Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_669/2025  
 
 
Urteil vom 18. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025 (VWBES.2025.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog mit Verfügung vom 22. Januar 2025A.________ den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten und ordnete den Besuch von Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten an. Sie stützte sich dabei auf ein Urteil des Strafgerichts in U.________ (Serbien) vom 9. November 2023. Danach hatte A.________ am 8. November 2023 in U.________ seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1,49 g/kg (gemessen mit einem Alkometer) geführt. Das Strafgericht hatte ihm wegen dieses Vorfalls nebst einer Strafe ein achtmonatiges Fahrverbot (vom 12. November 2023 bis zum 11. Juli 2024) auferlegt.  
 
Gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses lehnte seine Anträge auf Edition und Übersetzung der kompletten Akten des Verfahrens vor dem Strafgericht von U.________ und auf Verfahrenssistierung ab. Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 wies es schliesslich auch die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. November 2025 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei sein Beweisantrag auf Aktenedition gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.  
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als von der Administrativmassnahme Betroffener nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Gemäss Abs. 2 sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden (Satz 2). Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Satz 3).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Widerhandlung in Serbien sei als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden. Weiter sei nicht ersichtlich, dass ihn das in Serbien verhängte Fahrverbot in irgendeiner Weise beeinträchtigt habe, da er offenbar sogleich in die Schweiz zurückgekehrt sei und seinen Führerausweis nicht abgegeben habe. Die das Verfahren vor dem Strafgericht in U.________ betreffende Kritik des Beschwerdeführers hielt das Verwaltungsgericht für unbegründet. Der Einwand, das Strafurteil laute auf eine andere Person, sei unbehelflich. Ein falscher Buchstabe in seinem Namen ändere nichts daran, dass er klar identifizierbar sei, seien doch auch sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse in der Schweiz und seine Schweizer Autonummer aufgeführt worden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Korruption in Serbien seien pauschaler Natur und enthielten keinen Bezug zu seiner Situation. Weshalb das Verfahren vor dem Strafgericht von U.________ rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen sollte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite zudem zwar die Alkoholmessung, mache zu dieser aber auch keine konkreten Angaben. Da er die Strafe in Serbien bezahlt und kein Rechtsmittel ergriffen habe, habe die kantonale Motorfahrzeugkontrolle davon ausgehen dürfen, dass er das serbische Urteil akzeptiere, und sei sie an die darin enthaltene Sachverhaltsdarstellung gebunden gewesen. Offensichtlich haltlos sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte bei Nichtbezahlen der Strafe und Anfechtung des serbischen Urteils eine lange Haftstrafe befürchten müssen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe vor der Polizeikontrolle in Serbien keinen Alkohol getrunken. Ohne den beantragten Beizug der vollständigen Strafverfahrensakten könne nicht beurteilt werden, ob die Sachverhaltsfeststellung zu überzeugen vermöge und wie der angebliche Alkoholgehalt festgestellt worden sei. Der Aktenbeizug sei umso mehr geboten, als es in Serbien erhebliche Korruption gebe und er keine Verteidigungsmöglichkeit gehabt habe. Zudem sei nicht einmal das vollständige Urteil übersetzt worden. Da er in Serbien aufgewachsen sei und mit der weit verbreiteten Korruption vertraut sei, sei es ihm vernünftig erschienen, den "geforderten Betrag" zu begleichen und das Urteil anzuerkennen. Ob er ein Rechtsmittel eingelegt habe oder nicht, spiele keine Rolle.  
 
2.4. Aus dem angefochtenen Entscheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, welcher Natur das gegen ihn in U.________ geführte Strafverfahren war. Dies ist auch nicht entscheidend. Aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts musste er voraussehen, dass gegen ihn in der Schweiz ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet werden würde. Unter diesen Umständen wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, in Serbien die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von ihm kritisierten Alkoholmessung sind zudem nicht erkennbar (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 5.3; je mit Hinweisen). Mit seinen pauschalen Vorbringen betreffend Korruption und fehlende Verteidigungsmöglichkeit legt er schliesslich nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte, nötigenfalls gegen das Urteil des Strafgerichts von U.________ein Rechtsmittel einzulegen. Folglich war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die betreffenden Strafakten auf dem Rechtshilfeweg einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ihr ebenso wenig vorzuwerfen wie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold