Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_68/2025  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Livia Danton, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024 (AK.2024.340-AK (ST.2024.18006)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. Mai 2024 reichte A.________, emeritierter Professor an der Universität St. Gallen, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen B.________, Verwaltungsdirektor der Universität St. Gallen, ein. Er warf ihm Hausfriedensbruch, Sachentziehung, Nötigung und Amtsmissbrauch vor. Im Oktober und November 2023 sowie am 6. Februar 2024 hätten verschiedene Personen, mutmasslich auf Anweisung des Verwaltungsdirektors, entgegen seinem Willen das von ihm gemietete Büro an der Universität betreten, zahlreiche Bücher und Unterlagen in Schachteln verpackt und in einen separaten Raum gebracht. Ausserdem sei bei der Räumung des Büros am 6. Februar 2024 das Zylinderschloss der Eingangstür ausgetauscht worden, so dass er dieses seither nicht mehr habe betreten können.  
 
Die Staatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige samt Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens weiter. Mit Entscheid vom 21. November 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. Februar 2025 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache mit einer entsprechenden Anweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.  
 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis). 
 
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).  
 
Der Beschwerdeführer wird durch die Straftaten, die er dem Beschwerdegegner vorwirft, unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auch auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu, da dieser nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt (Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung. Er ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer der Anklagekammer vorwirft, ihn nicht, wie von ihm beantragt, einvernommen zu haben. Er legt nicht dar, inwiefern eine solche Einvernahme am Beweisergebnis etwas hätte ändern sollen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). 
 
2.  
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss der Anklagekammer ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Universität St. Gallen einen mündlichen Mietvertrag über den Büroraum xxx an der U.________strasse y in St. Gallen abgeschlossen hatte. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Universität den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 mehrmals zur Räumung des Büroraums aufgefordert habe, das Mietverhältnis wegen andauernder Forschungsprojekte aber jeweils verlängert worden sei. Die zivilrechtliche Gültigkeit der Kündigung sei allerdings in strafrechtlicher Hinsicht nicht massgebend. Stattdessen sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer der Universität am 27. September 2023 angekündigt habe, er werde den Büroraum bis Ende November 2023 verlassen. Weiter habe er ihr im Herbst 2023 mitgeteilt, er wolle ihr Bücher aus seiner Privatbibliothek schenken. Am 5. Dezember 2023 habe er mit ihr einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Darin hätten die Parteien insbesondere vereinbart, dass die Bücher bis am 31. Januar 2024 in einem abgeschlossenen Magazin der Universitätsbibliothek gelagert würden und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkten Zugang zur Privatbibliothek habe und bei Bedarf Bücher im Sinn einer Rückschenkung entnehmen könne. Nach Ablauf dieser Frist könne die Universitätsbibliothek entscheiden, welche Bücher aus der Privatbibliothek in ihren Bestand aufgenommen würden.  
 
Die bei den Akten liegende Korrespondenz, so die Anklagekammer weiter, weise zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und die Universität bereits vor dem Abschluss des Schenkungsvertrags über das Organisatorische in Bezug auf den Transport der Bücher aus dem Büroraum in die Bibliothek der Universität unterhalten hätten. Wie insbesondere der E-Mail vom 18. Oktober 2023 zu entnehmen sei, habe die Bibliotheksleiterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Bücher aus dem Büroraum, wie letzte Woche mit ihm besprochen, in den nächsten Wochen in die Bibliothek transportiert würden. Dort habe er weiter Zugang zu den Büchern und ausreichend Zeit und Platz, diese zu sortieren. Zwei Tage später habe sie ihm mitgeteilt, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Transport für denselben Tag zu stornieren; die Kisten seien nun im Untergeschoss der Bibliothek. Am 14. November 2023 habe sie ihn ausserdem darauf hingewiesen, dass der Transport am 24. November (2023) erfolge, worauf er geantwortet habe, dass sie bitte den 29. November (2023) vorsehen solle. Am 21. November 2023 habe die Bibliotheksleiterin dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Bücher heute in seinem Büro in Kisten eingepackt worden seien, wobei Bücher auf den Tischen, im Regal neben seinem Schreibtisch, einzelne Zeitschriftenhefte und Bücherstapel in den Regalen, die er vermutlich für sich bereitgestellt habe, ausgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe gleichentags geantwortet, dass er nicht verstehe, weshalb man in seiner Abwesenheit und ohne Rücksprache mit ihm tätig werde. Es bleibe ihm nichts anders übrig, als alle Kisten zu kontrollieren und falsche Zuordnungen auszusortieren. Dies bedeute eine erhebliche Arbeit. Am nächsten Tag habe die Bibliotheksleiterin geantwortet, dass der Transport (der Bücher) am 24. November (2023) stattfinden solle, was besprochen und via E-Mail letzte Woche bestätigt worden sei. Sie habe ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass die Bücher vorher eingepackt werden müssen, und er habe den Bibliotheksmitarbeiterinnen und -mitarbeitern hierfür einen Schlüssel gegeben. Die Kisten befänden sich nun im Untergeschoss der Bibliothek, was ebenfalls besprochen worden sei. Er habe zu diesen während der Öffnungszeiten der Bibliothek jederzeit Zugang.  
 
Die Vorinstanz zitiert zudem aus folgender E-Mail, die der Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 dem Beschwerdegegner sandte: 
 
"Seit Dezember ist mein Büro leer und geputzt. [...] Letztes Jahr sind in meiner Abwesenheit Personen in mein Büro eingedrungen und haben alle Bücher sowie persönliche Akten und Anwaltsakten (!) von mir wahllos in Schachteln eingepackt und in einen Nebenraum gestellt, den die HSG als Lager für Büromöbel benutzt."  
Gestützt auf diese Ausführungen geht die Vorinstanz davon aus, es lägen Hinweise vor, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt (Betreten des gemieteten Büroraums durch Dritte, Verpacken und Transport zahlreicher Bücher und Unterlagen in einen separaten Raum) am 20. Oktober und 21. November 2023 zugetragen und er im damaligen Zeitpunkt davon gewusst habe. Demgemäss sei die am 2. Mai 2024 in diesem Zusammenhang erhobene Strafanzeige hinsichtlich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. 
Ausserdem lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der fragliche Büroraum im Dezember 2023 vom Beschwerdeführer geräumt bzw. an die Vermieterin zurückgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass dem nicht so gewesen sei, insbesondere habe er auch keine Belege eingereicht. Abgesehen davon lägen gestützt auf die vorhandene E-Mail-Korrespondenz Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer der Universität vor dem 20. Oktober und 21. November 2023 seine Zustimmung zum Betreten der Büroräumlichkeit zwecks Einpackens und Abholung der Bücher, welche er der Universität schenken wollte, gegeben und dass er dem Bibliotheksteam einen Büroschlüssel überreicht habe. Dementsprechend erschliesse sich nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer unrechtmässiger Zwang im Sinn von Art. 312 StGB angewendet worden wäre. Zumindest ergäben sich keine hinreichenden Hinweise, dass vorsätzlich und mit Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht gehandelt worden wäre.  
 
Unbestritten sei weiter, dass im Februar 2024 das Zylinderschloss des Büroraums ausgewechselt worden sei. Ausserdem bestünden Hinweise, wonach Dritte im Jahr 2024 den fraglichen Büroraum betreten und die Bücher schliesslich abtransportiert hätten. Wie bereits dargelegt, lägen zudem konkrete Hinweise vor, wonach der Büroraum im Dezember 2023 bereits leergeräumt und dem Vermieter zurückgegeben worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Januar 2024 dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass sich die Bücher, Zeitschriften und Separata nur deshalb noch an der Universität befinden würden, weil er sich im Herbst dazu bereit erklärt habe, einen Grossteil seiner Büchersammlung der Universitätsbibliothek zu schenken. Demzufolge sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse an der Benützung der Büroräumlichkeiten oder der Bücher gehabt bzw. ein solches gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Universität rechtsgenüglich dargetan hätte. Folglich erschliesse sich nicht, inwiefern er in seiner Handlungsfreiheit im Sinn von Art. 181 StGB massgeblich beschränkt gewesen oder ihm ein erheblicher Nachteil im Sinn von Art. 141 StGB entstanden wäre. Ferner lägen gemäss den vorstehenden Ausführungen Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer zumindest bis Ende Januar 2024 der Zugang zu den Kisten mit Büchern aus der Privatbibliothek, wie im Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2023 vereinbart, gewährleistet worden sei. Auch insofern bestünden keine rechtsgenüglichen Hinweise auf ein strafbares Verhalten. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte sich nicht mit blossen Hinweisen begnügen dürfen, da damit offen bleibe, ob es nicht auch anders gewesen sein könnte. Es sei zudem offensichtlich unrichtig, dass sich das Betreten, Verpacken und Abtransportieren der Bücher und Unterlagen (einzig) am 20. Oktober und 21. November 2023 zugetragen habe. Vielmehr sei dies auch im Jahr 2024 der Fall gewesen. Insofern sei die Strafantragsfrist zumindest hinsichtlich des Betretens, Verpackens und Abtransportierens der Bücher im Februar 2024 fraglos noch nicht abgelaufen gewesen. Offensichtlich unrichtig seien auch die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Rückgabe des Büros. Es gebe in den Akten diverse Anhaltspunkte, wonach diese Rückgabe noch nicht im Jahr 2023 erfolgt sei. Ansonsten wäre ja auch das Zylinderschloss nicht ausgewechselt worden. Aufgrund dieses Mangels in der Sachverhaltsfeststellung sei die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gelangt, Art. 312 StGB sei nicht erfüllt.  
 
Unberücksichtigt geblieben seien weiter in den Akten befindliche Hinweise, wonach er seine Zustimmung zum Betreten, Einpacken und Transport gerade nicht erteilt bzw. zumindest widerrufen habe. Danach sei er am 14. November 2023 darüber informiert worden, dass der Transport der Bücher aus dem Büro am 24. November 2023 erfolgen werde. Er habe am 14. November 2023 geantwortet, dass er darüber nicht informiert worden sei und habe darum gebeten, für den Transport den 29. November 2023 vorzusehen. Am 21. November 2023 sei ihm via E-Mail mitgeteilt worden, dass die Bücher gleichentags in Kisten eingepackt worden seien. Auf diese E-Mail habe er geantwortet, dass er nicht verstehe, weshalb dies in seiner Abwesenheit und ohne Rücksprache mit ihm gemacht worden sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass es neben den Büchern, die er der Bibliothek geschenkt habe, weitere private Bücher und Dokumente gegeben habe.  
 
Sein fortbestehendes Interesse an der Benutzung der Büroräumlichkeiten, für die er bis und mit Mitte Januar 2024 einen monatlichen Mietzins entrichtet habe, zeige auch der Umstand, dass er an der Universität ein Forschungsprojekt betrieben habe. Trotzdem habe nie ein Mieterausweisverfahren stattgefunden, womit das Auswechseln des Zylinderschlosses widerrechtlich gewesen sei. Diesbezüglich könne zumindest eventualvorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden. 
 
3.3. Der Beschwerdegegner bringt unter anderem vor, dass sich der gesamte Prozess betreffend die Rückgabe der Räumlichkeiten und die Schenkung der Bücher an die Universitätsbibliothek als langwierig herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe mit eingeschriebener Post die Rückgabe der gemieteten Räumlichkeiten per Ende November 2023 angezeigt. Damit der gesamte Prozess nicht noch weiter in die Länge gezogen werde, habe das Bibliotheksteam ihm seine Hilfe für das Einpacken und Versenden der Bücher angeboten. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer dem Team auch einen Schlüssel überreicht. Bereits ab Oktober habe er keinen Mietzins mehr bezahlt. Die Bewilligung zum Betreten der Räumlichkeiten und zum Verpacken und Abtransport habe der Beschwerdeführer nicht widerrufen. Die Universität habe den Zylinder des Schlosses lediglich der Vorsicht halber ausgewechselt, sodass der Beschwerdeführer sich nicht wieder in die Büroräumlichkeiten zurückbegeben würde. Aus demselben Grund sei ihm kein Schlüssel für die benachbarten Büros ausgehändigt worden, als er im Rahmen der Verpackungsaktion einen solchen gefordert habe.  
 
4.  
 
4.1. Es ist zwar zutreffend, dass die Anklagekammer in verschiedener Hinsicht erwog, dass für einen bestimmten Ablauf der Ereignisse Hinweise bzw. Anhaltspunkte bestünden. Ebenso ist zutreffend, dass die Ermächtigung nur verweigert werden darf, wenn die Strafanzeige klar unbegründet ist (E. 2 hiervor). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Anklagekammer habe einen gesetzeswidrigen Beweismassstab angelegt, geht dennoch fehl. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich, dass und weshalb die Anklagekammer das erforderliche Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht als erfüllt erachtete. Ob es in diesem Zusammenhang den Sachverhalt willkürlich feststellte, wie der Beschwerdeführer ebenfalls rügt, ist eine andere Frage.  
 
4.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist die Anklagekammer nicht davon ausgegangen, einzig am 20. Oktober und 21. November 2023 sei das vom Beschwerdeführer gemietete Büro betreten und seien Bücher eingepackt und abtransportiert worden. Vom gleichen Vorgang ging sie vielmehr auch für das Jahr 2024 aus. Dass sie die beiden Zeiträume separat behandelte, erklärt sich mit der Frage der Antragsfrist, wie im Übrigen aus den oben wiedergegebenen Erwägungen ohne Weiteres hervorgeht. Zudem erwähnte sie neben Büchern durchaus auch Zeitschriften und Separata und zitierte, wie oben ebenfalls ausgeführt, wörtlich eine E-Mail des Beschwerdeführers, in der dieser auf persönliche Akten und Anwaltsakten hinwies. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist unbegründet.  
 
4.3. Hinsichtlich der Frage der Rückgabe des Mietobjekts ist aus strafrechtlicher Hinsicht nicht entscheidend, ab wann der Mietvertrag als aufgelöst gelten muss. Vielmehr kann auch bei noch bestehendem Mietverhältnis die Strafbarkeit entfallen, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Zustimmung zu den von ihm Monate später beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners bzw. von dessen Mitarbeitenden zum Ausdruck gebracht hat. Darauf ist sogleich einzugehen. Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die zur Diskussion stehenden Straftatbestände richtig angewendet hat, ist nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage.  
 
4.4. Sachentziehung (Art. 141 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sind Antragsdelikte. Dass in Bezug auf das im Jahr 2023 Vorgefallene die Strafantragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) am 2. Mai 2024, als der Beschwerdeführer seine Strafanzeige einreichte, bereits abgelaufen war, bestreitet dieser nicht in substanziierter Weise. Er ist allerdings der Auffassung, dass diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte für Amtsmissbrauch bestünden. Dabei handelt es sich um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt (Offizialdelikt) : Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa; Urteil 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Wie die Anklagekammer zu Recht festhält, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anzeichen für einen derartigen Missbrauch der Amtsgewalt in Bezug auf das Betreten des Büros und das Verpacken sowie Abtransportieren der Bücher und weiterer Unterlagen. Der Beschwerdeführer selbst hatte dem Bibliotheksteam einen Schlüssel für sein Büro übergeben, und gemäss den nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war auch vereinbart, dass das Bibliotheksteam ihn bei der Räumung des Büros unterstützen würde. Die Räumung, die offenbar in mehreren Schritten stattfand, erfolgte vor diesem Hintergrund klarerweise nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Daran ändert nichts, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Verschiebung nicht berücksichtigt und dass offenbar auch Bücher und andere Schriften verpackt worden waren, die der Beschwerdeführer noch hätte aussortieren wollen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Bibliotheksleiterin dem Beschwerdeführer am 21. November 2023 schrieb, Bücher und Hefte, die er vermutlich für sich bereitgestellt habe, seien nicht eingepackt worden, und dass sie ihm anbot, diese ebenfalls noch einzupacken, falls er sie doch nicht mehr benötige. Hinweise auf einen Vorsatz, dem Beschwerdeführer einen Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB zuzufügen, sind damit ebenfalls nicht erkennbar.  
 
4.5. Hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahr 2024 ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Universität St. Gallen mit eingeschriebenem Brief vom 27. September 2023 mitteilte, er werde das von ihm gemietete Büro bis Ende November 2023 verlassen. Zudem schrieb er dem Beschwerdegegner am 11. Januar 2024, dass sein Büro seit Dezember leer und geputzt sei. Zwar hatte am 8. Januar 2024 der Instandhalter der Universität dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff "Abholung der Bücher Schenkung Bibliothek" geschrieben und darauf hingewiesen, dass ein mandatiertes Umzugsunternehmen am 17. Januar die bereitgestellten Schachteln abholen könne, was darauf hindeutet, dass noch nicht alles wegtransportiert worden war. Allerdings ergeben sich aus den Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass das Abholen der Bücher im Jahr 2024 gegen den Willen des Beschwerdeführers geschah. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, brachte er mit seinem Einschreiben vom 27. September 2023 und seiner E-Mail vom 11. Januar 2024 vielmehr klar zum Ausdruck, das Büro wieder an die Universität zurückzugeben. Dem entspricht auch, dass er gemäss seinen eigenen Angaben nicht länger als bis Mitte Januar Mietzins entrichtete. Obwohl er in der Folge offenbar dennoch nicht alle Schlüssel zum Büro zurückgab, durften die Angestellten der Universität davon ausgehen, dass er die Mietsache zurückgegeben habe. Vor diesem Hintergrund mussten sie ihn im Zeitpunkt der Auswechslung des Zylinders auch nicht mehr als Berechtigten im Sinne von Art. 186 StGB betrachten. Damit gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Tatbestand der Nötigung vorausgesetzte Widerrechtlichkeit (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer insofern entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB ausgeht, die sich von vornherein nur auf bewegliche Sachen bezieht, legt er schliesslich nicht in substanziierter Weise dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2025 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold