Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_604/2025  
 
 
Urteil vom 28. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Thomas Markus Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, 
Ratskanzlei, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz 
vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische 
Nachweise (E-ID-Gesetz), 
 
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 8. Oktober 2025 der Standeskommission des 
Kantons Appenzell Innerrhoden (Nr. 806/25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Thomas Markus Keller erhob am 1. Oktober 2025 Abstimmungsbeschwerde bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz). Er beantragte, das Resultat der Abstimmung sei aufzuheben und die Abstimmung für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 trat die Standeskommission auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten rüge, die kantonsübergreifend wirkten. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 hat Thomas Markus Keller Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und das Resultat der Abstimmung seien aufzuheben. Die Abstimmung sei für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Allenfalls sei das Verfahren an die Standeskommission zurückzuweisen. Die Standeskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bundeskanzlei beantragt, das Verfahren sei mit den Beschwerdeverfahren 1C_595/2025, 1C_602/2025 und 1C_605/2025 zu vereinigen und auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 17. November 2025 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gleichlautend wie die Beschwerden in den Verfahren 1C_595/2025, 1C_602/2025 und 1C_605/2025. Angefochten sind jedoch Entscheide verschiedener Vorinstanzen aus verschiedenen Kantonen von verschiedenen Beschwerdeführern. Eine Verfahrensvereinigung ist daher nicht angezeigt. 
 
4.  
Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser angebliche Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer vermutet, die Abstimmung könnte durch die Schweizerische Post und andere Akteure manipuliert worden sein. Ausserdem seien die Stimmberechtigten getäuscht worden, weil die Kantone nicht eine formgültige hoheitliche Abstimmung, sondern eine handelsrechtliche Umfrage durchgeführt hätten. Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen angeblichen Unregelmässigkeiten handelt es sich einerseits um pauschale und nicht im Ansatz belegte Mutmassungen. Andererseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unverständlich. Inwiefern im Zusammenhang mit der Volksabstimmung konkret die politischen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle