Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_598/2024  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Mitglieder der Interessengemeinschaft A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Andreas Eichenberger, 
 
Gemeinderat Steinhausen, 
Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen, 
vertreten durch Herr Adrian Moos und/oder 
Herr Ueli Spillmann, Rechtsanwälte, 
Regierungsrat des Kantons Zug, 
Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für Mobilfunkanlage (ST-2021-052), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. September 2024 (V 2023 74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Grundstück Nr. 373 an der U.________strasse in Steinhausen liegt in der Wohnzone 4 und ist mit einem 12-Familienhaus (Assek-Nr. 213a) überbaut, welches über ein Giebeldach mit Firstausrichtung West-Ost verfügt. 
 
B.  
Die C.________ AG und die B.________ AG als Projektverfasserin ersuchten bei der Gemeinde Steinhausen am 7. April 2021 um Bewilligung einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude an der U.________strasse. Die Antenne ist im westlichen Teil des Giebeldachs, unmittelbar beim First, vorgesehen, während der Technikraum im Estrich platziert werden soll. Die neue Antennenanlage soll 4,00 m über den Dachfirst hinausragen und zusätzlich mit einem 2,00 m langen Blickfangstab versehen werden. Am Hauptmast sind oben Antennenkörper mit einer Länge von 2,10 m und unten weitere, kleinere Antennenkörper geplant. 
Gegen das Baugesuch gingen mehrere Einsprachen bei der Gemeinde Steinhausen ein. Diese wies die Einsprachen am 10. Januar 2022 ab bzw. trat auf eine Einsprache nicht ein. Gleichentags erteilte sie die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage. 
Gegen den Entscheid der Gemeinde erhob unter anderem die Interessengemeinschaft A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher das Rechtsmittel am 11. Juli 2023 abwies. Eine von der Interessengemeinschaft A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die Interessengemeinschaft A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung und Verbesserung sowie zur rechtskonformen öffentlichen Publikation zurückzuweisen. Des Weiteren sei das angefochtene Urteil bezüglich Eintreten dahingehend zu korrigieren, dass die Personen, deren Unterschriften nachgereicht worden seien, auch zur Beschwerde berechtigt seien, sofern sie an den kantonal vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hätten. 
Die B.________ AG und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat beantragt durch die Baudirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Die Interessengemeinschaft A.________ hält in einer Replik an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Bei der beschwerdeführenden Interessengemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft, welche keine parteifähige juristische Person darstellt. Sie ist daher nicht selbständig zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 132 I 256 E. 1.1; Urteile 2C_342/2014 vom 17. April 2015 E. 1; 1C_360/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Die Beschwerde ist deshalb als solche der zur Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen natürlichen Personen zu qualifizieren.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Urteil die Beschwerdelegitimation von 24 Personen bejaht, welche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Liegenschaften im Einspracheperimeter sind, bereits am Verfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen und innert der Beschwerdefrist ihre Beteiligung an der Beschwerde mittels Unterschrift bestätigt hatten. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde hinsichtlich weiterer Personen, die am Verfahren vor dem Regierungsrat nicht teilgenommen hatten sowie dort oder bei ihr selbst erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Formular unterzeichnet haben, mit dem sie sich an der Beschwerde beteiligen wollten.  
 
1.2.2. Soweit sie sich auch der vorliegenden Beschwerde angeschlossen haben, sind die vor der Vorinstanz unterlegenen Personen, für welche die Beschwerdelegitimation bejaht wurde, auch im bundesgerichtlichen Verfahren zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf die fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten. Unter diesen Umständen braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die übrigen, nota bene vor Bundesgericht nicht näher präzisierten Personen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hätten zugelassen werden müssen und ob die Beschwerdelegitimation dieser Personen, welche sich nun auch der Beschwerde an das Bundesgericht anschliessen, gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerde - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Sind die erwähnten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllt, erweist sich Letztere jedoch inhaltlich als offensichtlich unbegründet, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, wobei der Entscheid nach Abs. 3 lediglich summarisch begründet wird und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es sei bei der öffentlichen Auflage zu diversen Ungereimtheiten gekommen. Insbesondere hätten nicht alle Gesuchsunterlagen öffentlich aufgelegen.  
 
3.2. Dabei lassen die Beschwerdeführenden ausser Acht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil bereits ausführlich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt hat und zusammengefasst einen Nachteil bei der Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführenden oder anderer Betroffener nicht erkennen konnte (E. 4 des angefochtenen Urteils). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.  
 
4.  
 
4.1. In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführenden vor, es seien nicht alle Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die umliegenden überbauten Parzellen in nächster Zeit ausgebaut würden, weshalb auch mögliche zukünftige OMEN von nicht vollumfänglich ausgenutzten Grundstücken zu berücksichtigen seien. Indem die Vorinstanzen nur die OMEN von bestehenden Gebäuden berücksichtigt hätten, hätten sie Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) nicht richtig angewendet.  
 
4.2. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) oder diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).  
 
4.3. Die Vorinstanz erklärte hierzu, Art. 3 NISV sei auf potenzielle Aufstockungen nicht anwendbar. Bauprojekte, welche zu einer Anpassung der OMEN führen könnten, seien erst zu berücksichtigen, wenn sie öffentlich aufgelegt seien. Sofern eine Änderung der Bebauungssituation erfolge, seien die OMEN gegebenenfalls anzupassen. Vorliegend sei jedoch den Vorgaben entsprechend der aktuelle Zustand berücksichtigt worden (E. 9 des angefochtenen Urteils). Diese Ausführungen stimmen mit der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein: Grundstücke, die bereits überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, gelten grundsätzlich nicht als OMEN. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist daher auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen, wobei die Anlage anzupassen oder zu entfernen ist, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (vgl. BGE 128 II 340 E. 3.7; Urteile 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 5.4; 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.3.1, in: URP 2015 S. 417).  
 
5.  
 
5.1. Unter dem Titel "Zonenkonformität" monieren die Beschwerdeführenden sodann, es fehle ein Nachweis, dass die Mobilfunkanlage der lokalen Versorgung diene bzw. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweise. Zudem sei das Gebiet dank einer flächendeckenden Versorgung mit schnellen Internetverbindungen in der Gemeinde Steinhausen durch den Bau eines Glasfasernetzes und persönlichem WLAN bereits sehr gut mit Mobilfunk versorgt. Eine Antenne kleiner Leistung würde deshalb vollkommen genügen. Ferner sei von einer willkürlichen Auslegung von § 14 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 20. September 2005 (BO Steinhausen) auszugehen, weil der Regierungsrat in einem anderen Fall im Jahr 2017 entschieden habe, ein Chromstahl-Kamin eines Holzofens sei von aussen gut sichtbar und verändere die Umgebung erheblich.  
 
5.2. Auch mit diesen Punkten hat sich die Vorinstanz bereits umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Mobilfunkanlage einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll. Mobilfunkantennen sind innerhalb von Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie betreffend Standort und Ausgestaltung in einem unmittelbaren Funktionsbezug zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. BGE 141 II 245 E. 2.1; 138 II 173 E. 5.3; 133 II 353 E. 4.2; 321 E. 4.3.2). Dass dies vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (siehe E. 8 des angefochtenen Urteils) nicht zutreffen sollte, zeigen die Beschwerdeführenden in keiner Weise auf. Was die hinreichende Versorgung des Gemeindegebiets anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, innerhalb der Bauzone verlange die Erstellung einer Mobilfunkantenne keinen Bedürfnisnachweis. Die Entscheidung, ein Gebiet mit Mobilfunk zu versorgen und dazu eine Antenne zu errichten, soll vielmehr bei den Mobilfunkanbieterinnen selbst liegen, die diese grundsätzlich aufgrund von marktwirtschaftlichen Überlegungen treffen (vgl. Urteile 1C_616/2023 vom 8. November 2024 E. 4.4; 1C_547/2022 vom 19. März 2024 E. 4.4; je mit Hinweisen; siehe E. 11 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann lässt der von den Beschwerdeführenden zitierte, einen Kamin betreffende Regierungsratsentscheid die umfassende Auseinandersetzung der Vorinstanz in E. 6 des angefochtenen Urteils mit der Einordnung der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage (vgl. § 14 Abs. 1 BO Steinhausen) nicht als rechtswidrig erscheinen.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden, die Gemeinde hätte nach dem Dialogmodell prüfen müssen, ob andere Standorte möglich wären.  
 
6.2. Anfangs 2011 haben die Einwohnergemeinden des Kantons Zug, die Baudirektion des Kantons Zug und Mobilfunkbetreiber eine Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination von Mobilfunkanlagen abgeschlossen (sog. Dialogmodell). Nach der Vorinstanz soll damit insbesondere die gegenseitige und frühzeitige Information zwischen Mobilfunkbetreiberinnen und Gemeinden verbessert werden, das Verfahren bei der Evaluation von geeigneten Antennenstandorten geregelt und ein Mitwirkungsrecht (keine Mitwirkungspflicht) der Gemeinden bei der Standortbewertung festgelegt werden. Den Gemeinden werde so die Möglichkeit eröffnet, sich noch vor Einreichung eines konkreten Baugesuchs und somit frühzeitig mit den Auswirkungen der Netzwerkplanungen auf ihrem Gemeindegebiet zu befassen.  
 
6.3. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass es in der Gemeinde keine besonderen Planungsmassnahmen (Negativ- oder Positivplanungen) zur Festlegung von Mobilfunkantennenstandorten gebe. Auch das Zuger Dialogmodell zwischen den Mobilfunkanbietern und den Gemeinden stelle keine planungsrechtliche Vorschrift dar und die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Suche eines Alternativstandorts verpflichtet gewesen. Sofern die massgebenden Grenzwerte sowie die Bauvorschriften eingehalten seien, obliege die Standortwahl den Mobilfunkanbietern (E. 5 des angefochtenen Urteils). Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Insbesondere gehen sie ohne Weiteres davon aus, die Gemeinde habe es pflichtwidrig unterlassen, einen geeigneteren Standort zu prüfen bzw. vorzuschlagen, ohne dies allerdings näher zu begründen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben zudem der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, ebenfalls unter Solidarhaft, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Steinhausen, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen