Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_663/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Büro F-3, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2024 (TB240082-O/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 29. Juli und 13. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige (u.a.) gegen B.________, Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB seines Sohnes D.________, und deren Vorgesetzten C.________ wegen Amtsmissbrauchs. Er machte im Wesentlichen geltend, die Angezeigten verweigerten die Umsetzung seines ihm gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2023 gegenüber seinem Sohn D.________ zustehenden unbegleiteten Besuchsrechts, obschon das Urteil vom 10. Juni 2024, mit dem dasselbe Gericht erkannt habe, er dürfe seinen Sohn aktuell lediglich jeden Monat an einem Samstag oder Sonntag während sechs Stunden begleitet sehen, noch nicht in Rechtskraft erwachsen und einem allfälligen Rechtsmittel gegen dieses Urteil die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung, wobei sie beantragte, diese nicht zu erteilen. A.________ beantragte in der Folge die Erteilung der Ermächtigung. Mit Beschluss vom 5. November 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. 
 
2.  
Mit elektronischer Eingabe vom 20. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. November 2024. Er beantragt insbesondere die Erteilung der Ermächtigung. 
Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen; der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer (noch zu bestimmenden) Entschädigung für erlittene Schäden beantragt. Mit diesem Antrag geht er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.  
 
3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2024 zitiert, mit dem dieses das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn D.________ im erwähnten Sinn (vgl. vorne E. 1) eingeschränkt hat. Das Bezirksgericht hielt in diesem Urteil namentlich fest, es sei nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer das Kind im jetzigen Zeitpunk unbegleitet anzuvertrauen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei unklar, und es sei insbesondere nicht abschätzbar, wie er reagieren würde, wenn er in Situationen käme, denen er aus seiner subjektiven Sicht nicht gewachsen wäre. Damit der Kontakt zwischen Kind und Kindsvater nicht abbreche, bleibe aktuell nur die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts.  
Die Vorinstanz hat sodann den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erläutert und anschliessend namentlich festgehalten, den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerschaft habe die "Umsetzung des bestehenden Besuchsrechts" verweigert, liessen sich wohl keine genügenden Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang im Sinne des Tatbestands des Amtsmissbrauchs ausgeübt oder als Garanten einen bestehenden Grundrechtseingriff nicht aufgehoben hätten. Die Frage könne aber letztlich offen bleiben. Das Bezirksgericht Winterthur habe im Urteil vom 10. Juni 2024 wörtlich erwogen, es sei aktuell nicht zu verantworten, dass der Beschwerdeführer den Sohn alleine zu sich auf Besuch nehme. Dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid nicht die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, ändere für das Ermächtigungsverfahren nichts. Hinweise auf die vom Beschwerdeführer angetönte Nichtigkeit des Entscheids seien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund habe es der Beschwerdegegnerschaft in jedem Fall an einem Vorsatz für einen Amtsmissbrauch gemangelt bzw. sei sie bei der Verweigerung der Umsetzung eines unbegleiteten Besuchsrechts verständlicherweise von einem Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB ausgegangen, womit eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs ausser Betracht falle. Zusammengefasst könne nicht von einem strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerschaft ausgegangen werden, weshalb die Ermächtigung zu verweigern sei. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seiner Sicht der Dinge fest, wonach sich die Beschwerdegegnerschaft des Amtsmissbrauchs schuldig mache, indem sie sich weigere, das bestehende, gerichtlich angeordnete unbegleitete Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn D.________ umzusetzen, obschon das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2024, mit dem dieses Besuchsrecht im erwähnten Sinn eingeschränkt wurde, noch nicht in Rechtskraft erwachsen und einem allfälligen Rechtsmittel gegen dieses Urteil die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Er setzt sich mit den erwähnten, entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, wieso nicht von einem strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerschaft ausgegangen werden könne, jedoch nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. die Beurteilung der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen habe es der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls an einem Vorsatz für einen Amtsmissbrauch gemangelt bzw. sei sie bei der Verweigerung des unbegleiteten Besuchsrechts verständlicherweise von einem Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB ausgegangen, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten sollte. Auch soweit er der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. sonst Willkür sowie eine Gehörsverletzung vorwirft, erfolgt dies ohne Bezug auf und Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz und im Falle des letzteren Vorwurfs zudem unsubstanziiert. Damit genügt die Beschwerde, soweit sie nicht ohnehin - wie etwa die Vorbringen betreffend die angebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Winterthur - an der Sache vorbeigeht, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb ohne Einholung von Vernehmlassungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) - womit kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, wie er beantragt - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten.  
 
3.2.3. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG (bzw. um "Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit") ersucht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kommt die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin nur in Betracht, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht der Fall, weil er in der Beschwerde, auch wenn diese den Begründungsanforderungen nicht genügt, durchaus in der Lage war, seine eigene Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen und Anträge zu formulieren (vgl. Urteil 2C_804/2017 vom 21. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen.  
Am erwähnten Verfahrensausgang ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Soweit er damit auch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin nach Art. 64 Abs. 2 BGG ersucht, kann dem infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG und ein allfälliges Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts oder einer unentgeltlichen Rechtsanwältin gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG werden abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur