Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_623/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiederaushändigen von Händlerschildern, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. September 2025 (VB.2025.00477). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Händlerschilder xxx und yyy. A.________ gelangte in der Folge zunächst an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Letzteres wies seine Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2025 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 1C_294/2025 vom 5. Juni 2025 nicht ein. Zur Begründung verwies es zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Verlegung des Betriebs des Beschwerdeführers an einen anderen Standort von Gesetzes wegen zum Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern führe. A.________ stehe es frei, ein neues Gesuch für den neuen Standort zu stellen. Das Bundesgericht erachtete die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen als unzureichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Noch vor Erlass des erwähnten Bundesgerichtsurteils hatte A.________ das Strassenverkehrsamt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Herausgabe der Händlerschilder xxx und yyy ersucht. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wies das Strassenverkehrsamt dieses Gesuch ab. A.________ gelangte daraufhin erfolglos an die Sicherheitsdirektion und an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung des Einzelrichters vom 17. September 2025 als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte es unter Verweis auf das vorangegangene Verfahren aus, dass damit über die Streitsache rechtskräftig entschieden worden sei. Zudem hätten sich seit Eintritt der Rechtskraft mit Erlass des Urteils 1C_294/2025 vom 5. Juni 2025 keine neuen erheblichen Tatsachen ergeben. Erneut wies es zudem auf die Möglichkeit eines neuen Gesuchs hin, wozu jedoch die benötigten Unterlagen vorzulegen seien. 
 
3.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. Oktober 2025 beantragt A.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Verfahren nicht gegenstandslos sei. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, ihm die Händlerschilder xxx und yyy wieder auszuhändigen.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
4.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entzug der Händlerschilder sei nicht wegen Unregelmässigkeiten, sondern einzig wegen des Standortwechsels erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung verletzt. Materielle Rechtskraft liege nicht vor, weil das Bundesgericht im Urteil 1C_294/2025 vom 5. Juni 2025 aus rein formellen Gründen auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Der wirtschaftliche Schaden, der ihm entstanden sei, dauere an, weshalb nicht von Gegenstandslosigkeit gesprochen werden könne. Zudem sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz erkläre, über eine Neuerteilung sei nicht entschieden, obwohl sie die Sache nicht materiell geprüft habe. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und greife in die Berufsfreiheit ein.  
 
Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rechtskraft stehen in Einklang mit dem Bundesrecht. Materielle Rechtskraft liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 139 III 126 E. 3.1; 139 II 404 E. 8.2; je mit Hinweisen). Dass die Beurteilung im ersten Verfahren für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig war und dieser Nachteil anhält, ändert daran nichts. Zu keinem inhaltlichen Widerspruch führt zudem der vorinstanzliche Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer für seinen neuen Betriebsstandort ein neues Gesuch stellen könne (vgl. Urteil 1C_26/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
Soweit die Beschwerde angesichts der teils lediglich pauschal vorgetragenen Kritik den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold