Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_642/2024
Urteil vom 8. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
gegen
Gemeinde Glarus Nord,
Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Duff,
Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus,
Rathaus, 8750 Glarus.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 3. Oktober 2024 (VG.2024.00050/51).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Glarus sprach A.________ am 10. April 2015 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2012 zu. Die an ihn zu leistenden Nachzahlungen verrechnete sie mit Forderungen der B.________ AG in der Höhe von Fr. 40'002.-- und der Gemeinde Glarus Nord, der ehemaligen Arbeitgeberin von A.________, in der Höhe von Fr. 72'156.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.________ machte später sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber den Sozialversicherungen Glarus geltend, dass die Verrechnung zu Gunsten der Gemeinde zu Unrecht erfolgt sei. Er reichte am 28. November 2016 ein Staatshaftungsbegehren für den Betrag von Fr. 72'156.-- ein, das von den Sozialversicherungen Glarus jedoch abgewiesen wurde. Auch seine hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wurde abgewiesen.
A.________ gelangte daraufhin mehrmals an die Gemeinde und ersuchte um Auszahlung von Leistungen im Umfang von Fr. 72'156.--. Nachdem sie hierüber keine anfechtbare Verfügung erlassen hatte, hiess das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2019 gut und überwies die Sache an die Gemeinde zur materiellen Prüfung. Am 18. Juni 2020 wies die Gemeinde das Begehren ab. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus (DFG) am 21. Dezember 2020 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Gemeinde zurück.
Am 8. April 2022 wies die Gemeinde das Begehren erneut ab. Eine darauf folgende Beschwerde A.________ s hiess das DFG am 22. Mai 2024 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde zur Zahlung von Fr. 38'079.54, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2015. A.________ und die Gemeinde erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 vereinigte dieses die beiden Verfahren und wies die Beschwerde A.________s ab, während es diejenige der Gemeinde guthiess und den Entscheid des DFG vom 22. Mai 2022 aufhob.
B.
Mit vom 4. November 2024 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das DFG beantragt, die Beschwerde sei entsprechend dem Entscheid vom 22. Mai 2024 teilweise gutzuheissen. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seiner Forderung im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und damit durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer stelle gegenüber der Gemeinde eine finanzielle Forderung. Als Rechtsgrundlage komme im Bereich des öffentlichen Personalrechts primär eine Lohnforderung in Frage. Er mache jedoch nicht geltend, dass ihm während seiner Arbeitstätigkeit ein zu tiefer Lohn ausbezahlt worden sei. Vielmehr sei er der Ansicht, die Gemeinde habe keine Berechtigung an den durch die Invalidenversicherung an sie ausbezahlten Geldleistungen. Er fordere denn auch explizit den Betrag, welcher der Drittauszahlung der Invalidenversicherung entspreche und mache eine unrechtmässige Bereicherung der Gemeinde als Arbeitgeberin geltend. Insofern komme aufgrund des Verweises im kantonalen und kommunalen Personalrecht Art. 62 OR zur Anwendung (Art. 77 der Personalverordnung der Gemeinde Glarus Nord vom 5. Juni 2024 und Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 über das Personalwesen [Personalgesetz, PG; GS II A/6/1]). Allerdings habe der Beschwerdeführer den Verrechnungsantrag unterschrieben und wäre es an ihm gewesen, die gestützt darauf ergangene Verfügung vom 10. April 2015 anzufechten. Da er dies nicht getan habe, sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und könne nun nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Für die umstrittene Drittauszahlung habe es somit einen gültigen Rechtsgrund gegeben, womit eine Grundvoraussetzung der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 OR nicht erfüllt sei.
2.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Gemeinde mit Bezug auf die umstrittene Teilauszahlung der rückwirkend gewährten Invalidenrente durch die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2015 nicht betroffen sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19. Oktober 2019 (recte: 17. Oktober 2019) bezüglich der umstrittenen Auszahlung des Rentenguthabens in der Höhe von Fr. 72'156.-- selber entschieden, dass die Gemeinde einen materiellen Entscheid zu fällen habe. Es verhalte sich deshalb widersprüchlich und verletze die Rechtskraft jenes Urteils. Die IV-Stelle habe damals die Richtigkeit der behaupteten Vorschussleistungen nicht überprüfen müssen und er selbst habe den Verrechnungsantrag irrtümlich unterschrieben. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er nicht mehr berechtigt sei, die Rechtmässigkeit der Auszahlung infrage zu stellen. Die Gemeinde habe keinerlei Vorbehalte in Bezug auf die ausbezahlten Löhne gemacht und habe keine vertragliche Vereinbarung vorweisen können, wonach er in die Ausbezahlung einer rückwirkend zu leistenden Invalidenrente eingewilligt habe. Die Gemeinde habe deshalb rechtsgrundlos den Verrechnungsantrag bei der IV-Stelle gestellt und sich den umstrittenen Rentenbetrag zu Unrecht ausbezahlen lassen. Das Verwaltungsgericht verletze mit seiner Begründung die Grundsätze der bundesrechtlichen Regelung der Drittauszahlung von Rentenleistungen, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die bundesrechtlich geregelten Grundsätze des Bereicherungsrechts. Auch wende es das kantonale Personalrecht willkürlich an. Da es sich zudem geweigert habe, auf die weiteren Ausführungen betreffend Lohnvereinbarungen und Höhe der Vorschussleistungen einzugehen, sei ihm schliesslich auch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen.
2.3. Weshalb sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 gesetzt bzw. dessen Rechtskraft missachtet haben soll, ist nicht nachvollziehbar. In jenem Urteil hiess es eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung gut und wies den Gemeinderat von Glarus Nord an, entweder selbst einen materiellen Entscheid zu treffen oder die Sache der zuständigen Behörde zu überweisen. Inhaltliche Vorgaben, wie der zu treffende Entscheid lauten sollte, machte es dabei nicht. Ein Widerspruch zum betreffenden Urteilsdispositiv (nur dieses erwuchs in Rechtskraft, vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2 mit Hinweisen) ist nicht erkennbar.
2.4. Aus dem Entscheid des DFG vom 22. Mai 2024 geht hervor, dass strittig war, in welchem Umfang die Lohnzahlungen der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer von Juni 2013 bis März 2015 als Lohn (inkl. Soziallohn) und als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu qualifizieren waren. Gemäss diesem Entscheid gab es keine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Arbeitspensums und der Höhe des Lohns. In seiner Beweiswürdigung kam das DFG zum Schluss, es sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Pensum von 60 % vereinbart worden. Hinsichtlich der Höhe des Lohns hielt es fest, dem Argument der Beschwerdegegnerin, es sei eine Lohnreduktion von 20 % wegen der reduzierten Arbeitsfähigkeit vereinbart worden, könne nicht gefolgt werden. Auf dieser Grundlage rechnete es, dass in der fraglichen Periode ein Lohnanspruch von Fr. 87'327.24 entstanden und angesichts der Leistungen von Fr. 121'403.70 lediglich Fr. 34'076.46 als Vorschussleistungen zu qualifizieren seien. Folglich stehe dem Beschwerdeführer der Restbetrag der IV-Nachzahlung zu. Er habe einen Anspruch in der Höhe von Fr. 38'079.54 (Fr. 72'156.-- minus Fr. 34'076.46) zuzüglich Zins.
2.5. Art. 85bis Abs. 1 IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die betreffende Auszahlung an die Gemeinde Glarus Nord wurde durch die IV-Stelle mit der erwähnten Verfügung vom 10. April 2015 festgelegt. Das Verwaltungsgericht hielt zutreffend fest, dass die Vorschussleistungen aufgrund der Rechtskraft dieser Verfügung nicht nachträglich von Fr. 72'156.-- auf Fr. 34'076.46 reduziert werden können.
2.6. Von Bedeutung ist dieser Umstand auch für die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe sich über bundesrechtlich geregelte Grundsätze des Bereicherungsrechts hinweggesetzt. Zutreffend ist zwar, dass analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgt sind, zurückerstattet werden müssen. Allerdings ist eine Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiellrechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt ist, solange Letztere nicht aufgehoben worden ist (zum Ganzen: BGE 144 II 412 E. 3.1; 143 II 37 E. 6.3.1; Urteil 1C_665/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Unbesehen der Frage, ob die Verfügung vom 10. April 2015 inhaltlich korrekt war, liegt deshalb in dieser Hinsicht keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdegegnerin vor.
2.7. Dass die betreffenden Vorschussleistungen nicht mehr hinterfragt werden können, bedeutet freilich nicht, dass dasselbe für den Lohn gilt. Inhaltlich befasste sich das DFG, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, auch mit dem Lohnanspruch des Beschwerdeführers für den betreffenden Zeitraum, obgleich es dem Beschwerdeführer den daraus errechneten Differenzbetrag unter dem Titel "Restbetrag der IV-Nachzahlung" zusprach. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ebenfalls auf seinen Lohnanspruch und insbesondere auf den umstrittenen Beschäftigungsgrad Bezug. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die ursprünglichen Lohnzahlungen und die dafür geleistete Arbeit in den Jahren 2013 bis 2015 grundsätzlich korrekt gewesen seien, was von den Parteien nicht bestritten werde, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Indem das Verwaltungsgericht auf die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einging, verletzte es deshalb dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind somit gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie als Arbeitgeberin in ihren Vermögensinteressen betroffen ist und der Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG deshalb keine Anwendung findet (BGE 136 I 39 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat zudem dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Finanzen und Gesundheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold