesamte Solarprojekt umzusetzen und eine ökologisch sinnvolle Stromproduktion zu ermöglichen.
5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dürfen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV nur bewilligt werden, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (lit. a), ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Landwirtschaftliche Betriebsbauten haben sich auf das für die vorgesehene Nutzung objektiv Nötige zu beschränken und dürfen insbesondere nicht überdimensioniert sein (BGE 132 II 10 E. 2.4; 129 II 413 E. 3.2; 125 II 278 E. 3a; Urteil 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend würde die neue Tragkonstruktion die überdachte Fläche und damit die Raumbeanspruchung der Remise erheblich erhöhen (um 116 m2 nach Angaben der Beschwerdeführer und 182 m2 nach Berechnung des Beschwerdegegners), ohne dass dafür ein betriebliches Bedürfnis ausgewiesen wäre. Dies ermöglicht neue Nutzungen des Vorplatzes (z.B. das Abstellen von Material und Maschinen) und erhöht damit die ohnehin schon zu grosse Remisenfläche des Betriebs. Die Bewilligung für die Vordachverlängerung wurde somit zu Recht verweigert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Güttingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Gerber