Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_635/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Abbruchbewilligung und Baubewilligung für die
Erstellung zweier Ersatzbauten; Ausstand und unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. September 2025 (VG.2025.58/E).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. September 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen den Zwischenentscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 unter Kostenfolge zulasten von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, da diese innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. Das Departement hatte mit seinem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Zwischenentscheid im bei ihm hängigen Rekursverfahren gegen den Entscheid der Politischen Gemeinde Arbon vom 3. März 2025 betreffend Baubewilligung und Einsprache ein Ausstandsgesuch von A.A.________ und B.A.________ und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2.
Am 24. Oktober 2025 erheben A.A.________ und B.A.________ mittels Beilage einer gleichentags beim Verwaltungsgericht und offenbar auch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell eingereichten Eingabe, mit der namentlich um "Wiedererwägung" des erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts ersucht wird, beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen diesen Entscheid. Am 29. Oktober 2025 lässt das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht unter anderem eine Kopie der bei ihm eingegangenen Eingabe zukommen, unter Hinweis darauf, dass es diese als Revisionsgesuch bezüglich seines erwähnten Entscheids entgegengenommen habe.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter und sachgerecht auseinander und legen nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit sich ihre Beschwerde überhaupt auf den angefochtenen Entscheid bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Durch dieses Prozessurteil wird das vor der Vorinstanz bezüglich des angefochtenen Entscheids hängige Revisionsverfahren nicht tangiert, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 125 BGG bereits aus diesem Grund unterbleiben kann (vgl. Urteil 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E. 3.3).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wäre damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur