Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_479/2024
Urteil vom 21. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
vertreten durch das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2024 (VWBES.2024.192).
Sachverhalt:
A.
Der Kanton Solothurn beabsichtigt, die Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse in der Gemeinde Neuendorf zu sanieren. Die Erschliessungsplanung wurde in drei Abschnitte (Teil West, Teil Mitte und Teil Ost) unterteilt. A.________ erhob am 17. Dezember 2019 Einsprache gegen die Erschliessungsplanung Teil Mitte und Teil Ost. Er beanstandete die neue Fahrbahnhaltestelle "Kirche Nord" (Teil Mitte) und beantragte, die Strassenführung im Unterdorf (Teil Ost) sei komplett zu überarbeiten.
Mit Beschluss RRB Nr. 2022/1584 vom 24. Oktober 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn den kantonalen Erschliessungsplan Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse, Teil Mitte, und wies die Einsprache von A.________ gegen die neue Bushaltestelle "Kirche Nord" ab. Gleichentags genehmigte er mit Beschluss RRB Nr. 2022/1583 den kantonalen Erschliessungsplan Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse, Teil Ost. Auf die Einsprache von A.________ trat er nicht ein, weil dieser zu weit von der streitigen Strassenführung entfernt wohne.
Gegen beide Regierungsratsbeschlüsse erhob A.________ am 3. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses vereinigte das Verfahren mit weiteren Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies es die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die dagegen erhobene Beschwerde A.________ hiess das Bundesgericht am 23. April 2024 teilweise gut. Es stellte fest, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde gegen den Beschluss RRB Nr. 2022/1583 gar nicht behandelt und damit eine Rechtsverweigerung begangen. In diesem Umfang hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Urteil vom 19. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht Solothurn die Beschwerde gegen den RRB Nr. 2022/1583 vom 24. Oktober 2022 ab.
Dagegen hat A.________ am 19. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei samt dem Beschluss RRB Nr. 2022/1583 aufzuheben und seine Beschwerde vom 3. November 2022 und seine Einsprache vom 17. Dezember 2019 seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 11. September 2024 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht vom 14. August 2024 zur 2. Vorprüfung der Gesamtrevision der Ortsplanung Neuendorfs zu den Akten. Er wirft dem Kanton widersprüchliches Verhalten vor und beantragt, dazu einen schriftlichen Bericht einzuholen.
C.
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Vorbringen fest.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist befugt, mit Beschwerde geltend zu machen, die kantonalen Instanzen hätten ihm zu Unrecht die Einspracheberechtigung aberkannt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich (vorbehältlich genügend begründeter Rügen) einzutreten.
Streitgegenstand ist allerdings einzig die Frage der Einspracheberechtigung des Beschwerdeführers. Soweit dieser materiellrechtliche Einwände gegen die Erschliessungsplanung erhebt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch, soweit er Widersprüche zwischen dieser und der hängigen Gesamtrevision der Ortsplanung geltend macht und die Einholung eines Berichts zu dieser Frage beantragt.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, am angefochtenen Entscheid hätten dieselben Gerichtspersonen mitgewirkt, die bereits über seine erste Beschwerde entschieden hätten; diese hätten sich damals bereits festgelegt, weshalb sie nicht mehr ergebnisoffen und unbefangen hätten urteilen können. Dies trifft indessen nicht zu: Im ersten Urteil vom 26. Juni 2023 hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss RRB Nr. 2022/1583 nicht behandelt und daher auch noch nicht über die Einspracheberechtigung des Beschwerdeführers entschieden. Im Übrigen genügt die Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid für sich allein nicht, um eine Befangenheit bei der Neubeurteilung der Sache nach Rückweisung zu begründen (vgl. für das Bundesgericht Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 116 Ia 28 E. 2a; ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
3.
Der Regierungsrat trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser ca. 640 m Luftlinie von der Strassenführung im Unterdorf entfernt wohne und damit nicht direkt vom Erschliessungsplan im Bereich Unterdorf betroffen sei. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung: Zwar wohne der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zur Grenze des mit RRB Nr. 2022/1583 genehmigten Abschnitts. In seiner Einsprache stelle er jedoch einzig Anträge, welche sich auf das von seinem Grundstück weit entfernte Unterdorf (Planungsabschnitt 4/5) beziehen würden. Zu diesem Strassenabschnitt habe der Beschwerdeführer keine spezifische Beziehungsnähe: Weder wohne er in unmittelbarer Nähe, noch sei er von Immissionen besonders betroffen. Allgemeine Ausführungen, wonach ihm das Ortsbild am Herzen liege, reichten nicht aus, um eine spezifische Beziehungsnähe und Legitimation zur Einspracheerhebung zu begründen.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt nicht die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, indem er die Einspracheberechtigung enger fasst als die Legitimation zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG).
3.2. Die Vorinstanz hat die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und hat die danach erforderliche Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen, indem es nicht einzig die Distanz des Grundstücks des Beschwerdeführers zum streitigen Strassenabschnitt, sondern auch allfällige Immissionen berücksichtigt hat. Hierfür kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Andere Beeinträchtigungen aufgrund der konkreten Gegebenheiten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Umstand allein, dass er selbst in einem (anderen) vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) inventarisierten Teil Neuendorfs wohnt bzw. dort ein Grundstück besitzt, genügt dafür nicht.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber