Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_55/2025, 1C_76/2025
Urteil vom 13. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1C_55/2025
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
und
1C_76/2025
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zizers,
Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey.
Gegenstand
Verfahrensrecht (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Einzelrichterin, vom 17. Dezember 2024.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden und von der Landschaftsschutzzone (LSZ) überlagerten Parzelle 1313 im Gebiet Tschalär-Ochsenweide in der Gemeinde Zizers. Diese LSZ wurde erstmals mit Beschluss der Urnenabstimmung der Gemeinde Zizers vom 2. Juli 1989 festgesetzt und durch den Regierungsbeschluss Nr. 1341 vom 21. Mai 1990 genehmigt. Mit Beschluss der Urnenabstimmung der Gemeinde Zizers vom 25. September 2005 und der Genehmigung durch den Regierungsbeschluss Nr. 293 vom 21. März 2006 wurde die Gemeinde Zizers sodann darauf hingewiesen, dass im Bereich der im kantonalen Richtplan 2000 enthaltenen Landschaftsschutz- und Naturschutzobjekte Handlungsbedarf bestehe. Mit der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zizers 2011/2012 wurde die LSZ auf die Parzelle 1313 und weitere Parzellen ausgedehnt. Der Beschluss der Urnenabstimmung erfolgte am 27. November 2011 und die Genehmigung durch den Regierungsbeschluss Nr. 1057 vom 6. November 2012 (vgl. dazu auch Urteil 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023).
Mit der Totalrevision 2011/2012 erfolgte auch die Aufnahme des "U.________weg" in den Generellen Erschliessungsplan (GEZ) der Gemeinde Zizers. Dieser Weg wird als Land- und Forstwirtschaftsweg bezeichnet, welcher die Parzelle 1313 mit dem übergeordneten Strassennetz verbindet, und war bis ins Jahr 2011 ein Privatweg. A.________ führte eigenen Angaben zufolge seit dem Erwerb im Jahr 1997 die Unterhaltsarbeiten am Weg selber aus.
Seit 2021 wird erneut eine Gesamtrevision der Ortsplanung durchgeführt. Anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung verabschiedet. Die öffentliche Auflagefrist zur Erhebung einer Planungsbeschwerde begann am 9. Dezember 2024 zu laufen. Die Genehmigung der Regierung ist noch ausstehend.
B.
B.a. Mit einem als "Antrag auf Entschädigung für den Unterhalt des U.________weg" betitelten Schreiben vom 17. Januar 2023 an die Gemeinde Zizers machte A.________ für den Zeitraum von 2012 bis 2022 eine Entschädigung für Unterhaltsaufwendungen in der Höhe von Fr. 37'480.-- geltend. Die Gemeinde wies diese Forderung mit Schreiben vom 1. Februar 2023 zurück mit der Begründung, dass sie keine Unterhaltspflicht für den Weg treffe. Sie habe dies bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 22 3 vorgetragen, die Beschwerde sei abgewiesen worden und das Urteil sei rechtskräftig. Daraufhin beantragten A.________ und sein Sohn B.________ am 9. Februar 2023 beim Gemeindevorstand Zizers den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 7. März 2023 hielt der Gemeindevorstand Zizers fest, dass die am 17. Januar 2023 gestellten Anträge mit dem Schreiben vom 1. Februar 2023 beantwortet worden seien. Die Angelegenheit gelte als erledigt und es werde keine weitere Korrespondenz geführt. Am 29. Juni 2023 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses nahm die Beschwerde sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (U 23 50) nicht darauf ein.
B.b. In der Zwischenzeit wandten sich A.________ und B.________ am 29. September 2023 mit einer als "Einleitung akzessorische Prüfung [...] betreffend Landschaftsschutzzone auf privaten Parzellen im Gebiet "Tschalär"" und insbesondere auf der Parzelle 1313 in 7205 Zizers" betitelten Eingabe an die Gemeinde Zizers. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Aufhebung der LSZ auf der Parzelle 1313 und weiteren Parzellen sowie den Ausstand verschiedener Gemeindevorstandsmitglieder. Am 15. November 2023 teilte die Gemeinde Zizers A.________ mit, dass sie zur Überprüfung der Eingabe nicht zuständig sei. Am 18. Dezember 2023 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses nahm die Beschwerde sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (U 23 85) ebenfalls nicht darauf ein.
C.
Gegen die beiden separat ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhoben A.________ und B.________ mit Eingaben vom 27. Januar 2025 betreffend das Urteil U 23 85 (Verfahren 1C_55/2025) sowie vom 3. Februar 2025 betreffend das Urteil U 23 50 (Verfahren 1C_76/2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen im Verfahren 1C_55/2025 in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, die akzessorische Prüfung nachzuholen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, das im Schreiben der Einleitung auf akzessorische Prüfung (sowie auf Prüfung auf Nichtigkeit und Verfassungsmässigkeit) geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführer rechtsgenügend zu prüfen und die Begehren im Zusammenhang mit der Ortsplanung zu behandeln.
Im Verfahren 1C_76/2025 beantragen die Beschwerdeführer, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Vorinstanz mit der Weisung zurückzuweisen, die Feststellung der Zuständigkeit in Bezug auf den "Usser Tschalär" hinsichtlich Projektierung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung vorzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, die Rechnung zu prüfen und einen begründeten Entscheid für die Begleichung oder Nichtbegleichung zu fällen oder bei Nichtzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Den Beschwerdeführern sei aufgrund unnötiger Umtriebe und vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Schikane) seitens der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz eine zusätzliche Entschädigung von je Fr. 2'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz zuzusprechen.
Sowohl das Obergericht des Kantons Graubünden als auch die Gemeinde Zizers beantragen in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen zwar zwei verschiedene Streitgegenstände, jedoch handelt es sich bei beiden angefochtenen Urteilen um Nichteintretensentscheide, die die Beschwerdeführer mit weitgehend gleichlautenden Argumenten infrage stellen. Die beiden Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und es rechtfertigt sich daher, diese in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 1; 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1; 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1).
2.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verfahren ist jeweils ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2024. Es handelt sich dabei um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, wogegen grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ).
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist ( Art. 86 und 99 Abs. 2 BGG ). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so bildet nur dieser Verfahrensgegenstand; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die Sache dennoch materiell geprüft (BGE 139 II 233 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist folglich nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz jeweils zu Recht nicht auf die Eingaben der Beschwerdeführer eingetreten ist. Auf ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegende Vorbringen und Ausführungen in den Beschwerden kann daher von vornherein nicht eingegangen werden. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes (des Kantons Graubünden) vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GR; BR 370.100) verkannt und damit zu Unrecht nicht auf die Eingaben der Beschwerdeführer eingetreten ist. Da es sich bei dieser Bestimmung um kantonales Recht handelt, ist die Kognition des Bundesgerichts vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 142 E. 2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.1; 1C_23/2024 vom 25. April 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdebefugnis setzt die formelle Beschwer voraus. Grundsätzlich ist gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht nur zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und zumindest teilweise mit seinen Anträgen unterlegen ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1; 133 II 181 E. 3.2). Dies trifft für B.________ im Verfahren 1C_76/2025 nicht zu, da er im Urteil U 23 50 keine Parteistellung innehatte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Unter diesem Vorbehalt ist die Legitimation der Beschwerdeführer zu bejahen. Die Nichtigkeit ist schliesslich in jedem Verfahrensstadium zu beachten und folglich auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen,
2.5. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG ) ist somit grundsätzlich einzutreten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht wie bereits erwähnt im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
4.
Im Urteil U 23 85, welches dem Verfahren 1C_55/2025 zugrunde liegt, trat die Vorinstanz aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ein:
4.1. Im Gegensatz zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheide sich eine gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliege, weil eine Gemeinde untätig geblieben sei oder das gebotene Handeln hinausgezögert habe, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setze Art. 49 Abs. 3 VRG/GR den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion werde für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Werde Art. 49 Abs. 3 VRG/GR in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergebe sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen habe.
Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nur zulässig, wenn dargetan werde, dass eine Verweigerung durch die zuständige Behörde vorliege und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung bestehe. Andernfalls werde die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt. Zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei zudem nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Instanz, welche der Vorwurf treffe, in der ihr unterbreiteten Sache entscheide. Ein Interesse sei in der Regel nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweise. Falle das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so sei dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Mangle es am schutzwürdigen Interesse bereits bei der Beschwerdeerhebung, so sei auf die Eingabe nicht einzutreten.
4.2. In Anwendung dieser Grundsätze zur kantonalen Regelung betreffend einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gelangte die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 29. September 2023 seien die Beschwerdeführer zum wiederholten Male mit dem Antrag an die Gemeinde gelangt, es sei ihr Grundstück aus der LSZ zu entlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesamtrevision der Ortsplanung Zizers bereits pendent gewesen, was den Beschwerdeführern bereits aus früheren Verfügungen bekannt gewesen sei. Den Beschwerdeführern fehle somit von Beginn weg ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung der Gemeinde über die Einleitung der Überprüfung der Grundordnung mit LSZ. Dementsprechend könne der Gemeinde nicht angelastet werden, wenn sie unter diesen Umständen keinen Entscheid über das in den letzten Jahren - wenn auch in verschiedenen Formen - mehrfach vorgebrachte und begründet abgelehnte Begehren der Beschwerdeführer nicht erneut entschieden habe.
Selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Eingabe an die Gemeinde bzw. bei Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre, wäre dieses im Verlaufe des Verfahrens weggefallen. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht der Totalrevision der Ortsplanung sei offensichtlich beantragt worden, die Landschaftsschutzzone auf dem Gebiet Tschalär zu entfernen. An der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 sei beschlossen worden, für die möglichen Weiterentwicklungen der Ökonomie- und Betriebsgebäude u.a. auf der Parzelle 1313 die Landschaftsschutzzone mit einem Abstand von einem Radius von 60 Metern teilweise aufzuheben. Damit sei den Anliegen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Überprüfung der LSZ und die mögliche Weiterentwicklung von Ökonomie- und Betriebsgebäuden auf Parzelle 1313 Rechnung getragen worden. Die noch ausstehende Genehmigung der Ortsplanungsrevision durch die Regierung ändere daran nichts. Die Beschwerde wäre auch unter diesem Aspekt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, aus welchen Gründen sie nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführer eingetreten ist. Diesen gelingt es in der Folge weder, eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung, die für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte, noch eine offensichtlich falsche Anwendung des kantonalen Rechts aufzuzeigen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern keine Totalrevision der Ortsplanung stattgefunden haben soll, welche ihr Rechtsschutzinteresse zweifellos dahinfallen lässt.
Das vorinstanzliche Urteil ist ausserdem in rechtsgenüglicher Weise anfechtbar, weshalb auch die Rüge der Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, wegen mangelhafter Begründung ins Leere läuft. Es wäre ihnen anhand des angefochtenen Entscheids durchaus möglich gewesen, in präziser Weise allfällige Mängel aufzuzeigen, anstatt in ausschweifender Weise verschiedene unbelegte Behauptungen aufzustellen, die keinen näheren Zusammenhang mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid aufweisen.
5.
Im Urteil U 23 50, welches dem Verfahren 1C_76/2025 zugrunde liegt, trat die Vorinstanz wiederum nicht auf die Beschwerde ein, weil eine res iudicata bestehe.
5.1. Der streitige Anspruch sei mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch. Zwar sei im Urteil R 21 52 vom 23. August 2021 in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsobjekts auf die damalige Beschwerde vom 4. Juni 2021 des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden. Die Vorinstanz habe aber in E. 3 in Zusammenhang mit dem damals geplanten Neubauprojekt explizit und unter Verweis auf den rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (GEP) festgestellt, dass die Parzelle 1313 bereits zonenkonform über einen öffentlichen Landwirtschafts- und Forstweg erschlossen werde und daher keine privaten Dienstbarkeitsverträge für die korrekte Erschliessung der Parzelle 1313 mit dem darauf geplanten Neubauprojekt erforderlich seien. Es gelte klar zwischen dem Neubauprojekt auf Parzelle 1313 und dessen bisheriger zonenkonformen Erschliessung einerseits und den vom Beschwerdeführer 1 zusätzlich gewünschten Verbesserungen am Strassenstand andererseits zu unterscheiden.
Ein Jahr später, mit Urteil U 22 3 vom 29. August 2022, habe die Vorinstanz erneut in der gleichen Angelegenheit zu entscheiden gehabt. In E. 4.3. habe sie damals festgehalten, die Thematik der Erschliessung bzw. des Unterhalts des "U.________wegs" sei schon Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Urteils R 21 52 gewesen. Mit der Rechtskraft des Urteils R 21 52 sei bereits erstellt, dass betreffend die Pendenz des "U.________wegs" keine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorgelegen habe. An dieser Situation habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Für die Vorinstanz sei nicht ersichtlich, ob und wie sich der Lebenssachverhalt oder die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit des "U.________wegs" verändert haben sollte. Der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Anspruch betreffend Erschliessung "U.________weg" sei identisch mit der bereits rechtskräftig beurteilten Sache in den Urteilen R 21 52 und U 22 3. Mit dem Beschwerdeführer 1 und der Gemeinde Zizers stünden sich die gleichen Parteien gegenüber, wobei sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen des gleichen Sachverhalts ("U.________weg") die gleichen Rechtsgründe (Erschliessung und Unterhalt) geltend mache. Die Anspruchsidentität sei vorliegend offensichtlich zu bejahen. Revisionsgründe gemäss Art. 67 VRG/GR seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 habe somit kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer erneuten Beurteilung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit und somit auch keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei.
5.2. Die Beschwerdeführer präsentieren zwar auch in dieser Sache äusserst ausführlich ihre Sicht der Dinge; inwiefern jedoch die Feststellung der Vorinstanz, wonach bereits entschieden worden sei, dass hinsichtlich der Pendenz des "U.________wegs" keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorliege, offensichtlich falsch sein sollte, legen sie hingegen nicht ansatzweise dar. Ebenso wenig gelingt es ihnen, eine willkürliche Anwendung der massgeblichen kantonalen Normen aufzuzeigen.
5.3. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auch deshalb an einem Rechtsschutzinteresse nach Art. 50 VRG/GR fehlt, weil er ein subsidiäres Feststellungsbegehren anstelle eines möglichen Leistungsbegehrens auf eine konkrete Geldforderung gestellt hat, wie es die Vorinstanz als alternative Begründung anführt.
5.4. Schliesslich wäre dieses Urteil ebenfalls in rechtsgenüglicher Weise anfechtbar gewesen, weshalb die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen mangelhafter Begründung auch hier ins Leere läuft. Es wäre den Beschwerdeführern anhand des angefochtenen Entscheids durchaus möglich gewesen, allfällige Mängel präzise aufzuzeigen.
6.
Die Beschwerdeführer rügen zudem jeweils eine schwerwiegende Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Einzelrichterin sei bei den beiden angefochtenen Entscheiden offensichtlich befangen gewesen.
6.1. Die Verfahrensgarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 240 E. 2.2; 139 I 121 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die Prozessparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten gelten diese als verwirkt (BGE 141 III 210 E. 5.2; Urteile 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3, 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3).
6.2. Werden nun die Ausstandsgründe gegen die Einzelrichterin im Verfahren vor Bundesgericht erstmals in konkreter Weise vorgebracht, ist dies grundsätzlich verspätet. Davon ist nur abzuweichen, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, dass die betreffende Person von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Beispielen; 139 III 120 E. 3.2.2; 134 I 20 E. 4.3.2).
6.3. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, es habe eine "Ausstandsmitteilung" vom 6. Juni 2024 gegenüber der Einzelrichterin wegen offensichtlicher Befangenheit bestanden. Sie selber habe in der Folge bestätigt, dass sie keine Urteile betreffend die Beschwerdeführer mehr fällen werde.
6.3.1. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Einzelrichterin habe dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 19. August 2024 zugesagt, keinen Entscheid zu treffen, bis ein Urteil des Bundesgerichts im Verfahren U 24 43 (Urteil 1C_462/2024 vom 27. Februar 2025) betreffend die Beschwerde über den Ausstand von drei Richterinnen und Richtern vorliege, bezog sich diese Aussage ausdrücklich alleine auf das Verfahren R 24 51 (Entscheid der Regierung vom 10. April 2024 in Sachen Totalrevision Ortsplanung Zizers vom 27. November 2011 / Revisionsgesuch).
6.3.2. Im Weiteren hielt das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil 1C_462/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4 - welchem im Übrigen dieselbe Ausstandsmitteilung vom 6. Juni 2024 zugrunde lag - fest, bundesrechtlich sei ein umfassendes Ausstandsgesuch für alle laufenden und künftigen Verfahren nicht zulässig. Der Ausstand kann immer nur im konkreten Einzelfall verlangt werden (BGE 150 I 68 E. 4.5) und nicht in genereller Weise, wie dies in der Ausstandsmitteilung verlangt werde. Auch aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ergebe sich nichts anderes.
6.3.3. Ebenso wurde im Urteil 1C_462/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3 festgehalten, dass keine offensichtlichen Ausstandsgründe vorliegen würden, weshalb die Richterinnen und Richter nicht von sich aus in den Ausstand hätten treten müssen. Eine Prüfung der Ausstandsgründe in den Verfahren selbst war somit nicht angezeigt.
6.4. Somit ist auch ohne Weiteres offensichtlich, dass die Urteile nicht an derart schweren Mängeln leiden, die deren Nichtigkeit zur Folge hätten.
6.4.1. Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigen Verfügungen geht hingegen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie sind nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; Urteil 8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 2.4.2).
6.4.2. Die Verletzung der Ausstandsregeln und somit der Garantie des unabhängigen Richters kann ausnahmsweise, in besonders schwer wiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben. Zu den besonders schwer wiegenden Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (BGE 136 II 383 E. 4.1). In diesem Entscheid wird präzisiert, dass nur ein direkter persönlicher Vorteil aus dem angefochtenen Urteil die Nichtigkeit zur Folge hat, nicht aber nur ein indirekter, abgeleiteter (BGE 136 II 383 E. 4.5).
6.4.3. Ein persönliches Interesse der Einzelrichterin, welches die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hätte, besteht nicht. Es liegt keine Missachtung der Ausstandspflicht vor, die so gravierend wäre, dass sie die Nichtigkeit der Anordnung als Konsequenz hätte, die von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre dies nur der Fall, wenn die Einzelrichterin einen persönlichen Vorteil aus dem Entscheid gezogen hätte. Ein solcher Vorteil, finanzieller oder anderer Art, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.5).
Sämtliche weiteren Vorwürfe gegenüber der Einzelrichterin sind nicht ausreichend belegt. Insbesondere begründet eine Strafanzeige gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt. Sonst hätte es eine Partei in der Hand, die Zusammensetzung des Spruchkörpers zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
6.5. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen ist nicht weiter einzugehen. Als unbegründet erweisen sich auch die diesbezüglichen Rügen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
7.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Gemeinde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zwar lässt das Gesetz diesbezüglich Raum für eine ausnahmsweise Zusprechung von Parteientschädigungen, doch ist von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, so etwa im Falle mutwilliger oder querulatorischer Prozessführung (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteile 2C_450/2015 vom 14. Juni 2016 E. 6.2; 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 12, nicht publ. in: BGE 138 I 378; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 68 BGG; zum Begriff der Mutwilligkeit: Urteile 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 4.2; 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine solche Konstellation liegt gerade noch nicht vor. Das Bundesgericht behält sich aber vor, zukünftig in ähnlich gelagerten Verfahren der beiden Beschwerdeführer anders zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_55/2025 und 1C_76/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Zizers und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching