Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_442/2024
Urteil 30. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Bundesrichter Haag, Präsident,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Kantonspolizei Zürich,
Alte Landstrasse 135, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2024 (TB240013).
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt des Bezirks Meilen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 27. Juni 2023 im Zusammenhang mit einer am 8. Februar 2023 erfolgten Verkehrskontrolle der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbefolgen von polizeilichen Weisungen, Nichttragen von Sicherheitsgurten) sowie der Übertretung der Polizeiverordnung der Gemeinde Herrliberg (Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 360.--. Mit der Einsprache gegen den Strafbefehl erstattete A.________ Strafanzeige gegen den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten B.________ sinngemäss wegen Verletzung der Verkehrsregeln, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland, der die Strafanzeige vom Statthalteramt des Bezirks Meilen weitergeleitet worden war, überwies die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, wobei sie auf Nichterteilung schloss. A.________ nahm mit Schreiben vom 14. Februar 2024 zur Überweisungsverfügung Stellung und beantragte, der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu erteilen. Das Obergericht beschloss am 21. Juni 2024, die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung) von B.________ nicht zu erteilen.
B.
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit auf den 18. Juli 2024 datierter Eingabe beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts und verlangt unter anderem sinngemäss die Erteilung zur Ermächtigung der Strafverfolgung. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ersucht er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ (Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Soweit sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde sinngemäss gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid des Obergerichts richtet, der die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) zum Gegenstand hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. e, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Neben dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zahlreiche weitere Anträge. Unter anderem verlangt er eine Kopie des Polizeirapports vom 9. Februar 2023, dass das Bundesgericht seine Beschwerde als Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft und das Obergericht "wegen Amtsmissbrauch und Strafvereitelung" entgegennehme, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht wegen Voreingenommenheit "von diesem Verfahren auszuschliessen" seien, das Bundesgericht im hier strittigen Fall auf sein falsches "Narrativ der Unfehlbarkeit von Polizisten, Staatsanwälten und Richtern" verzichte und "die Bundesrichter [...] bei ihrer Rechtsprechung die Realität [berücksichtigen] und [...] nicht ihrem Wunschdenken (Narrativ) oder ihren Fantasien" folgen.
Eine Kopie des Polizeirapports vom 9. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Auftrag des Instruktionsrichters mit Schreiben vom 4. April 2025 in Nachachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit auf den 7. April 2025 datierter Eingabe Stellung. Im Übrigen ist auf seine Anträge nicht einzutreten bzw. sind sie abzuweisen, soweit sie mit vorliegendem Urteil nicht gegenstandslos werden: Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Ebenso wenig besteht Anlass zur Weiterleitung der "Strafanzeige" (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGG). Sodann sind das Obergericht und die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Vorinstanz bzw. Strafverfolgungsbehörde am vorliegenden Verfahren beteiligt. Für einen "Ausschluss" wegen Befangenheit besteht daher kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem meint, das Bundesgericht könnte möglicherweise aufgrund von "falschen Narrativen", "Wunschdenken" und "Fantasien" entscheiden, sind seine Befürchtungen unbegründet. Gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV sowie Art. 2 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Für andere Gesichtspunkte besteht bei der Urteilsfindung kein Raum, sei es nun zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers. Seine diesbezüglichen Anträge werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
1.3. Somit bleibt das Beschwerderecht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG einzig zu prüfen, soweit die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners in Frage steht. Die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, vermittelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG. Eine Person, die Strafanzeige erstattet, ist deshalb zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung legitimiert, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt (vgl. Urteile 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.1; 1C_454/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 1.3; 1C_429/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Hier steht die Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen Amtsmissbrauchs (vgl. Art. 312 StGB), falscher Anschuldigung (vgl. Art. 303 StGB) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG) im Raum. Beim Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB ist das Recht zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben, da dieser Straftatbestand neben dem Staat auch den betroffenen Bürger bzw. die betroffene Bürgerin schützt (vgl. Urteile 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3; 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2). Dasselbe trifft mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB zu (vgl. Urteil 1C_403/2023 vom 23. April 2024 E. 1.3). Keinen praktischen Nutzen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG erzielt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht hingegen, soweit er im Fahrverhalten des Beschwerdegegners einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG erblickt. Für sich begründet diese Bestimmung nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei unfallbedingter Tötung oder Körperverletzung keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 mit Hinweisen, wobei offengelassen wurde, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei und die bei einem Verkehrsunfall verletzte Person hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung nicht als Geschädigte gelten könne, vgl. auch Urteil 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 2). Erst recht gilt dies im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe durch das Fahrverhalten des Beschwerdegegners eine körperliche Beeinträchtigung erlitten. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch, auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers einzugehen, zum Nachweis der angeblich groben Verkehrsregelverletzung durch den Beschwerdegegner sei der Fahrtenschreiber des Polizeiautos auszuwerten.
2.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu prüfen ist, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung (vgl. Art. 303 StGB) und des Amtsmissbrauchs (vgl. Art. 312 StGB) hätte erteilt werden müssen.
2.1. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB steht im Zusammenhang mit der Anzeige des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer, während der Fahrt am 8. Februar 2023 anfänglich keinen Sicherheitsgurt getragen zu haben.
2.1.1. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (vgl. Art. 303 Ziff. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die konkrete Tragweite des Straftatbestands von Art. 303 StGB zutreffend wiedergegeben. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6).
2.1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe gar nicht sehen können, ob er angegurtet gewesen sei. Bei seinem Auto sehe es immer so aus, als ob er angegurtet sei. Zudem sei auch der Abstand des Beschwerdegegners mit 50 bis 100 Metern zu gross gewesen. Bei der Ausfahrt aus einem Kreisel, wo sich der Beschwerdeführer nach Darstellung des Beschwerdegegners auf der Fahrt angeschnallt haben soll, wäre dies zudem gar nicht wahrnehmbar gewesen. Die Aussagen des Beschwerdegegners könnten unmöglich der Wahrheit entsprechen.
2.1.3. Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Beurteilung steht, ob der Vorwurf einer Verletzung von Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11 [Nichttragen von Sicherheitsgurten]) durch den Beschwerdeführer zutrifft. Zu prüfen ist vielmehr, ob in minimaler Weise glaubhaft erscheint und genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt tatsächlich getragen hat und der Beschwerdegegner sicher weiss, dass seine Anschuldigung unwahr ist. Das ist hier nicht der Fall. Ins Gewicht fällt vorab, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich sind: Einerseits macht er geltend, der Beschwerdegegner habe aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern gar nicht erkennen können, ob er den Sicherheitsgurt trage. Andererseits behauptet er, der Beschwerdegegner sei ihm mehrmals unter Verwendung der Lichthupe auf 1 bis 2 Meter Abstand aufgefahren. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Distanz schlechterdings keine Möglichkeit hatte, Wahrnehmungen zum Tragen des Sicherheitsgurtes durch den Beschwerdeführer zu machen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer behauptet, bei seinem Fahrzeug sehe es immer so aus, als ob er angegurtet sei. Wieso das der Fall sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, insoweit die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen.
2.2. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erachtet der Beschwerdeführer als erfüllt, weil ihm der Beschwerdegegner bei der an die Nachfahrt anschliessenden Verkehrskontrolle unnötige Weisungen erteilt habe.
2.2.1. Nach Art. 312 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einen Nachteil zuzufügen. Der für eine Tatbestandsmässigkeit verlangte Nachteil kann auch in einer Zwangshandlung selbst liegen, auch wenn diese an sich ein legitimes Ziel verfolgt (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.3).
2.2.2. Vorliegend stört sich der Beschwerdeführer hauptsächlich daran, dass ihn der Beschwerdegegner anwies, sich während der Verkehrskontrolle ins Auto zu setzen. Als er dieser Aufforderung nicht sofort nachgekommen, sondern nach einer Begründung für diese Weisung verlangt habe, soll ihn der Beschwerdegegner "mit seinem Körper gegen [das] Auto" gedrückt haben. Weil der Beschwerdeführer daraufhin befürchtet habe, dass der Beschwerdegegner "als nächstes richtige physische Gewalt" anwenden könnte, habe er sich ins Auto gesetzt. Sekunden später habe er bereits wieder aussteigen müssen, weil der Beschwerdegegner "den Abgastest sehen wollte", der sich im Kofferraum befand. Mithin habe ihm der Beschwerdegegner "sinn- und zwecklose" Anordnungen erteilt.
2.2.3. Gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers ist ein Verhalten des Beschwerdegegners, das den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllen könnte, nicht erkennbar. Dass der Beschwerdegegner berechtigt war, zur Durchführung der Verkehrskontrolle gewisse Weisungen zu erteilen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die Weisung, sich ins Auto zu setzen, kann im Hinblick auf den ruhigen Ablauf einer Verkehrskontrolle zweckmässig sein. Dass der Beschwerdegegner seine Weisung auf Verlangen des Beschwerdeführers nicht sofort begründete, stellt keinen Amtsmissbrauch dar. Dies gilt gleichermassen für den Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Befolgung der Weisung wieder aussteigen musste, zumal der Beschwerdegegner nicht wissen konnte, wo der Beschwerdeführer die Unterlagen zum Fahrzeug verstaut hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, der Beschwerdegegner habe ihn mit seinem Körper ans Auto "gedrückt", ist damit eine sachfremde oder unverhältnismässige Ausübung von Zwang nicht geltend gemacht, zumal er diesen - von der Vorinstanz nicht festgestellten - Vorgang selbst nach eigener Darstellung nicht als Anwendung "physischer Gewalt" wahrgenommen hat.
2.3. Mit Blick auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung (vgl. Art. 303 StGB) und des Amtsmissbrauchs (vgl. Art. 312 StGB) liegen demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vor, die eine Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Vorinstanz gerechtfertigt hätten.
3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Beurteilung des Gesuchs mit dem Endentscheid rechtfertigt sich allerdings eine Reduktion der Gerichtskosten, die vom Beschwerdeführer zu tragen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten und sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier