Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_535/2025  
 
 
Urteil vom 1. September 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, 
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Legal Counsel Miriam Hostettler, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, 
 
Politische Gemeinde Flawil, 
vertreten durch die Bau- und Infrastrukturkommission, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, 
 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
 
C.________ AG, 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 21. August 2025 (B 2024/69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) reichte am 11. September 2020 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (25 m hoher Mast mit Antennenmodulen und Technikschrank) auf Parzelle Nr. 611 der Gemeinde Flawil ein. Gemäss Standortdatenblatt vom 23./27. März 2020 sollen die einzelnen Antennenmodule auf den Frequenzbändern 700-900, 1'800-2'600 und 3'600 MHz senden. Die im Frequenzbereich 3'600 MHz einzusetzenden Antennen verfügen zwar je über mindestens 8 Sub-Arrays; sie sollen jedoch ohne Korrekturfaktor KAA gemäss Ziff. 63 Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) betrieben werden, d.h. nach dem sog. Worst-Case-Szenario. 
 
B.  
Gegen das Baugesuch reichte unter anderem die A.________ AG Einsprache ein. Mit Beschluss vom 24. November 2021 wies die Bau- und Infrastrukturkommission Flawil sämtliche Einsprachen ab und bewilligte das Baugesuch gestützt auf einen Bericht des Amtes für Umwelt des Kantons St. Gallen vom 5. November 2020 unter Nebenbestimmungen. 
Den von der A.________ AG gegen den Beschluss der Bau- und Infrastrukturkommission Flawil eingereichten Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement (BUD) des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den Entscheid des BUD erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2025 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in der Hauptsache, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2025 aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu erteilen. Eventualiter beantragt sie, das Verfahren zur Neubeurteilung bzw. zu einer sachgerechten inhaltlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie stellt sodann zahlreiche prozessuale Anträge, darunter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Swisscom beantragt, die Beschwerde und alle weiteren Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid als konform mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Die Politische Gemeinde Flawil, das BUD sowie die C.________ AG als Eigentümerin der Bauparzelle Nr. 611 haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Übrigen hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer bau- und umweltrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht mit keinem Wort zu ihrer Beschwerdebefugnis, namentlich zu ihrer besonderen Betroffenheit und ihrem schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann diese Frage jedoch offengelassen werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 580 E. 4.3). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 149 III 81 E. 1.3).  
Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend Rügen im Zusammenhang mit der Anwendung eines Korrekturfaktors erhebt, so gehen sie an der Sache vorbei. Die vorliegend zu beurteilenden adaptiven Antennen sollen ohne solchen Korrekturfaktor KAA betrieben werden. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich des Bedürfnisnachweises beim Bau einer Mobilfunkantennenanlage. Sie setzt sich jedoch weder mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid noch mit der dort zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Auf diese Rüge ist aufgrund appellatorischer Kritik ebenfalls nicht einzutreten. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin führt an verschiedenen Stellen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz bzw. alle Vorinstanzen hätten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, insbesondere weil die Baugesuchsunterlagen unvollständig seien. Sie hält diese Rüge jedoch sehr allgemein und zeigt insbesondere nicht auf, welche einschlägigen Werte sich nicht aus den Angaben im Standortdatenblatt errechnen lassen. Aufgrund ungenügender Begründung ist nicht darauf einzutreten. Soweit sie damit jedoch die angebliche Unzulänglichkeit des Qualitätssicherungssystems (QS-Systems) oder anderer Aspekte der adaptiven Antennen rügen wollte, so ist darauf weiter unten einzugehen (vgl. E. 5) 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst verschiedene formelle Rügen. 
 
3.1. Sie kritisiert den Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eingangs verschiedene Punkte sehr kurz abhandelte. Ihr zufolge kommt dies einem "Nichteintretensentscheid" bezüglich entscheidrelevanter Punkte und somit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) gleich.  
Dabei übersieht sie, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht gebietet, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht über diesen Mindestanspruch hinaus gegangen, indem es sich zu jeder Rüge kurz, aber ausdrücklich geäussert hat. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der einzelnen Rügen verletzt ist, sondern bringt lediglich allgemeine Kritik am Betrieb der adaptiven Antennen vor, die weiter unten noch zu behandeln ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 
 
3.2. Sie rügt sodann verschiedene Verletzungen ihres Rechts auf Akteneinsicht. Die Vorinstanz hätte ihr die elektronischen Original-Antennendiagramme, den kompletten Auditbericht der SGS-Prüfstelle zur QSS-Zertifizierung sowie ein Dokument mit dem Titel "Manipulation Sendeeinstellung - Qualitätssicherungssystem" offenlegen müssen.  
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 
Bezüglich der durch die Beschwerdeführerin beantragten Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers hat das Bundesgericht bereits mehrmals festgehalten, dass diese nicht durch das Akteneinsichtsrecht gedeckt sind (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2; 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 3.7; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 4). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das Anlass zu einer Praxisänderung geben könnte. 
Die Beschwerdeführerin begründet sodann nicht, inwiefern der "komplette Auditbericht zur QSS-Zertifizierung durch SGS" entscheidrelevant sein sollte. Sie behauptet lediglich, der BAKOM-Validierungsbericht sei "fragwürdig und nicht neutral", legt jedoch nicht näher dar, wieso dies zutreffen würde. Auch hier ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. 
Inwiefern schliesslich das Dokument mit dem Titel "Manipulation Sendeeinstellung - Qualitätssicherungssystem" durch das Akteneinsichtsrecht gedeckt wäre, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass dieses Dokument durch die Beschwerdegegnerin in einem anderen Verfahren zitiert wird, ist jedenfalls kein rechtsgenüglicher Hinweis. 
 
3.3. Sodann macht sie geltend, ihr Ausstandsgesuch betreffe nicht das BAFU als Behörde, sondern "selbstverständlich" diejenigen Personen, "welche zum Teil fachtechnisch unhaltbare Amtsberichte verfassen bzw. diese zu verantworten haben".  
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann sich ein Ausstandsgesuch rechtsprechungsgemäss nur gegen (einige oder sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Dabei müssen die gesuchstellenden Personen grundsätzlich konkrete Befangenheitsgründe gegen die betroffenen Mitglieder geltend machen, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen (BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteil 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3). 
Vorliegend stört sich die Beschwerdeführerin ganz generell am Umstand, dass sich die Gerichte und insbesondere das Bundesgericht "einseitig auf die Meinung des BAFU abstützen". Im Übrigen seien die Mitarbeitenden des BAFU befangen, weil sie anlässlich der Stellung-nahmen ihre eigenen Vollzugsempfehlungen und Verordnungen beurteilen müssten. Sofern diese Argumentation den Begründungsanforderungen genügt, ist ihr nicht zu folgen, zumal das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrere Urteile gefällt hat, in jenen es die einschlägigen Fragen in Bezug auf die 5G-Mobilfunktechnik sowie die Stellungnahmen des BAFU sorgfältig untersucht hat. Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder die Ausstandsvorschriften noch das Gebot der Gewaltenteilung. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann drei konkrete Punkte in Bezug auf die vorliegend strittige Mobilfunkanlage. 
 
4.1. Sie macht zunächst geltend, dass sich sowohl der Mastfuss als auch Gebäudeteile der östlich und westlich zur geplanten Antennenanlage gelegenen Liegenschaften im Nahfeld der Anlage befänden. Die Fernfeldbetrachtungsweise führe im Nahbereich zu einer Unterschätzung der Feldstärken.  
Das BAFU führt dazu aus, in der Antennentheorie werde der Raum um eine Antenne in drei Zonen aufgeteilt: Reaktives Nahfeld, strahlendes Nahfeld und Fernfeld (Fraunhofer-Zone). Die Grenzen zwischen diesen Zonen seien fliessend und würden in der wissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich definiert. Im Wesentlichen würden sie von der Wellenlänge der elektromagnetischen Strahlung und der Ausdehnung (Grösse) der Antenne abhängen. Bei detaillierterer Betrachtung hänge die Fernfelddistanz auch von der Senderichtung ab. Demnach beginne unterhalb der Antenne das Fernfeld bei einer Distanz, die etwa der halben Antennenausdehnung entspreche und sich somit in der Grössenordnung von einem Meter bewege. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage liege der höchstbelastete Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) beim Mastfuss 21.5 Meter unterhalb der Antenne. Er befinde sich demnach entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin deutlich im Fernfeld. 
Weiter führt das BAFU aus, die Berechnungen der elektrischen Feldstärke unter Annahme von Fernfeldbedingungen und Freiraumausbreitung seien im strahlenden Nahfeld (ab einer Distanz, die weiter als ca. drei Wellenlängen von der Antenne entfernt sei) zulässig: Das Fernfeldmodell führe in der Regel zu einer Überschätzung des elektrischen Feldes, wenn es im Nahfeld angewendet werde, und stelle somit eine konservative Betrachtung der Exposition dar. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gebäude östlich und westlich der Anlage seien deutlich weiter von den Antennen entfernt als drei Wellenlängen. 
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Replik zwar auf diese Ausführungen des BAFU, verwirft diese jedoch unter anderem mit dem Hinweis, das BAFU stütze sich auf Informationen der nicht neutralen ICNIRP ( International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection). Sodann stellt sie nochmals ihre Version der wissenschaftlichen Lage dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des BAFU zum Fernfeld nachvollziehbar und überzeugend (vgl. auch Urteil 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.7). Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Rüge ist dementsprechend abzuweisen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Liegenschaft an der Burgauerstrasse 51 nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) deklariert wurde, obwohl sich diese nachweislich näher an der Anlage befinde als OMEN Nr. 3 und darüber hinaus im direkten Hauptsendestrahl liege.  
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der kantonalen Fachstellen zu erwecken. Die Swisscom hat in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sie die elektrische Feldstärke bei der Liegenschaft Burgauerstrasse 51 zwar berechnet, aber im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen habe, da die Liegenschaft mit einer Feldstärke von 4.01 V/m nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN gehöre. Das BAFU hat die elektrische Feldstärke an diesem Ort ebenfalls berechnet und ist zum selben Ergebnis gekommen. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Replik nicht mit diesen Ausführungen auseinander und bringt dementsprechend auch keine fundierte Kritik daran vor. Vor diesem Hintergrund vermag sie auch vor dem Bundesgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen im Standortdatenblatt aufkommen lassen. Die Rüge ist abzuweisen. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, die Immissionsgrenzwerte für die Pulsdauer seien zu hoch und deren Einhaltung sei im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen.  
Das BAFU führt hierzu aus, in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 2 NISV seien Immissionsgrenzwerte für gepulste Immissionen festgelegt, und zwar für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke. Für Frequenzen oberhalb von 2 GHz betrage dieser Immissionsgrenzwert 1950 V/m. Er sei nur relevant für gepulste Strahlung, wie sie beispielsweise bei Radaranlagen für die Flugüberwachung erzeugt würde. Er werde erst wirksam, wenn das Tastverhältnis kleiner als 1/1000 sei, d.h. wenn die Pulsdauer kürzer als 1/1000 der Periodendauer des gepulsten Signals sei. Bei Mobilfunkstrahlung sei dies nicht der Fall und der Grenzwert für gepulste Strahlung sei irrelevant, weil der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 NISV, welcher für eine Mittelungsdauer von 6 Minuten gelte, die Strahlung stärker begrenze, als dies der Grenzwert für gepulste Strahlung tun würde. Es sei deshalb weder nötig noch vorgesehen, dass die elektrische Feldstärke während eines allfälligen Pulses deklariert werde. 
Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Replik zwar mit diesen Ausführungen des BAFU auseinandergesetzt, beschränkt sich jedoch weitgehend darauf, ihren Standpunkt nochmals wiederzugeben. Sie widerlegt damit die verständlichen und nachvollziehbaren Erklärungen des BAFU nicht, wonach der Grenzwert für gepulste Strahlung bei Mobilfunkstrahlung irrelevant sei. Die Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Argumente vor, die das Bundesgericht dazu veranlassen würden, von den nachvollziehbaren Erwägungen des BAFU abzuweichen. Folglich ist auch diese Rüge unbegründet. 
 
5.  
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin verschiedene allgemeine Rügen im Zusammenhang mit adaptiven Antennen vor. Sie ist zunächst der Meinung, die Anlagegrenzwerte für adaptive Antennen verstiessen gegen das Vorsorgeprinzip (unten E. 5.1). Weiter behauptet sie, die Expositionsprognose sei möglicherweise mit unrichtigen Winkeln erfolgt, da die Herstellerangaben nicht berücksichtigt worden seien (unten E. 5.2). Sodann bemängelt sie das QS-System (unten E. 5.3) sowie die Nicht-Berücksichtigung von Reflexionen in den rechnerischen Prognosen (unten E. 5.4). Sie ist ausserdem der Meinung, der Dynamic Spectrum Sharing-Betriebsmodus (DSS) sei nicht zulässig (unten E. 5.5). 
Das Bundesgericht hat diese Punkte in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren wiederholt geprüft. In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz im Übrigen auf diese einschlägige und mittlerweile gefestigte bundesgerichtliche Praxis verwiesen. Nachfolgend wird deshalb nur ganz kurz auf diese Rechtsprechung eingegangen. 
 
5.1. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV rechtskonform (vgl. insbesondere das Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, welches mehrfach bestätigt wurde, zuletzt etwa in den Urteilen 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.5; 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9). Das Bundesgericht hat ausgeführt, das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (zit. Urteil 1C_100/2021 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auch insbesondere auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der "Pulsation" der Strahlung (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 9.4, nicht publ. in BGE 151 II 593, mit Hinweisen) sowie bezüglich der nicht-thermischen Wirkungen der Strahlungen zu (Urteil 1C_359/2024 vom 11. Juni 2026 E. 6.2 mit Hinweisen).  
Inwiefern diese Rechtsprechung überholt sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und Berichten nicht aufzuzeigen. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit mehreren dieser Studien bereits befasst und dargelegt, dass einige wenige Publikationen nicht ausreichen, mögliche Gesundheitsrisiken zu belegen. Die Beratende Expertinnen- und Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) veröffentlicht regelmässig einen Newsletter, in welchem sie aus unzähligen neuen Publikationen die relevantesten auswählt, bewertet und zusammenfasst. Nur unter Berücksichtigung aller relevanter Studien ist es überhaupt möglich, sich zu Gesundheitsrisiken bzw. zu einer potentiellen Anpassung von Grenzwerten zu äussern (Urteil 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.5 mit Hinweisen) 
 
5.2. Auch bezüglich Neigungswinkel hat sich das Bundesgericht bereits mehrmals geäussert. Es hat insbesondere ausgeführt, dass das BAFU im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für adaptive Antennen empfiehlt, die umhüllenden Antennendiagramme von adaptiven Antennen so auszurichten, dass 0° Azimut und 0° Elevation immer der Senkrechten auf dem Antennenpanel entsprechen. Mit dieser Methode würden auch die negativen vertikalen Voreinstellungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat diese Berechnungsmethode als zulässig erachtet (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.2; 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 6; 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5).  
 
5.3. Das Bundesgericht hat sich auch bereits mehrfach mit den QS-Systemen im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen auseinandergesetzt. Bezüglich Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, hat das Bundesgericht dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich ist, weil im QS-System nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Zwar wird die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberin aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen sind jedoch statisch und werden nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen ist, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme zudem sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (BGE 151 II 593 E. 7.4; Urteile 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6; 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Sodann hat sich das Bundesgericht mit der Problematik von Reflexionen bei adaptiven Antennen befasst. Es hat anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können und festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.4; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 593, mit zahlreichen Hinweisen). Es obliege jedoch der beschwerdeführenden Partei, anhand der konkreten Umstände plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im konkreten Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.4; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3, nicht publ. in BGE 151 II 593, mit Hinweisen).  
 
5.5. Bezüglich des "Dynamic Spectrum Sharing" (DSS) -Betriebsmodus, der es erlaubt, im selben Frequenzband parallel verschiedene Mobilfunkstandards wie etwa 4G und 5G zu betreiben, hat das Bundesgericht festgehalten, der Wechsel des eingesetzten Mobilfunkstandards habe für sich allein keine Änderung der Anlage i.S.v. Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV zur Folge. Aus Sicht des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung sei der DSS-Betriebsmodus also nicht relevant (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.6; 1C_332/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3).  
 
5.6. Bezüglich all dieser allgemeinen Punkte legt die Beschwerdeführerin sehr weitschweifig, repetitiv und teilweise in nur schwer nachvollziehbarer Weise ihren Standpunkt dar, ohne dabei triftige Gründe vorzubringen, die ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit sie den Begründungsanforderungen genügen, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde einschliesslich der zahlreichen prozessualen Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 7 mit Hin-weis). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Flawil, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, der C.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier