Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_65/2025  
 
 
Urteil vom 24. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Obersiggenthal, 
handelnd durch den Gemeinderat, Landstrasse 134a, Postfach, 5415 Nussbaumen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 
des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 
Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erschliessungsplan "Tannenweg", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. Dezember 2024 (WBE.2024.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 2199, erhob am 7. Dezember 2020 eine Einwendung gegen den öffentlich aufgelegten Erschliessungsplan "Tannenweg" der Gemeinde Obersiggenthal. Geplant ist eine Verbreiterung des bestehenden Fuss- und Velowegs entlang der Überbauung Häfeler von rund 1 m bis 1,2 m auf eine Strassenbreite von 3,6 m, um einen Durchgang für die Erschliessung des Tannenwegs zur Boldistrasse für den motorisierten Verkehr zu realisieren. Die Erschliessung soll künftig nicht mehr wie heute von Westen her über den Häfelerweg, sondern von Osten her über die (verlängerte) Boldistrasse erfolgen. Die Strassenverbreiterung betrifft auch die Parzelle des Beschwerdeführers, da insbesondere seine bestehende Thujahecke um ca. 1 m verschoben werden muss. 
Der Gemeinderat Obersiggenthal wies die Einwendung von A.________ mit Beschluss vom 15. November 2021 ab, soweit er darauf eintrat; dabei hielt er fest, bei der Ausarbeitung des Bauprojekts sei dem Amphibienschutz eine hohe Bedeutung beizumessen und es sei die Natur- und Heimatschutzkommission beizuziehen. Gleichentags beschloss der Gemeinderat den Erschliessungsplan "Tannenweg". 
 
B.  
Gegen diese beiden Beschlüsse erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU). Nachdem die Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) des BVU am 31. März 2023 eine fachliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Erschliessungsplans auf das Biotop auf der Parzelle Nr. 2199 und die dort lebenden Amphibien erstattet hatte, wies das BVU die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 ab. Gleichentags genehmigte der Vorsteher des BVU den Erschliessungsplan "Tannenweg". 
Die gegen den Genehmigungs- und Beschwerdeentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Dezember 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 sowie der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates über den Erschliessungsplan Tannenweg seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Die Einwohnergemeinde Obersiggenthal ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BVU und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet die Verbreiterung des Tannenwegs und die damit einhergehende Erhöhung des Verkehrsaufkommens zwar als einen mehr als geringfügigen Eingriff in den Lebenszyklus der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorkommenden Geburtshelferkröte. Es kommt aber unter Hinweis darauf, dass im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung eingehalten und die Gemeinde als Verursacherin zu angemessenen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) verpflichtet werden müsse, zum Schluss, der Erschliessungsplan sei mit den bundesrechtlichen Bestimmungen des Naturschutzes vereinbar. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 2199, welche an der streitbetroffenen Erschliessungsstrasse liegt, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids. Er ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen.  
Art. 14 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) präzisiert, dass ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall überwiegt, ist anhand einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Interessen zu prüfen. Dabei sind für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung neben seiner Schutzwürdigkeit (nach Art. 14 Abs. 3 NHV) insbesondere die in Art. 14 Abs. 6 lit. a-d NHV genannten Aspekte zu berücksichtigen. Ist ein Eingriff zulässig, sind bestmögliche Schutz- und Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV). 
 
2.2. Das Biotop, in das durch die geplante Erschliessung des Tannenwegs eingegriffen werden soll, ist zwar nicht formell geschützt. Eine förmliche Unterschutzstellung stellt jedoch keine Voraussetzung für die Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen für den Biotopschutz nach Art. 18 ff. NHG dar (Urteil 1C_653/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 3.6; vgl. Urteile 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.8, in: URP 2017 S. 45; ZBl 118/2017 S. 668; 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.3, in: URP 2002 S. 468; ZBl 104/2003 S. 166; THIERRY LARGEY, La protection des biotopes dans la zone à bâtir - Commentaire des arrêts du Tribunal fédéral 1C_126/2020 du 15 février 2021 et 1C_653/2019 du 15 décembre 2020, URP 2021 S. 358). Die Kantone sind zum Schutz und zum Unterhalt schutzwürdiger Biotope verpflichtet, unabhängig davon, ob diese bereits als solche bezeichnet und in einem separaten Verfahren, formell (z.B. durch Ausweisung einer Schutzzone oder Erlass einer Schutzverordnung oder -verfügung) unter Schutz gestellt worden sind (vgl. Urteil 1C_25/2022 vom 12. September 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Es handelt sich um einen direkt anwendbaren und zwingenden bundesrechtlichen Schutzauftrag (vgl. Urteile 1C_25/2022 vom 12. September 2022 E. 5.2; 1C_126/2020 vom 15. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen, in: URP 2021 S. 368; 1C_653/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1 und 3.6 mit Hinweisen; LARGEY, a.a.O., URP 2021 S. 357 ff., insbes. S. 358 f.). Erweist sich ein Biotop als schutzwürdig, sind Eingriffe - auch ohne förmliche Bezeichnung - nur unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 NHV zulässig (vgl. Urteil 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.3, in: URP 2002 S. 468; ZBl 104/2003 S. 166).  
Gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV werden Biotope insbesondere als schützenswert bezeichnet aufgrund der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (lit. d) sowie aufgrund weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen (lit. e). 
Vorliegend ist (von allen Fachbehörden und Vorinstanzen) anerkannt, dass im Garten des Beschwerdeführers eine kleine Population der Geburtshelferkröten vorkommt, einer gefährdeten Amphibienart gemäss der vom BAFU herausgegebenen Roten Liste der Amphibien. Das BVU ist daher zum Schluss gelangt, es handle sich beim Garten mit dem bestehenden Laichgewässer auch ohne konkrete Ausscheidung in einem Nutzungsplan um ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV, das gemäss Fachbericht der ALG insbesondere für die (regionale) Vernetzung der Populationen der Geburtshelferkröte wichtig sei. Dies wird auch von der Vorinstanz bestätigt und ist insoweit unbestritten. Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. e NHV bestimmt sich der Begriff des schützenswerten Biotops auch nach den Mobilitätsansprüchen der Arten und nach der Vernetzung ihrer Vorkommen. Zum schutzwürdigen Biotop gehören neben dem Garten des Beschwerdeführers mit dem bestehenden Laichgewässer daher auch die Landlebensräume sowie die dazwischen befindlichen Vernetzungskorridore (vgl. dazu die nachstehende E. 3.3.3; zum Begriff des Vernetzungskorridors BGE 128 II 1 E. 3b). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine ungenügende Interessenabwägung im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 NHV vor. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dem Interesse, den aktuellen Vernetzungskorridor einer verhältnismässig kleinen Population von Geburtshelferkröten in keiner Art und Weise zu tangieren, seien die Interessen an der gewählten Erschliessungsvariante gegenüberzustellen. Das öffentliche Interesse an der Erschliessung der Bauzone südlich des privaten Tannenwegs sei klar zu bejahen. Das BVU habe in Bezug auf die vorliegend gewählte Erschliessungsvariante zu Recht erwogen, dass die direkte Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz nicht zu beanstanden sei. Diese lasse sich sachlich begründen und sei auf die zu erwartende Verkehrs- und Siedlungsentwicklung sowie die Verkehrskapazitäten abgestimmt. Ebenfalls zu bejahen sei deren Standortgebundenheit im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV, soweit denn aufgrund der minimalen Einwirkung auf den Vernetzungskorridor überhaupt von einem Eingriff im Sinne der zitierten Bestimmung ausgegangen werden könne. Letztlich sei von einem deutlich überwiegenden Interesse an der umstrittenen Erschliessung auszugehen, zumal der Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte nur minimal beeinträchtigt werde.  
 
3.2. Das BVU hat im Entscheid vom 14. Dezember 2023 hierzu festgehalten, aufgrund der geplanten Erschliessung finde zwar ein Eingriff in ein schützenswertes Biotop (Vernetzungskorridor) statt, ausgehend von der erwartungsgemäss geringen Anzahl der auf der Parzelle Nr. 2199 lebenden Amphibien, des beschriebenen Wanderverhaltens und der Lebensweise der Geburtshelferkröte sowie der bloss marginalen Zunahme des Verkehrsaufkommens liege aber keine Beeinträchtigung des bestehenden Biotops vor. Selbst wenn aufgrund der geplanten Strassenverbreiterung das bestehende Biotop derart tangiert würde, dass von einer möglichen (wenn überhaupt nur geringfügigen) Beeinträchtigung der potenziell bestehenden Geburtshelferkrötenpopulation auszugehen wäre, lasse sich aus der Interessenabwägung zwischen der Vornahme des Eingriffs und dem ungeschmälerten Erhalt des Biotops ebenfalls die Zulässigkeit des Eingriffs ableiten. Der direkten Anbindung der Parzellen ans übergeordnete Strassennetz sei eine weitaus höhere Bedeutung beizumessen als der - wenn überhaupt geringfügigen - Beeinträchtigung des Vernetzungskorridors durch minimalen zusätzlichen Mehrverkehr.  
 
3.3. Näher einzugehen ist zunächst auf die Frage, ob das streitige Vorhaben das Schutzziel des Biotopschutzes überhaupt beeinträchtigt. Während das BVU eine Beeinträchtigung verneint, scheint die Vorinstanz - wenn überhaupt - von einer minimalen Beeinträchtigung (des Vernetzungskorridors) auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und bemängelt, die Vorinstanzen würden die Bedeutung des Biotopschutzes bzw. des Vernetzungskorridors bagatellisieren.  
 
3.3.1. Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Der Entscheid über die Zulässigkeit eines Eingriffs setzt somit zunächst voraus, dass das bestehende Biotop überhaupt beeinträchtigt wird und der dadurch drohende Verlust bekannt bzw. das Ausmass der Beeinträchtigung abschätzbar ist (Urteil 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.3 und 4.6, in: URP 2002 S. 468; ZBl 104/2003 S. 166; KARL-LUDWIG FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: NHG-Kommentar], N. 29 zu Art. 18 NHG).  
 
3.3.2. Durch die geringfügige Verbreiterung des Tannenwegs auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgt zwar (mit den Vorinstanzen) kein direkter Eingriff in den Landlebensraum und das Laichgewässer der Geburtshelferkröte. Hingegen wird der bestehende Vernetzungskorridor tangiert, was auch die Vorinstanzen anerkennen.  
Die ALG als kantonale Fachbehörde hat das Biotop auf der Parzelle Nr. 2199 in ihrem Bericht vom 31. März 2023 als für die regionale Vernetzung der Geburtshelferkröte wichtig erachtet. Aus dem Fachbericht geht weiter hervor, dass als möglicher Landlebensraum für die Geburtshelferkröten neben dem Garten des Beschwerdeführers die westlich und südwestlich gelegenen Parzellen sowie die nordöstlich gelegene Waldfläche in Frage kämen. Der vermutete Wanderweg (zur Waldfläche nordöstlich der Boldistrasse) müsse zwar nicht zwingend die einzige Verbindung zum Landlebensraum darstellen, es handle sich aber um den direktesten und kürzesten Weg aus dem Siedlungsgebiet hinaus. Zudem lägen sämtliche der ALG bekannten Vorkommen der Geburtshelferkröte in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung. Das nördlich der Boldistrasse gelegene Waldstück erweise sich im Hinblick auf die Vernetzung und damit den genetischen Austausch mit anderen Populationen sowie die Erschliessung neuer Lebensräume als relevant. Soweit die Vorinstanz in Zweifel zieht, dass sich die Geburtshelferkröte tatsächlich in nordöstliche Richtung orientiere und den vermuteten Wanderweg über den Tannenweg einschlage, deckt sich ihre Einschätzung nicht mit der fachlichen Stellungnahme. 
 
Die ALG führte zwar weiter aus, die exakten Auswirkungen eines erhöhten Verkehrsaufkommens auf die vorhandene Geburtshelferkrötenpopulation liessen sich nicht quantifizieren. Sie hielt im Ergebnis aber dennoch fest, eine Zunahme des Verkehrsaufkommens erhöhe das Risiko für die Amphibien, welche die Strasse querten. Dies könne zu einer verschlechterten Vernetzung und damit zu einer erhöhten Isolation des vorhandenen Biotops führen. 
 
3.3.3. Das BAFU betont in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2025, der Garten des Beschwerdeführers mit dem Laichgewässer als Biotop sei in einem grösseren Kontext zu betrachten: Insbesondere die südlich und südwestlich der Parzelle des Beschwerdeführers gelegenen Bestockungen sowie die Waldfläche nördlich der Boldistrasse könnten als Landlebensraum der Geburtshelferkröte dienen. Als Folge davon seien die sich in unmittelbarer Umgebung befindlichen Vernetzungskorridore für die Kröte von zentraler Bedeutung, wobei sie teilweise über den Tannenweg führen dürften. Mit dem Erschliessungsvorhaben sei mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass dieses zu bestimmten Jahreszeiten bei den den Vernetzungskorridor nutzenden Geburtshelferkröten zu einer erhöhten Mortalität führen werde. Entsprechend stelle die Verbreiterung des Tannenwegs und die damit einhergehende Erhöhung des Verkehrsaufkommens aus Sicht des BAFU einen mehr als geringfügigen Eingriff in den Lebenszyklus der Kröte dar, wodurch ganze Generationen ausgelöscht werden könnten.  
 
3.3.4. Anders als die Vorinstanzen spricht das BAFU von einer "deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens". Bei einer zum jetzigen Zeitpunkt nur sehr leicht befahrenen Strasse (fünf Parzellen werden über den Tannenweg erschlossen; Ist-Zustand ca. 20 Fahrten pro Tag) stellt eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens bei einem hypothetischen Vollausbau mit bis zu 100 Fahrten pro Tag jedenfalls nicht mehr - wie von den Vorinstanzen angenommen - eine marginale Zunahme dar. Zu berücksichtigten ist auch, dass der Tannenweg bis jetzt nicht über die Boldistrasse, sondern über den Häfelerweg erschlossen wird und sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers am Ende der auszubauenden Stichstrasse (Tannenweg) befindet. Das Argument der Vorinstanzen, die Boldistrasse überquerenden Geburtshelferkröten seien bereits heute einem gewissen Verkehrsaufkommen ausgesetzt, weil sie auf ihrem Weg in nordöstliche Richtung die bestehende Tiefgarageneinfahrt der Überbauung "Häfeler" passieren müssten, überzeugt nicht. Aus dem Umstand, dass der Vernetzungskorridor durch den bestehenden Weg bereits eingeschränkt ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die gewählte Erschliessungsplanung bzw. der Ausbau des Tannenwegs via Boldistrasse beeinträchtige das bestehende Biotop überhaupt nicht bzw. nur sehr geringfügig. Vielmehr würde sich dadurch die jetzige Situation verschärfen und die Vernetzungsfunktion zusätzlich beeinträchtigt (vgl. Urteil 1C_397/2015 vom 9. August 2016 E. 4.4). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanzen bei den Geburtshelferkröten von nachtaktiven Tieren ausgegangen sind.  
 
3.3.5. Aus Sicht des BAFU stellt die prognostizierte Verkehrszunahme, ausgehend von der (fachlich abgestützten) Annahme, dass der auszubauende Tannenweg zwischen Landlebensraum und Laichgewässer liege, ein Problem dar: Die Männchen, welche die Laichschnüre (eine Kette von 20 bis 70 Eiern) um ihrer Hinterbeine gewickelt mit sich trügen, würden auf diesem Weg im Zeitraum von Mitte/Ende April bis Ende August/September bis zu dreimal von ihren Landlebensräumen zu den Laichgewässern hin- und zurückwandern, zumal sie sich mehrmals pro Jahr verpaarten. Es bestünde mithin das Risiko, dass nicht nur Einzeltiere überfahren würden, sondern brutpflegende Männchen und somit ein adultes Tier und mehrere Nachkommen auf einmal verenden würden. Ein solches Ereignis sei für eine Geburtshelferkrötenpopulation gravierend, weil auf einen Schlag eine gesamte Generation ausfalle und möglicherweise sogar künftige potenzielle Generationen. Zudem hätten Tierarten wie die Geburtshelferkröte, die viel in ihre Brutpflege investierten, sehr viel weniger Nachkommen als Tierarten, die keine Brutpflege betreiben würden. Ihre ganze biologische Strategie ziele deshalb darauf ab, die Mortalität möglichst tief zu halten. Das führe dazu, dass der Einfluss von Verkehrstoten auf die Population viel schwerwiegender sei als bei Arten mit vielen Nachkommen, wo eine hohe Mortalität in ihrem Lebenszyklus bereits eingerechnet sei. Zudem entspreche die zu einer sehr wahrscheinlich zusammenhängenden Metapopulation gehörende Teilpopulation auf der Parzelle Nr. 2199, die sich mit anderen Teilpopulationen in der näheren Umgebung vernetzten, dem aktuell östlichsten Vorkommen in der Gemeinde und spiele daher eine zentrale Rolle für die weitere Ausbreitung der Art. Hinzu komme, dass bei Kleinpopulationen der Verlust schon nur eines Individuums stark ins Gewicht falle, weshalb das erhöhte Verkehrsaufkommen für Kleinpopulationen fatale Folgen haben könne.  
 
3.3.6. Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von den überzeugenden Ausführungen des BAFU abzuweichen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft behauptet werden, der Vernetzungskorridor würde zufolge der streitbetroffenen Erschliessungsplanung nicht bzw. nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanzen die Auswirkungen der gewählten Erschliessung via Boldistrasse auf das Biotop und die Bedeutung, die dem teilweise über den Tannenweg führenden Vernetzungskorridor zukommen dürfte, unterschätzt haben.  
 
3.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass mit dem BAFU davon auszugehen ist, es werde mit der gewählten Erschliessungsvariante und der damit einhergehenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens mehr als geringfügig in den Lebenszyklus der Geburtshelferkröte eingegriffen. Die vorliegende Erschliessungsplanung hätte somit eine (nicht unerhebliche) Beeinträchtigung des Vernetzungskorridors bzw. des schutzwürdigen Lebensraums der Geburtshelferkröte zur Folge. Die Lebensbedingungen der Kröte würden aufgrund des mit der geplanten Erschliessung einhergehenden Mehrverkehrs und des damit verbundenen erhöhten Risikos, überfahren zu werden, zusätzlich verschlechtert. Dass es sich dabei nicht um direkte, sondern um indirekte Auswirkungen des Vorhabens auf das schutzwürdige Biotop handelt, indem der ebenfalls vom Schutz erfasste Vernetzungskorridor beeinträchtigt wird, der sich nicht vollständig innerhalb des Planungsperimeters befindet, ist nicht massgebend (vgl. Urteil 1C_528/2018, 1C_530/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 5.2, in: URP 2020 S. 190). Auch das Argument der Vorinstanzen, es handle sich lediglich um eine kleine Population der Geburtshelferkröte, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Es ist mit dem BAFU davon auszugehen, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen gerade für Kleinpopulationen fatale Folgen haben kann, da bereits der Verlust eines einzelnen Individuums stark ins Gewicht fällt.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe die Bewertung der Erschliessungsvarianten vollständig nach technischen Kriterien vorgenommen und die Interessen nie gesamthaft zusammen mit dem Interesse am Biotopschutz abgewogen. Das Erschliessungsvorhaben könne mit der ebenfalls als gut eingestuften Variante A1 (Erschliessung über den Häfelerweg) realisiert werden, ohne dass das schutzwürdige Biotop beeinträchtigt werde. 
 
4.1. Wird - wie vorliegend - in einem ersten Schritt das Vorliegen eines schutzwürdigen Biotops und dessen Beeinträchtigung bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Eingriff unter Abwägung aller Interessen vermeidbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Hierfür bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der u.a. auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Alternativen zum den vorgesehenen Eingriff auslösenden Projekt infrage kämen, mit denen sich der Eingriff vermeiden oder verringern liesse (vgl. FAHRLÄNDER, NHG-Kommentar, N. 28 zu Art. 18 NHG). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Natur und Umwelt schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind (vgl. Urteil 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6, in: URP 2004 S. 622; RDAF 2005 I S. 619). Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1, in: URP 2014 S. 309; RDAF 2015 I S. 400).  
 
4.2. Dem Planungsbericht der Gemeinde Obersiggenthal vom 22. November 2021 ist zu entnehmen, dass verschiedene Erschliessungsvarianten geprüft wurden. Schliesslich wurde nach einer genaueren Untersuchung der mit +4 Punkten bewerteten Variante D (Verlängerung Boldistrasse) gegenüber der mit +3 Punkten ebenfalls als gut bewerteten Variante A1 (Erschliessung über den Häfelerweg) der Vorzug gegeben mit der Begründung, Erstere entspreche der direkten bzw. kürzesten Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Im Rahmen dieses Variantenstudiums bzw. -vergleichs wurden zwar - wie das BVU in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2023 ausführt - neben öffentlichen Interessen (wie den verkehrstechnischen Aspekten, der Einpassung ins übergeordnete Strassennetz, Eignung insbesondere in Bezug auf zusätzlichen Landbedarf und damit einhergehend die entstehenden Kosten) auch die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt. Nicht in die Interessenabwägung im Rahmen dieses Variantenvergleichs miteinbezogen wurden jedoch die Interessen am Schutz von Lebensräumen gefährdeter, einheimischer Tierarten bzw. am Biotopschutz (vgl. Planungsbericht vom 22. November 2021, Kapitel 3.2 "Beurteilung der Varianten", Tabelle auf S. 9). Der (nach der Einwendung des Beschwerdeführers) angepasste Planungsbericht vom 22. November 2021 erhält zwar - anders als noch seine Vorgängerversionen vom 2. November 2020 und 11. Dezember 2019 - Ausführungen zum Schutz der Amphibien (vgl. Planungsbericht vom 22. November 2021, Kapitel 5.3 "Amphibien", S. 15). Die Gemeinde weist im separaten Kapitel betreffend "Amphibien" darauf hin, bereits der jetzige Verkehr stelle für die Amphibien eine Gefahr dar, und beschränkt sich darauf, mögliche Ausgleichsmassnahmen (Schotterweg entlang der Strasse, Ausstiegshilfen für Amphibien bei Einlaufschächten und eine Strassenquerung) vorgeschlagen und deren Umsetzung dem konkreten Bauprojekt vorzubehalten.  
Im Einwendungsentscheid vom 15. November 2021 erachtete der Gemeinderat die zusätzlich beanspruchten Erschliessungsflächen als derart minim, dass kein wesentlicher Lebensraum für geschützte Tierarten vernichtet werde. In Bezug auf die Vernetzung der Lebensräume der Geburtshelferkröte stellte er Ausgleichsmassnahmen in Aussicht, die im Rahmen des Bauprojekts umzusetzen seien. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Einwendungsentscheids sei bei der Ausarbeitung des Bauprojekts für die Erschliessung "Tannenweg" dem Amphibien-Schutz eine hohe Bedeutung beizumessen und die Natur- und Heimatschutzkommission beratend beizuziehen. 
 
4.3. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass im vorliegenden Verfahren keine ausführliche Variantenprüfung unter ausreichender Berücksichtigung der Aspekte des Naturschutzes erfolgt ist. Bereits im Rahmen des Variantenvergleichs im Planungsbericht vom 22. November 2021 wurde der Biotopschutz nicht berücksichtigt und somit auch keine gesamthafte Interessenabwägung unter Einbezug der Interessen an der Erhaltung schützenswerter Lebensräume inkl. des Vernetzungskorridors vorgenommen. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens hat der Gemeinderat zwar versucht, den Amphibienschutz zu berücksichtigen, aber lediglich im Rahmen der gewählten Projektvariante. Die von ihm favorisierte Erschliessungsvariante hat er als gegeben erachtet und nicht geprüft, ob bei Berücksichtigung aller relevanter Interessen, also auch jener des Biotop- und des Artenschutzes, eine andere Erschliessung vorzuziehen wäre. Auch die Vorinstanz vermag dieses Versäumnis im angefochtenen Entscheid nicht nachzuholen bzw. zu heilen. Es genügt entgegen der Vorinstanz nicht, wenn die gewählte Erschliessungsvariante sich sachlich begründen lasse und auf die zu erwartende Verkehrs- und Siedlungsentwicklung sowie die Verkehrskapazitäten abgestimmt sei. Zur Begründung der Standortgebundenheit und des überwiegenden Bedürfnisses im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV begnügt sich die Vorinstanz mit dem Argument, der Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte werde - wenn überhaupt - nur minimal beeinträchtigt. Wie bereits erläutert, steht diese Einschätzung jedoch nicht im Einklang mit den fachlichen Stellungnahmen (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Es bleibt sodann unklar, ob im Gesamtvergleich - unter Berücksichtigung des Amphibien- bzw. Biotopschutzes - eine andere Erschliessungsvariante vorzuziehen gewesen wäre.  
 
4.4. Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers berechtigt, dass der Variantenvergleich nicht korrekt bzw. vollständig durchgeführt worden ist. Auch wenn die gewählte Variante D via Boldistrasse der direkten bzw. kürzesten Anbindung an das übergeordnete Strassennetz entspricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine verkehrstechnisch und wirtschaftlich vertretbare sowie mit dem Biotopschutz vereinbare, gesamthaft betrachtete Lösung finden lässt. Es ist nicht unplausibel, dass die ebenfalls als gut bewertete Variante A1 (Erschliessung über den Häfelerweg) im Gesamtvergleich - unter Einbezug des Biotopschutzes - besser abschneiden würde. Auch wenn man mit der Vorinstanz von einem hohen öffentlichen Interesse an der Erschliessung der Bauzone südlich des privaten Tannenwegs ausgeht, kann damit jedoch kein offensichtlich überwiegendes öffentliches Interesse an der gewählten Erschliessungsvariante in ihrer konkreten Ausgestaltung dargetan werden (vgl. Urteil 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 5.4, in: URP 2002 S. 468; ZBl 104/2003 S. 166), zumal entgegen ihrer Auffassung auch nicht nur von einer minimalen Beeinträchtigung des Biotops ausgegangen werden kann. Es ist unklar, ob der Eingriff in das Schutzobjekt tatsächlich erforderlich ist oder sich das Erschliessungsvorhaben auch mit einer alternativen, ebenfalls valablen Streckenführung realisieren lässt. Die Standortgebundenheit lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beantworten. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Variantenvergleichs und Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung an die Einwohnergemeinde Obersiggenthal zurückzuweisen.  
Bei der Interessenabwägung wird die Gemeinde die Kriterien von Art. 14 Abs. 6 NHV zu berücksichtigen haben; dazu gehört insbesondere die Bedeutung des Lebensraums für geschützte, seltene und gefährdete Arten (lit. a; vgl. Urteil 1C_397/2015 vom 9. August 2016 E. 4.4 zum potenziell gefährdeten Wendehals). Wenn - wie hier - eine Rote-Listen-Art betroffen ist, wird die Gemeinde generell einen strengen Massstab anzulegen haben, zumal der Lebensraum von gefährdeten Arten bereits zu klein ist und erweitert, keinesfalls aber verringert werden soll (vgl. zum Ganzen: ALEXANDRA GERBER, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, URP 2018 S. 7 mit Hinweisen). 
 
 
5.  
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich auf die nachfolgenden Punkte hinsichtlich allfälliger Schutz- oder Ersatzmassnahmen einzugehen, welche die Gemeinde bei der Überarbeitung der Erschliessungsplanung zu berücksichtigen haben wird, falls sich der Eingriff nach ergänztem Variantenvergleich als zulässig erweisen sollte. 
 
5.1. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch das Vorhaben unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Gemeinde als Verursacherin in einem letzten Schritt für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV). Auf solche Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen darf selbst dann nicht verzichtet werden, wenn überwiegende Interessen den Eingriff in schutzwürdige Lebensräume rechtfertigen sollten (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.8).  
Nicht zu verwechseln sind solche (Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatz-) Massnahmen mit den ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 NHV i.V.m. § 13 lit. a und b der Verordnung des Kantons Aargau über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. September 1990 (Naturschutzverordnung/AG; SAR 785.131). Während erstere konkrete Beeinträchtigungen schützenswerter Lebensräume durch ein bestimmtes Projekt kompensieren, soll der ökologische Ausgleich Gebiete aufwerten, die intensiv genutzt werden und deshalb weniger naturnahe Flächen aufweisen, als für das Überleben der einheimischen Arten nötig sind (zur Abgrenzung vgl. Urteil 1A.82/1999 vom 19. November 1999 E. 3b, in: URP 2000 S. 369; RDAF 2001 I S. 636; siehe auch Urteil 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2, in: URP 2013 S. 357; RDAF 2014 I S. 360 und 364; NINA DAJCAR, in: NHG-Kommentar, N. 28 f. zu Art. 18b NHG; KARIN SIDI-ALI, La protection des biotopes en droit suisse, 2008, S. 177 f.). Im Unterschied zu den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG dient der ökologische Ausgleich nicht der Behebung von Eingriffen in Biotope, sondern soll Verluste kompensieren, die für sich allein betrachtet geringfügig erscheinen (weshalb keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden), in ihrer Summe aber zu erheblichen ökologischen Defiziten führen können; er ist nicht projekt-, sondern gebietsbezogen (zum Ganzen: GERBER, a.a.O., URP 2018 S. 8 f. mit Hinweisen). Eine Kombination beider Instrumente ist sinnvoll, der Verzicht auf das eine aufgrund der Existenz der anderen jedoch ausgeschlossen (SIDI-ALI, a.a.O., S. 177; KÄGI/STALDER/THOMMEN, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, BUWAL [Hrsg.], Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, S. 52 f.). Die Vorinstanz geht somit fehl, wenn sie ökologische Ausgleichsmassnahmen (nach Art. 18b Abs. 2 NHG) zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Vernetzung von amphibischen Lebensräumen und deren Umsetzung im Rahmen des konkreten Bewilligungsverfahrens bzw. Bauprojekts für ausreichend erachtet, zumal vorliegend nicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor). 
 
5.2. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG müssten bereits im Stadium des Sondernutzungsplans sichergestellt sein und könnten nicht auf das konkrete Baubewilligungsverfahren verschoben werden.  
 
5.2.1. Vorliegend steht ein (Sonder-) Nutzungsplan zur Beurteilung, der ein konkretes Projekt zum Gegenstand hat und dessen raum- und umweltrelevante Auswirkungen bereits heute erfassbar sind. Durch derartige Pläne wird das Baubewilligungsverfahren weitgehend vorbestimmt (vgl. BGE 113 Ib 225 E. 3c/aa; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4). Der Koordinationsgrundsatz (Art. 25a RPG) verlangt unter diesen Voraussetzungen, dass bereits im Stadium der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz ausgeschlossen wird (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4). Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind soweit als möglich zusammen mit der Eingriffsbewilligung rechtsverbindlich festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen (Urteile 1C_317/2022 vom 15. März 2024 E. 6.2; 1C_401/2020 vom 1. März 2022 E. 7.1, in: URP 2022 S. 498; je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Die ALG hat sich in ihrem Fachbericht vom 31. März 2023 zu den vom Gemeinderat Obersiggenthal vorgeschlagenen Massnahmen wie folgt geäussert: Ausstiegshilfen sowie ein Schotterweg seien als Begleitmassnahmen sinnvoll, um Ausfälle von Tieren entlang ihres Wanderwegs zu minimieren. Für eine erfolgreiche Strassenquerung sei ihr Beitrag jedoch gering. In den Planungsunterlagen werde nicht näher ausgeführt, welche Massnahmen bezüglich "Strassenquerung" vorgesehen seien. Soweit darunter die Installation von dauerhaften Leiteinrichtungen bestehend aus Durchlässen (Tunnel unter der Strasse) sowie einem Leitwert gemeint sei, sei zu bezweifeln, ob eine solche Leiteinrichtung am betroffenen Standort in Anbetracht der Platzverhältnisse praktikabel sei und hinsichtlich der erwarteten vergleichsweise geringen Amphibienzahl eine verhältnismässige Lösung darstelle. Abgesehen davon, dass diese Massnahmen im Rahmen der Erschliessungsplanung nicht rechtsverbindlich festgelegt wurden, kann deren Umsetzung auch keineswegs als sichergestellt gelten.  
 
5.2.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Behörden bei der Auswahl von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zwar ein Beurteilungsspielraum zusteht, sie aber eine gewisse Reihenfolge zu beachten haben (vgl. dazu: FAHRLÄNDER, NHG-Kommentar, N. 34 zu Art. 18 NHG; SIDI-ALI, a.a.O., S. 178 ff.; KÄGI/STALDER/THOMMEN, a.a.O., S. 38 f.) :  
Erweist sich das geplante Vorhaben unter Abwägung sämtlicher Interessen als zulässig und die Beeinträchtigung des schutzwürdigen Lebensraums damit als unvermeidbar, sind in einem nächsten Schritt mögliche Schutzmassnahmen zu prüfen. Bestmöglicher Schutz i.S.v. Art. 18 Abs. 1ter NHG wird gewährt, wenn der Eingriff geschmälert und das Schutzobjekt dadurch weniger beeinträchtigt wird. In Frage kommt bei Erschliessungsvorhaben beispielsweise ein Amphibienleitsystem (vgl. FAHRLÄNDER, NHG-Kommentar, N. 35 zu Art. 18 NHG). Ein solches Leitsystem mit Tunnel wird im Übrigen auch vom BAFU im bundesgerichtlichen Verfahren vorgeschlagen. Es erachtet es allerdings zu Unrecht als zulässig, dass solche Massnahmen zum grösstmöglichen Schutz (wie auch allfällige angemessene Ersatzmassnahmen) im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ausgearbeitet würden. Die den Schutz des Biotops ermöglichenden Vorkehren müssen zusammen mit dem technischen Eingriff angeordnet werden. Andernfalls verfehlen sie ihre Wirkung (vgl. FAHRLÄNDER, NHG-Kommentar, N. 32 zu Art. 18 NHG). Solche Schutzmassnahmen, die darauf abzielen, den Eingriff des Projekts von Beginn an zu verringern bzw. die direkten und indirekten Beeinträchtigungen möglichst zu begrenzen, können allenfalls auch bestimmte Aspekte der Interessenabwägung beeinflussen (vgl. Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4; LARGEY, a.a.O., URP 2021 S. 362). 
Wenn das betroffene Schutzobjekt nicht geschützt werden kann, muss es nach Möglichkeit wiederhergestellt werden. Angemessener bzw. möglichst gleichwertiger Ersatz kommt sodann erst in Betracht, wenn auch Wiederherstellungsmassnahmen nicht infrage kommen oder sich als unzweckmässig erweisen. Solche Ersatzmassnahmen dienen dazu, die ökologische Qualität der Ausgangslage (ex post) wiederherzustellen bzw. den vorgesehenen Eingriff in das Biotop auszugleichen, nicht aber den Eingriff selbst zu rechtfertigen (zur Frage, ob Ersatzmassnahmen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs überhaupt berücksichtigt werden dürfen vgl. Urteil 1C_528/2018, 1C_530/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 8.1 und 8.2, in: URP 2020 S. 190). 
Die verschiedenen Massnahmen können selbstverständlich miteinander verbunden werden, wobei im Lichte von Art. 18 Abs. 1 NHG auch die Eignung der Massnahme zu berücksichtigen ist. Ersatzmassnahmen mit einer besseren "Reparaturwirkung" können deshalb im Einzelfall einer Wiederherstellungsmassnahme vorgezogen oder damit verbunden werden (vgl. auch KÄGI/STALDER/THOMMEN, a.a.O., S. 39, die sich nicht für einen grundsätzlichen Vorrang von Wiederherstellungsmassnahmen gegenüber Ersatzmassnahmen aussprechen). Im Ergebnis hat die Gesamtbilanz der projektbedingten Beeinträchtigungen und der nach Art. 18 Abs. 1ter NHG erforderlichen Massnahmen ausgeglichen zu sein (zum Ganzen: FAHRLÄNDER, NHG-Kommentar, N. 34 zu Art. 18 NHG). 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach Ergänzung des Variantenvergleichs und Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung an die Einwohnergemeinde Obersiggenthal zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 BGG) und es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gerichts- und Parteikosten der vorinstanzlichen Verfahren werden vom Verwaltungsgericht neu zu verlegen sein. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Obersiggenthal sowie zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Einwohnergemeinde Obersiggenthal hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Obersiggenthal, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier