Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_696/2025, 1C_697/2025, 1C_698/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1C_696/2025
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Michael Mráz und Loris Baumgartner,
1C_697/2025
C.________ Limited,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Michael Mráz und Loris Baumgartner,
1C_698/2025
D.________ Limited,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Michael Mráz und Loris Baumgartner,
gegen
Bundesanwaltschaft, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. November 2025 (RR.2024.145, 146 und 147).
Sachverhalt:
A.
Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt gegen B.________ ein Strafverfahren. In diesem Zusammenhang gelangte es mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu diversen Bankkonten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (BA) zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0233 und trat auf das Ersuchen vom 29. September 2021 ein. Mit Teilschlussverfügungen II, III und IV vom 7. November 2024 ordnete sie die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den auf die A.________ AG, die C.________ Limited und die D.________ Limited lautenden Bankkonten an die Ukraine an.
Dagegen erhoben die A.________ AG, die C.________ Limited und die D.________ Limited mit separaten Eingaben vom 11. Dezember 2024 beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Das Bundesstrafgericht eröffnete drei Beschwerdeverfahren, die es in der Folge bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Beschwerdeverfahrens betreffend Akteneinsicht sistierte (vgl. dazu Urteil 1C_338/2025 vom 19. Juni 2025). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Abschluss des Schriftenwechsels wies es die Beschwerden mit drei Entscheiden vom 13. November 2025 ab.
B.
Mit drei separaten, vom 24. November 2025 datierten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die A.________ AG, die C.________ Limited und die D.________ Limited dem Bundesgericht, den sie jeweils betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht, subeventualiter an die BA zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist zudem der Beizug der vorinstanzlichen Akten nicht erforderlich, weshalb der betreffende Antrag der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist.
Erwägungen:
1.
Die drei Beschwerden richten sich gegen drei im Wesentlichen gleichlautende Entscheide des Bundesstrafgerichts und stimmen inhaltlich überein. Es rechtfertigt sich, die Verfahren, wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt, zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es vorliegend um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Zuständigkeit des NABU, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Das Bundesstrafgericht bejahte dagegen dessen Zuständigkeit. Weiter hielt es fest, dem Ersuchen liege unter anderem das Urteil des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 2. August 2021 bei, worin dem NABU die für das Stellen des Ersuchens benötigten Ermächtigungen erteilt worden seien. Zudem sei das Ersuchen vom leitenden Staatsanwalt der 4. Abteilung der prozessualen Überwachung, Unterstützung der Staatsanklage und Vertretung der fachlichen Antikorruptionsanwaltschaft des Büros des Generalstaatsanwaltes genehmigt worden. Mit dieser Eventualbegründung setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander, weshalb die Beschwerde insoweit nicht hinreichend begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen).
Weiter sind die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, der Fall sei deshalb besonders bedeutsam, weil das Strafverfahren gegen B.________ in der Ukraine als öffentlicher Schauprozess geführt werde und als Folge davon geheimnisgeschützte Informationen von Privaten im Internet publiziert worden seien. Das Bundesstrafgericht hielt in dieser Hinsicht zum einen fest, die Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) berufen, da sie juristische Personen mit Sitz ausserhalb der Ukraine seien und es um die Herausgabe von Kontounterlagen gehe. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden diese Ausführungen nicht (vgl. dazu BGE 149 IV 376 E. 3 mit Hinweisen). Sie sind dagegen der Auffassung, der Grundsatz der Spezialität werde verletzt. Wie das Bundesstrafgericht allerdings zu Recht erwog, ist dieser Grundsatz nicht verletzt, wenn Private in einer öffentlichen Verhandlung Aufnahmen machen und diese in der Folge veröffentlichen (vgl. BGE 133 IV 40 E. 6 mit Hinweis). Vielmehr bezweckt er, dass der ersuchende Staat die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke nicht in unzulässiger Weise für Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Dass sich der ersuchende Staat daran hält, ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zu vermuten. Dies gilt im Übrigen grundsätzlich selbst dann, wenn es in der Vergangenheit zu Verletzungen gekommen ist, wofür hier allerdings ohnehin keine Anzeichen bestehen (vgl. im Einzelnen Urteil 1C_450/2023 vom 27. September 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.
Aus diesen Erwägungen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_696/2025, 1C_697/2025 und 1C_698/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Drittel (Fr. 2'000.--) auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold