Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_52/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 1. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
gegen  
 
Gemeinde Lantsch/Lenz, 
Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz. 
 
Gegenstand 
Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015 betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015 zurückgezogen hat; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp