Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_507/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz, Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Patrik Blöchlinger und Martin Boric,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 1. September 2025 (RR.2025.18).
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrat. Im Rechtshilfeersuchen wurde geschildert, dass die in die ukrainische Strafuntersuchung verstrickte B.________ Limited auf ihrem tschechischen Konto zwischen dem 3. Februar 2016 und dem 12. Juli 2016 von einem Konto der A.________ S.A. bei der Bank C.________ AG USD 24 Mio. erhalten habe. Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete diverse Unterlagen, die für die ukrainische Strafuntersuchung von Interesse seien, namentlich solche vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Juni 2023 betreffend die genannte Kontoverbindung der A.________ S.A..
Das Bundesamt für Justiz (BJ) fragte die Eidgenössische Steuerverwaltung um ihre Einschätzung, ob das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht schildere, was diese bejahte. Das BJ beauftragte daraufhin die Bundesanwaltschaft (BA) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen ein und bejahte prima facie die beidseitige Strafbarkeit für Abgabebetrug und Geldwäscherei. In Bezug auf den Tatbestand des Hochverrats sei aufgrund des absolut politischen Charakters allerdings keine Rechtshilfe möglich.
Am 23. April 2024 ordnete die BA die Edition folgender Unterlagen zur erwähnten Kontoverbindung bei der Bank C.________ AG an: die Eröffnungsunterlagen, das KYC-Profil, Korrespondenz und Auszüge vom 1. Januar 2017 bis zum Dezember 2022 bzw. 1. Juni 2023 sowie Informationen über IP-Adressen. Gleichzeitig verfügte sie ein Mitteilungsverbot. Dieses hob sie am 6. Dezember 2024 wieder auf. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2024 entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der erhobenen Kontounterlagen an. Eine von der A.________ S.A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 1. September 2025 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 12. September 2025 beantragt die A.________ S.A. in erster Linie, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA, eventualiter an das Bundesstrafgericht, zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt und auch darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Akten einzuholen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Art. 9 IRSV [SR 351.11]; vgl. dazu Urteil 1A.107/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab der Aufhebung des Mitteilungsverbots gegenüber der Bank C.________ AG dafür rund 10 Tage Zeit hatte. Es erwog weiter, die Beschwerdeführerin hätte aufzeigen können, dass sie von der Bank wider Erwarten nicht sofort informiert worden sei. Dies habe sie nicht getan. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vor, die Frage, wie lange die ausführende Behörde nach der Aufhebung eines Mitteilungsverbots mit dem Erlass der Schlussverfügung zuwarten müsse, sei vom Bundesgericht zu klären. Allerdings behauptet sie nicht, dass sie im konkreten Fall nicht hinreichend Zeit für die Bezeichnung eines Zustelldomizils gehabt hätte. Den Zeitpunkt, zu dem die Bank sie über das Rechtshilfeverfahren informiert hat, legt sie auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht offen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, in abstrakter Weise die von ihr aufgeworfene Frage zu beantworten.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeersuchen komme einer sogenannten "fishing expedition" gleich. Das Bundesstrafgericht legte dazu unter anderem dar, dass die Behörden des ersuchenden Staats grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren seien, die über in die Angelegenheit verwickelte Konten getätigt worden seien, wenn das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung des Wegs abziele, auf dem Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden seien. Die betreffenden Ausführungen entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 82 E. 4; 128 II 407 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich in dieser Hinsicht nicht.
Dass in anderer Hinsicht von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Für das Bundesgericht besteht somit kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Dold