Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_45/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin
Leupi-Landtwing,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. Januar 2026 (RR.2025.130, RR.2025.131).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Behörden der Republik Kasachstan eröffneten gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Juni 2022 gelangten die kasachischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen. Am 26. April 2024 teilten sie der Bundesanwaltschaft mit, B.________ habe mit den Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung geschlossen, in der er sich schuldig bekannt habe. Daher habe der Staat keinen Anspruch auf dessen Vermögenswerte.
A.b. Weiter wurde gegen B.________ in Kasachstan eine Untersuchung wegen Bestechung in besonders grossem Umfang eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan gelangte in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 12. April 2023 an die Schweiz. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2024 die Herausgabe von Unterlagen zum auf die Ehefrau von B.________ lautenden Bankkonto an die ersuchende Behörde an und hielt die angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrecht. Nach einer Desinteresseerklärung der kasachischen Behörden wurde die Verfügung vom 8. Februar 2024 im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens aufgehoben.
B.
B.a. Die lettischen Behörden haben am 30. November 2023 ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei eröffnet. Mit Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 9. Oktober 2024 beantragten sie unter anderem die Übermittlung von Unterlagen zu zwei auf die A.________ AG und auf B.________ lautenden Bankkonten.
B.b. Die Bundesanwaltschaft trat am 13. Januar 2025 auf das lettische Ersuchen ein und zog die kasachischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Juni 2022 und vom 12. April 2023 sowie das Schreiben vom 26. April 2024, das lettische Rechtshilfeersuchen vom 7. Februar 2024, das Schreiben vom 27. August 2024 sowie Bankunterlagen zu den auf die A.________ AG und auf B.________ lautenden Geschäftsbeziehungen bei.
Nach Eingang der Vernehmlassung der A.________ AG und von B.________ vom 24. März 2025 bat die Bundesanwaltschaft die ersuchende Behörde um Mitteilung, ob am Rechtshilfeersuchen festgehalten werde, was die lettischen Behörden mit E-Mail vom 30. Mai 2025 bestätigten.
B.c. Mit Teilschlussverfügungen I und II vom 5. August 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen zum auf B.________ lautenden Bankkonto bzw. der Bankunterlagen zur auf die A.________ AG lautenden Kundenbeziehung an die ersuchende Behörde an.
C.
Die dagegen beim Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, erhobene Beschwerde der A.________ AG und von B.________ wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2026 ab.
D.
Gegen diesen Entscheid gelangen die A.________ AG und B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids sowie die Verweigerung der Herausgabe von Beweismitteln an Lettland. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
Nach Auffassung der Beschwerdeführenden liegt aus drei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor.
2.1.
2.1.1. Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bei Verdacht auf Geldwäscherei werde in der Lehre erheblich kritisiert, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliege.
2.1.2. Ob erhebliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG begründen kann, braucht vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht vertieft zu werden. Die Vorinstanz erwog entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis, es sei nicht erforderlich, dass das Rechtshilfeersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichne. Es genüge grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt würden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchten dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3.2; Urteile 1C_272/2025, 1C_273/2025, 1C_274/2025 vom 27. Mai 2025 E. 2.2; 1C_49/2023 vom 7. Februar 2023 E. 1.2; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 123; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 mit Kritik seitens der Lehre an dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und unter anderem in Erwägung 2.3 festgehalten, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei im BGE 129 II 97 nicht eingeschränkt worden (vgl. Urteil 1A.280/2005 vom 7. März 2006 E. 2.2.1). Wie oben aufgezeigt, wurde diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt. Weshalb nun darauf zurückzukommen sein soll bzw. inwiefern die vorliegende Sache dazu Anlass geben soll, legen die Beschwerdeführenden weder dar noch ist dies erkennbar. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG darzutun - selbst wenn erhebliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen solchen zu begründen vermöchte. Abgesehen davon kam die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung zum Schluss, gestützt auf das Rechtshilfeersuchen lägen sowohl Anhaltspunkte für eine Vortat als auch verdächtige grenzüberschreitende Transaktionen vor. Indem die Beschwerdeführenden die gegenteilige Auffassung vertreten und sich namentlich auf den Standpunkt stellen, es fehle an einer Vortat, ist ebenfalls kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG dargetan. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer 2 nicht, sich im Rahmen des in Kasachstan geführten Strafverfahrens der Veruntreuung, welche die Vortat der Geldwäscherei bilden soll, schuldig bekannt zu haben.
2.2.
2.2.1. Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Bundesanwaltschaft habe eigentliche Beweiswürdigungen vorgenommen und damit die Sachdarstellung der lettischen Behörden im Rechtshilfeersuchen ergänzt. Ob dies zulässig sei, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, womit auch deshalb ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliege.
2.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge bereits auseinandergesetzt und erwogen, die Bundesanwaltschaft habe mit dem verfügten Aktenbeizug keine eigentliche Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vorgenommen, zumal bereits die darin gemachten Angaben zur Bejahung des Geldwäschereiverdachts ausgereicht hätten. Unter Verweisung auf BGE 106 Ib 260 E. 3a führte sie weiter aus, dass ein unvollständiges Rechtshilfeersuchen anhand des Dossiers und anderer Unterlagen durch die schweizerischen Behörden ergänzt werden dürfe, wenn dies eine Beurteilung ermögliche (vgl. auch MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N 17 zu Art. 28 IRSG). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander und zeigen namentlich nicht auf, inwiefern die Vorinstanz vom Rechtshilfeersuchen abgewichen sein soll. Einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG vermögen sie denn auch nicht damit darzutun, dass einer Frage ihrer Auffassung nach grosse praktische Relevanz zukommt und eine aktuelle Auseinandersetzung durch das Bundesgericht fehlt. Dies gilt umso mehr, als sie nicht dartun, weshalb auf die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen sein soll.
2.3.
2.3.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Bundesanwaltschaft habe in ihren diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügungen erwogen, die von ihnen eingereichten Unterlagen ungeprüften Ursprungs hätten vom Rechtshilfegericht nicht im Rahmen der gesamten Akten beurteilt werden können, was jedoch auch nicht notwendig gewesen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sie daraufhin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, weil sie damit die fehlende Berücksichtigung von eingereichten Unterlagen nicht hätten sachlich anfechten können. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.3.2. Es trifft zu, dass im angefochtenen Entscheid keine Auseinandersetzung mit dieser Rüge stattgefunden hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im schweizerischen Rechtshilfeverfahren kann dazu führen, dass der Fall als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass es sich um eine bedeutende Verletzung handelt, was von der beschwerdeführenden Person darzulegen ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5; Urteile 1C_140/2024 vom 7. März 2024 E. 1.2; 1C_698/2020, 1C_54/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Inwiefern die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz bedeutend sein soll, zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf und dies liegt auch nicht auf der Hand. Sie setzen sich vielmehr mit der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gehörsverletzung durch die Bundesanwaltschaft auseinander und nennen beispielhaft die Antwort der Finanzaufsichtsbehörde der Republik Kasachstan vom 20. Februar 2025, mit der die Sachdarstellungen im Rechtshilfeersuchen hätte entkräftet werden sollen. Jedoch machen sie weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Bundesanwaltschaft dieses Schreiben nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr hat sich diese im Rahmen ihrer Verfügungen mit ebendiesem Schreiben sowie mit weiteren, von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. Eine bedeutende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht ersichtlich.
2.4. Ein besonders bedeutender Fall ist somit nicht erkennbar. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3.
Demnach ist das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck