Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_439/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Verkehrsprüfungen Disposition, 
Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsrecht (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2024 (7H 24 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolvierte am 6. und 18. Juli 2023 die praktischen Führerprüfungen für die Kategorie A mit Leistungsbeschränkung (Motorräder, beschränkt auf 35 kW) und die Kategorie B (Personenwagen), welche von den abnehmenden Verkehrsexperten als nicht bestanden gewertet wurden. Mit Verfügung vom 4. September 2023 verweigerte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern das Gesuch von A.________ um Erteilung der Führerausweise für die entsprechenden Kategorien. 
Eine gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhobene Beschwerde von A.________ wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Januar 2024 ab. 
A.________ focht den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements mit Beschwerde vom 14. Januar 2024 beim Kantonsgericht Luzern an und beantragte dabei unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. Februar 2024 ab und forderte A.________ mit Verfügung vom 24. April 2024 auf, bis am Freitag, 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Die Gutschrift des Kostenvorschusses auf dem Konto des Kantonsgerichts erfolgte mit Valuta vom Montag, 13. Mai 2024. Von der anschliessend vom Kantonsgericht gewährten Möglichkeit, sich zum verspätet eingegangenen Kostenvorschuss zu äussern, machte A.________ keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 trat das Kantonsgericht mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Mit als "Berufung" bezeichneter Eingabe vom 16. Juli 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach er bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der vorliegenden Sache ein Auto führen dürfe. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. 
Das Strassenverkehrsamt und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben wurden A.________ per Einschreiben zugestellt, von ihm jedoch nicht abgeholt. Zu den anschliessend per A-Post zugestellten Eingaben der Vorinstanzen äusserte sich A.________ nicht mehr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend die Verweigerung eines Führerausweises infolge nicht bestandener Führerprüfung. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht darstellt (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indes nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zug kommt (Urteile 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 1.1; 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. In der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer das negative Ergebnis der beiden absolvierten praktischen Führerprüfungen. Dabei handelt es sich um eine Fähigkeitsprüfung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG, weshalb deren Ergebnis nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (vgl. für Kontrollfahrten BGE 138 II 501 E. 1.1; 136 II 61 E. 1.1.; Urteil 1C_45/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde kann jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG entgegengenommen werden, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114 BGG sowie Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK geltend. Dabei handelt es sich um verfassungsmässige Rechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 116 BGG; vgl. Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1). Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Da er zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist er nach Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Auf die frist- und formgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Berufung" schadet dabei nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 136 IV 269 E. 1.6; Urteil 1C_469/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung derartiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; Urteil 1C_45/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 1 und 2 BGG)  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Dauer der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses; selbst wenn er das Einschreiben am letzten Tag der Abholungsfrist abgeholt hätte - so der Beschwerdeführer -, wären ihm nur drei Tage zur Verfügung gestanden, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er kritisiert sodann, dass sich die Vorinstanz lediglich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung beim Gericht abgestützt habe, ohne zu berücksichtigen, wann die Zahlung vom Beschwerdeführer getätigt wurde. Zudem sei der Vorinstanz durch den Erhalt des Kostenvorschusses am Montag, 13. Mai 2024, mithin am auf den letzten Tag der Frist folgenden Arbeitstag, ohnehin kein erheblicher Nachteil entstanden. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie somit das Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und sein Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt. 
 
3.1. Gemäss § 195 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG/LU).  
 
3.2. Vorliegend forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2024 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 10. Mai 2024. In dieser Verfügung wies sie darauf hin, dass die Zahlungsfrist gewahrt sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht bar bezahlt werde, zugunsten des Kantonsgerichts bei der Schweizerischen Post einbezahlt oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung werde im Zweifelsfall vom Beschwerdeführer nachzuweisen sein, wozu er gegebenenfalls aufgefordert werde. Falls der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet werde, werde auf die Eingabe unter Kostenfolgen nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde von der Vorinstanz am 24. April 2024 der Post übergeben und durch die Post am 25. April 2024 erfolglos an den Beschwerdeführer zuzustellen versucht. Die von der Post in der Abholungseinladung aufgeführte Frist zur Abholung der Verfügung bis am 2. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Nach Erhalt der Rücksendung am 6. Mai 2024 stellte die Vorinstanz die Verfügung dem Beschwerdeführer gleichentags per A-Post zu.  
Nachdem der Kostenvorschuss bei der Vorinstanz drei Tage nach Fristablauf am 13. Mai 2024 eingegangen war, gewährte dieses dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. und 29. Mai 2024 die Möglichkeit, sich zur Rechtzeitigkeit der Zahlung zu äussern. Dem zweiten Einschreiben lag zudem eine Gutschriftbestätigung bei, welche den Eingang der Zahlung am 13. Mai 2024 bestätigte. Dem Beschwerdeführer konnten die Einschreiben nicht zugestellt werden und er holte diese bei der Post auch nicht innert der Abholungsfrist ab. Auf die anschliessend per A-Post versandten gleichlautenden Schreiben reagierte er ebenfalls nicht. 
 
3.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I 249 E. 5; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1).  
Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 141 IV 299 E. 1.3.2 und 1.3.3; 142 I 10 E. 2.4.2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Frist ist grundsätzlich so anzusetzen, dass dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Verfahrens, genügend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um den geforderten Betrag verfügbar machen und überweisen zu können (Urteile 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.3.1; 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). 
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe auf den Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung und nicht auf denjenigen der tatsächlichen Leistung abgestellt, ist er nicht zu hören. Mit seiner Kritik ignoriert er, dass das Kantonsgericht ihm mit Einschreiben vom 14. und 29. Mai 2024 die Möglichkeit gewährte, sich zur Rechtzeitigkeit der Zahlung zu äussern, und darauf hinwies, im Säumnisfall aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer holte indes auch diese Einschreiben nicht ab und reichte keine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht nachgekommen, den Vorschusspflichtigen zum Nachweis aufzufordern, dass der Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.7; 139 III 364 E. 3.2.2; Urteil 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.4; je mit Hinweisen). Indem er nun vor Bundesgericht erstmals - im Übrigen ohne jegliche Belege - behauptet, die Zahlung bereits am 10. Mai 2024 getätigt zu haben, sind seine tatsächlichen Vorbringen vor dem Hintergrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Nachweises des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Akten entschied und gestützt auf eine Gutschriftbestätigung ihrer Bank zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen.  
 
3.5. Was die Zustellung der Verfügung vom 24. April 2024 mit der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses anbelangt, ergibt sich aus den Akten klar, dass der letzte Tag der Abholungsfrist der betreffenden Verfügung nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf den 6. Mai 2024 fiel. Nachdem die Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer am 25. April 2024 erfolglos war, fiel der letzte Tag der Abholungsfrist somit auf den 2. Mai 2024. Nach der Zustellungsfiktion, deren Anwendung der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, gilt die Verfügung daher am 2. Mai 2024 als zugestellt. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfügung am 7. Mai 2024 zusätzlich per A-Post zustellte, vermag daran nichts zu ändern.  
Dem Beschwerdeführer standen angesichts der fingierten Zustellung am 2. Mai 2024 bis zum Ablauf der Frist am 10. Mai 2024 insgesamt acht vollständige Tage für die Leistung des Kostenvorschusses zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Partei, die eine Sendung erst am Ende der Frist abholt, in Kauf nimmt, dass ihr zur Einhaltung einer Frist, die auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt ist, weniger Zeit zur Verfügung steht (Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.1). Hätte der Beschwerdeführer die Verfügung am ersten Tag entgegengenommen, hätten ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses fünfzehn Tage zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und befand sich dadurch in einem hängigen Prozessrechtsverhältnis. Er musste mit Zustellungen des Gerichts rechnen und hatte für deren Empfang besorgt zu sein (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.1). Des Weiteren wären dem Beschwerdeführer bei einer aus seiner Sicht unangemessen kurzen Frist diverse Mittel zur gebührenden Wahrung seiner Rechte zur Verfügung gestanden. Er hätte namentlich eine Fristerstreckung beantragen können, wenn er eine längere Frist benötigt hätte oder die Kostenvorschussverfügung anfechten können, wenn er diese als rechtsfehlerhaft erachtete und ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hätte (vgl. Urteil 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen kann die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert hat, durfte sie somit ohne Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV auf die Beschwerde nicht eintreten. 
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der letzte Tag der Frist auf einen Freitag fiel und es nach der Argumentation des Beschwerdeführers für das Gericht somit keinen Unterschied gemacht habe, ob es den Betrag erst am Montag 13. Mai 2024, mithin dem nächsten Arbeitstag, erhalten habe (vgl. Urteile 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.2; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). 
 
3.6. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Verletzung von Art. 6 EMRK gilt es zu beachten, dass kein unbeschränktes Recht auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde besteht. Vielmehr kann der Zugang zu einem Gericht von der Einhaltung formeller Vorschriften abhängig gemacht werden, wozu unter anderem die rechtzeitige Leistung eines Kostenvorschusses gehört (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3; 124 I 322 E. 4d; Urteil 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Wie dargelegt, durfte die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass der Kostenvorschuss zu spät bezahlt wurde und deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten. Inwieweit dennoch eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder näher erläutert, noch ist dies ersichtlich. Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor), erweist sich seine Rüge somit als unbegründet.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Verkehrsprüfungen Disposition, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen