Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_664/2025
Urteil vom 16. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Griechenland; Auslieferungsentscheid, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 29. Oktober 2025 (RR.2025.137).
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2025 wurde der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschriebene griechisch-bulgarische Doppelbürger A.________ von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten. Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die provisorische Auslieferungshaft an. Am 27. März 2025 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl.
B.
Mit diplomatischer Note vom 29. April 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Griechenland dem BJ das formelle Auslieferungsgesuch. Die griechischen Behörden ersuchen um die Auslieferung von A.________
- zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen in Umlaufsetzens gefälschter Banknoten, gestützt auf das Urteil des Schwurgerichts Athen Nr. 229/2005 vom 26. Januar 2005 i.V.m. dem Urteil des Berufungshofs von Athen Nr. 3237/2007 vom 21. Dezember 2007;
- zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung, gestützt auf das Urteil Nr. 7334/2012 des Schwurgerichts von Athen vom 28. November 2012 sowie
- zwecks Strafverfolgung wegen Beihilfe zu Raub und vorsätzlicher Tötung, gestützt auf den Haftbefehl Nr. 3727/2011 des Amtsgerichts Athen vom 10. November 2011.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte die griechischen Behörden um ergänzende Informationen, insbesondere zur Anwesenheit von A.________ in den griechischen Strafverfahren. Am 8. August 2025 bewilligte es die Auslieferung an Griechenland für die dem Auslieferungsgesuch zugrundeliegenden Straftaten und lehnte das Gesuch um Schadenersatz wegen unrechtmässiger Auslieferungshaft ab.
C.
Dagegen erhob A.________ am 16. September 2025 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung am 29. Oktober 2025 ab.
D.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts hat A.________ am 11. November 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungsentscheid des BJ seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Es reicht neu eine Anfrage vom 19. November 2025 an das griechische Justizministerium sowie das Antwortschreiben der Berufungsstaatsanwaltschaft Athen vom 20. November 2025 ein.
Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und hält an dessen Begründung fest.
Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2025 repliziert. Er erachtet die vom BJ erst nach Beschwerdeeinreichung eingeholte weitere Stellungnahme der griechischen Behörden als unzulässiges Novum. Diese zeige aber, dass das BJ selbst Zweifel an der Einhaltung der grundlegenden Verfahrensregeln im griechischen Strafverfahren hege.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Griechenland. Dagegen steht nach Art. 84 Abs. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, sofern es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1.1. Ein solcher liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen (BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen einer Partei, die Behörden hätten ihr rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 31).
1.2. Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 33). Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen insofern nicht, als sie (in Ziff. 4) für die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze sowie schwerer Mängel des ausländischen Verfahrens pauschal auf die Beschwerdebegründung verweist. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Bundesgerichts, in der Beschwerdebegründung nach Rügen zu suchen, die einen besonders schweren Fall begründen könnten. Ausgenommen sind jedoch klare Fälle. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Griechenland in Abwesenheit unter Verletzung seiner minimalen Verteidigungsrechte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, was grundsätzlich eine elementare Verfahrensverletzung darstellen würde. Er nennt dafür gewisse Anhaltspunkte in den Akten und reicht ein E-Mail von Rechtsanwalt B.________ ein, der bestätigt, den Beschwerdeführer zu keiner Zeit vertreten zu haben. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind.
2.1. Dessen Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; 0.353.12) sieht in Art. 3 vor, dass ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat um die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme ersucht wird, die gegen die verfolgte Person in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen kann, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Griechenland ist allerdings dem ZP II EAUe nicht beigetreten, weshalb dieses vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
2.2. Gleiches gilt für die entsprechende Bestimmung in Art. 37 Abs. 2 IRSG des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Denn das innerstaatliche Recht kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG), oder wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 37 Abs. 2 IRSG kann daher grundsätzlich einem Vertragsstaat des EAUe nicht entgegengehalten werden (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl., 2024, Rz. 861; offengelassen in Urteilen 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2.3 und 1A.21/2002 vom 15. März 2002 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts [betreffend Griechenland] RR.2015.315 vom 7. März 2016 E. 3.2.2).
2.3. Vorbehalten bleiben indessen die grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die zum internationalen ordre public zählen (vgl. Art. 2 lit. a IRSG und dazu BGE 149 IV 376 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). So darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) droht. Zum internationalen Ordre Public wird aber auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) gezählt (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.3). Zwar fällt das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Nach der Praxis des EGMR kann jedoch Art. 6 EMRK ausnahmsweise einer Auslieferung entgegenstehen, wenn die verfolgte Person im ersuchenden Staat eine eklatante Rechtsverweigerung
(" déni de justice flagrant" / "flagrant denial of justice") erlitten hat oder ihr eine solche droht (Urteil des EGMR i.S.
Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, Nr. 14038/88, Ziff. 113, BGE 149 IV 376 E. 3.2). Dafür genügt nicht jeder Verfahrensfehler, sondern es bedarf einer besonders gravierenden Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes (Urteil des EGMR i.S.
Othman [Abu Qatada] c. Grossbritannien vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 258 f.). Dies wird u.a. bejaht, wenn nach einer Verurteilung in Abwesenheit keine Aussicht auf neue Beurteilung besteht, sofern die verfolgte Person nicht auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet hat (Urteil des EGMR i.S.
Sejdovic c. Italien vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 84), oder wenn die Verteidigungsrechte völlig missachtet worden sind (Urteil des EGMR i.S.
Bader und Kanbor c. Schweden vom 8. November 2005, Nr. 13284/04, § 47; BEAT DOLD, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 4. Aufl., 2024, Art. 6 N. 62 mit weiteren Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist die Schweiz auch im Rahmen des EAUe berechtigt und verpflichtet, die Auslieferung von diplomatischen Zusicherungen abhängig zu machen (Urteil 1C_319/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.3; BGE 149 IV 376 E. 3.6).
3.
Im Folgenden sind zunächst die Rügen gegen die Auslieferung zur Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils des Schwurgerichts Athen Nr. 229/2005 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungshofs Athen Nr. 3237/2007 zu prüfen.
3.1. Das BJ hat Zusatzinformationen zur Anwesenheit und zur Verteidigung des Beschwerdeführers bei den griechischen Behörden eingeholt. Diese teilten zusammengefasst Folgendes mit:
Der Beschwerdeführer habe am erstinstanzlichen Verfahren vor dem Schwurgericht Athen teilgenommen, wobei er von einem Wahlverteidiger vertreten gewesen sei. Er habe gegen das Urteil Berufung eingelegt und habe persönlich an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2007 teilgenommen. Diese sei auf den 3. Dezember 2007 vertagt worden; zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen. Ihm sei daher am 5. Dezember 2007 ein Pflichtverteidiger bestellt und das Verfahren fortgesetzt worden. Das Berufungsurteil vom 21. Dezember 2007 sei ihm nicht persönlich zugestellt worden, weil er nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt habe. Er habe keinen Anspruch auf ein neues Verfahren, weil ihm ein Anwalt bestellt worden sei.
3.2. Das BJ hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben Griechenland erst im September 2007 verlassen. Er sei an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2007 noch anwesend gewesen und sei über die Vertagung auf den 3. Dezember 2007 informiert worden. Wenn er dem Berufungsverfahren in der Folge unentschuldigt ferngeblieben sei, so sei ihm dies selbst anzulasten und nicht den griechischen Behörden. Da er selbst Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe, habe es ihm oblegen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Das Bundesstrafgericht verwies auf den Entscheid des BJ; der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was Zweifel an den Darstellungen der ersuchenden Behörde wecken könne.
3.3. Den Erwägungen der Vorinstanzen ist zuzustimmen.
Die persönliche Teilnahme der angeklagten Person an der Hauptverhandlung ist ein fundamentales Element des Rechts auf ein faires Verfahren. Die angeklagte Person kann jedoch auf dieses Recht verzichten (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Flucht wird einem Verzicht gleichgestellt. Die Annahme, dass sich eine beschuldigte Person der Justiz zu entziehen versucht hat, setzt voraus, dass sie konkrete Kenntnis vom Strafverfahren hatte (Urteil des EGMR vom 1. März 2006 i.S.
Sejdovic c. Italien, Nr. 56581/00, §§ 87 ff. und §§ 100 f.; DOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 247 ff. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend verliess der Beschwerdeführer Griechenland während des von ihm selbst eingeleiteten Berufungsverfahrens, ohne seine neue Adresse mitzuteilen. Dies kann als konkludenter Verzicht auf die Anwesenheit an den weiteren Verhandlungen verstanden werden. Er war im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Wahlverteidiger und im Berufungsverfahren zunächst persönlich und anschliessend durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Unter diesen Umständen liegt jedenfalls keine eklatante Verletzung der Verteidigungsrechte vor, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - dem Pflichtverteidiger wenig Zeit zur Einarbeitung in das Verfahren verblieb.
3.4. Im Urteil des griechischen Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2007 wurde die Reststrafe, unter Abzug der Untersuchungshaft (23. Januar 2004 bis 26. Januar 2005) auf 4 Jahre 11 Monate und 27 Tage beziffert. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Strafe bereits vollständig verbüsst, erscheint dies schon aus Zeitgründen nicht plausibel. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine bedingte Entlassung (die im Übrigen nach der erneuten Verurteilung 2012 widerrufen worden wäre). Das BJ war unter diesen Umständen nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet.
4.
Näher zu prüfen ist die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils Nr. 7334/2012 des Schwurgerichts von Athen, mit welchem der Beschwerdeführer in Abwesenheit zu 12 Jahren Gefängnis wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt wurde.
4.1. Auf Nachfrage des BJ teilten die griechischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei am 6. September 2007 anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen worden, sämtliche Adressänderungen mitzuteilen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Am 10. September 2007 habe er gegenüber dem Untersuchungsrichter Rechtsanwalt B.________ als seinen Rechtsbeistand bezeichnet. Die Vorladung sei dem Beschwerdeführer am 9. November 2012 an seiner Domiziladresse und dem von ihm bezeichneten Rechtsbeistand am 12. November 2012 zugestellt worden. Weder der Beschwerdeführer noch der von ihm bezeichnete Rechtsanwalt seien jedoch zur Verhandlung erschienen. Das Urteil sei dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden, weil er nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt habe. Nach seiner Auslieferung könne er einen Antrag auf Annullierung des Urteils Nr. 7334/2012 gemäss Art. 435 der griechischen Strafprozessordnung (GR-StPO) stellen. Dieser Antrag könne noch nach Ablauf der dafür geltenden Frist von 15 Tagen ab Urteilseröffnung gestellt werden, wenn der Beschwerdeführer nachweise, dass er infolge fehlender Kenntnis vom Prozesstermin, höherer Gewalt oder anderer unüberwindbarer Hindernisse an der Teilnahme gehindert worden sei.
4.2. Der Beschwerdeführer reichte vor dem BJ ein E-Mail vom 5. Juni 2025 von Rechtsanwalt B.________ ein. Dieser teilte mit, er habe im Haftverfahren (aber nicht mehr in der Hauptverhandlung) den Mitbeschuldigten C.________ vertreten; dagegen sei er zu keinem Zeitpunkt Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewesen. Das BJ hielt fest, die griechischen Behörden hätten nie behauptet, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer vertreten habe, sondern einzig, dass dieser vom Beschwerdeführer als eigener Rechtsbeistand bezeichnet worden sei. Es erscheine möglich, dass dieser den Rechtsanwalt seines Chefs und Mitangeklagten als eigenen Rechtsanwalt bezeichnet habe. Entscheidend sei jedoch, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer über seine Pflicht informiert hätten, allfällige Adressänderungen zu melden. Im Übrigen werde er die Möglichkeit haben, ein neues Verfahren zu beantragen, wenn er nachweisen könne, über das Datum des Prozesses nicht informiert gewesen zu sein.
Das Bundesstrafgericht verwies im angefochtenen Entscheid auf die Erwägungen des BJ.
4.3. Den Ausführungen des BJ ist hinsichtlich der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Strafverfahren zuzustimmen. Dieser wurde nach der - für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich verbindlichen - Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzungen als Beschuldigter einvernommen und ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, Adressänderungen zu melden, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Aus dem Urteil des Schwurgerichts ergibt sich im Übrigen, dass er 5 Tage (vom 5. bis 10. September 2007) in Untersuchungshaft verbrachte. Insofern hatte er Kenntnis von dem gegen ihn konkret eingeleiteten Strafverfahren. Wenn er noch im gleichen Monat Griechenland verliess, ohne eine Adresse zu hinterlassen, so kann dies als Flucht und jedenfalls als konkludenter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit am Strafverfahren ausgelegt werden.
4.4. Dagegen bedeutet der Verzicht auf die persönliche Anwesenheit nicht, dass die beschuldigte Person auch auf das Recht auf wirksame Verteidigung durch einen Wahl- oder einen Offizialverteidiger bzw. -verteidigerin verzichtet oder dieses Recht verwirkt (EGMR, zit. Urteil
Sejdovic c. Italien, § 91; BGE 133 I 12 E. 6, 129 II 56 E. 6.2 und E. 6.3; 127 I 213 E. 3a in fine). Ist die in Abwesenheit verurteilte Person nie wirksam verteidigt worden, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Neubeurteilung (BGE 127 I 213 E. 4).
Auch wenn der Beschwerdeführer am 10. September 2007 (bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft) Rechtsanwalt B.________ als seinen Verteidiger bezeichnete, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser effektiv für den Beschwerdeführer aufgetreten und diesen verteidigt hätte, sei es im Untersuchungsverfahren oder an der Hauptverhandlung. Zur Gerichtsverhandlung ist er (trotz Vorladung) unstreitig nicht erschienen. Die griechischen Behörden machen selbst nicht geltend, dem Beschwerdeführer sei ein Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin bestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser im Strafverfahren überhaupt nicht verteidigt wurde, obwohl ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er schliesslich zu 12 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
4.5. Unter diesen Umständen kommt eine Auslieferung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer eine neue Beurteilung beantragen kann. Dies erscheint jedoch nicht gewährleistet.
Der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2025 in französischer Übersetzung nachgereichte Text von Art. 435 Abs. 1 GR-StPO lautet:
"Si le prévenu, condamné en vertu des articles 432, paragraphe 2, ou 433, n'a pu, en raison d'un cas de force majeure ou d'autres motifs insurmontables, notifier en temps utile au tribunal l'empêchant de comparaître et sollicite le report de l'audience (article 349), il peut former une requête en annulation de la procédure qui s'est déroulée en son absence ou sans représentation par un avocat. Cette requête doit être présentée au greffier du tribunal ayant rendu la décision dans un délai de quinze jours à compter de son prononcé et doit exposer les motifs de force majeure ou de l'empêchement insurmontable. Une nouvelle requête en annulation de la même procédure est irrecevable, quel qu'en soit le motif."
Nach Auskunft der griechischen Staatsanwaltschaft muss die Neubeurteilung innert einer Frist von 15 Tagen nach Urteilsfällung beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist könne der Antrag noch gestellt werden, wenn die verurteilte Person nachweist "
que son absence au procès est due au fait qu'elle n'a pas été informée de la date du procès, en cas de force majeure ou pour d'autres motifs insurmontables" (Schreiben der Berufungsstaatsanwaltschaft Athen vom 17. Juni 2025). Der Beschwerdeführer muss also nicht nur nachweisen, dass er keine Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, sondern dies muss auch der Grund für seine Abwesenheit gewesen sein. Es erscheint fraglich, ob ihm dieser Nachweis gelingt. Nach dem oben Gesagten hat er jedoch aufgrund der gänzlich fehlenden Verteidigung Anspruch auf eine Neubeurteilung, selbst wenn er dem Verhandlungstermin freiwillig ferngeblieben ist.
Es obliegt daher dem BJ, eine entsprechende Zusicherung der griechischen Behörden im Verfahren gemäss Art. 80p IRSG einzuholen, bevor es die Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung gestützt auf das Urteil Nr. 7334/2012 bewilligt.
4.6. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesstrafgericht. In der Tat begnügte sich die Vorinstanz mit pauschalen Verweisen auf den Auslieferungsentscheid des BJ, ohne den Hinweisen für eine gravierende Verletzung der Verteidigungsrechte im konkreten Fall nachzugehen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Begründung erübrigt sich jedoch, nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in diesem Punkt gutheisst.
5.
Im Folgenden ist noch kurz auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl vom 10. November 2011 einzugehen.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach griechischem Recht sei für die diesem Haftbefehl zugrundeliegenden Straftaten (Raub, vorsätzliche Tötung) die Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist gemäss Art. 111 Abs. 2 GR-StGB nur bei angedrohter lebenslänglicher Strafe 20 Jahre und in allen anderen Fällen 15 Jahre betrage. Dem Beschwerdeführer werde nur Beihilfe (Art. 47 GR-StGB) und nicht Mittäterschaft (Art. 45 GR-StGB) vorgeworfen, weshalb die Strafe obligatorisch zu mindern sei (Art. 83 GR-StGB), mit der Folge, dass die im Dezember 2009 verübten Straftaten im Dezember 2024 verjährt seien.
Das BJ ging aufgrund des Rechtshilfeersuchens davon aus, dass nach griechischem Recht für die Bestimmung der Verjährungsfrist allein die abstrakte Strafandrohung ohne Berücksichtigung strafmildernder Bestimmungen massgeblich sei, und zudem verjährungsunterbrechende Handlungen gemäss dem (vom Beschwerdeführer selbst erwähnten) Art. 113 GR-StGB vorgenommen worden seien. Die Auslegung ausländischen Rechts falle nicht in die Zuständigkeit des ersuchten Staates. Mangels offensichtlicher Fehler oder Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen könne gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip auf die Angaben der griechischen Behörden abgestellt werden.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, seine Rügen zur Auslegung der griechischen Verjährungsbestimmungen dem in der Sache zuständigen griechischen Gericht zu unterbreiten.
5.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Dezember 2009 in Bulgarien bei D.________ als Kurier tätig gewesen zu sein, und hat dafür eine Bestätigung seines (angeblichen) damaligen Arbeitgebers vom 10. Juni 2025 eingereicht. Wie das BJ zutreffend ausgeführt hat, sind jedoch die Angaben im Schreiben ungenügend, um die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tatort zur Tatzeit zu beweisen. Es ist auch nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu machen. Können - wie hier - diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden, ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen (Urteil 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch dieses wird daher von der griechischen Strafjustiz zu prüfen sein.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung des angefochtenen Entscheids ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Griechenland zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil Nr. 7334/2012 des Schwurgerichts von Athen vom 28. November 2012 nur unter der Bedingung zu gewähren, dass Griechenland eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils Nr. 229/2005 des Schwurgerichts Athen i.V.m. dem Urteil Nr. 3237/2007 des Berufungshofs von Athen sowie zur Strafverfolgung gestützt auf den Haftbefehl Nr. 3727/2011 des Amtsgerichts Athen können bereits (unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt) vollzogen werden, da sie von keiner Zusicherung abhängen.
7.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Ihm ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Dem BJ sind keine Kosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und 68 Abs. 3 BGG). Die vorinstanzlich erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird auf Fr. 500.-- herabgesetzt (Art. 67 BGG). Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat er insoweit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung des Beschwerdeführers an Griechenland zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil Nr. 7334/2012 des Schwurgerichts von Athen vom 28. November 2012 nur unter der Bedingung gewährt, dass Griechenland eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 2025 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Die im Entscheid der Beschwerdekammer vom 29. Oktober 2025 festgesetzte Gerichtsgebühr wird von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- herabgesetzt.
3.
Der Bund (BJ) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber