Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_679/2024  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
des Kantons Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Öffentlichkeitsprinzip; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2024 (60/2023/51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte Rechtsanwalt A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: KESB) um Einsicht in Akten folgender Verfahren aus dem Jahr 2022: Anordnung von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer regionalen Berufsbeistandschaft sowie 30 Staatshaftungsverfahren im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung von Rechenschaftsberichten. 
Mit Verfügung vom 8. August 2023 wies die KESB das Einsichtsgesuch von A.________ ab und auferlegte ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 12.--. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der KESB vom 8. August 2023 auf und setzte die darin geregelte Gebühr für das Verfahren vor der KESB neu auf Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen) fest (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Es erwog, dass die KESB A.________ zu Recht die Einsicht in die Akten abgeschlossener Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren verweigert hat. Soweit hängige kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Verfahren betroffen sein sollten, unterstünden diese der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB, weshalb diesbezüglich nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten sei. 
 
B.  
Dagegen erhebt A.________ am 22. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts vom 18. Oktober 2024 aufzuheben. Die KESB sei anzuweisen, ihm nach Vornahme der notwendigen Anonymisierungen Einsicht in die sich bei ihr befindlichen Akten folgender Verfahren zu gewähren: a. Verfahren im Jahr 2022 betreffend die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer regionalen Berufsbeistandschaft; b. 30 Staatshaftungsverfahren im Jahr 2022 im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung von Rechenschaftsberichten durch Beiständinnen und Beistände. Die KESB sei zudem anzuweisen, ihn vorgängig in Kenntnis zu setzen, wenn sie für die Gewährung der Akteneinsicht eine Gebühr zu erheben gedenke. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die KESB hat sich vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, seinem Gesuch um Informationszugang wurde nicht entsprochen. Er ist daher besonders betroffen und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit er zur Beschwerdeerhebung befugt ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 149 I 248 E. 3.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten zu bestimmten Verfahren der KESB bzw. zu bestimmten Staatshaftungsverfahren, welche gewisse Tätigkeiten der KESB betreffen. Dabei beruft er sich auf Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (SR 131.223; nachfolgend: KV/SH). Er rügt entsprechend, die von der Vorinstanz bestätigte Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB verletze sein verfassungsmässiges Recht auf Einsicht in amtliche Akten. 
 
3.1. Der angerufene Art. 47 Abs. 3 KV/SH lautet: "Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen."  
Diese Verfassungsbestimmung statuiert das Öffentlichkeitsprinzip für die Behörden des Kantons Schaffhausen. Sie garantiert neben einer (pro-) aktiven Informationstätigkeit auch die reaktive Informationstätigkeit der Behörden in Bezug auf amtliche Akten und damit ein Akteneinsichtsrecht (vgl. RETO DUBACH/ARNOLD MARTI/PATRICK SPAHN, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, 2004, S. 131 f.; insb. zur Begrifflichkeit BEAT RUDIN, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt IDG [Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz (IDG; SG 153.260)], 2014, N. 1 zu § 25 IDG/BS). Die (pro-) aktive und die reaktive behördliche Informationstätigkeit sind die beiden wesentlichen Ausprägungen des Öffentlichkeitsprinzips (RUDIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 20 IDG/BS), wobei das hier interessierende Akteneinsichtsrecht (bzw. die reaktive Informationstätigkeit) zu einem gewissen Grad als Gegenstück zur (pro-) aktiven behördlichen Infomationstätigkeit aufgefasst werden kann (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). 
Beim Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 3 KV/SH handelt es sich um ein von der Kantonsverfassung gewährleistetes, direkt anwendbares (Individual-) Recht (vgl. DUBACH/MARTI/SPAHN, a.a.O., S. 131 f.), mithin um ein kantonales verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht frei prüft (vgl. vorne E. 2; BGE 144 I 170 E. 8.1; 137 I 77 E. 1.3.1; 136 I 241 E. 2.2; 131 I 366 E. 2.2; Urteil 2C_642/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1). Damit kennt der Kanton Schaffhausen ein lediglich durch überwiegende Geheimhaltungsinteressen eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich für alle behördlichen Tätigkeiten und Akten gilt (DUBACH/MARTI/SPAHN, a.a.O., S. 137). Mit dieser Regelung wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen und der Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt") zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt (DUBACH/MARTI/SPAHN, a.a.O., S. 131; zur gleichen Entwicklung im Bundesrecht s. BGE 148 II 92 E. 2). Insoweit stellt die Verfassung eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Akten auf (vgl. diesbezüglich zum Bundesrecht BGE 148 II 92 E. 2). 
 
3.2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (so im Zusammenhang mit dem Bundesrecht BGE 148 II 92 E. 2). Der Nachweis eines besonders schutzwürdigen Einsichtsinteresses ist, wie die Vorinstanz festhält, nicht erforderlich. Stehen der Akteneinsicht jedoch Interessen entgegen, so ist in einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob diese überwiegen. Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Akten (vorne E. 3.1) trägt die Behörde; es obliegt ihr darzulegen, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (zur bundesrechtlichen Regelung s. BGE 142 II 324 E. 3.4). Die Behörde hat demnach darzulegen, welche Geheimhaltungsinteressen vorliegen, weshalb diese im Einzelfall das Transparenzinteresse überwiegen und ob gegebenenfalls zumindest ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (vgl. zur Zulässigkeit eines beschränkten Zugangs im Bundesrecht BGE 150 II 191 E. 3.7). Unter Anonymisierung ist jede Massnahme zu verstehen, die bewirkt, dass die Identität der betroffenen Personen nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (BGE 144 II 91 E. 4.3). Eine solche Massnahme ist namentlich das Schwärzen gewisser Passagen eines Schriftstücks.  
 
3.3. Das Akteneinsichtsrecht wird im Schaffhauser Recht insbesondere in Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 (Organisationsgesetz; SHR 172.100; nachfolgend: OrgG/SH) weiter konkretisiert. Gestützt auf Art. 8a Abs. 1 OrgG/SH hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, die in Art. 8b Abs. 1 und 2 OrgG/SH beispielhaft aufgezählt werden. Namentlich steht der Akteneinsicht der Schutz des persönlichen Geheimbereichs entgegen (Art. 8b Abs. 2 lit. a OrgG/SH). Diese Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 8b Abs. 3 OrgG/SH). Art. 8a Abs. 1 OrgG/SH behält den weitergehenden Schutz von Personendaten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung vor. Zudem gelten für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH).  
 
4.  
 
4.1. Im Amtsbericht des Obergerichts des Kantons Schaffhausen an den Kantonsrat Schaffhausen für das Jahr 2022 (im Folgenden: Amtsbericht) ist unter Ziff. 2.5 zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf S. 13 zu lesen, dass es "bei zwei der regionalen Berufsbeistandschaften zu hohen Personalfluktuationen mit einhergehenden Vakanzen wie auch krankheitsbedingten Ausfällen gekommen war," weshalb "diese zeitweise nicht mehr in der Lage [waren], neue Beistandschaftsmandate zu übernehmen, was dazu führte, dass die KESB als Aufsichtsbehörde auf Kosten einer der beiden regionalen Berufsbeistandschaften sogar Ersatzmassnahmen anordnen musste." Weiter, a.a.O., auf S. 14 f., wird im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten der Beistandspersonen ausgeführt: "Problematisch bleibt weiterhin, dass die Berichte von den Beistandspersonen und auch den regionalen Berufsbeistandschaften aufgrund derer hohen Personalfluktuation häufig nicht rechtzeitig eingereicht werden, so dass diese von der KESB daran erinnert werden müssen. Dies hat im Berichtsjahr zu einer Zunahme an Staatshaftungsverfahren geführt (30: Vorjahr: 16), in deren Rahmen der Kanton die Schäden zugunsten der betroffenen Personen regulieren musste."  
Der Beschwerdeführer wollte Näheres zu diesen beiden Entwicklungen erfahren und ersuchte die KESB um "Einsicht in die Akten folgender Verfahren: - Anordnung von Ersatzmassnahmen in Zusammenhang mit einer regionalen Berufsbeistandschaft (Amtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat Schaffhausen für das Jahr 2022, S. 13); - 30 Staatshaftungsverfahren in Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung von Rechenschaftsberichten (Amtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat Schaffhausen für das Jahr 2022, S. 14 f.)." Vor der Vorinstanz verlangte er, die KESB sei anzuweisen, die beantragten Akten zu anonymisieren, bevor ihm die Einsicht in diese gewährt werde. 
 
4.2. Die Vorinstanz unterschied für die Beurteilung der beantragten Einsichtnahme zwischen Akten laufender und solchen abgeschlossener Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (vgl. Art. 8a OrgG/SH; vorne E. 3.3 und lit. A i.f.). Während sie die Einsicht in erstere ausschloss, da diese im Zivilverfahren und ausschliesslich von Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden könnten (Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB), verlangte sie für die Einsicht in abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren "unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 451 ZGB" ein besonderes Einsichtsinteresse.  
 
4.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Unterscheidung zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren ist zunächst von Bedeutung, in welche Akten der Beschwerdeführer Einsicht nehmen möchte. Zum einen verlangt er Einsicht in Akten der KESB betreffend bestimmte Berufsbeistandschaften und zum anderen in 30 Staatshaftungsverfahren, die im Zusammenhang mit Beistandschaften stehen. Dass es sich dabei um amtliche Akten handelt, die von Art. 47 Abs. 3 KV/SH erfasst werden, stellt die Vorinstanz zu Recht nicht in Abrede.  
 
4.3.1. Wie bereits die KESB geht auch die Vorinstanz davon aus, Verfahren seien "laufend" ("nicht abgeschlossen" im Sinne von Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH), wenn die darin beschlossenen Massnahmen noch nicht abgeschlossen seien. So schreibt die Vorinstanz: "Für die Qualifikation als abgeschlossenes oder laufendes Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren der KESB ist darauf abzustellen, ob die jeweiligen Beistandschaften oder Massnahmen weiterhin geführt werden oder nicht. Nicht massgeblich ist demgegenüber (...), ob die jeweiligen Staatshaftungsverfahren bereits abgeschlossen oder die Ersatzmassnahmen angeordnet worden sind." Worauf sie diese Ansicht stützt, legt sie nicht dar.  
 
4.3.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich endet ein Verfahren mit einem rechtskräftigen Endentscheid und nicht mit dem Ende der ergriffenen Massnahmen, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet. Gründe, weshalb dieses verfahrensrechtliche Grundverständnis gerade im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren im Kanton Schaffhausen nicht gelten soll, sind keine erkennbar (zum Begriff des Verfahrens im Sinne von Art. 449b ZGB vgl. Urteil 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; sowie LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, ZGB, Band I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 449b ZGB). Es ist daher ohne Belang, wenn die KESB schreibt, "dass es sich im Zeitpunkt der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. August 2023 und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2024 grossmehrheitlich um laufende Erwachsenenschutzmassnahmen gehandelt" habe. Die ausdehnende vorinstanzliche Auslegung dessen, was als "laufendes" bzw. als nicht abgeschlossenes Verfahren im Sinne von Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH zu verstehen sei, verletzt Art. 47 Abs. 3 KV/SH, da sie ungerechtfertigterweise und pauschal eine Grosszahl von Verfahren der KESB der Öffentlichkeit entzieht und das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht dadurch in diesem Bereich aushöhlt.  
 
4.3.3. Dem Einsichtsgesuch in Bezug auf die Akten zu den Ersatzmassnahmen kann entsprechend nicht entgegengehalten werden, es handle sich um laufende Verfahren, nur weil die Massnahmen noch nicht beendet sind.  
In den Staatshaftungsverfahren musste der Kanton gemäss dem zitierten Amtsbericht bereits Schäden regulieren (s. vorne E. 4.1). Bei den Staatshaftungsverfahren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verfahren (vgl. BGE 144 II 281 E. 1.1). Es ist davon auszugehen, dass diese Verfahren mit der Regulierung der Schäden rechtskräftig beendet wurden. Demnach handelt es sich bei den Staatshaftungsverfahren entgegen der Ansicht der Vorinstanz um abgeschlossene Verfahren, in deren Akten im verwaltungsrechtlichen Verfahren Einsicht verlangt werden kann. Ohnehin nicht einzusehen ist, weshalb Akten eines abgeschlossenen Staatshaftungsverfahrens als Akten eines laufenden Kinder- und Erwachsenenschutzverfahrens zu qualifizieren sein sollten, wie dies die Vorinstanz offenbar tut. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit die Vorinstanz nicht wegen laufender Erwachsenenschutzmassnahmen fälschlicherweise von hängigen Verfahren ausgeht, argumentiert sie in Bezug auf die Akten abgeschlossener Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (zu denen sie offenbar auch mit solchen im Zusammenhang stehende Staatshaftungsverfahren zählt) damit, dass diese "in der Regel (...) dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnen" seien, womit "unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 451 ZGB (...) ein besonderes Einsichtsinteresse vorauszusetzen" sei, das vorliegend fehle (vgl. dazu oben E. 3.3 und 4.2).  
So führe der Beschwerdeführer zu seinen Interessen an der Akteneinsicht aus, dass die Staatshaftungsverfahren sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen "von einer gewissen Brisanz" seien. Seiner Ansicht nach stelle sich zunächst die grundlegende Frage, wie es überhaupt sein könne, dass verspätet eingereichte Rechenschaftsberichte zu haftungsbegründenden Schäden führen könnten. Weiter sei zu fragen, wieso der Kanton Schaffhausen es offenbar vorziehe, im Rahmen von Staatshaftungsverfahren Schäden zu regulieren, statt die dafür aufgewendeten Mittel zur Anstellung von Beistandspersonen einzusetzen und so die Überlastung, die zur verspäteten Einreichung der Berichte geführt habe, zu verringern. Von Interesse sei sodann, wie hoch der geleistete Schadenersatz pro Fall und insgesamt gewesen sei. Bei den für eine regionale Berufsbeistandschaft angeordneten Ersatzmassnahmen sei unklar, worin diese Ersatzmassnahmen bestanden hätten, ob sie erfolgreich gewesen seien und ob die KESB überhaupt befugt gewesen sei, diese anzuordnen. Weshalb die Beantwortung dieser Fragen für den Beschwerdeführer von Interesse sein könnte, das über blosse Neugierde hinausgehen würde, führe er, so die Vorinstanz weiter, jedoch nicht aus und sei auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller verfüge somit über keine besonderen Interessen an der beantragten Einsicht. Die KESB habe daher zu Recht die Einsicht des Beschwerdeführers in Akten abgeschlossener Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren verweigert. 
 
4.4.2. Auch diese Auslegung steht im Widerspruch zur Regelung von Art. 47 Abs. 3 KV/SH. Aus dem Umstand, dass bestimmte Akten in der Regel dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnen sind, kann nicht geschlossen werden, dies treffe auch auf die vorliegend betroffenen zu und noch weniger, diesen Geheimhaltungsinteressen könne nicht gegebenenfalls mit einer Anonymisierung genüge getan werden. Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers an die KESB geht zudem hervor, dass er sich nicht für einen Einblick in Daten interessiert, die dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnen wären, sondern für das Vorgehen der Behörden in den ausserordentlichen Situationen, die im Amtsbericht erwähnt werden. So hat er in seinen Anträgen durchgängig auf die einschlägigen Stellen im Amtsbericht verwiesen und ersucht in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausdrücklich darum, die Akten vorgängig anonymisieren zu lassen (vorne E. 4.1).  
 
4.4.3. Wie die Vorinstanz selbst dargelegt hat, müssten die mit dem Gesuch um Akteneinsicht befassten Behörden aufzeigen, welche Geheimhaltungsinteressen vorliegen, weshalb diese im Einzelfall das Transparenzinteresse überwiegen und ob gegebenenfalls zumindest ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt (vgl. vorne E. 3.1). Dies haben sie vorliegend jedoch unterlassen. Es ist zwar zutreffend, dass ein beträchtlicher Teil der Akten, in die der Beschwerdeführer Einsicht verlangt, von der Geheimhaltungspflicht von Art. 451 Abs. 1 ZGB geschützt ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trifft dies jedoch nicht für alle Akten zu. So wäre die Herausgabe eines anonymisierten Aktenverzeichnisses der betreffenden Verfahren sowie der darin ergangenen, ebenfalls anonymisierten (allenfalls gekürzten) Endentscheide - dies grundsätzlich bereits gestützt auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) - möglich (vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2 zu familienrechtlichen Entscheiden; ferner auch BGE 147 I 463 E. 3.1.1). Art. 451 Abs. 1 ZGB schliesst eine solche Herausgabe nicht von vornherein aus, da sie allein die persönlichen Informationen über die von einer Massnahme betroffenen Personen und ihre Umgebung beschlägt (s. dazu THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, ZGB, Band I, 7. Aufl. 2022, N. 3 und 11 zu Art. 451 ZGB, vgl. auch MARANTA, a.a.O., N. 34 zu Art. 449b ZGB). Wird die Akteneinsicht gewährt, muss hingegen sichergestellt werden, dass alle von Art. 451 Abs. 1 ZGB geschützten Informationen vollumfänglich von der Einsicht ausgenommen werden. Ob eine solche sehr eng beschränkte Einsicht in die Akten gewährt werden könnte, hat die Vorinstanz jedoch nicht geprüft. Wie bereits die KESB geht auch die Vorinstanz namentlich nicht auf die Möglichkeit einer Anonymisierung der betreffenden Akten ein. Sie bringt entsprechend auch nicht vor, die betreffenden Akten könnten nicht anonymisiert werden oder dies würde einen zu grossen Aufwand verursachen. Das erscheint auch unwahrscheinlich, da keine hohe Anzahl Verfahren betroffen sein dürfte (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 144 I 170 E. 8.2; Urteil 1C_494/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ohnehin genügen allfällige Schwierigkeiten bei der Anonymisierung für sich nicht, eine Akteneinsicht von vornherein auszuschliessen (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.1).  
Können einzelne Akten jedoch mit einem vertretbaren Aufwand anonymisiert und den Geheimhaltungsinteressen dadurch genüge getan werden, fällt die Argumentation der Vorinstanz in sich zusammen, da einer solchen beschränkten Akteneinsicht keine schützenswerten Interessen pauschal entgegenstehen. 
Auch Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) behält Spezialnormen anderer Bundesgesetze vor, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu solchen Informationen vorsehen - ähnlich wie Art. 8a Abs. 1 OrgG/SH den weitergehenden Schutz der besonderen Gesetzgebung vorbehält (s. vorne E. 3.3). In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht über das Verhältnis von Vertraulichkeitsregeln in anderen Bundesgesetzen (Art. 4 lit. a BGÖ) und dem allgemeinen Transparenzgebot gemäss BGÖ geäussert. Es hat festgehalten, dass sich dieses nicht generell festlegen lässt, sondern von Fall zu Fall zu ermitteln ist, wobei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen entscheidend ist: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen. So erfasst namentlich das Amtsgeheimnis nur noch Informationen, die eines besonderen Schutzes bedürfen bzw. gerade nach dem Öffentlichkeitsgesetz in der Regel nicht zugänglich sind, denn sonst würde dieses jüngere Gesetz seines Gehalts beraubt und weitgehend obsolet (BGE 146 II 265 E. 3.1). 
Ähnlich verhält es sich auch hier: Der von der Vorinstanz angerufene weitergehende Geheimnisschutz des ZGB beschlägt vorliegend einzig die Bekanntgabe von Personendaten. Dieser Schutz kann indes nicht dazu führen, dass selbst umfassend anonymisierte bzw. nicht dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnende Inhalte von amtlichen Akten einem qualifizierten Einsichtsinteresse unterworfen werden und damit das verfassungsmässige Recht auf Akteneinsicht empfindlich eingeschränkt wird. Eine solche Auslegung des kantonalen Rechts verstösst gegen das Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 3 KV/SH
 
4.4.4. Soweit die Vorinstanz das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht zudem als - offenbar wenig achtenswerte - "blosse Neugierde" bezeichnet, wird sie weder der verfassungsrechtlichen Regelung des Akteneinsichtsrechts noch dem Ansinnen des Beschwerdeführers gerecht. So ist entgegen ihrer Ansicht nicht von Bedeutung, welche konkreten eigenen Interessen der Gesuchsteller an der Akteneinsicht geltend macht bzw. machen kann, sondern wie gewichtig das öffentliche Interesse am Zugang zu den amtlichen Akten ist (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.9; 142 II 340 E. 4.5; RUDIN, a.a.O., N. 14 zu § 25 und N. 23 zu § 29 IDG/BS). Sodann stehen Sachverhalte zur Diskussion, die allenfalls mit einem behördlichen Versagen zusammenhängen könnten, dem Staat Zusatzkosten verursacht haben und womöglich für die von den Ersatzmassnahmen Betroffenen nachteilige Konsequenzen hatten. Es besteht daher ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit am Zugang, damit diesen Sachverhalten nachgegangen werden kann. Dies ist denn auch, was der Beschwerdeführer in Bezug auf das Einsichtsinteresse vorbringt.  
Ohnehin verlangt Art. 47 Abs. 3 KV/SH für die Gewährung der Akteneinsicht ausdrücklich kein überwiegendes Interesse am Informationszugang, sondern im Gegenteil einen Nachweis allfälliger überwiegender Interessen an der Geheimhaltung. Die Begründung der Vorinstanz, die faktisch auf eine Beweislastumkehr (zur Beweislast s. vorne E. 3.2) hinausläuft, ist mit dem Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 3 KV/SH nicht vereinbar. Den erforderlichen Nachweis überwiegender Interessen, die der Einsicht in die betreffenden, anonymisierten amtlichen Akten entgegenstehen, hat die Vorinstanz vorliegend jedoch nicht erbracht. 
 
4.5. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die Sache ist zur erneuten Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückzuweisen. Es wird ihr obliegen, die Akteneinsicht auf eine Weise zu gewährleisten, die den Persönlichkeitsschutz Dritter bundesrechtskonform und möglichst umfassend sicherstellt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt, die KESB anzuweisen, ihn vorgängig zu informieren, wenn sie beabsichtigt, für die Gewährung der Akteneinsicht eine Gebühr zu erheben. 
 
5.1. Gemäss Art. 8a Abs. 4 OrgG/SH e contrario ist die Einsicht in amtliche Akten im Kanton Schaffhausen grundsätzlich gebührenfrei. Nur wenn die Akteneinsicht der Behörde einen "besonderen" Aufwand verursacht, "kann" die Behörde gestützt auf diese Bestimmung eine Gebühr verlangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die Behörde in Fällen umfangreicher Zugangsgesuche eine gewisse Pflicht, mit dem Gesuchsteller die Begehren zu präzisieren und sie damit in eine zulässige Form zu giessen (BGE 144 I 170 E. 8.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist daher sowohl nach kantonalem Recht als auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob ein Akteneinsichtsgesuch einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Bevor die Behörde einen solchen Aufwand tätigt und von den Gesuchstellenden in der Folge dafür Gebühren erhebt, die diese nur bedingt vorhersehen können, gilt es bei interpretationsbedürftigen Gesuchen, den Willen der Gesuchstellenden näher abzuklären, um den Aufwand auf das Nötige zu beschränken und die Kundgabe unnötiger Informationen zu vermeiden. Grundsätzlich bedingt dies zumindest, dass die Behörde die Gesuchstellenden vorgängig darüber informiert, wenn deren Akteneinsichtsgesuch voraussichtlich einen "besonderen Aufwand" verursachen wird und sie dafür eine - zumal erhebliche - Gebühr zu erheben beabsichtigt (vgl. Art. 9 BV; so sehen denn auch verschiedene Kantone eine Informationspflicht für erhebliche Kostenfolgen von Akteneinsichtsgesuchen vor, vgl. § 36 Abs. 3 IDG/BS; Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung [IMG; BSG 107.1] sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung [IMV; BSG 107.111]; § 36 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz [IDV; LS 170.41]; dagegen Art. 28 Abs. 7 der kantonalen Genfer Loi sur l'information du public, l'accès aux documents et la protection des données personnelles [LIPAD; RS/GE A 2 08], wonach eine Informationspflicht unabhängig von der Gebührenhöhe besteht; so auch auf Bundesebene nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).  
Anzumerken bleibt, dass eine solche Gebühr nicht übermässig ausfallen darf; andernfalls könnte der Anspruch auf Akteneinsicht und damit der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden. Es empfiehlt sich, die gesuchstellende Person über die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung und die zu erwartende Höhe der Gebühr zu informieren, zumal wenn diese einen namhaften Betrag ausmachen könnte; die gesuchstellende Person hat so die Möglichkeit, ihr Begehren allenfalls anzupassen oder zu präzisieren (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.2). 
 
5.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers bezieht sich zwar auf Verfahren, die für die KESB bestimmbar sind. Gleichzeitig ist es pauschal und umfassend auf alle Akten gerichtet, die diese bestimmbaren Verfahren betreffen. Angesichts der in diesen Akten enthaltenen sensiblen Informationen, die bundesrechtlich streng geschützt sind, sowie des beschränkten Informationsinteresses des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 4.4.1 und 4.4.2), wird es nach dem Gesagten sinnvoll sein, wenn die KESB den Beschwerdeführer das Akteneinsichtsgesuch präzisieren lässt. Jedenfalls wird sie angesichts der rechtlichen und der tatsächlichen Ausgangslage den Beschwerdeführer vorgängig darüber ins Bild zu setzen haben, falls sie einen besonderen Aufwand zu tätigen hätte, für den sie von ihm eine erhebliche Gebühr zu verlangen beabsichtigt.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Daten seien bei der Publikation dieses Urteils nicht zu anonymisieren. Gemäss Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Weder kommt den Parteien diesbezüglich ein Wahlrecht zu, noch sind hinreichende Gründe dafür ersichtlich, vom gesetzlichen Grundsatz der Anonymisierung abzuweichen. Dem Antrag wird daher nicht entsprochen. 
 
7.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die KESB zur Fortsetzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz