Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_662/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.C.________, 
Beschwerdeführende, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Miriam Huwyler Schelbert, 
 
gegen  
 
D.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer Deponie), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. September 2024 (III 2024 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie Frühboden im Bereich der Grundstücke Katasternummern (KTN) 1655, 2022 und 2090 in Egg für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.  
Die D.________ AG reichte am 10. bzw. 28. April 2017 bei der Bau- und Umweltbehörde (BUB) des Bezirks Einsiedeln ein Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie Frühboden ein. Dagegen gingen mehrere Einsprachen ein, unter anderem von A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ und E.C.________. Die BUB erteilte mit Beschluss vom 30. April 2018 - unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE/SZ) vom 1. März 2018 - die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig hiess sie die erwähnten Einsprachen insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als die Schulwegsicherung zu verbessern sei; im Übrigen wies sie diese ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ und E.C.________ wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. März 2019 ab. Hingegen hiess daraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ihre Beschwerde am 24. Oktober 2019 insoweit gut, als es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend Lärmimmissionen und zur Neubeurteilung zurückwies und die unterinstanzlichen Kostenregelungen änderte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf eine in der Folge erhobene Beschwerde der Einsprechenden trat das Bundesgericht nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelte (vgl. Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3). 
 
A.b. Im zurückgewiesenen Verfahren bewilligte die BUB der D.________ AG am 19. Oktober 2020 erneut den Weiterbetrieb und die Erweiterung der Deponie, unter Abweisung der dagegen gerichteten Einsprache. Dabei eröffnete die Behörde den Gesamtentscheid des ARE/SZ vom 4. September 2020.  
A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ fochten die Baubewilligung beim Regierungsrat an. Dieser überwies das Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2021 abwies. Dagegen gelangten sie an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2022 teilweise gut, hob die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 und vom 13. April 2021 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Hinblick auf den Gewässerraum sowie zum neuen Entscheid über die Anlieferzeiten der Deponie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022, in: URP 2023 S. 164 ff. und ZBI 2023 S. 336 ff.). 
 
A.c. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Sache mit Entscheid vom 22. Juli 2022 im Sinne der Erwägungen sowie der Vorgaben des Bundesgerichts unter anderem zur Anpassung der Auflagen zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder an das kantonale ARE/SZ und die BUB zurück.  
Nachdem die D.________ AG diverse revidierte Planunterlagen eingereicht hatte und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, erteilte die BUB mit Beschluss vom 29. Januar 2024 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Gleichzeitig eröffnete sie den Gesamtentscheid des ARE/SZ vom 22. Dezember 2023. 
 
B.  
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwies. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. November 2024 erheben A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2024 sei aufzuheben. Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der BUB vom 29. Januar 2024 sei ebenfalls aufzuheben und zur Überarbeitung zurückzuweisen. 
Die D.________ AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale ARE/SZ äussert sich in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2024 nicht zur Sache. Das BuB und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. November 2024 halten die Beschwerdeführenden an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Im Rückweisungsurteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner engen räumlichen Beziehung zur Deponie bejaht (E. 1.2 f.) und die Legitimation in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 offengelassen (E. 1.4). Dasselbe hat für das vorliegende Verfahren zu gelten, mit dem das Rückweisungsverfahren abgeschlossen wird. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführenden rügen, die von der Vorinstanz geschützte Anpassung des Betriebsreglements betreffend die Anlieferzeiten am Nachmittag sei nicht geeignet, die Verkehrs- und Schulwegsicherheit zu gewährleisten. 
 
2.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen (BGE 150 III 385 E. 5.3) oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 147 III 393 E. 5.1.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorgebracht hatten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteile 4A_480/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2; 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.3.1; 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 als Zwischenergebnis festgehalten, dass die verkehrsmässige Erschliessung der Deponie weitestgehend bundesrechtskonform sei. Auch die Einwände gegen die Sachverhaltsermittlung seien unbegründet. Einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der (jüngeren) Schulkinder auf dem Nachhauseweg von der Schulanlage Egg am Nachmittag entlang der betroffenen Zufahrtsstrecke der Deponie erfordere eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten der Deponie (E. 8.11 und 10).  
 
2.3. Neben ihren zahlreichen Gehörs- und Sachverhaltsrügen machen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Schulwegsicherheit bzw. eine technisch hinreichende und verkehrssichere Erschliessung nach Art. 19 RPG (SR 700) und § 37 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100) könne mit einer Anpassung der Anlieferzeiten nicht sichergestellt werden. Die Behörden hätten andere Massnahmen prüfen bzw. vom Deponiebetreiber einfordern müssen (z.B. Verbreiterung der Strasse oder Erstellung eines separaten Weges für den Langsamverkehr). Daran ändere auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 nichts, in welchem nur eine Anpassung der Betriebsauflage erwähnt sei. Nur weil das Bundesgericht die Verkehrssicherheit am Vormittag unter Verweis auf die Lieferzeiten bestätigt habe, müsse dies nicht automatisch heissen, dass am Nachmittag ebenfalls einzig mit der Anpassung der Lieferzeiten die beanstandete Verkehrssicherheit gewährt werden könne.  
 
2.4. Die Argumentation der Beschwerdeführenden läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Tauglichkeit der Betriebsauflage in Bezug auf die Anlieferzeiten generell, d.h. nicht nur für den Nachmittag, sondern auch für die - vom Bundesgericht als verkehrssicher erachtete - Regelung am Morgen, infrage zu stellen. Mit ihren neuen Vorbringen (Verzögerungen auf dem Nachhauseweg von mindestens fünf bis zehn Minuten, u.a. für Besprechungen mit Lehrpersonen, Anziehen in der Garderobe, Vergnügungen mit anderen Kindern; Schulweg zu Fuss), die sie im Übrigen bereits im ersten Verfahrensgang hätten vorbringen können und müssen, vermögen sie nicht darzutun, inwiefern sich die Situation am Morgen von derjenigen am Nachmittag unterscheiden und zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Verkehrssicherheit bzw. der hierfür erforderlichen Massnahmen Anlass geben würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Für den Morgen hat das Bundesgericht eine Beendigung der Anlieferzeiten (um 11.30 Uhr) zehn Minuten nach dem Schulschluss (um 11.20 Uhr) als hinreichend erachtet. Daraus folgert die Vorinstanz zu Recht, es sei nicht einsichtig, weshalb eine gleiche zeitliche Reserve - wie am Morgen - grundsätzlich nicht auch am Nachmittag genügen sollte.  
Mit der Vorinstanz war nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Schulwegsicherheit nur noch die Anpassung der Betriebsauflage für die Anlieferzeit am Nachmittag Gegenstand der Neubeurteilung, während die generellen Fragen, ob die Verkehrssicherheit mit entsprechenden Regelungen im Betriebsreglement betreffend die Anlieferzeiten gewährleistet werden könne oder - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - weitergehende Massnahmen (wie eine Verbreiterung der Strasse oder Erstellung eines separaten Weges für den Langsamverkehr) erforderlich seien, bereits beantwortet waren. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, die Anpassung der Anlieferzeiten vermöge die Schulwegsicherheit nicht sicherzustellen bzw. die Behörden hätten andere Massnahmen prüfen bzw. vom Deponiebetreiber einfordern müssen, sind ihre Vorbringen nicht mehr zu hören. Diese Aspekte sind bereits durch das Bundesgericht geprüft und die Herstellung der Schulwegsicherheit durch ein Betriebsreglement mit beschränkten Anlieferzeiten als bundesrechtskonform beurteilt worden. Mit ihrer generellen Kritik an der Tauglichkeit der Betriebsauflage kritisieren die Beschwerdeführenden in unzulässiger Weise den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (zur Bindungswirkung vgl. E. 2.1 hiervor). 
Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsurteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 sodann ausdrücklich fest, bei der auflageweisen Abstimmung der Anlieferzeiten auf den Schulbetrieb stünde den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Tauglichkeit dieser Betriebsauflage lasse sich bejahen, wenn eine Begegnung von Schulkindern zu den hauptsächlichen Schulwegzeiten mit erheblichem Lastwagenverkehr der Deponie auf dem betroffenen Strassenabschnitt vermieden werde. Entgegen den Beschwerdeführenden sei es auch nicht mangelhaft, wenn sich die Auflage auf die Anlieferzeiten bei der Deponie selbst beschränke und nicht bereits Regelungen zu Sanktionen bei allfälligen Verstössen enthalte (E. 8.10). Auf die in diesem Zusammenhang (erneut) erhobene Kritik der Beschwerdeführenden, die Einhaltung der Sperrfristen sei nicht überprüfbar, braucht daher ebenfalls nicht mehr eingegangen zu werden. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz hierzu festgehalten hat, es könne und müsse davon ausgegangen werden, dass allfällige Zuwiderhandlungen gegen die Sperrzeiten von den zuständigen Behörden geahndet würden. Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, ohne eine solche rechtsgenüglich darzutun (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass hierfür eine Anordnung bzw. Anweisung im Betriebsreglement fehlt, führt entgegen den Beschwerdeführenden nicht schon dazu, dass die Sperrfristen gegenüber den Lastwagenfahrenden nicht um- und durchsetzbar wären. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung im Übrigen darauf hin, es sei gemäss Betriebsreglement Sache der Betreiberin (D.________ AG) und des Deponieunternehmers (F.________ AG), die Lastwagenfahrenden über das Betriebsreglement und insbesondere die Sperrzeiten zu instruieren. 
Nach dem Gesagten sah sich die Vorinstanz zu Recht an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gebunden und beurteilte dessen Tragweite zutreffend. Entsprechend durfte sie davon absehen, die Frage der generellen Tauglichkeit von Betriebsauflagen für Anlieferzeiten zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit bzw. Schulwegsicherheit erneut zu überprüfen. Es liegt diesbezüglich entgegen den Beschwerdeführenden weder eine Unterschreitung des Ermessens durch die kommunale Baubehörde noch eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 6a Abs. 1 SVG und des Grundsatzes von Treu und Glauben ersichtlich, soweit eine solche überhaupt hinreichend dargetan ist. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das angepasste und der Baubewilligung zugrunde liegende Betriebsreglement als bundesrechtskonform qualifiziert hat. 
 
2.5. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörs- und Sachverhaltsrügen von vornherein als unbehelflich. Dies gilt nicht nur für den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen betreffend die zeitliche Verzögerung auf dem Nachhauseweg der Schulkinder auseinandergesetzt. Auch ihre Gehörs- und Sachverhaltsrügen hinsichtlich der von ihnen beantragten Beweismittel (Augenschein und Fachgutachten) sind unbegründet. Das Bundesgericht erachtete diese Beweismittel bereits im ersten Verfahrensgang für nicht erforderlich (vgl. Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 8.7 f.). Dass sich daran etwas geändert haben sollte bzw. inwiefern sich weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Anlieferzeiten am Nachmittag aufdrängen würden, wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die Vorinstanz durfte mit Blick auf den Schulweg zur Schulanlage in Egg von genügend abgeklärten Verhältnissen ausgehen. Sie musste keinen Augenschein (insbesondere betreffend zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Eggerstrasse, potenziell gefährliche Situation für Schulkinder sowie die angeblich untaugliche Massnahme der Baubehörde bezüglich Aufmalens eines einseitigen Velostreifens) durchführen und kein Fachgutachten einholen. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren kann auf die Erhebung dieser Beweismittel verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern davon neue Erkenntnisse zu erwarten wären, die für das vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Soweit die Beschwerdeführenden im Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Beweismassnahmen darüber hinaus eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes nach § 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) erblicken, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift von vornherein nicht den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG, zumal nicht ansatzweise eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend gemacht wird.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die keinen ausserordentlichen Aufwand geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Urteil 1C_282/2020 vom 10. Juni 2022 E. 11 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirk Einsiedeln, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier