Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_619/2024
Urteil vom 2. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Ali Tüm,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 24. September 2024 (F-2176/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. xxx, reiste am 9. Juli 2001 von der Türkei in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 16. November 2002 abgelehnt wurde. Am 10. November 2005 heiratete er eine schweizerische Staatsangehörige, geb. yyy. Gestützt auf diese Eheschliessung wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehepartnerin in der Schweiz erteilt. Die Ehe blieb kinderlos.
A.b. Nachdem sein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung am 5. August 2013 wegen ungenügender Integration abgelehnt worden war, stellte A.________ am 15. Februar 2017 ein weiteres Einbürgerungsgesuch. Die Ehegatten unterzeichneten in diesem Zusammenhang am 10. September 2018 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlich ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestünde, sowie dass die Verheimlichung derartiger Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Mit Verfügung vom 26. November 2018 (rechtskräftig seit 13. Januar 2019) wurde A.________ erleichtert eingebürgert.
A.c. Auf Nachfrage informierte das Personenmeldeamt der Stadt Zürich das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. Juli 2020 über den Wegzug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Juli 2020 sowie über die am 15. April 2020 abgeschlossene Scheidungsvereinbarung bzw. die per 13. Mai 2020 rechtskräftig gewordene Scheidung. In der Folge eröffnete das SEM ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________, stellte in diesem Rahmen der ehemaligen Ehefrau Fragen und gewährte A.________ das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 30. März 2023 erklärte das SEM seine erleichterte Einbürgerung für nichtig.
B.
Dagegen erhob A.________ am 20. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 24. September 2024 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Oktober 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2024 sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das SEM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2024, 8. November 2024 und 26. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und hält in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2025 an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario; statt vieler Urteil 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügen, soweit sie mit einem derartigen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3. Erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer unter Einreichung diverser Belege (u.a. Kostengutsprache der zuständigen IV-Stelle für orthopädische Spezialschuhe zur Stabilisation vom 25. November 2020, ärztliches Zeugnis vom 24. Oktober 2024 sowie Operationsbericht vom 24. Januar 2025) geltend, der Grund für die Scheidung liege im diagnostizierten Morbus Dupuytren. Diese Erkrankung habe auch negative Auswirkungen auf sein Sexualleben gehabt. Aus Scham habe er diesen Umstand den Behörden bislang nicht mitgeteilt. In Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG hat dieses unzulässige Novum unbeachtlich zu bleiben. Sofern sich der Antrag betreffend Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf beziehen sollte, ist demnach nicht darauf einzutreten. Andernfalls hat mangels entsprechender Begründung und damit mangels Substanziierung dasselbe zu gelten. Jedenfalls ist der nachfolgenden Beurteilung der seitens der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
3.
3.1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziffer I des Anhangs). Nach Art. 50 BüG entfaltet das neue Gesetz allerdings keine Rückwirkung. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand (Art. 50 Abs. 1 BüG). Nach der Rechtsprechung ist demzufolge jenes Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung gilt bzw. galt (präzisierend im Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4; bestätigt in den Urteilen 1C_283/2024 vom 30. August 2024 E. 2; 1C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 1; 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1). Vorliegend unterzeichneten die früheren Ehegatten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 10. September 2018 und wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2018, die am 13. Januar 2019 in Rechtskraft erwuchs, erleichtert eingebürgert. Damit sind hier grundsätzlich die Bestimmungen des BüG massgebend, wie dies auch die Vorinstanz erkannt hat. Da die in Art. 36 Abs. 1 BüG aufgestellten materiellen Voraussetzungen denjenigen in Art. 41 Abs. 1 aBüG entsprechen, bleibt dies jedoch letztlich ohne Belang (vgl. Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4, wonach der einzige Unterschied in der - unter altem Recht noch verlangten - Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons bestehe, auf die das neue Recht verzichte, wobei in Bezug auf diese Form- und Verfahrensvorschrift ohnehin sofort das neue Recht anwendbar sei).
Allerdings erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers noch nach altem Recht, da er sein Einbürgerungsgesuch am 15. Februar 2017, also vor Inkrafttreten des neuen Rechts, eingereicht hatte (vgl. Art. 50 Abs. 2 BüG). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf falschen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte, ist daher - wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält - entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise auf die einschlägigen Bestimmungen des alten Rechts über die materiellen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 ff. aBüG abzustützen (vgl. Urteile 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1, 1C_168/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2; 1C_378/2021 vom 8. November 2021 E. 3.2). Da sich auch diesbezüglich die zur Anwendung gelangenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben, wirkt sich dies jedoch nicht auf den Ausgang des Verfahrens aus.
3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Eheteil lebt (lit. c). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die von einem intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis).
3.3. Die Einbürgerung kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BüG vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_24/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1, wonach unter neuem Recht auf die Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 aBüG verwiesen werden kann).
3.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 21 lit. c BüV; Urteil 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweis). Die Behörde trägt die Beweislast für das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehe. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die ihr oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen; vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Dies bedeutet, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken muss. Es reicht entsprechend, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie entgegen der Vermutung der Behörde im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Eheteil in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Eheteil auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur vom SEM dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine ehemalige Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung im bürgerrechtlichen Verfahren und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Sie schützt daher die Erwägung, wonach die erleichterte Einbürgerung durch den Beschwerdeführer mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei und damit die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für ihn sei aufgrund des Wortlauts der unterzeichneten Erklärung vom 10. September 2018 ("Die erleichterte Einbürgerung ist nicht möglich, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche Gemeinschaft mehr besteht.") nicht erkennbar gewesen, dass er das SEM nach Eröffnung der Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung über die Scheidung hätte informieren müssen. Insbesondere sei für ihn unklar gewesen, dass das Einbürgerungsverfahren auch den Zeitraum bis zu dessen Rechtskraft (gemeint wohl bis zum Ablauf der achtjährigen Frist nach Art. 36 Abs. 2 BüG) umfasse, was sich aus der unterzeichneten Erklärung vom 10. September 2018 auch nicht ergebe.
4.2.2. Zunächst erscheint wenig glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die gesetzgeberische Absicht, die erleichterte Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu ermöglichen, nicht bekannt bzw. für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sein soll. Seine Argumentation verfängt aber auch aus folgendem Grund nicht: Das SEM ging in seinem Entscheid nämlich nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erheblicher Tatsachen dadurch gesetzt hatte, dass er nicht über seine Scheidung informierte, sondern weil er mit Unterzeichnung des Formulars vom 10. September 2018 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mitgeteilt hatte, zum damaligen Zeitpunkt habe keine Trennungsabsicht bestanden und es habe sich um eine zukunftsgerichtete Ehe gehandelt. Dies in der Annahme, dass die Stabilität der Ehe schon vor Erlass der Verfügung nicht mehr gegeben war.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien vorliegend nicht gegeben, setzt er sich nicht mit den eingehenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr legt er einfach seine Auffassung dar und schliesst aus dem Abweichen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, dass jene unzutreffend seien und Bundesrecht verletzen würden. Er kommt damit seiner Substanziierungspflicht nicht nach, auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
4.4.
4.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Ausnahmefall beruft und damit sinngemäss die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bemängelt, kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, dass die Vor- und Erstinstanz ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten. So wurde nicht nur auf den einen Nichtigkeitsgrund abgestützt, sondern auf das Vorliegen weiterer Indizien hingewiesen, welche die Vermutung bestätigen, die Ehe sei aus zweckfremden Motiven weitergeführt worden und es habe ihr an Stabilität und Zukunftsgerichtetheit im Sinne des BüG bzw. des aBüG gefehlt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner 20 Jahre älteren, schweizerischen Ehefrau habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 26. November 2018 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2019) zwar rund 13 Jahre gedauert. Lediglich 13 Monate nach der erleichterten Einbürgerung habe jedoch die Trennung und kurz darauf die Scheidung stattgefunden (Scheidungsvereinbarung vom 13. Mai 2020). Ab dem 1. Juli 2020, ca. eineinhalb Jahre nach der Einbürgerung, hätten die Eheleute getrennte Haushalte geführt. Angesichts der Chronologie der Ereignisse, namentlich der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft, ging das SEM vermutungsweise davon aus, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht länger intakt gewesen und die Einbürgerungsbehörde darüber getäuscht worden sei. Eine kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung oder Einleitung eines Scheidungsverfahrens begründet rechtsprechungsgemäss die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Als kurze Zeit gilt dabei nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von mehreren Monaten bis zu einem Jahr, aber nicht von mehr als zwei Jahren (vgl. Urteil 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Demnach erscheint es weder bundesrechtswidrig noch willkürlich, wenn die Vorinstanz die entsprechende Annahme des SEM schützt.
4.4.2. In der Folge hat die Vorinstanz geprüft, ob ein ausserordentliches, plausibel dargelegtes Ereignis nach dem Einbürgerungszeitpunkt zu einem raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geführt hat. Der einzige Grund, welchen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren für die Trennung vorbrachte, war eine Meinungsverschiedenheit aufgrund des Umzugs seiner ehemaligen Ehefrau in eine Alterswohnung im selben Kanton. Bei der Heirat war sie bereits 51 Jahre, bei Einreichung des zweiten Einbürgerungsgesuchs 63 Jahre und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung 64 Jahre alt. Unter diesen Umständen ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass sich die zentrale Frage nach der Lebensführung im Nachgang an die Pensionierung der ehemaligen Ehefrau zumindest bereits während des Einbürgerungsverfahrens gestellt haben dürfte und nicht erst als ihr im Februar 2020 eine Alterswohnung - für welche sie sich wohl vorab beworben hatte - angeboten wurde. Weiter erscheint mit den Vorinstanzen in der Tat lebensfremd, dass eine einzige diesbezügliche Meinungsverschiedenheit umgehend zur Scheidung einer bis dahin über Jahre angeblich gut funktionierenden und tatsächlich gelebten Ehe geführt haben solle, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis und man sehe sich regelmässig an den Wochenenden. Bestrebungen, die langjährige und angeblich zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft zu retten, sind sodann nicht ersichtlich. Die Annahme der Vorinstanz, es habe sich im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens um eine rein freundschaftliche Zweckgemeinschaft gehandelt, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
4.4.3. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten und überzeugenden Umstände zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung auf bzw. legt nicht dar, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz der in dieser kurzen Zeitspanne eingetretenen Umstände auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen. Somit vermag er keine Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und am daraus gezogenen Schluss der Vorinstanz zu wecken. Das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Selbst wenn die neu im bundesgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Krankheit zu berücksichtigen wäre und angenommen würde, dass sie erst nach der erfolgten Einbürgerung aufgetreten wäre, ergäbe sich keine andere Schlussfolgerung: Ein derart rascher Zerfall der Ehe (lediglich) aus diesem Grund erscheint bei Vorliegen einer tatsächlich gelebten, stabilen und in die Zukunft gerichteten Gemeinschaft wenig plausibel.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier