Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_623/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Stiftung WWF Schweiz, 
handelnd durch WWF Graubünden, 
2. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, handelnd durch Pro Natura Graubünden, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg, 
 
gegen  
 
Club Alpin Svizzer CAS/SAC 
Secziun Engiadina Bassa, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Schuler, 
 
Gemeinde Val Müstair, Forum cumünal, 7537 Müstair, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Crameri, 
Amt für Raumentwicklung Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 31. Mai 2022 (R 21 63 ang). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die der Gemeinde Val Müstair und dem Club Alpin Svizzer (CAS/SAC; nachfolgend: SAC), Sektion Engiadina Bassa Val Müstair, im Baurecht gehörenden Bauten (Alp- und Stallgebäude) der Alp Sprella (2'128 m.ü.M.) liegen gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde sowohl in der Landwirtschaftszone, welche von einer Landschaftsschutzzone und einer Gefahrenzone 2 überlagert ist, als auch in der Landschaft von regionaler Bedeutung "Val Mora-Val Vau" (Objekt-Nr. 1301). Das damalige Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden bewilligte am 10. Mai 1994 die Erneuerung und den Neubau einer Kläranlage des Touristenlagers mit rund 25 Betten bzw. der Alphütte der Alp Sprella. 
 
B.  
Am 6. Oktober 2010 reichte der SAC als Bauherr ein Gesuch für die Umnutzung der bestehenden Alpgebäude auf der Alp Sprella in eine SAC-Hütte ein (BAB Nr. 2011-0233). Aufgrund verschiedener Einwände wurde dieses Gesuch grundlegend überarbeitet und redimensioniert, so dass der SAC am 5. Oktober 2017 ein neues BAB-Gesuch einreichte (BAB Nr. 2017-1002). Gegenstand dieses neuen Baugesuchs ist der Umbau der Alp Sprella, bestehend aus einem Alp- und Stallgebäude, zu einer SAC-Hütte mit Sommerbetrieb. Wichtigste Änderungen dieses Gesuchs sind zum einen der Verzicht auf den Winterbetrieb, den ursprünglich vorgesehenen Verbindungstrakt zwischen den bestehenden Bauten, den Bike-Unterstand sowie die Erhöhung und Verlängerung der Stützmauer und zum anderen die Reduktion der Gästebettzahl auf insgesamt 54. Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2021 hielt das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend: ARE Graubünden) fest, dass das Bauvorhaben standortgebunden sei und ihm unter Einhaltung der verfügten Auflagen keine überwiegenden Interessen gegenüberstehen würden. Dem Bauvorhaben werde daher die BAB-Bewilligung unter Auflagen und Empfehlungen erteilt. Am 18. Mai 2021 bewilligte die Gemeinde Val Müstair das BAB-Gesuch vom 5. Oktober 2017 ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen. 
 
C.  
Am 28. Juni 2021 erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, der WWF Schweiz und Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz (nachfolgend: Pro Natura) Beschwerde gegen die BAB-Bewilligung vom 11. März 2021 sowie den Bauentscheid der Gemeinde Val Müstair vom 18. Mai 2021 und beantragten die Aufhebung dieser Entscheide bzw. die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Urteil vom 31. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, die Beschwerde ab. 
 
D.  
Der WWF Schweiz und Pro Natura gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2022 an das Bundesgericht und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchten Baubewilligungen (BAB-Bewilligung, kommunale Baubewilligung) seien zu verweigern. 
Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden erkannte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die Gemeinde Val Müstair beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das ARE Graubünden und der SAC beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) gelangt in seiner Stellungnahme zum Schluss, die Natur- und Landschaftsschutzinteressen seien nicht ausreichend bewertet und berücksichtigt worden, weshalb das Bauprojekt gegen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) verstosse. Aus Sicht des ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladenen Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) stehe die Erteilung einer Bewilligung für das Bauprojekt in Widerspruch zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700). 
In den weiteren Stellungnahmen halten die Verfahrensbeteiligten an ihren gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. WWF Schweiz und Pro Natura sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sowohl nach Art. 55 USG (SR 814.01) als auch nach Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Ziff. 3 und 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 9.2; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 136 II 214 E. 3). Die Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind daher zur Beschwerde befugt.  
 
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).  
 
2.3. Das Bundesgericht hat das BAFU als beschwerdebefugte Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 89 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 102 Abs. 1 BGG). In dieser Funktion ist das Amt befugt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und die Verletzung von Bundesrecht zu rügen (BGE 136 II 359 E. 1.2; Urteile 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 1.4; 1C_482/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3). Das vom BAFU erstmals erwähnte Sommermonitoring: Val Mora, Lai da Rims und Alp da Munt 2020-2021, Abschlussbericht, Juli 2022 der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) ist deshalb zu berücksichtigen.  
 
3.  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden wie bereits bei der Vorinstanz die Einholung einer Stellungnahme des BAFU und die Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Während das Bundesgericht das BAFU, wie soeben gesehen, zur Stellungnahme eingeladen hat, ist eine Begutachtung durch die ENHK nicht geboten. 
 
3.1. Das Bauvorhaben betrifft kein Objekt, welches im Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG enthalten ist, wodurch keine Pflicht zur Begutachtung durch die ENHK gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG besteht. Indessen kann die ENHK nach Art. 8 NHG i.V.m. Art. 25 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Diese fakultative Begutachtung bezieht sich insbesondere auf Objekte, die nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt sind. Eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kann auch zum Zug kommen, wenn das ENHK-Gutachten von einer Verfahrenspartei beantragt wird, wobei die ENHK selbst entscheidet, ob sie ein Gutachten abgibt (BGE 136 II 214 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, weshalb der Eingriff in die Landschaft durch den Umbau der Alp Sprella als geringfügig zu bewerten ist. Gestützt darauf hat sie geschlossen, es handle sich beim Projekt des Beschwerdegegners nicht um einen wichtigen Fall, welcher der ENHK vorzulegen sei und hat den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden abgewiesen.  
 
3.3. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird vom BAFU geteilt, weshalb im vorliegenden Verfahren ebenfalls kein Anlass besteht, ein Gutachten bei der ENHK einzuholen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht nur unvollständig dargestellt worden sei, weshalb dieser zu ergänzen sei. 
 
4.1. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass beim Bundesamt für Verkehr (BAV) zurzeit ein Plangenehmigungsverfahren betreffend die Zubringerbahn Tschierv - Alp da Munt hängig sei. Diese Seilbahn solle das Skigebiet Minschuns im Val Müstair vom Haupttal her erschliessen, wogegen verschiedene Umweltschutzorganisationen - darunter die Beschwerdeführenden - Einsprache erhoben hätten. Im Zusammenhang mit dem Seilbahnprojekt habe das BAFU in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es die Bedenken der Umweltschutzorganisationen teile, wonach die neue SAC-Hütte mit der Beruhigung der Val Mora als Ersatzmassnahme für das Seilbahnprojekt in Konflikt stehen könnte. Inwiefern die Behebung dieses beanstandeten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, legen die Beschwerdeführenden jedoch nicht dar (vgl. vorne E. 2.2), zumal nicht geltend gemacht wird, dass in dieser Sache ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Das BAFU selbst geht in seiner Stellungnahme, welche eine ausführliche Interessenabwägung enthält, gar nicht erst auf das Seilbahnprojekt ein.  
 
4.2. Die übrigen Ergänzungen des Sachverhalts stehen in engem Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Rügen und sind daher zusammen mit diesen zu behandeln, soweit es im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung noch darauf ankommt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführenden beanstanden, das Bauprojekt stehe in Widerspruch zu Art. 24 RPG. Es sei weder standortgebunden (lit. a) noch habe eine ausreichende Interessenabwägung durch die Behörden stattgefunden (lit. b). 
 
5.1. Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG namentlich zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann (BGE 129 II 63 E. 3.1; 124 II 252 E. 4a; Urteil 1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Urteil 1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; 129 II 63 E. 3.3; Urteile 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2; 1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als standortgebunden anerkannt, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2; 117 Ib 266 E. 2a). Auch weit vom Siedlungsgebiet abgelegene Bergunterkünfte können als mögliche Beispiele für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzone gelten, nicht aber Hotels in urbanen Gebieten (vgl. Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Standort auf einem Berggipfel für ein Restaurant resp. eine Bergunterkunft beansprucht werden darf. Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet (BGE 136 II 214 E. 2.2; 117 Ib 266 E. 2a).  
 
5.3. Gegenstand des Baugesuchs ist der Umbau der Alp Sprella im Val Mora, bestehend aus einem ehemaligen Alpgebäude und separatem Stallgebäude, welche aktuell als Touristenlager mit rund 25 Betten genutzt werden, zu einem SAC-Sommerbetrieb mit 54 Gästebetten und Küche.  
Die Vorinstanz bejahte die Standortgebundenheit des Bauprojekts. Die Alp Sprella befinde sich im Val Mora, fernab von besiedeltem Gebiet bzw. in der Bergwelt. Die geplante SAC-Hütte solle als Ausgangspunkt für Wander-, Berg-, und Biketouren dienen. Damit erweise sich das Bauvorhaben als (relativ) standortgebunden, weil sich für eine SAC-Hütte - als Ausgangspunkt für Wander- und Bergtouren - ein Standort in der Bergwelt als vorteilhafter erweise. Die geplante SAC-Hütte liege am Fuss des Piz Dora und bilde somit einen attraktiven Ausgangspunkt für Berg-, Wander- und Biketouren, z.B. für den Nationalpark-Panoramaweg am Fusse des Piz Dora und in der Nähe des Piz Daint sowie des Piz Turettas, welche allesamt knapp 3'000 m hoch seien. Ferner stehe die SAC-Hütte am Beginn der vielbesuchten und markierten Bergwanderrouten zum Piz Umbrail, Lai da Rims sowie zum Piz Praveder. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die SAC-Hütte fernab der nächsten Bauzone (in Valchava) liege, die sich in über 10 km Entfernung befinde. Um diese Strecke, entlang welcher keine Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden seien, zurückzulegen, müssten Hüttenbesucher eine vierstündige Wanderung auf sich nehmen, was unzumutbar sei. Aufgrund der topographischen Begebenheiten und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse erweise sich das Bauvorhaben als standortgebunden. Daran ändere auch die Behauptung der Beschwerdeführenden nichts, wonach zur nächsten Bauzone nur eine rund drei- statt vierstündige Wanderung zurückzulegen sei. Entscheidrelevant sei einzig und alleine, dass die geplante SAC-Hütte als Ausgangspunkt für Wander-, Berg- und Biketouren in jedem Fall fernab von besiedeltem Gebiet liege, was auch bei einer Wanderzeit von drei Stunden der Fall sei. 
Im Weiteren sei auch ein Bedürfnis für die geplante SAC-Hütte vorhanden. Das Val Mora sei ein beliebtes Erholungsgebiet für Wanderer, Bergsteiger und Biker, welches nicht bloss von einer begrenzten Anzahl Personen besucht werde. Zudem sei aufgrund des technischen Fortschritts (E-Biking, mobile Beleuchtung) in Zukunft mit einer Zunahme der Besucherzahlen zu rechnen und es bestünden in der Umgebung der geplanten SAC-Hütte keine Beherbungsbetriebe, was für das Bedürfnis spreche, auf der Alp Sprella eine solche zu errichten. 
Aufgrund des von den Beschwerdegegnern eingereichten Businessplans, welcher aus Beherbergung und Verpflegung einen Betriebsertrag von Fr. 255'904.-- prognostiziere, sei auch die zusätzliche Voraussetzung für die Standortgebundenheit, welche die langfristige Sicherung der Ertragsfähigkeit verlange, vorliegend erfüllt. Die Hütte lasse sich wirtschaftlich betreiben und der Pächter könne daraus ein Einkommen erzielen, daran ändere auch der prognostizierte Betriebsverlust von Fr. 7'029.-- nichts. Dieser sei gering, bewege sich im Rahmen der Planungsungenauigkeit und der SAC betreibe seine Hütten ohnehin nicht gewinnorientiert. 
 
5.4. Die Beschwerdeführenden stellen - wie auch das ARE und das BAFU - die Standortgebundenheit des Bauvorhabens hingegen in Abrede. Vereinshäuser wie solche des SAC seien lediglich dann standortgebunden, wenn sie die Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzone, die für eine klassische SAC-Hütte angeführt würden, erfüllten. Namentlich müssten sie als Notunterkünfte oder als Ausgangspunkte für Touren dienen, welche ohne die Unterkunft gar nicht unternommen werden könnten. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann seien solche Unterkünfte wie "gewöhnliche" Hotels an einem Standort innerhalb der Bauzonen zu errichten.  
Vorab könnten laut Beschwerdeführenden und ARE vom Val Mora aus keine bergsteigerisch bedeutenden Berge bestiegen bzw. erklettert werden. Die Gipfel von Piz Dora, Piz Daint und Piz Turettas seien vom Haupttal aus in einer Tagestour gut zu bewältigen. Wie das ARE ergänzt, gelte dies auch für den Piz Umbrail, den Lai da Rims und den Piz Praveder, die vom Umbrailpass erreicht werden könnten. Die Beschwerdeführenden und das ARE führen detailliert aus, wie das Val Mora für Wanderungen erreichbar sei. 
Die Alp Sprella liege am rund 22 km langen Wanderweg, der Buffalora bzw. den Ofenpass über das Val Mora und das Val Vau mit Santa Maria im Val Müstair verbinde (nachfolgend: Via Val Mora). Je nach Wanderführer und je nachdem, in welche Richtung die Via Val Mora begangen werde, variiere die angegebene Wanderzeit zwischen 5 h 30 min und 7 h 15 min. Für das Mountainbike werde eine Fahrzeit von rund 3 h angegeben. Die Ausgangs- bzw. Endpunkte der Via Val Mora seien verkehrsmässig und auch sonst bestens erschlossen. Rund zwei Drittel der Via Val Mora seien als Fahrweg ausgestattet und vom Val Vau aus bestehe während der Sommermonate eine Busverbindung nach Santa Maria. 
Die Beschwerdeführenden gelangen zum Schluss, dass unter diesen Umständen die Gründe für eine "klassische" SAC-Hütte nicht erfüllt seien. Das Bauprojekt auf der Alp Sprella sei für die Ausübung des Bergsports, d.h. um Routen überhaupt oder sicher begehen zu können, nicht notwendig. 
Diese Einschätzung teilt auch das ARE; im Vergleich zu den soeben dargelegten Alternativen könnten für eine Unterkunft auf der Alp Sprella keine gewichtigen Gründe namhaft gemacht werden, die diesen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen liessen, zumal es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen könne. Mit Blick auf den strengen Massstab, der an die Standortgebundenheit anzulegen sei, entspreche eine SAC-Hütte auf der Alp Sprella in dieser Hinsicht keinem objektiven Bedarf. 
Das BAFU geht mit dem ARE einig, dass keine gewichtigen Gründe geltend gemacht werden könnten, die den gewählten Standort als erheblich vorteilhaft erscheinen liessen. Aus alpinistischer Sicht gebe es zudem keine Notwendigkeit für die Hütte. Sämtliche Touren könnten das ganze Jahr problemlos vom Haupttal aus geführt werden. Das BAFU ergänzt, beim Bauvorhaben handle es sich nicht um eine Hochgebirgsunterkunft, aus welcher sich eine Standortgebundenheit ableiten lasse. Es reiche nicht aus, wenn das Tal, in welchem die Hütte stehe, von Hochgebirge umgeben sei. Die Hütte selber müsse im Hochgebirge liegen, andernfalls würden sämtliche im Talboden gelegenen Touristenunterkünfte als Hochgebirgsunterkünfte gelten. Die Hütte liege unterhalb der Waldgrenze (vorliegend ca. 2'300 m.ü.M.) und somit sicherlich nicht im Hochgebirge. 
Die Beschwerdeführenden machen noch geltend, dass die geplante Unterkunft mangels Notwendigkeit für die Ausübung des Bergsports/Alpinismus somit bloss als Hotel diene. Die Erstellung eines solchen in einem Hochtal ausserhalb der Bauzone sei mit Art. 24 lit. a RPG wenn nicht gar grundsätzlich, so doch im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Besucher des Val Mora könnten angesichts der bestehenden Erreichbarkeit ohne Weiteres im Val Müstair übernachten. 
 
5.5. Der Beschwerdegegner geht für die Via Val Mora (und andere Wanderungen) von wesentlich längeren Wanderzeiten aus, wobei diese für Familien mit Kindern und weniger sportliche Wanderer bis zu gut 9 h betragen könnten. Das Durchwandern des Val Mora oder die Besteigung einer der Berge in der Umgebung sei für diese nicht möglich, weshalb zumindest diese auf die Alp Sprella als Ausgangspunkt für die Berg- oder Wandertouren angewiesen seien. Zudem wiesen zahlreiche bestehende SAC-Hütten oder die Chamonna Cluozza im Nationalpark ähnliche Distanzen zu besiedelten Orten bzw. den Wander- und Tourenzielen auf und bei letzterer sei ein Erweiterungsbau bewilligt worden.  
 
5.6.  
 
5.6.1. Zweifellos ist der Standort des Bauvorhabens abgelegen. Allerdings besuchen bereits jetzt zahlreiche Personen das Val Mora (Tagesdurchschnitt im Sommer 122 Personen gemäss BAFU, wovon 24 % zu Fuss und 76 % auf dem Mountainbike unterwegs sind), ohne auf der Alp Sprella zu übernachten, ungeachtet der tatsächlichen Anreisezeit. Die Touren gestalten sich dadurch anstrengender, jedoch erscheint ein Fussmarsch mit anschliessender Übernachtung in den bestehenden Hotels im Val Müstair für motivierte und ausreichend trainierte Berggänger und Berggängerinnen, die ein ursprüngliches Naturerlebnis im kaum erschlossenen Val Mora erleben möchten, weiterhin als zumutbar. Für Mountainbikende gilt dies erst recht. Die bloss bequemere Erreichbarkeit des Tals für die potentielle Zielgruppe ist kein ausreichender Grund, um die Standortgebundenheit des Bauvorhabens zu bejahen. Es mag zwar sein, dass ohne zusätzliche Übernachtungsmöglichkeit das Val Mora für weniger trainierte Wandersleute und Familien mit Kindern weiterhin nicht oder nur eingeschränkt im Rahmen der Kapazität des bereits bestehenden Touristenlagers mit 25 Betten erreichbar bleibt. Beschränkte Zugangsmöglichkeiten weisen aber auch viele andere abgelegene Gebiete in der Schweiz auf. Alleine aufgrund seiner peripheren Lage kann ein Bauvorhaben noch nicht als standortgebunden gelten, andernfalls würde Art. 24 RPG an solchen Orten keine Wirkung mehr entfalten. Entgegen dem BAFU besteht allerdings kein Anlass, SAC-Hütten grundsätzlich nur im Hochgebirge als zulässig zu erachten.  
 
5.6.2. Als Notunterkunft erscheint angesichts der eher leicht besteigbaren Gipfel in der näheren Umgebung ein Ausbau der beiden Alpgebäude nicht zwingend notwendig. Es wird denn auch nicht weiter belegt, dass eine solche Unterkunft einem dringenden Bedürfnis in dieser Hinsicht entsprechen würde.  
 
5.6.3. Die Situation auf der Alp Sprella kann sodann ebensowenig unbesehen mit derjenigen von Bergrestaurants verglichen werden, welche aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind (z.B. BGE 136 II 214 E. 3; Urteile 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.1; 1C_533/2010 vom 20. Juli 2011 E. 3.3). Wie bereits erwähnt, kann nicht jeder Berggipfel bzw. jede Alp für einen Gastronomiebetrieb beansprucht werden. In den vorgenannten Fällen waren die Restaurants allesamt an Standorten geplant, die sich in durch Bergbahnen bereits touristisch erschlossenen Gebieten befanden, wodurch eine gewisse Nachfrage garantiert war. Angesichts des geringen angestrebten Umsatzes kann den betriebswirtschaftlichen Interessen vorliegend jedoch kein grosses Gewicht beigemessen werden. Für die Besuchenden des Val Mora wiederum ist gemäss Einspracheentscheid des ARE Graubünden bereits ein beschränktes Angebot an Verpflegungsmöglichkeiten auf der benachbarten Alp Mora vorhanden; und sollten sie davon nicht Gebrauch machen wollen, bleibt ihnen die Mitführung von Proviant für die Bergtour weiterhin durchaus zumutbar.  
 
5.6.4. Insgesamt ist eine relative Standortgebundenheit des Bauvorhabens daher zu verneinen, insbesondere aufgrund des strengen Massstabs, welcher an diese anzulegen ist, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (vgl. BGE 124 II 252 E. 4a.; Urteil 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.1). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Auf die weiteren Rügen braucht nicht mehr eingegangen zu werden, welche u.a. die Prüfung von Alternativstandorten, eine allfällige Planungspflicht, die Auswirkungen des Vorsorgeprinzips auf das Bauvorhaben und die willkürliche Anwendung von Art. 34 KRG/GR betreffen.  
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 31. Mai 2022 und die BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden vom 11. März 2021 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Val Müstair vom 18. Mai 2021 sind aufzuheben. 
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die von deren Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand jedoch überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil vom 31. Mai 2022 und die BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden vom 11. März 2021 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Val Müstair vom 18. Mai 2021 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair, dem Amt für Raumentwicklung Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching