Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_63/2026  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
gegen  
 
Stadt Maienfeld, 
Balatrain 1, 7304 Maienfeld. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten (Baupolizeigebühren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. Dezember 2025 (VR3 24 2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1203 in der Stadt Maienfeld. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone, die mit einer Rebzone nach Art. 35 des kommunalen Baugesetzes der Stadt Maienfeld überlagert ist. Im August 2023 stellte die Stadt Maienfeld bei einem Augenschein fest, dass auf dem Grundstück ohne Baubewilligung diverse Bauten erstellt und grosse Mengen von Material abgelagert worden waren. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 stellte der Stadtrat Maienfeld die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der fraglichen Bauten und Materialablagerungen fest. Weiter hielt er unter anderem fest, es werde ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegen A.________ eingeleitet, und gab diesem Gelegenheit, sich zu äussern. Auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. November 2023 nicht ein. 
Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 sistierte der Stadtrat Maienfeld nach verschiedener Korrespondenz mit A.________ das mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 eingeleitete Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden Ortsplanungsrevision und ordnete die Duldung der fraglichen Bauten und Materialablagerungen bis zu diesem Zeitpunk an, wobei er die Duldung an Bedingungen knüpfte und weitere Anordnungen traf. Mit Dispositivziffer 8 der Verfügung auferlegte er A.________ die auf Fr. 5'630.50 bezifferten Verfahrenskosten für das bisherige Baupolizeiverfahren inklusive Duldungsverfügung, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung. 
 
2.  
Gegen Dispositivziffer 8 der Verfügung des Stadtrats Maienfeld vom 6. Mai 2024 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nunmehr Teil des Obergerichts des Kantons Graubünden). Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die A.________ mit der fraglichen Dispositivziffer auferlegten Verfahrenskosten auf Fr. 3'300.--. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren auferlegte es zu drei Fünfteln A.________ und zu zwei Fünfteln der Stadt Maienfeld. Diese verpflichtete es zudem, A.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2025. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Beschwerde (vom Obergericht) vollumfänglich gutgeheissen worden sei, und seien die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrensausgang der Stadt Maienfeld aufzuerlegen und sei ihm für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid änderte die Vorinstanz die Verfügung des Stadtrats Maienfeld vom 6. Mai 2024 insoweit, als sie die mit Dispositivziffer 8 dieser Verfügung dem Beschwerdeführer für das bisherige baupolizeiliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten auf Fr. 3'300.-- reduzierte. Im Weiteren auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für ihr Verfahren zu drei Fünfteln und sprach ihm (lediglich) eine auf zwei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu.  
Die Verfügung des Stadtrats vom 6. Mai 2024 schliesst das Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dasselbe gilt für die strittige Kostenregelung gemäss Dispositivziffer 8 dieser Verfügung (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2) und damit auch für den vorliegend angefochtenen, diesbezüglich ergangenen Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2). 
 
4.3. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG und legt nicht dar, inwiefern eine davon vorliegend erfüllt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanz verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, kann er doch im Nachgang zu dem das Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abschliessenden Endentscheid noch angefochten werden, gegebenenfalls direkt beim Bundesgericht nach Ergehen des Endentscheids, sofern dieser nicht angefochten wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Ebenso wenig führte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen Endentscheid herbei, mit dem ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Maienfeld und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur