Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_505/2024
Urteil vom 30. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Binzring 17, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG,
Baukommission Küsnacht,
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz,
Gegenstand
Baubewilligung (Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Juni 2024 (VB.2023.00317).
Sachverhalt:
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) reichte bei der Baukommission Küsnacht ein Baugesuch für die Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage an einem bestehenden, am Gebäude Vers.-Nr. 1128 angebrachten Antennenmast auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12674 an der Goldbacherstrasse 58a in Küsnacht (Standort ZRKU) ein. Die Mobilfunkantenne soll in den Frequenzbereichen 700-900 MHz und 3'600 MHz betrieben werden. In etwa 170 m Luftdistanz betreibt die Swisscom an der Alten Landstrasse 25 (Gebäude Vers.-Nr. 4071 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8868; Standort KUOG) eine weitere Mobilfunkanlage in den Frequenzbereichen 1'800-2'600 MHz, welche durch die geplante Mobilfunkantenne ergänzt werden soll.
B.
Die Baukommission Küsnacht erteilte der Swisscom mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 die ersuchte Baubewilligung. Hiergegen erhoben B.A.________ und A.A.________, C.________, D.________ und weitere Personen gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2023 abwies. Die von einem Teil der unterlegenen Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. Juni 2024 ab.
C.
B.A.________ und A.A.________, C.________ sowie D.________ gelangen mit gemeinsamer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Swisscom und die Baukommission Küsnacht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden halten in einer Replik an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Liegenschaften innerhalb des Einspracheperimeters. Sie haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 l 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
3.
3.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mobilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache der Mobilfunkbetreiberinnen, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen (vgl. Urteile 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.1; 1C_286/2023 vom 4. November 2024 E. 5.4; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Kantone und Gemeinden können dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens allenfalls Einfluss auf den Standort von Mobilfunkanlagen nehmen, indem sie im kantonalen (bzw. kommunalen) Recht und der Nutzungsplanung festlegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten - zu denen auch Mobilfunkanlagen gehören - generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können (Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 23 RPG ; BGE 142 I 26 E. 4.2, in: Pra 2016 Nr. 87; 141 II 245 E. 2.1; 138 II 173 E. 5.3). Denkbar ist zum Beispiel eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt (BGE 141 II 245 E. 2.1; 133 II 353 E. 4.2 S. 360 mit Hinweis). Zulässig ist auch ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt (BGE 141 II 245 E. 2.1; 138 II 173 E. 6.4-6.6; Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.3).
3.2. Art. 49a der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom Juli 2019 (BZO Küsnacht) sieht für die Erstellung von Mobilfunkanlagen ein Kaskadenmodell vor und lautet im Einzelnen wie folgt:
1. Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sind überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung zulässig.
2. Visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen
2. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeanteil
3. Priorität: Wohnzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind (Art. 23 Abs. 2 [BZO Küsnacht])
4. Priorität: Gebiete mit besonderen Nutzungsanordnungen gemäss Art. 34 Abs. 2 [BZO Küsnacht] und Zonen für öffentliche Bauten
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.
3. Die Betreiber erbringen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen."
In der Wegleitung zur BZO der Gemeinde Küsnacht vom 16. Juli 2019 (nachfolgend: Wegleitung BZO Küsnacht) wird zudem festgehalten, dass, wenn ein Standort in einer tiefer priorisierten Zone gewählt werde, im Baugesuch pro Zone anhand von 10 abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen im 400 m-Radius nachzuweisen sei, dass der Antennenstandort trotz umfangreicher Bemühungen nur in dieser Zone liegen könnte.
3.3. Die geplante Mobilfunkanlage am Standort ZRKU würde gemäss Zonenplan der Gemeinde Küsnacht in der zweigeschossigen Wohnzone mit einer Baumassenziffer von 1,4 m
3 /m
2 (W2/1.40) zu stehen kommen und fällt unter keine der in Art. 49a Abs. 2 BZO Küsnacht genannten prioritären Kategorien. Im angewandten Suchperimeter von rund 200 m befinden sich überwiegend ebenfalls Wohnzonen ausserhalb der Prioritätenordnung. Einzig entlang der Alten Landstrasse liegt mit einer Länge von ca. 990 m und einer Breite von ca. 70 m ein die Nutzungszonen übergreifender Bereich, welcher der 4. Prioritätsstufe zugeordnet ist ("Gebiet mit besonderen Nutzungsanordnungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BZO Küsnacht").
3.4. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die Anforderungen an den Standortnachweis würden einerseits vom räumlichen Umfang, in welchem Alternativstandorte zu evaluieren seien ("Suchkreis" bzw. vorzugsweise Suchperimeter) und andererseits von der Intensität der Standortevaluation (Umfang der Suchbemühungen) in diesem Perimeter abhängen. Die diesbezüglich in der Wegleitung zur BZO genannten Konkretisierungen (Suchkreisradius von 400 m und Vorlage von 10 abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen) hätten dabei nicht rechtsverbindlichen, sondern lediglich wegleitenden Charakter und seien deshalb nicht starr, sondern angemessen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.
Ausgangspunkt für die Suche von Antennenstandorten müsse das zu versorgende Gebiet sein. Im vorliegenden Fall werde der Suchperimeter zunächst durch den funktechnischen Umstand bestimmt, dass der geplante Standort ZRKU (Frequenzbereiche 700-900 MHz und 3'600 MHz) den bestehenden Standort KUOG (1'800-2'600 MHz) ergänzen solle. Im Rahmen der ihnen obliegenden Netzplanung dürften die Mobilfunknetzbetreiberinnen mittels des Betriebs von sog. "Split-Sites" die Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte aufteilen. Vorliegend würden erst alle erwähnten Frequenzbereiche zusammen einen in funktechnischer Hinsicht vollständigen Mobilfunkstandort ergeben, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten würden. Der Ausbau des bestehenden Standorts KUOG mit den neu geplanten Frequenzbereichen sei nicht möglich. Bereits heute werde der Anlagegrenzwert an zwei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nahezu erreicht und würde durch die zusätzlichen Frequenzbereiche überschritten, zumal überdies der anwendbare Grenzwert von 6,0 V/m auf 5,0 V/m sinken würde (Ziff. 64 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]). Zudem habe die Beschwerdegegnerin plausibel dargestellt, dass für den Ausbau des Standorts KUOG baulich-konstruktive Vorkehrungen (höherer Sendemast und möglicherweise statische Verstärkung des Dachs) erforderlich wären.
Während des Bewilligungsverfahrens sowie im Rekursverfahren seien im entsprechenden Suchperimeter insgesamt vierzehn alternative Standorte auf ihre Verfügbarkeit bzw. Eignung geprüft worden: zehn durch die Beschwerdegegnerin, wobei bei neun eine Anfrage an die Eigentümerschaft erfolgt und einer wegen funktechnischen Gründen verworfen worden sei (Alte Landstrasse 66), sowie je zwei durch die Baukommission Küsnacht bzw. das Baurekursgericht. Den Akten lasse sich bezüglich dieser Standorte nichts entnehmen, was die durchgeführte Standortevaluation und ihr Ergebnis, wonach keiner der Standorte verfügbar bzw. geeignet sei, als rechtlich nicht vertretbar erscheinen lasse. Dabei sei auch entscheidend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Umsetzung eines Kaskadenmodells die Mobilfunkversorgung nicht übermässig behindern dürfe. Die Beschwerdeführenden hätten darum keinen Anspruch darauf, dass jeder denkbare Standort im Suchperimeter geprüft werde.
4.
Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst in tatsächlicher Hinsicht die Aussage der Vorinstanz, dass die beiden Standorte KUOG und ZRKU einen weitgehend deckungsgleichen Suchperimeter innerhalb des 4. Prioritätsgebietes aufweisen würden. Infolgedessen habe sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Standort ZRKU anstatt vom Standort KUOG aus nach alternativen Standorten zu suchen, zu Unrecht geschützt. Dadurch seien sämtliche nördlich und westlich gelegenen Grundstücke vom Standort KUOG von vornherein nicht angefragt und ausser Acht gelassen worden.
Inwieweit die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wird ein Suchperimeter mit einem Radius von 200 m von den beiden Standorten KUOG und ZRKU gezogen, so wird davon jeweils ein Teil des entlang der Alten Landstrasse verlaufenden Gebiets der 4. Priorität im Sinne von Art. 49a Abs. 2 BZO Küsnacht erfasst. Bei einem Vergleich des Zonenplans und der von den Beschwerdeführenden eigens eingereichten Darstellung der beiden Suchperimeter (S. 10 der Beschwerde) fällt auf, dass ein Grossteil der Liegenschaften des relevanten Gebiets der 4. Priorität in der Schnittmenge der Suchperimeter der Standorte KUOG und ZRKU liegt. Nur wenige Liegenschaften befinden sich ausserhalb des Suchperimeters des Standorts ZRKU nördlich und westlich des Standorts KUOG. Zudem ist zu bemerken, dass sämtliche evaluierten Standorte in der Schnittmenge der beiden Suchperimeter zu stehen kommen. Es ist somit nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Suchperimeter der beiden Standorte als weitgehend deckungsgleich bezeichnet werden. Insofern ist auch nicht entscheidend, ob in der Standortevaluation der Standort ZRKU oder KUOG als Ausgangspunkt gewählt wurde. Im Übrigen wurde - wie sogleich zu zeigen sein wird - für eine genügende Anzahl Liegenschaften im Suchperimeter des Standorts KUOG geprüft, ob die Mobilfunkanlage an deren Standort erstellt werden kann. Eine Prüfung weiterer Standorte erübrigte sich damit und es ist nicht entscheidrelevant, ob weitere Liegenschaften im Suchperimeter liegen (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführenden machen sodann in diverser Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe das in Art. 49a BZO Küsnacht vorgesehene Kaskadenmodell willkürlich angewandt.
5.1. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 l 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Zunächst erachten es die Beschwerdeführenden als willkürlich, dass die Vorinstanz der Wegleitung BZO Küsnacht keinen rechtsverbindlichen, sondern lediglich wegleitenden Charakter zugewiesen und auf einen Suchradius von 200 m anstatt 400 m abgestellt hat.
5.2.2. Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil, weshalb in der vorliegenden Situation auf einen Suchperimeter von 200 m abzustellen war. So bilde Ausgangspunkt zur Bestimmung des Suchperimeters der Standort KUOG, der sich im beidseitig der Alten Landstrasse verlaufenden Korridor eines Gebiets der 4. Priorität im Sinne von Art. 49a Abs. 2 BZO Küsnacht befinde. Dieser Korridor begrenze den Suchperimeter in einem ersten Schritt. Zwar erstrecke sich der Suchperimeter aufgrund seiner Nord-Süd-Ausrichtung über die gesamte Länge des Versorgungsgebiets. Er werde jedoch - in einem zweiten Schritt - nach Norden und Süden aufgrund der funktechnischen Ausgangslage dadurch begrenzt, dass der gesuchte Standort den bestehenden Standort KUOG ergänzen solle und deshalb in dessen Nähe liegen müsse. Eine Ausdehnung des Suchperimeters von 200 m in nördlicher und südlicher Richtung erscheine in diesem Zusammenhang als schlüssig.
5.2.3. Angesichts dieser Ausführungen ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem spezifischen Fall Rechnung getragen hat und den Suchperimeter auf einen Radius von 200 m festgelegt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Baukommission erlassenen Wegleitung zur BZO Küsnacht lediglich um eine Vollzugshilfe handelt, die zu einer einheitlichen Bewilligungspraxis beitragen soll. Die Wegleitung selbst stellt indessen klar, dass die verschiedenen gesetzlichen Anforderungen jeweils im Einzelfall geprüft und beurteilt werden müssten. Diese sei weder rechtsverbindlich noch erhebe sie einen Anspruch auf Vollständigkeit (S. 6 der Wegleitung BZO Küsnacht). Daher ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz der Wegleitung BZO Küsnacht wegleitenden Charakter zugesprochen und diese nicht starr, sondern angemessen auf den konkreten Einzelfall angewendet hat.
Es ist ohnehin sehr fraglich, ob die vorgenommene Standortevaluation der Wegleitung BZO Küsnacht überhaupt widerspricht. Letztlich konnten - wie verlangt - im höherpriorisierten Gebiet innerhalb eines 400 m-Radius über zehn abschlägige Anfragen nachgewiesen werden. Dass diese allesamt in einem Radius von 200 m liegen, ist im vorliegenden Fall, in dem auch dort eine genügende Anzahl potenziell geeigneter Liegenschaften zur Verfügung stehen, weniger problematisch. Anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, wenn sich innerhalb von 200 m weniger als zehn Liegenschaften befänden und der geforderten Anzahl zu prüfender Objekte im kleineren Radius nicht entsprochen werden könnte.
Die überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf einen Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich und ein Urteil des Bundesgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Während im zitierten Entscheid des Baurekursgerichts von einer schematischen Beschränkung auf einen 200 m-Radius gesprochen wird, wurde vorliegend nachvollziehbar begründet, weshalb auf einen Suchradius in diesem Ausmass abgestellt wurde. Im angesprochenen bundesgerichtlichen Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 wurde sodann das Abstellen auf einen Suchradius von 200 m aufgrund der Umstände ebenfalls geschützt, weshalb nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden daraus abzuleiten versuchen.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden ferner, dass die Vorinstanz einen "Split-Site"-Betrieb ohne Weiteres als zulässig erachtet habe, obwohl sie damit die Kaskadenordnung praktisch ausheble.
5.3.2. Die Vorinstanz hat die Kompetenz der Mobilfunknetzbetreiberinnen zum Betrieb von "Split-Sites", d.h. zur Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte, daraus abgeleitet, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in erster Linie deren Sache sei, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Die Einhaltung der Anlagegrenzwerte könne unter Berücksichtigung der massgeblichen OMEN eine solche Aufteilung jedenfalls erforderlich machen.
5.3.3. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwieweit mit dem Betrieb von "Split-Sites" die Kaskadenordnung ausgehebelt werden sollte. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Kaskadenordnung auch bei einem "Split-Site"-Betrieb zu berücksichtigen ist, musste doch zunächst nachgewiesen werden, dass in der 4. Priorität kein Standort verfügbar ist, damit die Mobilfunkantenne in einem Gebiet ausserhalb der Prioritätenordnung von Art. 49a Abs. 2 BZO Küsnacht gebaut werden kann. Der Umstand allein, dass der ergänzende Standort nicht zu weit entfernt von der bestehenden Anlage stehen darf, macht die Bestimmungen zur Kaskadenordnung nicht obsolet. Folglich ist es nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Kompetenz für die Netzplanung abstellte (vgl. E. 3.1 hiervor) und daraus ableitete, dass die Mobilfunknetzbetreiberinnen Frequenzbereiche auf verschiedene nahe gelegene Anlagen aufteilen dürfen.
5.4.
5.4.1. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Prüfung von zwei geeigneten Alternativstandorten (Im Düggel 1a und Boglerenstrasse 31a) verworfen, die sich im korrekten Suchradius von 400 m vom relevanten Standort KUOG aus befänden. Auch das im Suchperimeter gelegene Mehrfamilienhaus an der Alten Landstrasse 66 habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Alternativstandort für die Mobilfunkanlage in Betracht gezogen.
5.4.2. Was den geltend gemachten Standort an der Alten Landstrasse 66 betrifft, so hat das Baurekursgericht den Beschwerdeführenden zugestimmt, dass dieser Standort zumindest theoretisch in Frage käme und von der Beschwerdegegnerin nicht mit der Behauptung abgelehnt werden könne, er sei aus funktechnischen Gründen nicht geeignet. Indes habe auf weitere Abklärungen verzichtet werden können, da der Nachweis mangelnder Alternativstandorte mit der Prüfung und dem nachvollziehbaren Ausschluss von insgesamt dreizehn Grundstücken nach wie vor als rechtsgenügend betrachtet werden könne. Die Vorinstanz wiederum erachtet die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, dass statische Gründe und Schwierigkeiten bei der Abschirmung gegen den Standort sprachen, trotz der gegenteiligen, nicht weiter begründeten Auffassung der Beschwerdeführenden als glaubhaft.
5.4.3. Ob die Begründung der Vorinstanz Zustimmung verdient, muss nicht abschliessend beantwortet werden. Jedenfalls kann das Resultat gemäss den nachfolgenden Erwägungen nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Ohne Berücksichtigung des Standorts an der Alten Landstrasse 66 wurden bereits bei dreizehn Liegenschaften innerhalb des im Suchradius gelegenen Gebiets der 4. Priorität geprüft, ob sie als Standort für die Mobilfunkantenne in Frage kommen. Dass es sich dabei um Liegenschaften handeln würde, die von vornherein ungeeignet und nur deshalb von der Beschwerdegegnerin ausgewählt worden wären, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Insofern durfte die Vorinstanz im Ergebnis schliessen, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis erbracht, dass keine Standorte im übergeordneten Gebiet der 4. Priorität zur Verfügung stehen. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Umsetzung des Kaskadenmodells die Mobilfunkversorgung nicht übermässig behindern darf. Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts betreffend Mobilfunkanlagen müssen nämlich auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rücksicht nehmen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 FMG) und dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren (BGE 142 I 26 E. 4.2; 141 II 245 E. 7.1; 133 II 353 E. 4.2; Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen darf von den Mobilfunknetzbetreiberinnen nicht verlangt werden, sämtliche theoretisch in Frage kommenden Liegenschaften anzufragen. Es muss genügen, anhand einer angemessenen Anzahl Anfragen glaubhaft zu machen, dass kein Standort verfügbar ist. Diesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen und musste der Standort an der Alten Landstrasse 66 nicht zusätzlich eingehend auf dessen Eignung überprüft werden. Dasselbe gilt für die beiden weiter entfernten Liegenschaften an den Standorten Im Düggel 1a und Boglerenstrasse 31a, welche überdies ausserhalb des - wie gesehen willkürfrei festgelegten - Suchradius von 200 m liegen und somit ohnehin nicht berücksichtigt werden mussten.
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz des Weiteren vor, die Möglichkeit des Ausbaus des Standortes KUOG in willkürlicher Weise abgetan zu haben, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Sie habe lediglich festgestellt, der Nachweis der Mach- bzw. Nicht-Machbarkeit eines solchen Ausbaus sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übertrieben. Dabei liege es auf der Hand, dass ein Ausbau des Standortes KUOG ohne Weiteres möglich wäre, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht von Anfang an auf den alten Standort ZKRU versteift.
5.5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass eine Ergänzung des Standorts KUOG mit den geplanten Frequenzbändern 700-900 MHz und 3'600 MHz zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes führen würde. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich in der Vernehmlassung an die Vorinstanz darauf hin, dass es selbst bei einer Aufstockung des Masts um drei bis vier Meter zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte käme. Es wäre ein insgesamt fünfzehn Meter hoher Mast auf dem Gebäude des Standorts KUOG erforderlich, um alle Frequenzbänder in Betrieb nehmen zu können und den Anlagegrenzwert von 5 V/m an allen vorhandenen OMEN einzuhalten. Abgesehen von der Einordnungsfrage würde die Statik des Daches eine solche Masthöhe nicht zu tragen vermögen. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin als plausibel erachtet und es unter diesen Umständen als übertrieben beurteilt, sie zum Nachweis der konkreten Machbarkeit dieser baulich-konstruktiven Vorkehrungen (höherer Sendemast und möglicherweise statische Verstärkung des Dachs) aufzufordern.
5.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das in Art. 49a BZO Küsnacht vorgesehene Kaskadenmodell willkürfrei angewandt hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_508/2024 vom 19. März 2025 E. 5 mit Hinweis), ebenso wenig der Baukommission Küsnacht, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen