Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_500/2024  
 
 
Urteil vom 29. August 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
Bunesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Korporation Zug, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Christoph Schweiger und Milva Inderbitzin-Zehnder, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, Ägeristrasse 56, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Waldfeststellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 10. Juni 2024 (V 2023 115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. November 2018 ersuchte A.________ die Direktion des Innern des Kantons Zug um waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf der Parzelle Nr. 1869, Gemeinde Zug, die im Alleineigentum der Korporation Zug ist und gemäss rechtsgültigem Zonenplan in der Zone Wald liegt. Er beantragte, dieser sei zu schliessen und die weitere Nutzung des Waldparkplatzes sei durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlagerplatz. Beim Waldparkplatz handelt es sich um eine unbestockte Fläche an der Unteren Mülibachstrasse, auf der vor allem Besucherinnen und Besucher der nahe gelegenen Zugerbergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) das Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 ab. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. 
Das Verwaltungsgericht hiess anschliessend die Beschwerde mit Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 gut, hob den Entscheid des AFW vom 9. August 2019 auf und wies die Sache an das AFW zurück, um ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchzuführen. Dagegen erhoben die Korporation Zug am 15. Juni 2022 (Verfahren 1C_360/2022) und das AFW am 17. Juni 2022 (Verfahren 1C_366/2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. März 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein. 
 
C.  
Am 13. Juni 2023 ersuchte die Korporation Zug beim AFW infolge des Verwaltungsgerichtsurteils V 2021 37 vom 13. Mai 2022 um Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens zur Feststellung der Waldgrenze im Bereich des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, damit überhaupt ein nachträgliches Rodungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden könne. Das AFW entsprach diesem Gesuch, leitete das Waldfeststellungsverfahren ein und stellte mit Verfügung vom 24. November 2023 die Parkplatzfläche als Wald fest. Gegen diese Verfügung erhob die Korporation Zug am 14. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 10. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhebt die Korporation Zug Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024 aufzuheben. Allenfalls sei die Sache zudem zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das AFW, ansonsten an das Verwaltungsgericht, zurückzuweisen. 
A.________ sowie das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch das AFW haben sich zur Sache vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin hatte um eine Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ersucht. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz darauf gestützt letztinstanzlich, dass es sich bei der fraglichen Fläche um Wald im Sinne des WaG handelt, wie bereits das dafür zuständige kantonale Amt für Wald und Wild festgestellt hatte (vgl. § 29 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald [EG Waldgesetz/ZG; BGS 931.1; in der Fassung vom 1. Januar 2020] in Verbindung mit Ziff. 1b Abs. 1 lit. b der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild [BGS 153.714; in der Fassung vom 29. März 2024]). Angefochten ist demnach ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführerin war als Gesuchstellerin und Verfügungsadressatin am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, sie ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sie ist folglich zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 465 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und 105 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Für entsprechende Rügen gilt ebenfalls eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das in Art. 29 Abs. 2 BV geschützte rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie das Beweisergebnis ihrer "eigenmächtig" vorgenommenen Beweisaufnahmen den Parteien nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe. Diese Kritik erweist sich als unbegründet. Weder trifft es zu, dass die Vorinstanz die massgebliche Luftaufnahme aus dem Jahr 1964 in das Verfahren eingebracht hat, noch, dass die Beschwerdeführerin dazu nicht hätte Stellung nehmen können. Vielmehr wurde dieses Beweismittel vom Beschwerdegegner am 14. Februar 2024 ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht, worauf die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Replikrechts dazu hätte Stellung nehmen können. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen sein soll, diese Luftaufnahme bei der Feststellung des Sachverhalts zu berücksichtigen. 
Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, ihre Beweisofferten abzunehmen und dies zu begründen, gehen ihre Ausführungen ins Leere, da sie nicht aufzeigt und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Beweisofferten rechtserheblich gewesen wären. So stellte die Vorinstanz aufgrund von Luftaufnahmen fest, dass das fragliche Grundstück zwischen 1964 und 1965 gerodet worden sei, die Beweisofferten sollten bloss zeigen, dass dieses allerspätestens seit 1970 als unbestockte Fläche bestanden habe. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin erkennt eine Verletzung von Bundesrecht weiter darin, dass die Vorinstanz die seit mehr als 50 Jahren unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Waldgesetzes (WaG) qualifiziert. Sie bestreitet, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend gegeben seien. 
 
4.1. Die Vorinstanz ging mit der Beschwerdeführerin und dem AFW zunächst darin einig, dass die strittige Fläche mangels Bestockung und aufgrund der Befestigung der Fläche mit Kies zumindest in einer heutigen Betrachtung nicht als Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG zu qualifizieren wäre. Aufgrund von Luftaufnahmen kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass die fragliche Fläche nicht immer schon unbestockt gewesen sei. So sei auf einem im Jahr 1964 erstellten Luftbild aus www.geo.admin.ch am fraglichen Ort nicht einmal die Strasse, geschweige denn ein Platz erkennbar, sondern ein praktisch geschlossenes Baumkronendach zu sehen - im Gegensatz etwa zur südwestlich davon weiterführenden Waldstrasse, die auf diesem Luftbild klar sichtbar sei. Das in www.zugmap.ch auffindbare Luftbild 1946 zeige im Übrigen Gleiches auf. Es sei daher davon auszugehen, dass die hier in Frage stehende Fläche links und rechts der vorbestandenen Waldstrasse zwischen 1964 und 1970/71 gerodet wurde. Vermutlich sei dies sogar bereits zwischen 1964 und 1965 geschehen, denn den Luftbildern von Swisstopo könne entnommen werden, dass im Jahr 1964 zwar eine bestockte Fläche bestanden habe, bereits auf einem Bild von 1965 sei jedoch eindeutig eine unbestockte Fläche zu erkennen. Es sei daher festzustellen, dass mit Ausnahme der Strassenfläche der heutige Parkplatz bis 1964 bestockt war, womit die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 WaG, damit die fragliche Fläche einmal als Wald gegolten hat, erfüllt sei.  
Es sei zudem davon auszugehen, dass die damalige Entfernung der Bäume erfolgte, um die entstehende Freifläche als Holzlagerplatz (zulässige forstliche Nutzung nach Waldgesetzgebung) zu nutzen. Dadurch sei aber die Fläche Wald geblieben (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG), auch wenn sie fortan unbestockt war. Ein Rodungstatbestand sei später mit der Umnutzung des ursprünglichen Holzlagerplatzes in einen Parkplatz (nichtforstliche Nutzung bzw. nicht zonenkonforme Zweckentfremdung von Waldboden) geschaffen worden. Eine entsprechende Rodungsbewilligung sei jedoch nie erteilt worden, obwohl das Rodungsverbot schon unter dem Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPolG 1902; BS 9 521), das vom WaG abgelöst wurde, bzw. unter dem Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 (FPolG 1876) zumindest für das Hochgebirge galt. 
 
4.2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Vorweg bringt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. ihre Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. vorne E. 2.2). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Kritik, bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die fragliche Fläche vor 1964 bestockt gewesen sei, handle es sich um eine "unbewiesene Vermutung", als auch auf die Kritik an der Qualität der zur Begründung herangezogenen Luftbilder, die im Übrigen auch das BAFU für den verwendeten Zweck für ausreichend hält.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die fragliche Fläche vor 1964 bestockt war, auch den Schluss ziehen, dass es sich dabei um Wald im Rechtssinne gehandelt hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die fragliche Fläche damals integraler Bestandteil eines mehrere Quadratkilometer grossen, zusammenhängenden Walds war, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Dass es sich bei diesem um keinen Wald im Rechtssinne gehandelt haben soll, macht sie denn auch nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch abwegig, anzuzweifeln, dass genau die fragliche bestockte Fläche im Gegensatz zum übrigen sie umgebenden Wald keine Waldfunktion erfüllen konnte. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Auch das BAFU hält eine isolierte Beurteilung der Parkplatzfläche für nicht sachgerecht. Vielmehr habe die Fläche als Teil dieses grösseren Bestandes mindestens eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG genannten Waldfunktionen erfüllt. Bei einem zusammenhängenden Waldbestand von mehreren km2 sei stets davon auszugehen, dass mindestens eine der im Waldgesetz genannten Waldfunktionen erfüllt werde. 
 
4.3. Wenn nun aber die vor 1964 bestockte Fläche Wald im Sinne des Gesetzes war, ist sie es grundsätzlich auch heute noch ("Wald bleibt Wald", s. dazu ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 3. Aufl. 2023, 248 und 254) : So ist bei der Waldfeststellung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der tatsächliche Wuchs und dessen Funktion im Zeitpunkt des Entscheids massgebend; nur ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d; 120 Ib 339 E. 4a; 118 Ib 614 E. 4a; je mit Hinweisen).  
 
4.3.1. Dagegen wendet sowohl das AFW als kantonale Fachbehörde als auch, daran anschliessend, die Beschwerdeführerin ein, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rodungstatbestand mit Verstreichen einer Bestandesdauer von mehr als 30 Jahren (ab der Umnutzung von einem Holzlagerplatz in eine Parkierungsanlage) durch die Behörden zu dulden sei, die vorliegend strittige Fläche somit nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes gelte und entsprechend nicht der Waldgesetzgebung unterstehe. Nach einem solchen Rechtsverständnis würde somit die Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Stelle einer Rodungsbewilligung treten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 265 in Anlehnung an die Regel von Art. 662 ZGB entschieden, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Ersatz- oder Wiederaufforstung anzuordnen, nach 30 Jahren verwirke (BGE 105 Ib 265 E. 6). Der Umstand, dass die Behörden keine Ersatz- oder Wiederaufforstung mehr verlangen können, führt jedoch nicht dazu, dass eine Fläche nach Ablauf der Frist kein Wald im Rechtssinn mehr ist. Die Beschwerdeführerin kann aus der zitierten Rechtsprechung daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigt sich zudem, darauf einzugehen, ob diese Rechtsprechung überhaupt anwendbar wäre und allenfalls inwieweit (vgl. BGE 147 II 309). Streitgegenstand ist vorliegend nämlich eine Waldfeststellung. Eine solche betrifft ausschliesslich die Frage, ob die betreffende Grundstücksfläche als Wald zu qualifizieren ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 WaG); die Rechtsprechung zur Verwirkung des Anspruchs auf Ersatz- oder Wiederaufforstung ist hierbei wie dargelegt nicht einschlägig.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es sei nicht bewiesen, dass und allenfalls zu welchem Zweck die fragliche Fläche gerodet worden sei sowie ob hierfür gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung notwendig gewesen sei. Auch damit dringt sie nicht durch. Zum einen setzt sie sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall keine Rodungsbewilligung notwendig gewesen sein soll, galt doch das Rodungsverbot bereits unter dem FPolG 1902, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte (Art. 31 FPolG 1902; PETER M. KELLER, in: Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 1 f. zu Art. 5 WaG; vorne E. 4.1). Ebenso ist klar, dass es an ihr läge, das Vorliegen einer Rodungsbewilligung zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB). Dass angesichts des Übergangs vom ursprünglich integralen Waldbestandteil zum Parkplatz (vorne E. 4.1 und 4.2) keine Rodung vorliegen könnte, ist ausgeschlossen, denn Art. 4 WaG legt den Begriff der Rodung fest als "die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden" - ein Verständnis, das im Wesentlichen bereits dem FPolG 1902 zugrunde lag und auch in Art. 25 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 (FPolV 1965; AS 1965 861) ihren Ausdruck fand.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die fragliche Fläche als Wald qualifizierte.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz