Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_599/2025  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises 
(unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
1. Kammer, vom 30. September 2025 (WBE.2025.284). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach einem Vorfall vom 17. Oktober 2024 (u.a. mutmassliches Führen eines Lieferwagens unter Betäubungsmitteleinfluss) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 11. November 2024 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 30. November 2024 unterzeichnete A.________eine Erklärung mit folgendem Wortlaut: 
 
"Ich habe die Verfügung vom 11. November 2024 erhalten und kann die darin genannte Zahlungs- bzw. Begutachtungsfrist nicht einhalten. Daher verzichte ich vorläufig auf den Führerausweis und nehme zur Kenntnis, dass nun die vorsorgliche Massnahme durch einen Sicherungsentzug abgeschlossen wird. An den Bedingungen für den Wiedererhalt des Führerausweises ändert sich dadurch nichts." 
Mit Verfügung vom 21. März 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit ab 20. November 2024 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises insbesondere abhängig von einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung bejahe. Dagegen erhob A.________erfolglos Beschwerde beim Aargauer Departement für Volkswirtschaft und Inneres, das sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. Juli 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. 
In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. In der Hauptsache beantragte er, ihm sei sein Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen und auf die geforderte verkehrsmedizinische Begutachtung sei zu verzichten. Die Instruktionsrichterin forderte ihn am 6. August 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Darauf stellte A.________ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. September 2025 abwies und dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 15. Oktober 2025 ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu begleichen. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein Anwalt seiner Wahl zur Seite zu stellen. Zudem sei der Fall "inhaltlich zu prüfen", samt aller Verfahrensfehler, Unregelmässigkeiten und Rechtsverletzungen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Departement beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt schliesst ebenfalls auf Abweisung. A.________ hält mit einer abschliessenden Stellungnahme an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte von diesem die Leistung eines Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 93 BGG). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch gegen den Entscheid in der Hauptsache offensteht (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Diese beschlägt einen Führerausweisentzug. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die nicht unter einen Ausnahmegrund fällt (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache zulässig, steht sie im Grundsatz auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid offen. 
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist das bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_464/2024 vom 17. März 2025 E. 1.1; je teils mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über seine finanziellen Verhältnisse deuteten darauf hin, dass er als mittellos zu betrachten sein könnte, weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber zufolge Aussichtslosigkeit ab. Unter diesen Umständen kann der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil bejaht werden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält für falsch, dass seine Beschwerde keine Erfolgsaussichten habe. Das Obergericht habe bereits anerkannt, dass die beiden Drogentests unterschiedliche Resultate ergeben hätten und daher als Beweismittel ungültig seien. Trotzdem werde ihm sein Führerausweis nun schon seit einem Jahr entzogen, basierend auf diesen ungültigen Tests. Er habe nie geleugnet, dass er zwei Tage vor dem Vorfall Marihuana konsumiert habe. Entgegen den Vorwürfen habe er aber kein Kokain oder andere Substanzen eingenommen. Es bestünden daher gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Fall objektiv geprüft werde. Was die Verfügung vom 11. November 2024 anbelange, habe der Beschwerdeführer diese entgegen der Behauptung der Vorinstanz nie ausdrücklich akzeptiert. Vielmehr sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder Fr. 2'000.-- zu bezahlen oder seinen Führerausweis vorübergehend abzugeben. Er habe sich für Letzteres entschieden, um keine Probleme zu bekommen; dies könne nicht als Zustimmung gewertet werden. 
Mit diesen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. 
 
2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz beurteilt die Beschwerde unter Verweis auf die Aktenlage als aussichtslos. Ihre Begründung konzentriert sich dabei ausschliesslich auf die Ereignisse seit der Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Auf den Grund des Administrativverfahrens nimmt sie einzig mit dem Hinweis auf den Vorfall vom 17. Oktober 2024 Bezug, ohne näher auf die Geschehnisse einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Bundesgericht erlaubt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anhand der Akten zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen besteht kein Anlass dafür, von Amtes wegen Nachforschungen zum vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten Urteil des Obergerichts anzustellen, auf das sich auch keine Hinweise in den vorinstanzlichen Akten finden lassen.  
 
2.3. In den Akten des Strassenverkehrsamts befindet sich der Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 24. Oktober 2024. Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle am 17. Oktober 2024 vormittags angehalten worden sei. Aufgrund seines nervösen Verhaltens, seiner bleichen Hautfarbe, geröteten unteren Augenlidern und Bindehäuten, flatternden Augenlidern sowie wässrigen und glänzenden Augen habe ein Anfangsverdacht auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum bestanden. Der durchgeführte Standtest habe den Anfangsverdacht bestätigt: Der Beschwerdeführer habe geschwankt, seine Hände hätten gezittert und die Augenlider geflackert und beim seitlichen Ausleuchten der Augen hätten sich die Pupillen stark verkleinert. Aufgrund dieser Auffälligkeiten sei ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt worden, der ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis geliefert habe. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei ein zweiter Schnelltest durchgeführt worden. Dieser habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis, Kokain und Amphetamin ergeben. Die gestützt darauf angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung verweigert worden, er müsse während der Mittagspause seiner schulpflichtigen Kinder rechtzeitig zuhause sein. Eine ebenfalls durchgeführte Atemalkoholprobe sei hingegen negativ ausgefallen. Anlässlich seiner Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, seit mehreren Jahren gelegentlich Marihuana zu konsumieren, zuletzt zwei Tage vor der Verkehrskontrolle.  
Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Anfragen des Strassenverkehrsamts an die zuständige Staatsanwaltschaft zum Stand des Strafverfahrens bisher unbeantwortet geblieben sind. 
 
2.4. Der Führerausweis wird einer Person insbesondere dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt ein solcher Sicherungsentzug rechtsprechungsgemäss eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil 1C_168/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).  
Die vorstehend dargelegte Aktenlage mag im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung genügen, um aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wegen Verdachts auf eine potenziell die Fahreignung ausschliessende Betäubungsmittelsucht eine Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG und Art. 28a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]) und einen vorsorglichen Führerausweisentzug (Art. 30 VZV) anzuordnen. Ob es sich rechtfertigt, nach dem Vorfall vom 17. Oktober 2024 gestützt auf die Nichtanfechtung der (Zwischen-) Verfügung vom 11. November 2024, die unterbliebene verkehrsmedizinische Begutachtung und die "vorläufige Verzichtserklärung" vom 30. November 2024 einen definitiven Sicherungsentzug zu verfügen, scheint dagegen weniger klar. Zwar können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund verweigerter Mitwirkung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.4; 124 II 559 E. 5a). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich der verkehrsmedizinischen Begutachtung bisher nicht unterzogen hat, geht aus dem bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheid des Departements allerdings nicht hervor. Ohnehin bedeutet der soeben erwähnte Grundsatz nicht, dass es sich beim Führerausweisentzug um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die mangelnde Kooperation der betroffenen Person stellt einen relevanten Umstand unter mehreren dar, die der Gesamtbetrachtung bedürfen (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7 zum vorsorglichen Führerausweisentzug, was umso mehr für den in einem Endentscheid angeordneten definitiven Sicherungsentzug gelten muss). 
 
2.5. Dennoch ist der Vorinstanz letztlich beizupflichten, dass es unter den gegebenen Umständen - aufgrund der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung - unrealistisch erscheint, dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Verzicht auf die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung stattzugeben. Folglich hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, indem sie die bei ihr erhobene Beschwerde im Lichte der Rechtsbegehren als aussichtslos qualifizierte.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet