Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_527/2025  
 
 
Urteil vom 17. September 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Waltenschwil, 
handelnd durch den Gemeinderat Waltenschwil, Schulhausstrasse, 5622 Waltenschwil, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau, 
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Baubewilligung, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. Juli 2025 (WBE.2024.374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 16. Dezember 2021 beim Gemeinderat Waltenschwil ein Baugesuch für den Anbau eines Balkons am bestehenden Wohnhaus (Gebäude-Nr. 153) auf der Parzelle Nr. 414 ein. Auf Intervention der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau überarbeitete er das Gesuch am 8. Juni 2022 im Hinblick auf verschiedene bestehende, noch nicht bewilligte Gartengestaltungselemente entlang der Bünz und ergänzte es mit einem Umgebungsplan vom 23. Mai 2022. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 8. Februar 2023 an den Gemeinderat und vom 22. Februar 2023 an die Abteilung für Baubewilligungen um eine zügige Behandlung des Baugesuchs sowie um Einleitung eines separaten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die Anlagen im Unterabstand zur Bremgarterstrasse. 
Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU erliess am 2. März 2023 betreffend den Balkonanbau und die Gartengestaltungselemente entlang der Bünz den folgenden Teilentscheid: 
 
"I. 
Dem Balkonanbau wird bezüglich der kantonalen Prüfbelange zugestimmt. 
II. 
Die Gartengestaltung entlang der Bünz wird abgewiesen. Die Thujahecke, Granitstelen, Schotterflächen sowie der östlich des Parkfelds verlaufende Maschendrahtzaun sind in einem drei Meter breiten Bereich entlang der südlichen Parzellengrenze (entspricht Südfassade des Gebäudes) rückzubauen, bzw. zu entfernen (Beilage). 
1. 
Der Rückbau ist innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids vorzunehmen. 
2. 
Entlang der südlichen Parzellengrenze ist ein mindestens 1,6 m breiter Grünstreifen (im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet) anzulegen. 
3. 
Die gerodete Ufervegetation (Bäume, Sträucher etc.) ist durch einheimische, standortgerechte Pflanzungen zu ersetzen. Der zuständige Gewässerbeauftragte, B.________, steht bei Fragen zur Ausführung beratend zur Verfügung." 
Mit Beschluss vom 1. Mai 2023 erteilte der Gemeinderat Waltenschwil die Baubewilligung für den Balkonanbau und eröffnete den kantonalen Teilentscheid vom 2. März 2023. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass über die weiteren Verfahrensinhalte, welche namentlich die Thujahecke entlang der Kantonsstrasse inklusive Einhaltung der Sichtzonen, die Granitstelen westlich des Wohnhauses und die Parkplatzumgestaltung umfassten, zu einem späteren Zeitpunkt in einem Teilentscheid 2 entschieden werde. 
 
B.  
Gegen den Teilentscheid vom 2. März 2023 (der Abteilung für Baubewilligungen des BVU) und die Baubewilligung vom 1. Mai 2023 (des Gemeinderats Waltenschwil) gelangte A.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. September 2024 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 24. Juli 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 sei unter Neuregelung der Kostenfolgen aufzuheben und wie folgt anzupassen: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei Dispositiv-Ziffer II des (kantonalen) Teilentscheids vom 2. März 2023 in Bezug auf den östlich des Parkfelds verlaufenden Maschendrahtzaun aufzuheben. Der östlich des Parkfelds verlaufende Maschendrahtzaun sei befristet zu bewilligen. Dispositiv-Ziffer ll.2 des Teilentscheids sei wie folgt zu präzisieren: "Entlang der südlichen Parzellengrenze ist ein mindestens 1.6 m breiter Grünstreifen (im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet) anzulegen, wobei die bestehende, 100 Jahre alte Betonstützmauer davon nicht tangiert ist." Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Waltenschwil hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichteter zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich genügend begründeter Rügen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch in der Regel nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 1 E. 3.5). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, Dispositiv-Ziffer II.2 des (ersten) Teilentscheids der Abteilung für Baubewilligungen vom 2 März 2023 sei insoweit zu präzisieren bzw. zu ergänzen, als die Betonstützmauer nicht vom anzulegenden Grünstreifen tangiert werde. 
Die Vorinstanz hält hierzu nachvollziehbar fest, durch die Klammerbemerkung in Dispositiv-Ziffer II.2 des besagten Teilentscheids ("im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet") werde hinreichend klar bestimmt, welcher Bereich von der anzulegenden Grünfläche erfasst sei und dass der Boden, auf dem die bestehende Betonstützmauer stehe, von der angeordneten Begrünungspflicht gerade nicht betroffen sei. Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern wiederholt lediglich seine (nicht näher substanziierte) Kritik, aus der Auflagenformulierung lasse sich nicht erahnen, dass die Betonstützmauer nicht von der Begrünungspflicht erfasst sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit bereits den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers auch als unbehelflich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in der entsprechenden Dispositiv-Ziffer verfügte Auflage als ausreichend klar und verständlich formuliert bezeichnet hat. Die Begründung der Vorinstanz deckt sich im Übrigen auch mit der plausiblen Feststellung des Regierungsrats, wonach auf dem Umgebungsplan deutlich erkennbar sei, dass die Bepflanzung eines 1,6 m breiten Streifens ab der als "Pflanzfläche" bezeichneten Fläche die Betonmauer in keiner Weise tangiere. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Entscheiddispositivs somit zu Recht abgewiesen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichterteilung einer nachträglichen (Ausnahme-) Bewilligung bzw. die Rückbauverpflichtung für den Maschendrahtzaun stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte (Art. 26 BV) dar und verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). 
 
4.1. Art. 36a Abs. 1 GSchG (SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV (SR 814.201) konkretisiert. Dessen Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf.  
Der Gewässerraum der Bünz wurde noch nicht definitiv festgelegt, weshalb derzeit noch der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (nachfolgend: ÜbBst GSchV) anwendbar ist. Gestützt darauf ist hier von einem beidseitigen Abstand von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle auszugehen (Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV). Nach für das Bundesgericht verbindlicher und im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ragt der ohne Baubewilligung errichtete Maschendrahtzaun in den übergangsrechtlichen Gewässerraum hinein und müsste zu dessen Einhaltung um 3 m zurückversetzt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Maschendrahtzauns nicht von der Besitzstandsgarantie (Art. 41c Abs. 2 GSchV) profitiere, werden vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten. 
 
4.2. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausserdem kann die Behörde in dicht überbauten Gebieten für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. a).  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb der Maschendrahtzaun nicht als standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage zu qualifizieren sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV nicht erfüllt seien. Dabei hat sie sich auch zur Lage des streitbetroffenen Baugrundstücks sowie dessen Eingliederung in das übrige Gemeindegebiet geäussert und das Kriterium der dichten Überbauung verneint.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung über weite Strecken nur ungenügend auseinander. Er bestreitet nicht mehr, dass es sich beim Maschendrahtzaun nicht um eine standortgebundene Anlage handelt, und äussert sich nicht substanziiert zu den Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung. Er begnügt sich mit der Behauptung, seine Liegenschaft liege im Bereich des dicht überbauten Gebiets und es stünden keine (überwiegenden) öffentlichen Interessen dem Zaun entgegen, ohne jedoch auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen Bezug zu nehmen (zu den Begründungsanforderungen vgl. E. 2.1 hiervor). Vielmehr argumentiert er im Wesentlichen mit dem - erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten - Einwand, im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision der Gemeinde solle der Gewässerraum der Bünz namentlich im Bereich seines Grundstücks erheblich reduziert werden, womit der Maschendrahtzaun nicht mehr in den Gewässerraum ragen würde und somit (nach neuem Recht) bewilligungsfähig wäre. Deshalb erweise sich die Rückbauverpflichtung als unverhältnismässig und es sei zumindest befristet eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis beurteilt sich die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels anderslautender Übergangsbestimmung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 151 II 737 E. 3.2.3; 139 II 243 E. 11.1; je mit Hinweisen). Im öffentlichen Baurecht gilt der Grundsatz, wonach hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden, sofern das neue Recht für die gesuchstellende Partei nicht günstiger ist (Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 7.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.4. Vorliegend ist allerdings - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsänderung in Kraft getreten, sondern die geplante teilrevidierte Bau- und Zonenordnung ist öffentlich aufgelegt worden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit eine noch nicht in Kraft getretene Rechtsänderung vorliegend berücksichtigt werden kann. Eine positive Vorwirkung des künftigen Rechts im Rahmen der Beurteilung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit der Anlage kommt von vornherein nicht in Frage (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2), weshalb die beantragte befristete Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausscheidet, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht bereits heute erfüllt sind (vgl. dazu E. 4.5 hiernach). Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu berücksichtigen, ob in naher Zukunft mit einer Gewässerraumfestsetzung zu rechnen ist, welche die streitige Anlage zulassen würde (vgl. E. 5.3 hiernach).  
 
4.5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV verneinen durfte.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz begründet die fehlende Bewilligungsfähigkeit des Maschendrahtzauns primär mit dem Argument, das streitbetroffene Baugrundstück liege nicht im dicht überbauten Gebiet. Sie hält hierzu fest, das Gebiet sei, obwohl es teilweise in der Kernzone liege, nicht dicht, sondern eher locker überbaut. Die Bünz werde gerade auch im Bereich der Kernzone von respektablen Grünräumen mit etlichen Hochstammbäumen gesäumt. Nur wenige Gebäude grenzten direkt ans Ufer, was gegen das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets spreche. Aus Sicht des Gewässerschutzes rechtfertige sich der Verzicht auf die Freihaltung des Gewässerraums nur in Gebieten, die bereits so dicht überbaut seien, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen könne. Abgesehen davon handle es sich bei einem Maschendrahtzaun nicht um eine Massnahme der Innenverdichtung, weshalb der Ausnahmetatbestand in Art. 41c Abs.1 lit. a GSchV auch aus diesem Grund nicht greife.  
 
4.5.2. Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass es widersprüchlich erscheinen mag, wenn die Abteilung für Baubewilligungen des BVU wie auch die Vorinstanzen das Kriterium des dicht überbauten Gebiets im vorliegenden Verfahren verneinen. In der laufenden Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung soll die Abteilung Raumentwicklung des BVU in ihrem Vorprüfungsbericht vom 16. Mai 2025 gemäss Angaben des Beschwerdeführers hingegen eine Reduktion des Gewässerraums gestützt auf § 127 Abs. 4 lit. c des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG/AG; SAR 713.100) auf eine Breite von minimal rund 6,3 m befürworten, und zwar im Bereich ab der Fussgängerbrücke Kirchweg nach Westen bis und mit Parzelle Nr. 159 auf einer Länge von rund 320 m, wovon auch seine Liegenschaft erfasst sei soll. Begründet werde dies mit der kanalisierten Bünz, dem historisch gewachsenen Ortskern mit teilweise substanzgeschützten Gebäuden und der vorhandenen dichten Überbauung. Dieser geltend gemachte Widerspruch braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden: Selbst wenn vorliegend das Kriterium des dicht überbauten Gebiets bejaht würde, hält es im Ergebnis dennoch vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV verweigert hat.  
 
4.5.3. Bei der Beurteilung der entgegenstehenden Interessen gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 II 437 E. 5). Sie hat eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und dabei insbesondere die Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG zu berücksichtigen (BGE 140 II 437 E. 6 mit Hinweis). Die Erstellung von Bauten im Gewässerraum kann im öffentlichen Interesse liegen, wenn damit eine erwünschte städtebauliche Verdichtung, z.B. durch das Füllen von Baulücken, ermöglicht (BGE 139 II 470 E. 4.5 mit Hinweis) oder ein Gewässer als Erholungsraum für Menschen erfahrbar gemacht wird (zum Ganzen: Urteil 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 2.5 mit Hinweisen).  
Der Gewässerraum ist allerdings nach Art. 36a GSchG möglichst freizuhalten. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt daher ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis an dessen Beanspruchung voraus. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn ein Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann (BGE 139 II 470 E. 4.5; Urteile 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 2.6; 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3, in: URP 2021 S. 501; 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8, in: URP 2019 S. 745; je mit Hinweisen). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Bauparzelle ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums nicht sinnvoll überbaut bzw. genutzt werden könnte. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar festhält, erscheine der östliche (noch unüberbaute) Bereich der Parzelle Nr. 414 aufgrund der schmalen Form und der Lage zwischen der Bünz und einer Kantonsstrasse im Gegenteil eher ungeeignet für die mit dem Ausnahmetatbestand in Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV angestrebte Innenverdichtung. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Maschendrahtzaun ohnehin nicht als Massnahme der Innenverdichtung in Frage kommt. Eine Ausnahmebewilligung fällt somit ausser Betracht. 
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, andere Grundstücke in der Nachbarschaft verfügten über eine Zäunung im Gewässerraum der Bünz und reicht hierfür als Beweismittel verschiedene Fotos ein. Er macht sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.  
Abgesehen davon, dass es sich bei den erstmals vor Bundesgericht eingereichten Fotos um unzulässige Noven handeln dürfte, die gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG von vornherein unzulässig sind (E. 2.2 hiervor), erweist sich seine Rüge auch als unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, verleiht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer vermag mit den von ihm eingereichten Fotos, die weder konkrete Adress- noch Abstandsangaben der Einfriedungen gegenüber der Bünz enthalten, nicht substanziiert darzulegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor), dass es sich tatsächlich um vergleichbare Fälle handelt. Es ist sodann nicht bekannt, ob diese angeblich innerhalb des Gewässerraums gelegenen Einfriedungen von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU und der Gemeinde bewilligt oder bewusst toleriert worden wären. Selbst wenn diesbezüglich eine rechtswidrige Praxis bestünde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde nicht gewillt wäre, diese aufzugeben. Es besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 
 
5.  
Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 
 
5.1. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden. Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Person berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihr allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 6; 132 II 21 E. 6.4; Urteile 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1; 1C_549/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.1; 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nach der geplanten Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung solle der Maschendrahtzaun nicht mehr innerhalb des Gewässerraums zu liegen kommen. Deshalb müsse aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgesehen werden.  
 
5.3. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. die Rückbauverpflichtung kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn die baurechtswidrige Baute dank einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung materielle Rechtmässigkeit erlangen wird. Für die Frage der Verhältnismässigkeit eines Wiederherstellungsbefehls im Hinblick auf eine mögliche Legalisierung der Baute bleibt letztlich entscheidend, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit der neuen Festsetzung gerechnet werden kann (vgl. Urteile 1C_178/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3; 1C_187/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3, in: ZBl 113/2012 S. 610, betreffend eine kurz bevorstehende Rechtsänderung). Ein einstweiliger Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eine Rechtsänderung verwirklicht wird, welche die Baurechtswidrigkeit behebt (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG/ZH], 3. Aufl. 2014, N. 32 zu § 20a VRG/ZH mit Hinweisen).  
Im hier zu beurteilenden Fall besteht gerade noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der baurechtswidrige Zustand in absehbarer Zeit durch eine Rechtsänderung entfallen könnte, zumal gegen den bislang - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - erst öffentlich aufgelegten kommunalen Nutzungsplan mehrere Rechtsmittel ergriffen werden können. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wann der kommunale Nutzungsplan in Kraft treten wird. 
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar. Dem öffentlichen Interesse am Rückbau des Maschendrahtzauns steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des jetzigen Zustands gegenüber. Zwar werden mit dem Abbruch Vermögenswerte vernichtet. Es handelt sich jedoch um eine leicht entfernbare Anlage und vor allem wurden diese Investitionen in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit und damit auf eigenes Risiko hin getätigt. Dass bei der Entfernung des Maschendrahtzauns mehr als nur geringfügige Kosten anfallen würden, wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angeordnete Rückbau als verhältnismässig. Aus diesem Grund rechtfertigt sich im vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch kein einstweiliger Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte zum Schluss kommen, das Interesse am Rückbau des Maschendrahtzauns überwiege aus Gründen des Hochwasserschutzes, der ökologischen Vernetzung und der Einhaltung der Rechtsordnung das Interesse an dessen Erhalt. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat den rechtmässigen Zustand innert der von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU angeordneten Frist von drei Monaten ab Rechtskraft wiederherzustellen (vgl. Dispositiv-Ziffer II.1 des Teilentscheids vom 2. März 2023). Die Rechtskraft tritt am Tag der Ausfällung des vorliegenden Entscheids ein (Art. 61 BGG). 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Waltenschwil, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier